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Beschluss

L 8 BA 38/25 B ER Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0924.L8BA38.25B.ER.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.03.2025 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. S 44 BA 125/24) gegen den Bescheid vom 13.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2024 wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.03.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 242.617,32 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.03.2025 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. S 44 BA 125/24) gegen den Bescheid vom 13.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2024 wird in vollem Umfang abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.03.2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 242.617,32 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund (SG) vom 08.03.2025 ist zulässig und begründet. Das SG hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az. S 44 BA 125/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2024 zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Beschluss erfolgte teilweise Ablehnung ihres Eilantrags ist ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 01.04.2025 – L 8 BA 30/25 B ER – juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2024 – L 8 BA 130/24 B ER – juris Rn. 2; Richter in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86a Rn. 33, 34 m.w.N.). Säumniszuschläge zählen – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – ebenfalls zu den Beitragsansprüchen, wie sich (bereits) aus der Legaldefinition des § 28e Abs. 4 SGB IV ergibt (vgl. auch BSG Urt. v. 17.04.2008 – B 13 R 123/07 R – juris Rn. 24 m.w.N.). Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.). 1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4; Beschl. v. 12.02.2020 – L 8 BA 157/19 B ER – juris Rn. 5 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid vom 13.11.2023, mit dem sie für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen nebst Säumniszuschläge in Höhe von 759.663,96 Euro wegen der Beschäftigung namentlich nicht bekannter Arbeitnehmer und für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die Umlagen U2 und UI in Höhe von 210.805,32 Euro wegen der Beschäftigung der Herren T., B. und U. als Geschäftsführer der Antragstellerin nachfordert, im Hauptsachverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R – juris Rn. 12). Auch Säumniszuschläge zählen – wie bereits dargelegt – zu den Beitragsansprüchen, die im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 28p SGB IV von der Antragsgegnerin festgestellt werden können (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.10.2022 – B 12 R 7/20 R – juris Rn. 20, 28; Senatsbeschl. v. 01.04.2025 – L 8 BA 30/25 B ER – juris Rn. 6; Scheer in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 28p Rn. 263 ff.). a. Formelle Bedenken gegen den Bescheid vom 13.11.2023 bestehen nicht. Soweit die Antragstellerin (weiterhin) eine „fehlende Bescheiderlasskompetenz“ der Antragsgegnerin geltend macht, da diese ihrer Auffassung nach keine (eigene) Prüfung im Sinne von § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV durchgeführt habe, trägt dies nicht. Unzweifelhaft hat die Antragsgegnerin tatsächlich eine Prüfung vorgenommen. So hat sie die vom Hauptzollamt (HZA) erhaltenen Unterlagen unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgewertet und hieraus die Schlüsse auf die festzustellende Versicherungspflicht und Beitragshöhe gezogen, die im Bescheid vom 13.11.2023 festgehalten worden sind. Eine erneute Prüfung ist nach dem Widerspruch der Antragstellerin unter Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfolgt, wie der Widerspruchsbescheid vom 21.08.2024 zeigt. Ebenso bedurfte die Festsetzung von Säumniszuschlägen und deren Höhe einer eigenen Prüfung der Antragsgegnerin (vgl. auch Senatsbeschl. v. 16.03.2020 – L 8 BA 195/19 B ER – juris Rn. 9 ff.). Der grundsätzliche Rückgriff der Antragsgegnerin – innerhalb ihrer eigenen Prüfung – auf die Ermittlungen und Auswertungen des HZA ist nicht zu beanstanden (vgl. §§ 20 Abs. 1, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X; vgl. Senatsbeschl. v. 15.01.2024 – L 8 BA 114/22 B ER – juris Rn. 8; vgl. auch ausführlich Beschl. v. 03.03.2021 – L 8 BA 36/20 B ER – juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Bedenken bestehen des Weiteren auch nicht gegen die Kompetenz der Antragsgegnerin, ihr (erst) im Jahr 2022 bekannt gewordene Sachverhalte aus den Jahren 2010 und 2011 (noch) aufzugreifen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sieht § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV keinen „Maximalzeitraum“ von vier Jahren für die Prüfung vor. Den (berechtigten) Belangen der Arbeitgeber an einem Schutz vor überlang rückwirkenden Feststellungen wird durch die Vorgaben des § 25 SGB IV zur Verjährung von Beiträgen (hinreichend) Rechnung getragen. Schließlich ist die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 12.06.2023 gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) angehört worden. b. