Urteil
L 5 P 27/23 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0925.L5P27.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2023 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Verzögerungsgebühr für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis zum 21.01.2022 in Anspruch. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit versichert. Bei ihm war zunächst der Pflegegrad 1 anerkannt. Am 24.02.2021 stellte der Kläger über den Sozialen Dienst des O. Krankenhauses XX. einen Höherstufungsantrag (Pflegesachleistungen). Der Soziale Dienst führte u.a. aus, dass die Ehefrau des Klägers aktuell Patientin im O. Krankenhaus sei und sich derzeit nicht in der Lage fühle, den Kläger zu versorgen. Voraussichtlich werde eine Kurzzeitpflege für den Kläger erforderlich. Es werde um schnellstmögliche Bearbeitung gebeten. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den (damaligen) Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK – seit 01.07.2021: MD). Nach einer Mitteilung des MDK an die Beklagte vom 14.05.2021 hätten die für den 16.03.2021, 27.04.2021 und 12.05.2021 angekündigten Begutachtungstermine nicht durchgeführt werden können. Der Kläger habe sich mehrmals im Krankenhaus befunden. Die bevollmächtigte Ehefrau habe sich zunächst in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgehalten und sich im Anschluss einer Maßnahme der stationären Rehabilitation unterzogen. Eine Begutachtung sei (jedoch) nur im Beisein der bevollmächtigten Ehefrau möglich. Mit Schreiben vom 26.05.2021 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung bis zum 16.06.2021, wann eine Begutachtung für ihn möglich sei. Die Ehefrau teilte daraufhin unter dem 29.05.2021 zunächst mit, dass bekanntlich ein sozialgerichtliches Verfahren wegen des „Antrages auf Begutachtung durch unvoreingenommene, vom MDK unabhängige Gutachter“ anhängig sei (es handelte sich hierbei um das Verfahren S 15 P 312/19 - L 5 P 31/25: durch Klagerücknahme im Termin am 25.09.2025 erledigt). Bei Lage der Dinge sei grundsätzlich eine Begutachtung durch „unabhängige Gutachter außerhalb des MDK-Bereichs empfehlenswert bzw. angezeigt“. Leider könne zurzeit kein Termin für eine Pflegebegutachtung genannt werden. Daraufhin bat die Beklagte erneut um Information, sobald eine Beauftragung des MD möglich sei (Schreiben vom 14.06.2021). Per E-Mail vom 23.06.2021 beanstandete der Kläger, dass die Beklagte seine Anfrage nach einer Untersuchung durch außerhalb des MD tätige Gutachter nicht beantwortet habe. Auf Anfrage der Beklagten könne er - der Kläger - zahlreiche Gründe nennen, die gegen eine Begutachtung durch den MDK sprächen. In einem seine Ehefrau betreffenden Gutachten habe der MDK-Gutachter die Frage, ob für seine Ehefrau eine ambulante oder stationäre Maßnahme der Rehabilitation empfohlen werde, mit „Nein“ beantwortet. Daraufhin habe die Beklagte einen entsprechenden Leistungsantrag seiner Ehefrau abgelehnt. Demgegenüber habe die Verwaltungsberufsgenossenschaft gegenüber seiner Ehefrau nicht nur eine Maßnahme der stationären Rehabilitation, sondern darüber hinaus weitere Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel ohne Zögern bewilligt. Mit weiterer E-Mail vom 09.07.2021 teilte der Kläger sodann mit, dass er zwar wieder zurückgekehrt sei, jedoch sehr viele Arzt- und sonstige Termine wahrzunehmen habe. Leider habe die Beklagte zu seiner E-Mail vom 23.06.2021 noch nicht Stellung genommen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.02.2021 wegen fehlender Mitwirkung ab (Bescheid vom 09.07.2021). Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch hob die Beklagte diesen Bescheid im Folgenden unter dem 11.01.2022 wieder auf. Mit Schreiben vom 27.07.2021 wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass die Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung in einen Pflegegrad von der Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gutachtens des MD zu treffen sei. Der Pflegekasse obliege auch die Entscheidung über die zu erbringende Leistung nach dem SGB XI. Unter dem 25.07.2021 erhob der Kläger erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2021 und bekräftigte seine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des MD. Da er sehr schwerhörig sei und sich seine Frau seit dem 10.02.2021 viele Monate in Krankenhäusern sowie in einer Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufgehalten und sich zudem bis Anfang Juli einer Rehabilitationsmaßnahme unterzogen habe, hätte im Rahmen einer telefonischen Begutachtung keine mit seiner Situation vertraute Pflegeperson anwesend sein können. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine Beauftragung externer Gutachter nur erfolge, wenn die Kapazitäten des MD erschöpft seien. Sie bat den Kläger um Mitteilung, ob er eine Begutachtung durch den MD wünsche, so dass sie einen erneuten Gutachtenauftrag zum Höherstufungsantrag erteilen könne (Schreiben vom 05.08.2021). Mit Schreiben vom 08.08.2021 nahm der Kläger Bezug auf den bisherigen Schriftverkehr und hielt daran fest, dass eine Begutachtung durch unabhängige Gutachter angezeigt sei; die Beklagte müsse „unter Beweis stellen, warum – bei Lage der Dinge – vorliegend unbedingt der MDK die Begutachtung vornehmen“ müsse. Diesbezüglich setzte der Kläger der Beklagten eine Frist längstens bis zum 20.08.2021. Am 08.10.2021 stellte das Geriatrische L. für den Kläger einen Höherstufungsantrag zur Organisation der Anschlussversorgung bei geplanter Entlassung am 16.10.2021 in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung („verkürzte Begutachtungsfrist“ nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB XI a.F. – seit 01.10.2023: § 18a Abs. 5 Satz 1 SGB XI). Am 18.10.2021 führte der MD die Begutachtung des Klägers im Rahmen eines strukturierten Telefoninterviews mit Mitarbeitern der „Station I.“ durch. Der MD ermittelte 33,75 gewichtete Punkte (Pflegegrad 2) ab dem 01.10.2021. Unter dem 21.10.2021 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass der MD für ihn den Pflegegrad 2 festgelegt habe und bat um Mitteilung, wie die Pflege gestaltet werde. Die Beklagte teilte ferner mit, dass sie sich an den Kosten der Pflege des Klägers nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. der Reha-Einrichtung unabhängig davon beteilige, ob er durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werde. Ein Antragsformular fügte die Beklagte bei. Dieses reichte der Kläger mit Datum vom 01.11.2021 bei der Beklagten ausgefüllt ein. Dort teilte der Kläger mit, dass er ab „Zusage“ Pflegegeld und „vermutlich“ ab dem 15.11.2021 die Kombinationsleistung beantrage. Neben dem Pflegedienst seien ehrenamtlich tätige Nachbarn und Bekannte in die Pflege eingebunden. Namen benannte er nicht. Auf Bitte der Beklagten vom 22.11.2021 um Angabe der Pflegepersonen gab der Kläger unter dem 25.11.2021 an, er werde bekanntlich von diversen, wechselnden ehrenamtlichen Personen gepflegt, die sämtlich keinen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge hätten. Die Überprüfung gemäß § 37 SGB XI werde er selbstverständlich frühzeitig beantragen, so dass keine Pflichtverletzungen geltend gemacht werden könnten. Er bitte kurzfristig um Mitteilung, welche Vorschrift gebiete, u.a. die Namen der Pflegepersonen zu benennen. Mit weiterem Bescheid vom 11.01.2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.02.2021 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 nebst Entlastungsbetrag (Eingang bei Kläger am 21.01.2021). Unter dem 21.01.2022 beantragte der Kläger die Zahlung einer Verzögerungsgebühr für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis zum 21.01.2022 (Eingang des Bescheides vom 11.01.2022 beim Kläger). Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Die Verzögerung sei dadurch entstanden, dass der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2021 erhoben habe (Bescheid vom 31.01.2022). Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Beklagte habe die Verzögerung in der Bearbeitung des Antrags vom 24.02.2021 zu vertreten, so dass der Anspruch auf Zahlung einer Verzögerungsgebühr entstanden sei. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück. Sie, die Beklagte, habe die entstandenen Verzögerungen nicht zu vertreten, weil der Kläger die vom MDK vorgeschlagenen Begutachtungstermine vom 16.03.2021, 27.04.2021 und 12.05.2021 wegen Krankenhausaufenthalten nicht habe wahrnehmen können (Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022). Am 19.04.2022 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Die Verzögerung des Verfahrens sei von der Beklagten bzw. vom MD zu vertreten. Der Kläger hat in der Antragsfassung des Sozialgerichts schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2022 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis zum 21.01.2022 eine Verzögerungsgebühr in Höhe von 70 Euro wöchentlich zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die eingetretene Verzögerung des Verfahrens sei weder von ihr noch vom Medizinischen Dienst zu vertreten. Durch Bescheid vom 25.05.2022 hat die Beklagte dem Kläger eine Verzögerungsgebühr in Höhe von 70 Euro betreffend den Zeitraum 16.10.2021 bis 21.10.2021 bewilligt. Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt: „(…) Nach § 18 Abs. 3 d Sozialgesetzbuch XI. Buch (SGB XI) hat die Pflegekasse für jede begonnene Woche unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen, wenn der schriftliche Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt wird. Dies gilt unter anderem dann nicht, wenn die Pflegekasse Verzögerungen nicht zu vertreten hat. Wie sich aus der umfassenden Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand ergibt, ist die verzögerte Bearbeitung des Höherstufungsantrags des Klägers vom 24.02.2021 nicht dem MDK oder der Beklagten zuzurechnen. Weder die Krankenhausaufenthalte des Klägers bis Ende Mai 2021 noch die in der Folgezeit vorgetragenen vielen Arzt- und weiteren Termine des Klägers (siehe E-Mail vom 08.07.2021 begründen ein Vertretenmüssen der Beklagten bzw. MDK welches eine Verzögerungsgebühr begründen könnte. Vielmehr sind die Verzögerungen im Verfahrensablauf allein dem Kläger zuzurechnen (…)“. Gegen den ihm am 15.02.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.03.2023 Berufung erhoben. Er hält an seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest und beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2022 zu verurteilen, an ihn 2.940,-- Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Einen vom Senat unterbreiteten Vergleichsvorschlag (Beschlüsse v. 04.09.2024 und 05.09.2024), wonach sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine Verzögerungsgebühr in Höhe von 350 Euro zu zahlen, hat der Kläger abgelehnt. Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzögerungsgebühr in Höhe von 2.940 Euro für den Zeitraum vom 24.02.2021 bis zum 21.01.2022 und wird demzufolge durch den angefochtenen Bescheid vom 31.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2022 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Denn die Beklagte hat die bei der Bearbeitung und Bescheidung des Antrages vom 24.02.2021 zweifelsohne eingetretenen Verzögerungen nicht zu vertreten. A. I. Nach § 18 Abs. 3 SGB XI in der hier einschlägigen Fassung (a.F.) leitet die Pflegekasse die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den MD oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter weiter (Satz 1). Dem Antragsteller ist spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen (Satz 2). Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und 1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder 2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder 3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden (Satz 3). II. Gemäß § 18 Abs. 3a Satz 1 SGB XI a.F. ist die Pflegekasse verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, 1. soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder 2. wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 18 Abs. 3a Satz 6 SGB XI a.F.). III. Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in § 18 Abs. 3 SGB XI a.F. genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen (§ 18 Abs. 3b Satz 1 XI a.F.). Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und bereits bei ihm mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (mindestens Pflegegrad 2) festgestellt ist (§ 18 Abs. 3b Satz 2 SGB XI a.F.). Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs ist, dass die Pflegekasse es im Rahmen der in § 18 Abs. 3 SGB XI a.F. geregelten Begutachtungsfristen versäumt hat, gegenüber dem Antragsteller rechtswirksam einen schriftlichen Bescheid erteilt zu haben. Der Fristenverlauf für die wöchentliche Zahlung beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Frist gemäß § 18 Abs. 3 SGB XI a.F. (auslösendes Ereignis ist der Fristablauf am Vortag um 24:00 Uhr). Der Anspruch auf die wöchentliche Zusatzzahlung ist zeitlich begrenzt bis zur Erteilung des schriftlichen Bescheides. Maßgebend ist der Zugang des Bescheides beim Antragsteller, nicht jedoch der Versand des Bescheides durch die Pflegekasse. Wird der schriftliche Bescheid nicht erteilt, regelt § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI a.F. den jeweils erneuten Anspruch auf Zusatzzahlung mit Beginn jeder weiteren Woche der Fristüberschreitung. Bei der Berechnung der Wochenfrist wird der erste Tag der Fristüberschreitung bei der Bildung der Wochenfrist nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB mit eingerechnet. Der Ablauf der Wochenfrist bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB; sie endet einen Wochentag früher als der Beginn der Wochenfrist. Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist erst am darauffolgenden Werktag ab (zum Ganzen vgl. Weber, in: BeckOGK SozR, Stand: 01.08.2022, § 18 SGB XI, § 18 Rn. 29). Ein Zahlungsanspruch besteht nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 18 Abs. 3b Satz 2 SGB XI), etwa wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig mitwirkt. Die Pflegekasse muss sich exkulpieren; Zweifel gehen zu ihren Lasten. Sie hat darauf hinzuwirken, dass Antragsteller die ihnen zustehenden Leistungen zur Pflege in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhalten (Roller, in: jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2021, § 18 Rn. 46 m.w.N.; RegE-PNG, BT-Drucks. 17/9369, 37). IV. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die vom Kläger geltend gemachte Verzögerungsgebühr betreffend den Zeitraum vom 24.02.2021 bis zum 21.01.2022 nicht entstanden. 1. Im Hinblick auf den Antrag vom 24.02.2021 war nicht die verkürzte Begutachtungsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB XI a.F. einschlägig. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich im Zeitpunkt der Antragstellung nicht der Kläger, sondern die bevollmächtigte Ehefrau des Klägers im O. Krankenhaus zur vollstationären Behandlung befunden hat. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB XI a.F. setzt jedoch voraus, dass sich der Antragsteller - nicht aber ein Angehöriger oder seine Pflegepersonen - im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet. 2. Die Beklagte hat die eingetretenen Verzögerungen hinsichtlich der Bearbeitung und Bescheidung des Antrages vom 24.02.2021 nicht im Sinne des § 18 Abs. 3b Satz 2 SGB XI zu vertreten. a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zahlungsanspruch nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 24.02.2021 beginnen kann, weil der Beklagten hier eine Bescheidungsfrist von 25 Arbeitstagen zur Verfügung stand. Diese Frist begann einen Tag nach Eingang des Antrages, also am Donnerstag, den 25.02.2021 und endete mit Ablauf des Mittwochs, den 31.03.2021. Wie oben dargelegt, war die verkürzte Begutachtungsfrist nicht einschlägig. b) Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Verzögerungsgebühr nicht erfüllt. aa) Nach Antragstellung am 24.02.2021 hat die Beklagte den MDK unverzüglich mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit beauftragt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F.). Denn der Auftrag ist dort bereits am 26.02.2021 eingegangen. Die vom MDK für den 16.03.2021, 27.04.2021 und 12.05.2021 vorgesehenen Begutachtungen konnten nicht durchgeführt werden, weil sich der Kläger mehrmals in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat. Die bevollmächtige Ehefrau hat sich zunächst in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgehalten und sich im Anschluss daran einer Maßnahme der stationären Rehabilitation unterzogen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger stark schwerhörig ist, ist die Einschätzung des MDK, dass eine Begutachtung nur in Anwesenheit der Ehefrau sinnvoll sei, in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Damit können jedenfalls die bis zur Mitteilung des MDK vom 14.05.2021 eingetretenen Verzögerungen nicht der Beklagten zugerechnet werden. bb) Im Folgenden hat die Ehefrau des Klägers auf Anfrage der Beklagten vom 26.05.2021 unter dem 29.05.2021 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht eine Begutachtung durch unabhängige Gutachter angezeigt sei. Überdies könne kein Termin für eine Begutachtung genannt werden. Sie bitte insoweit um Geduld. Auf eine weitere Nachfrage der Beklagten, wann eine Begutachtung möglich sei, beanstandete der Kläger mit E-Mail vom 23.06.2021, dass die Beklagte seine Frage, aus welchen Gründen unbedingt eine Begutachtung durch MDK-Gutachter erfolgen müsse, nicht beantwortet habe. Unter dem 08.07.2021 teilte der Kläger sodann mit, dass er zwar wieder zurückgekehrt sei, allerdings sehr viele Arzt- und sonstige Termine wahrzunehmen habe. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts ist die Begutachtung auch hier wiederum aus nicht in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen unterblieben. cc) Nach Erlass des (auf Widerspruch des Klägers unter dem 11.01.2022 wieder aufgehobenen) Bescheides vom 09.07.2021 hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2021 abermals an den Kläger gewandt und u.a. um Mitteilung gebeten, ob der Kläger eine Begutachtung durch den MD wünsche. Diese Frage hat der Kläger jedenfalls nicht ausdrücklich beantwortet, sondern im Ergebnis nochmals darauf bestanden, dass eine Begutachtung durch außerhalb des MD stehende Gutachter zu erfolgen habe. Unter Berücksichtigung dieses Ablaufs sind ohne jeden Zweifel Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags vom 24.02.2021 eingetreten. Gleichwohl sind diese nicht der Beklagten zuzurechnen. Sie sind zwar zum einen auch den Aufenthalten des Klägers und seiner Ehefrau in Krankenhäusern, Einrichtungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie in Rehabilitationseinrichtungen geschuldet. Zum anderen wird aus dem gesamten Ablauf im Verwaltungsverfahren jedoch ersichtlich, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Interesse an einer Untersuchung durch den MDK bzw. MD hatte, sondern - dies ergibt sich aus dem ausführlichen Schriftverkehr - die Beklagte in eine Begutachtung durch außerhalb des MD tätige Gutachter drängen wollte. c) Die Beklagte war allerdings nicht gehalten, der klägerischen Forderung nach einer Begutachtung durch außerhalb des MDK bzw. MD stehende Gutachter zu entsprechen. Denn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3a Satz 1 SGB XI sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der MDK bzw. MD - z.B. aus Überlastung - nicht in der Lage war, die Begutachtung des Klägers durchzuführen. Vielmehr haben sowohl der MDK bzw. MD als auch die Beklagte versucht, mit dem Kläger einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Zwar ist bekanntlich eine Begutachtung nicht innerhalb von 20 Tagen ab Antragstellung erfolgt. Dies ist jedoch unter Berücksichtigung der bereits erörterten Aspekte nicht der Beklagten zuzurechnen (§ 18 Abs.3a Satz 6 SGB XI), sondern im Wesentlichen dem Umstand, dass der Kläger kein Interesse an einer Begutachtung durch den MDK bzw. MD hatte. d) Nicht erst der Bescheid vom 11.01.2022, sondern bereits das Schreiben der Beklagten vom 21.10.2021, stellt bei objektiver Betrachtung einen „schriftlichen Bescheid über den Antrag“ im Sinne des § 18 Abs. 3c Satz 1 SGB XI a.F. dar und nicht nur eine nicht bescheidungsfähige isolierte Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Sinne eines unselbstständigen Verfahrensschritts auf dem Weg zur Leistungsentscheidung (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.07.2020 - L 30 P 69/20, juris Rn. 27 m.w.N.). aa) Mit dem Schreiben vom 21.10.2021 hat sich die Beklagte nicht auf die Mitteilung beschränkt, dass der MD Pflegebedürftigkeit festgestellt habe (vgl. auch § 18 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB XI a.F.). Vielmehr hat sie gegenüber dem Kläger eine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dergestalt getroffen, dass sie Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2 (tatsächlich) erbringe und in diesem Zusammenhang zugesichert, dass sie sich an den Kosten der Pflege unabhängig davon beteilige, ob die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause oder in einer stationären Pflegeeinrichtung durchgeführt werde. Die weiteren Ausführungen und übersandten Fragebögen beziehen sich lediglich noch auf die konkrete Ausgestaltung der bereits bewilligten Leistungen nach Pflegegrad 2, z.B. auf die Frage, ob Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bzw. Kombinationsleistungen erbracht werden sollen oder welche Pflegepersonen ggf. eingesetzt werden. Es deutet auch manches darauf hin, dass der Kläger bereits diesen Bescheid vom 21.10.2021 als Bewilligung verstanden hat. Denn in seiner Antwort vom 01.11.2021 hat er ausdrücklich auf die „Zusage“ der Beklagten Bezug genommen und mitgeteilt, dass er „rückwirkend ab Zusage“ Pflegegeld und „vermutlich“ ab dem 15.11.2021 Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen werde, was er im Klageverfahren jedoch zugegebenermaßen wieder relativiert hat. bb) Da bereits das Schreiben vom 21.10.2021 zur Überzeugung des Senats eine „schriftliche Entscheidung“ nicht nur bezogen auf den Antrag vom 08.10.2021, sondern auch im Hinblick auf den Antrag vom 24.02.2021 darstellt, ergeben sich keine Zahlungsansprüche, nachdem eine Begutachtung durch den MD erst am 16.10.2021 durchgeführt werden konnte und die 25 Tagefrist des § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI bis zu dem Begutachtungstermin „gehemmt“ war. cc) Soweit die Beklagte im Übrigen die verkürzte Begutachtungsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB XI a.F. bezüglich des Antrages vom 08.10.2021 nicht eingehalten hat, hat sie dies selber festgestellt und dem Kläger mit Bescheid vom 20.05.2022 eine Verzögerungsgebühr i.H.v. 70 Euro betreffend den Zeitraum vom 16.10.2021 bis zum 21.10.2021 zuerkannt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. C. Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).