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Beschluss

L 21 AS 650/25 B ER Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0729.L21AS650.25B.ER.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozial-gerichts Köln vom 14.5.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozial-gerichts Köln vom 14.5.2025 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die am 00.0.0000 geborene Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige. Zwischen dem 1.1.2007 und dem 24.9.2020 war sie mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gemeldet. Der Antragsgegner, von dem sie seit Dezember 2017 laufende Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, erstellte ab August 2020 mehrere Vermerke über (teils versuchte) Telefongespräche mit der Antragstellerin. Danach habe die Antragstellerin bei einem Telefongespräch am 30.9.2020 mitgeteilt, sich in Rumänien aufzuhalten. Dort sei eine erforderliche medizinische Behandlung preiswerter als in Deutschland. Im Rahmen eines weiteren Telefonates am 17.12.2020 habe die Antragstellerin mitgeteilt, nicht zu wissen, wann sie wieder nach Deutschland zurückkommen werde. Derzeit könne sie aus Rumänien nicht wieder in die Bundesrepublik einreisen. Sie habe mitgeteilt, sich vorstellen zu können, im Januar 2021 zurückzukehren, aber auch, gar nicht mehr zurück in die BRD zu kommen. Mit Bescheid vom 15.1.2021 hob der Antragsgegner daraufhin die der Antragstellerin zuvor bewilligten Leistungen ab dem 1.12.2020 auf. Am 14.8.2024 meldete die Antragstellerin bei der Stadt M. ihren Einzug in die von ihr aktuell aufgrund Mietvertrags vom 13.8.2024 angemietete Wohnung an. Anschließend beantragte sie am 23.8.2024 mittels eines Online-Antrags bei dem Antragsgegner die Gewährung von Bürgergeld. Sie gab an, im Juni 2024 wieder in die BRD eingereist zu sein und verwies darauf, bereits früher in Deutschland gelebt und gearbeitet zu haben. Am 15.6.2020 sei sie nach Rumänien zurückgekehrt, dort schwer an Krebs erkrankt und habe sich in Rumänien umfangreicher Behandlungen unterzogen. Sie sei nun zurück nach M. in die Nähe ihrer Familie gezogen und habe eine kleine Wohnung angemietet. Sie beabsichtige, ein Gewerbe anzumelden, was ihr jedoch verweigert worden sei mit der Begründung, dass ihre Diplome von der Handwerkskammer Aachen zu beglaubigen seien. Die Handwerkskammer habe ihr mitgeteilt, dass der entsprechende Antrag bis zu 600 € koste und eine Wartezeit von drei bis fünf Monaten erfordere. Laut Vermerk einer Beschäftigten des Antragsgegners teilte die Antragstellerin im Rahmen eines Termins zur Antragstellung am 2.9.2024 mit, im Dezember 2020 in Rumänien eine Ausbildung als Kosmetikerin absolviert zu haben. Seit 2021 sei sie in Rumänien selbstständig gewesen. Mit Bescheid vom 2.9.2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin ab. Begründend verwies er darauf, dass die Antragstellerin über keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II verfüge, da sie in der BRD allein ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 15.9.2024 mit der Begründung Widerspruch, sie habe in den letzten 20 Jahren in Deutschland gelebt, gearbeitet und regelmäßig Steuern gezahlt. Der einzige Grund für ihren vorübergehenden Aufenthalt in Rumänien sei eine notwendige Krebsbehandlung gewesen. Nach eingetretener Heilung sei sie nun in ihr soziales Umfeld, unter anderem zu ihren beiden in der Nähe lebenden Brüdern, zurückgekehrt. Im weiteren Verlauf ergänzte sie, über einen Anspruch auf Bürgergeld zu verfügen, da sie mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt habe. Sie sei seit 2004 ununterbrochen in Deutschland gemeldet gewesen, wo sie gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr 2020 sei sie nach Rumänien gereist, um ihren Vater zu besuchen. Während ihres Aufenthalts sei sie, nachdem sie sich deswegen bereits 2018 und 2019 in der BRD mehrerer Operationen habe unterziehen müssen, unerwartet erneut an Krebs erkrankt, sodass ihr eine Rückkehr nach Deutschland unmöglich geworden sei. Ihr durch ihren ehemaligen Aufenthalt in der BRD von mehr als fünf Jahren erworbenes Daueraufenthaltsrecht sei trotz ihrer Abwesenheit von mehr als zwei Jahren nicht erloschen, da ihre Krebserkrankung als außergewöhnlicher Umstand, der einer Beendigung des erworbenen Aufenthaltsrechts entgegenstehe, zu berücksichtigen