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang nicht gegeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Nacherhebung von Beiträgen und Umlagen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 wegen der Beschäftigung namentlich nicht bekannter Arbeitnehmer (dazu aa.) einschließlich der hierauf entfallenden Säumniszuschläge (dazu bb.) als auch in Bezug auf die Nachforderung wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Geschäftsführer der Antragstellerin im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 (dazu cc.). aa. Entgegen der Auffassung des SG ist hinsichtlich der als Summenbescheid für die Jahre 2010 und 2011 erhobenen Beitragsforderung für nicht bekannte Arbeitnehmer nach summarischer Prüfung derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Bescheid als rechtswidrig erweisen wird. (1) Der Beitragsnacherhebung steht für das Jahr 2011 zunächst, worauf die Antragsgegnerin bereits in ihrem Widerspruchsbescheid hingewiesen hatte, nicht das Ergebnis der mit Prüfmitteilung vom 17.09.2015 abgeschlossenen, für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 erfolgten (vorigen) Prüfung entgegen. Betriebsprüfungsbescheiden kommt eine materielle Bindungswirkung nur insoweit zu, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.10.2022 – B 12 R 7/20 R – juris Rn. 13 m.w.N.). Entsprechende Feststellungen hat die Antragsgegnerin jedoch in der Prüfmitteilung 2015 nicht getroffen. (2) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheids liegen vor. Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung (jedoch) von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dieser Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid. Kann jedoch ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelte einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können, ist der Erlass eines Summenbescheides rechtswidrig (§ 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV). Ist die Feststellung hingegen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand möglich, hat der prüfende Rentenversicherungsträger die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen (§ 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV). Die Voraussetzungen eines Summenbescheides können im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der sozialen Belange der Beschäftigten voll überprüft werden, auch wenn der Arbeitgeber dessen Erlass nicht rügt (vgl. BSG Urt. v. 07.02.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 01.08.2022 – L 8 BA 65/20 B ER – juris Rn. 12; Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 8 m.w.N.). Für eine Beanstandung durch das Gericht ist jedoch erforderlich, dass der Erlass eines Summenbescheides bei einer Gesamtwürdigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens mit als verhältnismäßig anzusehendem Aufwand hätte vermieden werden können und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge (ggf. im Wege der Schätzung) geboten war (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 04.04.2018 – B 12 R 38/17 B – juris Rn. 38; Urt. v. 07.02.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 01.04.2025 – L 8 BA 30/25 B ER – juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 01.08.2022 – L 8 BA 65/20 B ER – juris Rn. 12). (a) Die vorliegenden Erkenntnisgrundlagen tragen zunächst vollumfänglich die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ihre Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Danach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Zu den in die Entgeltunterlagen aufzunehmenden Angaben über die Beschäftigten gehören insbesondere das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Beitragsverfahrensordnung - BVV). Entgeltunterlagen, die diesen Anforderungen genügen, liegen nicht vor. Der Senat geht mit dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung R. (Strafrechtlicher Ermittlungsbericht aus Juni 2017), dem HZA X. (Schlussbericht vom 25.04.2018), der Antragsgegnerin und dem SG davon aus, dass die Antragstellerin in den streitigen Jahren 2010 und 2011 Schwarzlöhne an eigene Arbeitnehmer gezahlt und zu deren Abdeckung Scheinrechnungen der N. GmbH und der P. GmbH genutzt hat. Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen bzw. in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwerteten Feststellungen anderer Behörden (z.B. der Hauptzollämter) seine beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid, bestehen an dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich keine überwiegenden Zweifel (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 14.04.2021 – L 8 BA 83/20 B ER – juris Rn. 5; Beschl. v. 30.09.2019 – L 8 BA 7/19 B ER – juris Rn. 3). Es ist dann Sache des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrenden Antragstellers, einen anderweitigen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen die beitragsrechtliche Bewertung des prüfenden Rentenversicherungsträgers wahrscheinlich nicht aufrecht zu erhalten sein wird. Gelingt dem Antragsteller dies nicht, sondern beschränkt er sich darauf, die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zu bestreiten, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht wahrscheinlich als rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden kann. Unschädlich ist, dass ggf. noch weitere Ermittlungen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorzunehmen sind (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 14.04.2021 – L 8 BA 83/20 B ER – juris Rn. 5; Beschl. v. 18.05.2020 – L 8 BA 241/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.). Den Vorwurf der Schwarzarbeit, der durch verschiedene Zeugenaussagen untermauert ist, und damit entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht lediglich auf eine bestimmte Lohnquote gestützt wurde, hat die Antragstellerin nicht durch Vorlage aussagefähiger Unterlagen entkräftet. Vielmehr haben sich ihre Geschäftsführer in dem gegen sie eingeleiteten strafgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund (Az. 760 Ls-700 Js 1378/14-34/18) jeweils zur Zahlung von Geldbußen bereit erklärt. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung eines anderweitigen Sachverhalts (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 294 ZPO), zu der auch die Versicherung an Eides statt gem. § 294 ZPO in Betracht kommt (Senatsbeschl. v. 16.03.2020 – L 8 BA 195/19 B ER – juris Rn. 26). Die Antragstellerin hat weder eine solche abgegeben noch andere Beweismittel, wie z. B. Zeugen, benannt, die einen abweichenden Sachverhalt belegen könnten. (b) Wegen der nicht hinreichenden Aufzeichnungen konnte vorliegend die Beitragshöhe für die bei der Antragstellerin beschäftigten Versicherten nicht im Sinne von § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV festgestellt werden. (c) Die Annahme der Antragsgegnerin, personenbezogene Feststellungen seien nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand möglich, ist nicht zu beanstanden. Unterlagen, aus denen eine personenbezogene Zuordnung der Arbeitsentgelte noch hinreichend zuverlässig rekonstruiert werden könnte, sind weder aufgefunden noch von der Antragstellerin vorgelegt worden. (d) Auch gegen die Höhe der festgesetzten Beitragsnachforderung bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das SG (und diesem im Beschwerdeverfahren folgend die Antragstellerin) meint, das aus dem Bescheid hervorgehende Zahlenmaterial lasse sich aufgrund einer Abweichung des aufgeführten „Schwarzlohn netto“ von den bei der Berechnung der Beiträge in den Anlagen genannten Beträgen nicht nachvollziehen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. So wird auf S. 9 f. des angefochtenen Bescheides deutlich dargelegt, dass (und wie) aus den (dort genannten) Zahlen des Schwarzlohns netto ein Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln sei. Diese Angaben, die der Vorschrift des § 14 Abs. 2 SGB IV (Netto-Bruttolohnhochrechnung) folgen, werden durch die Anlagen des Bescheids „Ermittlung der Bemessungsgrundlage“ und „Berechnung der Beiträge nach § 28p Abs. 1 SGB IV“ ergänzt, so dass die im Bescheid festgestellte Beitragshöhe hinreichend verständlich ist. Die Antragstellerin selbst hatte die Berechnung im Widerspruchsverfahren auch (noch) nicht in Frage gestellt. Eine Verpflichtung des Senats, sich die Bedenken des SG entgegen der eigenen Überzeugung zu eigen zu machen, besteht – anders als die Antragstellerin wohl meint – nicht. Soweit die Antragstellerin die 2/3-Rechtsprechung zur Schätzung der Lohnquote bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen im lohnintensiven Baugewerbe für nicht einschlägig hält, läuft ihre Argumentation vor dem Hintergrund ins Leere, dass sich die Antragsgegnerin gar nicht hierauf gestützt hat. Vielmehr wurden von ihr als Grundlage der Schätzung – nach Aktenlage nachvollziehbar – die Summen der Scheinrechnungen abzüglich des (vom Zeugen G.) angegebenen Provisionsanteils angesetzt. bb. Die Voraussetzungen des § 24 SGB IV für die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Falle der Schwarzarbeit lagen vor. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 16.03.2020 – L 8 BA 195/19 B ER – juris Rn. 35). cc. Die Erhebung von Beiträgen zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der Umlagen U2 und UI wegen der Beschäftigung der Geschäftsführer der Antragstellerin begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG sowie des streitigen Bescheides Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG; § 142 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht der Erhebung der Beitragsnachforderung weder die Sperrwirkung anderweitiger Entscheidungen entgegen (hierzu unter (1)) noch ist die Forderung verjährt (hierzu unter (2)). (1) Sofern die Antragstellerin geltend macht, eine konträre, frühere Statusbeurteilung der L. sei bisher nicht widerrufen und binde die Antragsgegnerin daher gem. § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV, ist ein entsprechender Bescheid der Krankenkasse nicht aktenkundig. Soweit in einem Bericht des Finanzamts Dortmund-West vom 11.10.2002 unter Tz. 2 auf ein „Schreiben“ der L. Bezug genommen wird, wonach die Geschäftsführer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen, befindet sich ein solches Schreiben nach Angabe des Finanzamts nicht in der dortigen Akte. Bei der L. liegen – nach den von der Antragsgegnerin eingeholten Auskünften – versicherungsrechtliche Beurteilungen zu den Geschäftsführern der Antragstellerin (ebenfalls) nicht vor. Auch die Antragstellerin selbst hat entsprechende Bescheide nicht eingereicht. Entsprechend fehlt es am Nachweis einer im hiesigen Verfahren zu beachtenden Entscheidung nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung hat die Antragsgegnerin für die Tätigkeit der Geschäftsführer im Übrigen auch gar nicht erhoben. Der Bescheid der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) vom 14.05.2024 bzw. 18.01.2002, auf den sich die Antragstellerin beruft, entfaltet für die Statusbeurteilung der Geschäftsführer in den hier streitigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung per se keine Relevanz. Anders als den Krankenkassen als Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV ), bis 31.03.2022 der DRV Bund als Clearingstelle (§ 7a SGB IV) und den Rentenversicherungsträgern im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV) ist den Unfallversicherungsträgern die Feststellung einer nicht den eigenen Sozialversicherungszweig betreffenden (Nicht-)Versicherungspflicht nicht übertragen (vgl. BSG Urteil vom 13.05.2023 – B 12 R 6/21 R – juris Rn. 30; Senatsbeschl. v. 10.04.2024 – L 8 BA 126/23 – juris Rn. 51). (2) Entgegen der (wiederholenden) Auffassung der Antragstellerin ist hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Tätigkeit ihrer Geschäftsführer keine Verjährung eingetreten. Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Fälligkeit der ältesten Beitragsforderung (für Januar 2018) trat damit im Februar 2018 ein, so dass diese Forderung – der Grundvorschrift folgend – am 31.12.2022 verjährt wäre. Die Verjährung der Beitragsnachforderung für die Tätigkeit der Geschäftsführer in den Jahren 2018 bis 2021 ist jedoch seit Beginn der (Betriebs-)Prüfung am 17.11.2022 (und damit vor Verjährungseintritt) gehemmt. Die Hemmung wurde dabei zunächst gem. § 25 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 2 SGB IV für die Dauer der Betriebsprüfung und anschließend gem. § 52 Abs. 1 SGB X durch den streitgegenständlichen Nachforderungsbescheid bewirkt (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 11.07.2022 – L 8 BA 129/21 B ER – juris Rn. 21; Senatsurt. v. 05.12.2018 – L 8 BA 95/18 – juris Rn. 154). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beginnt die Prüfung nicht erst dann, wenn ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei ihr „vor Ort“ erscheint. § 28p SGB IV schreibt für die Durchführung der Betriebsprüfung keinen (zwingenden) Ort vor (vgl. Senatsbeschl. v. 16.03.2020 – L 8 BA 195/19 B ER – juris Rn. 13). Vielmehr wird (allein) ein Recht des Rentenversicherungsträgers zur Prüfung in den Räumen des Arbeitgebers begründet (vgl. auch § 12 S. 4, § 7 Abs. 2 S. 2 BVV). Der Versicherungsträger kann jedoch gleichermaßen – wie hier – in den eigenen Räumen prüfen (vgl. § 13 Abs. 1 BVV; vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschl. v. 27.10.2020 – L 7 BA 15/19 B ER – juris Rn. 58). Um den Beginn der Prüfung auf einer objektivierbaren Grundlage verlässlich feststellen zu können, ist ein nach außen wirkendes Prüfgeschäft ausreichend, aber auch notwendig. Die Prüfungshandlungen müssen für den Arbeitgeber als solche erkennbar sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 23.05.2025 – L 2 BA 6/25 ER – juris Rn. 88 f.; Zieglmeier in: beckOGK, SGB IV, Stand 15.08.2025, § 25 Rn. 86 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Betriebsprüfung am 17.11.2022 begonnen, da sich der Betriebsprüfer an diesem Tag zunächst telefonisch und sodann schriftlich an den Steuerberater der Antragstellerin wandte und um Bereitstellung der Lohnunterlagen bat. Ausweislich des Akteninhalts liegt auch keine Unterbrechung der Prüfung im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 3 SGB IV unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen vor, die die Antragsgegnerin zu vertreten hätte. 2. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 07.03.2019 – L 8 BA 75/18 B ER – juris Rn. 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.04.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).