Anerkenntnisurteil
L 10 KR 54/22 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0827.L10KR54.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2021 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.01.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2021 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 03.01.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin und die Beklagte streiten über die Rechtmäßigkeit eines Statusbescheides, den die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle erlassen hat. Der Beigeladene zu 3 war Inhaber der Fa. J., O.. Bei ihm war seit Januar 2011 der Beigeladene zu 1, sein Sohn, beschäftigt. Die Klägerin ist der für diesen zuständige gesetzliche Rentenversicherungsträger. Zum 01.11.2011 wechselte der Beigeladene zu 1 als pflichtversichertes Mitglied von der X. Krankenkasse zur Beklagten. Hintergrund des Krankenkassenwechsels war ein seinerzeit in vielen Fällen angewandtes, auf Familienunternehmen zugeschnittenes Konzept, das darauf abzielte, Geldbeträge in Höhe der bisher für Familienmitarbeiter entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in private Versicherungen zu investieren. Dazu bedurfte es der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit der Familienmitarbeiter. Hierzu wechselten diese in Ausübung ihres Krankenkassenwahlrechts als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zur Beklagten. Nach Wirksamwerden des Krankenkassenwechsels erließ die Beklagte als Einzugsstelle Statusbescheide, wonach die Familienmitarbeiter einen Monat nach Beginn ihrer Mitgliedschaft nicht mehr aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen. Zeitgleich wurden diese freiwillige Mitglieder der Beklagten (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 16.07.2019 – B 12 KR 6/18 R –, Rn. 3) . Auch vorliegend stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Einzugsstelle mit Statusbescheid vom 03.01.2012 fest, dass die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 in der Fa. J. ab dem 01.12.2011 kein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstelle. In der Folge führte die Beklagte den Beigeladenen zu 1 als freiwillig versichertes Mitglied. Die Beigeladene zu 2 bemerkte seinerzeit im Rahmen von Betriebsprüfungen die Abmeldung vieler Familienangehöriger aus der Beschäftigtenpflichtversicherung kurz nach einem Wechsel zur Beklagten; in vielen dieser Fälle erhob sie gegen die entsprechenden Statusbescheide der Beklagten Klagen, nachdem sie Kenntnis von diesen erlangt hatte. Nachdem Sozialgerichte in solchen Klageverfahren zunehmend die Auffassung vertreten hatten, die Beigeladene zu 2 habe insoweit keine Klagebefugnis ( vgl. z.B. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2017, L 9 KR 85/16 in juris ), gab diese die vorliegende Angelegenheit am 15.08.2017 zur weiteren Veranlassung an die Klägerin ab. Diese erhob am 17.08.2017 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf mit dem Antrag, den Statusbescheid der Beklagten vom 03.01.2012 aufzuheben. Die Beklagte hat (nach Bekanntwerden des Urteils des BSG vom 16.07.2019, a.a.O.) mit Schriftsatz vom 19.12.2019 den Klageanspruch „hinsichtlich der Anfechtungsklage“ anerkannt. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.03.2020 hat sie „die Klage vollständig anerkannt“, zugleich aber erklärt, sie könne ihren Bescheid nicht aufheben. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 22.12.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig, da die Klägerin nicht beschwert sei. Vorliegend könne diese sich nicht auf eine mögliche Verletzung von § 7a Abs. 1 S. 2, 3 SGB IV berufen, denn bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift weise diese nur der Beigeladenen zu 2 eine Alleinentscheidungsbefugnis für Statusfeststellungen in den Fällen des § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV zu. Wenn man in Konstellationen wie der hiesigen auch dem kontoführenden Rentenversicherungsträger eine Klagebefugnis zubilligen würde, hätte dies zur Folge, dass sowohl dieser als auch die Beigeladene zu 2 Verwaltungsakte der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht von familienangehörigen Beschäftigten gerichtlich überprüfen lassen könnten. Die Alleinzuständigkeit der Beigeladenen zu 2 für Statusfeststellungen des in § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Personenkreises werde damit unterlaufen. Da die Klage bereits unzulässig sei, habe trotz des Anerkenntnisses der Beklagten kein Anerkenntnisurteil erlassen werden können. Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.01.2022 zugestellte Urteil am 19.01.2022 Berufung eingelegt. Im Verhältnis zum regional zuständigen Rentenversicherungsträger bestehe keine ausschließliche Verfahrenskonzentration bei der Beigeladenen zu 2. Die Klägerin sei jedenfalls in ihrer Eigenschaft als Kontoführerin zur Klage befugt, denn zu ihren Aufgaben gehöre insbesondere die Vereinnahmung von Beiträgen aufgrund einer Pflichtversicherung. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2021 und den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2012 aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ist der Auffassung, sie sei trotz ihres Anerkenntnisses nicht berechtigt, den angefochtenen Statusbescheid zurückzunehmen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 ist, wie die Klägerin, der Auffassung, diese sei klagebefugt und weist darauf hin, das Bundessozialgericht habe in den am 16.07.2019 entschiedenen Sachen (z.B. a.a.O . ) den für den jeweiligen Versicherten zuständigen Rentenversicherungsträger beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Ge-richtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, der Beklagten und der Beigeladenen zu 2 Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte mit Zustimmung aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG) . Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 22.12.2021 ist auch begründet. Die Klage ist zulässig ist (hierzu II) und im Sinne des Erlasses eines Anerkenntnisurteils aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten vom 19.12.2019 bzw. 17.03.2020 auch begründet (hierzu II) . I. Die Klägerin ist klagebefugt ( hierzu 1 ) und die Klage war auch nicht verfristet ( hierzu 2 ). 1. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klägerin zur Anfechtung des Statusbescheides vom 03.01.2012 gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGG befugt, da dieser der Sache nach -- auch – Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft. Die Klage ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG ). Insoweit muss die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte bestehen. Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener, wie die Klägerin, sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen, hier den Beigeladenen zu 3, gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Er muss sich auf eine drittschützende Rechtsnorm berufen können, die zumindest auch der Verwirklichung seiner rechtlichen Interessen zu dienen bestimmt ist ( sog. Möglichkeitstheorie, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.07.2019, a.a.O Rn. 23 m.w.N. ). Die Klägerin kann durch den Statusbescheid der Beklagten in eigenen Rechten verletzt sein, da hiervon etwa ihr Recht, Beiträge aufgrund einer Pflichtversicherung des Beigeladenen zu 1 zu vereinnahmen, und ihre Pflicht, für diesen Versicherungszeiten in dessen Rentenversicherungskonto vorzumerken, abhängen. Das Bundessozialgericht hat insofern die Klagebefugnis von Rentenversicherungsträgern zur Anfechtung des die Rentenversicherungspflicht betreffenden feststellenden Bescheides der Einzugsstelle bereits unter Geltung der Regelungen der RVO und auch für Klagen gegen Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 – B 12 KR 15/10 R –, juris Rn. 19 m.w.N.) . Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht zur Überzeugung des erkennenden Senats auch in Ansehung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.07.2019 (a.a.O.) nicht. Die Annahme der Klagebefugnis der Beigeladenen zu 2 als Clearingstelle gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 3 SGB IV bewirkt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht, dass hierdurch die bestehende Klagebefugnis der Klägerin gleichsam verdrängt wird. Vielmehr können durch einen Verwaltungsakt, wie bereits dargelegt, grundsätzlich auch Dritte, die nicht Adressat des Verwaltungsakts sind, in ihren Rechten betroffen werden. Auch diese können i.S.d. § 54 SGG beschwert und damit klagebefugt sein ( vgl. hierzu etwa Böttiger in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 54 SGG, Rn. 55 ). Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass es mehrere, den gleichen Verwaltungsakt anfechtende, klagebefugte Prozessbeteiligte geben kann. Dies hebelt auch nicht die absolute Verfahrenskonzentration der Beigeladenen zu 2 als Clearingstelle in den Fällen des § 7a Abs. 1 S. 2, 3 SGB IV aus und unterläuft nicht deren Alleinzuständigkeit für Statusfeststellungen des in § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Personenkreises. Die Beigeladene zu 2 bleibt vielmehr für das Clearingverfahren in Fällen wie dem vorliegenden allein zuständig. Wenn sowohl der kontoführende Rentenversicherungsträger als auch die Beigeladene zu 2 Klagen gegen den gleichen Statusbescheid einer Krankenkasse Klagen erheben, ist der entstehenden Problematik über die Regelungen der Prozessvoraussetzung einer nicht anderweitigen Rechtshängigkeit Rechnung zu tragen. 2. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin ist auch nicht verfristet. Ob die Klage eines von einem Verwaltungsakt betroffenen Dritten innerhalb einer bestimmten Frist einzulegen ist, richtet sich danach, ob ihm der Verwaltungsakt überhaupt bekannt gegeben wurde (BSG, Urteil vom 16.07.2019, a.a.O. Rn. 25) . Nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 37 SGB X ) zu erheben, wobei Bekanntgabe i.d.R. eine zielgerichtete Mitteilung beinhaltet (BSG, Urteil vom 17.3.2016 – B 4 AS 18/15 R –, Rn. 18) . Eine solche beinhaltete frühestens – ungeachtet z.B. des Ergebnisses einer vorherigen Betriebsprüfung (hier in der Zeit vom 12.12.2014 bis zum 11.08.2015 durch die Klägerin bei der Fa. J. durchgeführt) – die Abgabe der Angelegenheit durch die Beigeladene zu 2 an die Klägerin am 15.08.2017. Ausgehend von diesem Zeitpunkt der Bekanntgabe war die Klageerhebung vom 17.08.2017 fristgerecht. II. Das – zweimalig inhaltlich gleich – abgegebene vollständige Anerkenntnis (hierzu 1) der Beklagten vom 19.12.2019 bzw. 17.03.2020 hat den Rechtsstreit zwar nicht gemäß § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt, weil die Klägerin dieses nicht angenommen hat. Auf das Anerkenntnis war jedoch durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (hierzu 2) . 1. Ein Anerkenntnis ist das im Wege der einseitigen Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder teilweise besteht (Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 101 SGG <Stand: 17.05.2023> Rn. 34) . Es liegt mithin vor, wenn die Beklagte einseitig und ohne Einschränkung erklärt, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge werde "ohne Drehen und Wenden" zugegeben (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 16/09 R –, juris Rn. 19 m.w.N.) . Ein solches Zugeständnis hat die Beklagte ungeachtet dessen abgegeben, dass sie nicht bereit war und ist, den angefochtenen Statusbescheid zurückzunehmen. Anders können die von ihr abgegebenen Erklärungen nicht verstanden werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte mit dem erklärten Zusatz die Reichweite ihres Anerkenntnisses einschränken oder relativieren wollte. Vielmehr hält sie erkennbar in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wie sie in der Entscheidung vom 16.07.2019 (a.a.O.) zum Ausdruck kommt, nicht an ihrer damaligen Statusentscheidung bzw. daran, überhaupt entscheiden zu dürfen, fest. Die Weigerung, den Bescheid zurückzunehmen, resultiert demgegenüber zum einen daraus, dass die Beklagte – möglicherweise zu Recht – Folgeprozesse mit z.B. dem Beigeladenen zu 1 befürchtet, wenn insoweit sie und nicht das Gericht tätig wird und den angefochtenen Bescheid aufhebt. Zum anderen meint die Beklagte, als für den Erlass des Statusbescheides nicht zuständige Behörde möglicherweise nicht berechtigt zu sein, diesen in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 3 SGB X zurückzunehmen. 2. Wird ein abgegebenes Anerkenntnis, wie hier, nicht angenommen, ist, auch in der Sozialgerichtsbarkeit durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 307 S. 1 ZPO; BSG, Urteil vom 22.09.1977 – 5 RKn 18/76 –, juris Rn. 11; Urteil vom 08.09.2015 – B 1 KR 1/15 R – Rn. 11; so im Ausgangspunkt auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 101 Rn. 19; zweifelnd noch BSG, Urteil vom 26.10.1967 – 4 RJ 195/66 –, juris Rn. 20: „dem sozialgerichtlichen Verfahren fremd“) . Ein Antrag eines Beteiligten auf Anerkenntnisurteil ist im Berufungsverfahren anders als im Revisionsverfahren ( vgl. zu letzterem BSG, Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R –, Rn. 9 ) insoweit nicht notwendig. Bedenken dahingehend, dass für den Erlass eines Anerkenntnisurteils kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen könnte, weil die Annahme des Anerkenntnisses der einfachste Weg sei, sich einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen (vgl. B. Schmidt a.a.O.; Lowe in Hintz/Lowe, SGG, 1. Aufl. 2012, § 101 Rn. 31) , bestehen jedenfalls vorliegend nicht, nachdem die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, außerstande zu sein, den angefochtenen Bescheid selbst aufzuheben. Inwieweit – wie im Zivilprozess – der Erlass eines Anerkenntnisurteils im sozialgerichtlichen Verfahren voraussetzt, dass die Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen vorliegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.07.2015 – V ZR 287/13 –, Rn. 7: Anerkenntnisurteil nur, wenn eine fehlende Prozessvoraussetzung nach dem Sinn und Zweck des § 307 ZPO nicht entgegensteht; differenzierend – „bedingte Sachurteilsvoraussetzungen“ unerheblich – auch: Musielak/Hüntemann in MüKoZPO, Bd. 1, 7. Aufl. 2025, § 307 Rn. 22; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, 23. Aufl. 2018, § 307 Rn. 47 ff.; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 5, 5. Aufl. 2023, § 307 Rn. 19 ähnlich auch Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 307 Rn. 23: unheilbare Prozessvoraussetzungen; Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 307 Rn. 11: unverzichtbare Prozessvoraussetzungen) , bedarf keiner Entscheidung des Senats, nachdem die Klage vorliegend zweifelsfrei zulässig ist (dazu bereits oben I) . Auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs kommt es nicht an; dieser wird insoweit nicht mehr geprüft (Stäbler, a.a.O. Rn. 41; BSG, Urteil vom 08.09.2015, a.a.O. Rn. 15) . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. V. Anlass, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.