Beschluss
L 5 KR 142/25 B – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1006.L5KR142.25B.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.02.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.02.2025 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.02.2025, mit dem für ihn ein besonderer Vertreter bestellt wurde. Der Beschwerdeführer führt eine große Zahl von Verfahren im ersten Rechtszug und auch vor dem erkennenden Senat; seit 2023 (bis Februar 2025) leitete der Beschwerdeführer etwa 175 neue Verfahren ein. Im zugrundeliegenden Verfahren, wie auch in anderen Verfahren, übersandte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Schriftsätzen, die er auf vom Gericht gefertigten oder vom Gericht weitergeleiteten Schriftsätze mit kurzen handschriftlichen Ausführungen zurück an das Gericht faxte. Dabei bestand eine unüberschaubare Vielzahl seiner Eingaben aus doppelt und teilweise vielfach geltend gemachten identischen Klagen und Klagesachverhalten. Auf Nachfragen des Gerichts antwortete der Beschwerdeführer in der Regel nicht mit korrespondierenden Antworten auf die Fragen. Im hiesigen Verfahren hat das Sozialgericht Düsseldorf daraufhin mit Beschluss 24.02.2025 für den Beschwerdeführer Rechtsanwalt J. M. (B.) als besonderen Vertreter bestellt. Dieser Beschluss ist dem besonderen Vertreter am 25.02.2025 zugegangen. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.02.2025 Beschwerde eingelegt, dort eingegangen am 04.03.2025, und ausgeführt, er stelle Strafanzeige. Das Verfahren sei Rufmord. Es sei kein Gutachten erstellt worden. Auf die gerichtliche Übersendung eines Fragebogens zur Person hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, gegen die Forderung werde Beschwerde unter anderem mit der Begründung eingelegt: „es wird nix ausgefüllt“ . Es werde Strafanzeige gestellt, Urteile seien zu unterschreiben. Unterdessen hat das Amtsgericht Langenfeld als Betreuungsgericht mit Beschluss vom 16.04.2025 das Betreuungsverfahren in Sachen des Beschwerdeführers eingestellt. Zu einem anschließend für den 17.04.2025 anberaumten Erörterungstermin hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Termin nicht einhalten. Er sei massiv gehbehindert. Der Senat hat daraufhin dem Beschwerdeführer die Kostenzusage für einen Transport im Krankentransportwagen zukommen lassen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich um Schikane und um AfD-Methoden handele. Zum Erörterungstermin ist er nicht erschienen. Anschließend hat der Senat ein Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter Untersuchung in der häuslichen Umgebung des Beschwerdeführers durch X. in Auftrag gegeben. Auch gegen diese „Scheinbeweisanordnung“ hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Auf die Terminankündigung des Sachverständigen auf Donnerstag, den 10.07.2025 zur Begutachtung im häuslichen Umfeld hat der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, der Termin am 10.07.2025 werde nicht anerkannt. Der Senat hat anschließend die Beweisanordnung geändert und X. um ein Gutachten nach Aktenlage gebeten. X. hat anschließend sein Gutachten nach Aktenlage am 31.07.2025 erstattet. Der Sachverständige kam darin zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine freie Willensentscheidung auch in sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigenständig möglich sei. Gegen das gesamte Vorbringen hat der Beschwerdeführer abermals Beschwerde eingelegt. II. A. Die Beschwerde ist zulässig; § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die (streitige) Prozessfähigkeit wird für die Beschwerde fingiert (Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 72 SGG (Stand: 28.11.2023), Rn. 22). B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Düsseldorf hat zu Recht für den Beschwerdeführer nach § 72 Abs. 1 SGG Rechtsanwalt J. M. als besonderen Vertreter bestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen; § 153 Abs. 2 SGG analog. Der Senat führt ergänzend aus, dass ein betroffener Beteiligter hinsichtlich seiner Prozessfähigkeit i.S.d. § 71 Abs. 1 SGG beweisbelastet ist und gewichtige und nicht ausgeräumte Bedenken an der Prozessfähigkeit insoweit zu seinen Lasten gehen, jedenfalls dann, wenn alle Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft sind (Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 72 SGG (Stand: 28.11.2023), Rn. 8). 1. Der Senat teilt die vom Sozialgericht Düsseldorf geäußerten Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit. Ein Beteiligter ist prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann; § 71 Abs. 1 SGG. Prozessunfähig sind demnach Personen, die nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 BGB sind. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist auch geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Konkrete Zweifel an der Geschäfts- und damit auch an der Prozessfähigkeit, die Anlass für eine Prüfung bilden, können auf dem eigenen Verhalten des Beteiligten im Verwaltungs- oder im Gerichtsverfahren beruhen (Roller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 71 SGG (Stand: 14.02.2025), Rn. 58). Einen Hinweis auf Prozessunfähigkeit begründet ein Prozessverhalten, das einer vernünftigen Prozessführung widerspricht (BSG, Beschluss vom 11.09.2020 – B 8 SO 5/19 B – juris Rn. 8). Der Beschwerdeführer hat (auch) im hiesigen Senat immer wieder auch gegen abschließende Entscheidungen versucht, Rechtsmittel einzulegen, ohne eine erkennbare Begründung zu geben. Zuletzt hat der Beschwerdeführer sich gegen die hier abgeschlossenen Beschwerdeverfahren L 5 P 10/25 B und L 5 P 11/25 B gewendet, obschon der Senat in seinen Beschlüssen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der jeweilige Beschluss unanfechtbar ist (§ 177 SGG). Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass solche nicht rechtsmittelfähigen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiterverfolgt werden; so unter anderem mit Schreiben des Senatsvorsitzenden in den oben bezeichneten Verfahren mit Verfügung vom 24.02.2025. 2. Diese Zweifel hat der Beschwerdeführer auch nicht ausgeräumt. Der Senat hat mit der Einholung des Gutachtens nach Aktenlage auch alle ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, nachdem der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung im häuslichen Umfeld verweigert hat. Es kann dahinstehen, ob der Senat dieses Gutachten überhaupt noch hätte in Auftrag geben müssen. Das BSG lässt die begründeten Zweifel zur Feststellung der Prozessunfähigkeit aufgrund der Beweislast schon ausreichen, wenn sich ein Betroffener einer ärztlichen Begutachtung verweigert (BSG, Beschluss vom 03.07.2003 – B 7 AL 216/02 B –, BSGE 91, 146-153, SozR 4-1500 § 72 Nr 1, SozR 4-1500 § 71 Nr 1 – juris Rn. 3). Der Sachverständige X. hat mit seinem Gutachten die Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers und Beschwerdeführers jedenfalls auch ausdrücklich festgestellt. Danach ist dem Beschwerdeführer eine freie Willensentscheidung auch in sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigenständig möglich. Die Ausprägung der krankhaften Störung der geistigen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Fremdsteuerung ist so stark beeinträchtigt, dass eine rationale und vernünftig abgewogene Entscheidung nicht getroffen werden kann. Das Für und Wider einer Entscheidung kann vom Beschwerdeführers nicht reflektiert getroffen werden. Nach den vorliegenden Unterlagen ist der Sachverständige auch zum Ergebnis gelangt, dass zumindest von einer mittelfristigen Beeinträchtigung und damit von einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Zustand auszugehen ist. Gründe, die an den schlüssigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen zweifeln lassen, hat weder der Beschwerdeführer vorgetragen, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Besserung des Beschwerdeführers, die Rückschlüsse zulassen, dieser habe seine Prozessfähigkeit wiedererlangt, liegen gerade nicht vor, wie die Reaktion des Beschwerdeführers auch auf das Gutachten nahelegt. 3. Ergänzend weist der Senat auch darauf hin, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld als Betreuungsgericht, das Betreuungsverfahren in Sachen des Beschwerdeführers einzustellen (Beschluss vom 16.04.2025), schon aus rechtlichen Gründen zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Das BSG hat in der bereits benannten Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass ein erkennender Spruchkörper an der Annahme der Prozessunfähigkeit nicht dadurch gehindert ist, dass das zuständige Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB)]) abgelehnt hat (BSG, Beschluss vom 03.07.2003 – B 7 AL 216/02 B –, BSGE 91, 146-153, SozR 4-1500 § 72 Nr 1, SozR 4-1500 § 71 Nr 1). 4. Der Beschwerdeführer dringt auch nicht mit seiner im Übrigen einzigen Rüge durch, der Beschluss vom 24.02.2025 in der Fassung der ihm übersandten Entscheidungsabschrift sei nicht vom Vorsitzenden der 51. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf, C., eigenhändig unterschrieben worden oder eine solche Unterschrift sei jedenfalls nicht wiedergegeben. Lediglich das Original der Entscheidung ist von der Vorsitzenden zu unterschreiben (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG) bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 65a Abs. 7 SGG). Der in der Gerichtsakte befindliche und vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde angegriffene Beschluss vom 24.02.2025 entspricht den Vorgaben des § 65a Abs. 7 Satz 1 SGG. Der Beschluss trägt eine qualifizierte elektronische Signatur, auch hat der Kammervorsitzende C. als die den Beschluss zu verantwortende Person am Ende des Dokuments seinen Namen hinzugefügt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. D. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.