sei. Nach ihrer Genesung am 15.6.2024 sei sie sofort nach Deutschland zurückgekehrt, um ihr Leben hier fortzusetzen. Sie habe zahlreiche Freunde und Verwandte in Deutschland, darunter ihre beiden Brüder, die mit ihren Familien in H. und V. lebten, sowie ihren in Köln lebenden zukünftigen Ehemann. Diese familiären und sozialen Bindungen würden bestätigen, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen dauerhaften Rückzug ins Ausland beabsichtigt habe. Zwischenzeitlich nahm die Antragstellerin durch am 24.9.2024 mit der Firma N. GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag eine Tätigkeit als Produktionshelferin auf, aus der sie für September 2024 einen Lohnanspruch in Höhe von 215,06 € brutto/183,47 € netto erzielte, bevor das Arbeitsverhältnis von ihrer Arbeitgeberin mit Schreiben vom 7.10.2024 und 16.10.2024 außerordentlich, hilfsweise ordentlich, gekündigt wurde. Vom 30.9.2024 bis zum 25.10.2024 wurde der Antragstellerin ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2024 als unbegründet zurück. Er verwies begründend darauf, dass kein Daueraufenthaltsrecht der Antragstellerin aufgrund ihrer mindestens vier Jahre andauernden Abwesenheit angenommen werden könne. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 12.11.2024 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln (Az. S 45 AS 3188/24). Der Klage fügte sie einen unter dem 8.11.2024 unterzeichneten Lebenslauf bei. Nach diesem erwarb die Antragstellerin von November 2014 bis Mai 2015, von September 2020 bis Dezember 2020 sowie von November 2023 bis Mai 2024 verschiedene Zertifikate von rumänischen bzw. in Rumänien befindlichen Trägern und war seit Mai 2015 als Kosmetikerin tätig und Inhaberin eines in O., Rumänien, gemeldeten Betriebes. Auf den Lebenslauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Auf Nachfrage des SG im Hinblick auf einen unklaren Aufenthalt der Antragstellerin im Zeitraum vom 1.3.2015 bis 1.12.2017 gab diese an, von einer amtlichen Abmeldung von ihrer ehemaligen Adresse K.-straße, U., keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie habe dort durchgehend bis zum 30.11.2017 gewohnt und auch bis 2017 ein Gewerbe geführt. Ergänzend reichte sie einen Gewerbemietvertrag zu einem an der ehemaligen Meldeadresse befindlichem Objekt bestehend aus einer Gewerbehalle, einem Nebengebäude und einem Bürogebäude zum Verfahren. § 2 des Vertrags vom 1.11.2010 lautet: „Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als I.“. Im weiteren Verlauf des Verfahrens teilte sie mit, von Ende September 2020 bis Anfang Juni 2024 im Ausland gewesen zu sein. Ihre Abwesenheit sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. So habe die CoVid19-Pandemie aufgrund der mit ihr verbundenen erheblichen Reisebeschränkungen eine Rückkehr verhindert. In Rumänien habe sie an Krebs, Thrombosen, einem Myokardinfarkt und Tachykardie gelitten. Wegen dieser sei sie auf eine intensive und kontinuierliche medizinische Betreuung angewiesen gewesen. Ihre Abwesenheit aus Deutschland stelle daher einen Härtefall dar, der einer Aufhebung des ehemals erworbenen Daueraufenthaltsrechts im Wege stehe. Am 15.4.2025 hat die Antragstellerin bei dem SG Köln einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und dabei im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 2.9.2024 sowie im Klageverfahren zum Az. S 45 AS 3188/24 Bezug genommen. Ergänzend trägt sie vor, auch über ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen wegen ihrer Verlobung mit ihrem in Köln wohnenden Verlobten zu verfügen. Ihr drohe der Verlust ihrer Wohnung, eine Unterversorgung mit Medikamenten sowie eine gesundheitliche Verschlechterung. Mit Beschluss vom 28.4.2025 hat das SG Köln den Beigeladenen zu dem Verfahren beigeladen. Die Antragstellerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufige Leistungen nach dem SGB II zu zahlen, hilfsweise, den Beigeladenen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufige laufende Leistungen nach dem SGB XII aufgrund eines Härtefalls zu zahlen. