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Beschluss

L 21 AS 1422/25 B ER Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:1119.L21AS1422.25B.ER.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.10.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.10.2025 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe: Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 6.11.2025 beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegten Beschwerde gegen den ihr am 14.10.2025 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 7.10.2025. Mit diesem ist ihr am 18.9.2025 gestellter Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen ihres Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 1.250 € ab Juni 2025 zu gewähren, abgelehnt worden. Auf die Gründe des Beschlusses vom 7.10.2025 wird Bezug genommen. I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegt worden. Der grundsätzlichen Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 1 SGG steht kein Ausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 SGG entgegen, insbesondere nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden. Für das Begehren der Antragstellerin ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. Senat, Beschluss vom 29.7.2025 – L 21 AS 650/25 B ER, juris Rn. 43; Senat, Beschluss vom 11.7.2025 – L 21 AS 700/25 B ER, juris Rn. 33). Der für die begehrte einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsgrund besteht darin, dass vermieden werden soll, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 86b Rn. 27a). Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für den Bedarf der Unterkunft und Heizung kann drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit einen Anordnungsgrund begründen, wenn durch substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b SGG (Stand: 15.10.2025), Rn. 436 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 6.3.2017 – L 21 AS 229/17 B ER, juris Rn. 40). Zusätzlich ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte, sodass wegen eines Anordnungsgrundes nicht schematisch auf eine bereits erfolgte Erhebung einer Räumungsklage abzustellen ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1.8.2017 – 1 BvR 1910/12, juris Rn. 16, 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.11.2023 – L 12 AS 914/23 B ER, juris Rn. 35; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.2.2024 – L 3 AS 261/24 ER-B, juris Rn. 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des LSG (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b SGG (Stand: 15.10.2025) Rn. 383 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 11.7.2025 – L 21 AS 700/25 B ER, juris Rn. 34). Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls ein Anordnungsgrund im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin auf vorläufige Gewährung höherer laufender Leistungen wegen ihrer Bedarfe für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Für den Senat stellen sich weder ein konkret zu befürchtender Verlust der Wohnung, geschweige denn eine der Antragstellerin drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit oder sonstige mit einem drohenden Verlust der Wohnung verbundene negative Folgen auch nur ansatzweise dar. Denn der Antragstellerin war es nach ihren Angaben bisher möglich, die ihr gegenüber geltend gemachten Mietforderungen zu begleichen, sodass es bislang weder zu Mietschulden, noch zum Ausspruch einer Kündigung gekommen ist. Der Senat geht zudem auch nicht von einem solch „starken“ Anordnungsanspruch der Antragstellerin aus, dass unter Berücksichtigung des Wechselverhältnisses zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen wären (einen besonders starken Anspruch jeweils hervorhebend aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.3.2024 – L 32 AS 39/24 B ER, juris Rn. 32; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.9.2024 – L 32 AS 739/24 B ER, juris Rn. 34; vgl. hierzu allgemein Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 86b Rn. 27). Im Gegenteil bleibt es einer vertieften Prüfung in der Hauptsache vorbehalten, inwiefern die Umstände, mit denen die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten höheren Bedarf für Unterkunft und Heizung seit Juni 2025 begründet, eine – vorübergehende – höhere Leistungsgewährung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II rechtfertigen können. Dabei wird zu prüfen sein, inwiefern die in dem zwischen der Antragstellerin und ihren Vermietern geschlossenen Mietvertrag vom 20.5.2025 vereinbarte monatliche Kaltmiete in Höhe von 1.100 € unter Berücksichtigung von § 556d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und der gemäß § 556d Abs. 2 BGB erlassenen Mieterschutzverordnung NRW (MietSchVO NRW) geeignet ist, den seitens der Antragstellerin geltend gemachten Bedarf für ihre Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II wirksam zu begründen (vgl. zum Erfordernis einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung für die geltend gemachte Mietzinsforderung Luik, in: ders./Harich, SGB II, 2024, § 22 Rn. 55 m.w.N.). Ob ein grundsätzlich erforderliches Aufklärungsschreiben der Verwaltung (Kostensenkungsaufforderung) (vgl. hierzu Luik, in: ders./Harich, SGB II, 2024, § 22 Rn. 186 m.w.N.) im konkreten Fall entbehrlich ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 119/10 R, juris Rn. 39 m.w.N.), lässt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahingestellt. Aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 2.8.2024, mit dem er die Antragstellerin wegen ihres zuvor mitgeteilten Wohnungswechselwunsches über die von ihm zugrunde gelegten Angemessenheitswerte informiert hat, dem von der Antragstellerin in ihrem Antragsschreiben vom 16.5.2025 offenbarten Bewusstsein über diese und des ausdrücklichen Hinweises im Änderungsbescheid vom 27.5.2025 auf die von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze bestehen aber gewichtige Indizien dafür, dass der Zweck der Aufklärung und Warnung schon erreicht wurde, und der Antragstellerin der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte angemessene Mietpreis bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrags vom 20.5.2025 bekannt gewesen ist. Letztlich steht die allein aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Betracht kommende vorübergehende Übernahme der tatsächlichen Mietkosten unter dem Vorbehalt, dass es „der (…) Leistungsberechtigten (…) nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken“. Hinreichende entsprechende Bemühungen der Antragstellerin sind bislang nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb die mit der eingelegten Beschwerde pauschal vorgetragene „derzeit nicht praktikable“ Untervermietung nicht in Betracht kommt. Dass die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung eine solche grundsätzlich ermöglichen dürfte, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin vor Juni 2025 selbst als Untermieterin gemeinsam mit dem Untervermieter in den Räumlichkeiten gewohnt hat. Die grundsätzliche Zumutbarkeit einer solchen Untervermietung ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber sie als ein Beispiel in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II aufgenommen hat. Im Übrigen müssen zur Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II besondere, gravierende Gründe vorliegen (vgl. Luik, in: ders./Harich, SGB II, 2024, § 22 Rn. 196 m.w.N.). Angesichts der von der Antragstellerin selbst betonten Schwierigkeiten, auf dem regionalen Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung zu finden, dürfte zudem von einer hinreichenden Anzahl potentieller Untermieter auszugehen sein, um eine Untervermietung zu realisieren. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.