Beschluss
L 8 BA 78/25 B – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0919.L8BA78.25B.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2025 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2025 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Das SG hat den Streitwert für das Klageverfahren unzutreffend nur mit 5.000 Euro festgesetzt. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Davon geht der Senat im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren aus (vgl. z.B. Senatsurt. v. 24.04.2024 – L 8 BA 109/19 – juris Rn. 105). Vorliegend hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift die Statusfeststellungen zu zwei unterschiedlichen Tätigkeitszeiträumen des Beigeladenen zu 1) mit getrenntem (Verwaltungs-)Verfahrensgang angegriffen. Entsprechend handelt es sich hier um den Fall einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG), bei der zwei Klagen der Klägerin, die an sich in getrennten Verfahren behandelt und kostenmäßig abgerechnet werden könnten, in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden wurden. Durch die verschiedenen Streitgegenstände gibt es – anders als bei einem einheitlichen Streitgegenstand – differenzierbare Kosten, die den jeweiligen Streitgegenständen zugeordnet werden können (vgl. BSG Beschl. v. 26.07.2006 – B 3 KR 6/06 B – juris Rn. 12). Da die beiden von der Klägerin gegen die jeweiligen Bescheide (gemeinsam) erhobenen Klagen Statusverfahren betreffen, ist der (für derartige Verfahren zu bemessene) Streitwert von 5.000 Euro doppelt anzusetzen. Die Kosten- und Gebührenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG . Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden ( § 177 SGG ).