Beschluss
L 8 SF 194/25 AB – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0910.L8SF194.25AB.00
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Tenor
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am Landessozialgericht G. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am Landessozialgericht G. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. Gründe Das Befangenheitsgesuch der Klägerin, zu dem sich der abgelehnte Richter geäußert hat, sein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 03.07.2025 sei Ausdruck richterlicher Hinweispflichten gem. § 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), hat keinen Erfolg. Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über das Ablehnungsgesuch eines Beteiligten entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO). Entscheidungen über Ablehnungsgesuche können durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 124 Abs. 3 SGG). Die ehrenamtlichen Richter sind nicht zu beteiligen (§ 33 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 SGG). Allein die subjektive Überzeugung oder Besorgnis eines Antragstellers, der Richter sei befangen, berechtigt nicht zur Ablehnung. Ebenso unerheblich ist es, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 26.02.2014 – 1 BvR 471/10 – juris Rn. 24 m.w.N.; BSG Beschl. v. 01.06.2015 – B 10 ÜG 2/15 C – juris Rn. 10 m.w.N.; LSG NRW Beschl. v. 02.12.2019 – L 16 SF 390/19 AB – juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Zweifel sind insbesondere dann begründet, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter oder eine Richterin aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung schon so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 20.07.2021 – 2 BvE 4/20 – juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuches „wegen Befangenheit und Mittäterschaft“ trägt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12.07.2025 vor, das Hinweisschreiben des Richters am Landessozialgericht G. vom 03.07.2025 könne nur aus politischen Vorgaben entstanden sein. Er gehe mit keinem Wort auf die Berufungsbegründung ein. Menschen mit dieser Kindheit seien mit 50 Jahren verbraucht. Vermutlich sollten alle Klagen abgewiesen werden wie bei N. Z. aus H., die sich in diesem Monat das Leben genommen habe. Wahrscheinlich wolle der Richter auch keine der genannten Zeugen hören. Der Rechtsstaat sei am Ende. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Zu der von ihr selbst als Mutmaßung gekennzeichneten Behauptung, der abgelehnte Richter verfolge politische Vorgaben, fehlt es an jeglicher Begründung. Die Ausführungen der Klägerin zur behaupteten Befangenheit erschöpfen sich in abstrakt-pauschalen Angaben ohne individuellen Bezug zum konkreten Verfahren. Die Schreiben des Berichterstatters vom 03.07.2025 und 15.07.2025 zu den voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung lassen in keiner Weise auf eine Voreingenommenheit und unsachliche Einstellung schließen. Entsprechende Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG Beschl. v. 19.08.2011 – 2 BvE 3/11 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dies gilt erst recht und in besonderem Maße dann, wenn der Richter – wie hier – seinem in sachlicher und die Vorläufigkeit der Einschätzung zum Ausdruck bringender Form gehaltenen Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten eine nähere Begründung beifügt. Ein solches Vorgehen zeigt gerade keine (unsachliche) Voreingenommenheit, sondern gibt den Beteiligten vielmehr im Gegenteil die für sie vorteilhafte Gelegenheit, sich frühzeitig vor einem Senatstermin eingehend damit auseinanderzusetzen, ob eine Fortführung des Verfahrens oder eine Antragstellung zur Beweiserhebung nach § 109 SGG vor dem Hintergrund der aufgezeigten einzelnen Aspekte sinnvoll ist bzw. inwieweit und an welcher konkreten Stelle eigener Vortrag ergänzt werden sollte, um den Senat in seiner Gesamtheit von der Richtigkeit des geltend gemachten Begehrens zu überzeugen. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).