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2024 verwiesen. Der Beigeladene hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat darauf verwiesen, dass allein die Gewährung von Überbrückungsleistungen zur Ausreise, längstens für einen Monat, in Betracht komme. Das SG Köln hat die Anträge mit Beschluss vom 14.5.2025 abgelehnt. Die Antragstellerin sei vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie allein über ein Aufenthaltsrecht aus dem Zwecke der Arbeitssuche verfüge. Ein Leistungsanspruch folge auch nicht aus dem ehemaligen Aufenthalt der Antragstellerin in der BRD, da nicht erkennbar sei, dass die Abwesenheit der Antragstellerin über einen Zeitraum von fast vier Jahren auf einem fortwährenden Hindernis der Wiedereinreise in die BRD beruht habe. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) scheitere zum einen daran, dass die Antragstellerin nicht beabsichtige, auszureisen, zum anderen, dass kein Einzelfall vorliege, für den aufgrund besonderer Umstände eine zeitlich befristete Leistungsgewährung geboten sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.5.2025, beim SG Köln am selben Tag eingegangen, Beschwerde gegen den ihr am 17.5.2025 zugestellten Beschluss eingelegt. Sie sei in Deutschland sozial und familiär tief integriert. Seit November 2019 sei sie verlobt. Ihr Aufenthalt in Rumänien 2020 sei nur als kurzzeitig geplant gewesen, eine kurzfristige Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und die pandemiebedingten Reise-einschränkungen hätten dazu geführt, dass sie länger in Rumänien geblieben sei als vorgesehen. Seit ihrer Wiedereinreise in die BRD im Juni 2024 sei sie von ihrem Verlobten unterstützt worden, dieser sei mittlerweile selbst finanziell überlastet und könne sie nicht mehr unterstützen. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beschluss des SG Köln vom 14.5.2025 zu ändern und den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufige Leistungen nach dem SGB II zu zahlen, hilfsweise, den Beigeladenen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufige laufende Leistungen nach dem SGB XII aufgrund eines Härtefalls zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist auf die Gründe des Beschlusses des SG vom 14.5.2925. Soweit die Antragstellerin die Dauer ihrer Abwesenheit mit den Einschränkungen der CoVid19-Pandemie begründe, habe bereits ab dem 15.6.2020 wieder die volle Personenfreizügigkeit im Schengen-Raum bestanden. Die Antragstellerin habe ihre Ausreise aus Deutschland unterschiedlich begründet. Während sie mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.9.2024 mitgeteilt habe, dass der einzige Grund für ihren vorübergehenden Aufenthalt in Rumänien eine notwendige Krebsbehandlung gewesen sei, habe sie im weiteren Verlauf angegeben, nach Rumänien gereist zu sein, um ihren Vater zu besuchen. Eine ehemalige gesundheitliche Notlage, die geeignet gewesen wäre, die Wiedereinreise in die BRD zu verhindern, sei nicht erkennbar. Die auf dem von der Antragstellerin zum Verfahren unter dem Az. S 45 AS 3188/24 eingereichten Lebenslauf angegebenen Weiterbildungen widersprächen dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Ergänzend trägt er vor, dass bereits fraglich sei, ob vor der Ausreise der Antragstellerin 2020 überhaupt ein Daueraufenthaltsrecht dieser bestanden habe. Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er erkenne einen Anspruch der Antragstellerin auf Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 SGB XII bis zur Ausreise, längstens für die Dauer von einem Monat, an. Hingegen seien besondere Umstände, die einen Anspruch auf weitergehende Leistungen begründen würden, weder vorgetragen worden noch seien solche erkennbar. Die Antragstellerin sei insbesondere weder reiseunfähig erkrankt noch pflegebedürftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren des SG Köln unter dem Az. S 45 AS 3188/24 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Köln vom 14.5.2025 hat keinen Erfolg. A. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den beim SG eingebrachten Antrag weiter, den Antragsgegner oder hilfsweise den Beigeladenen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufige Leistungen nach dem SGB II oder hilfsweise nach dem SGB XII zu gewähren. B. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb der gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses des SG vom 14.5.2025 erfolgte am 17.5.2025, die gemäß § 173 Satz 1 SGG fristwahrende Einlegung der Beschwerde beim SG erfolgte am 21.5.2025. Der grundsätzlichen Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 1 SGG steht kein Ausschlussgrund entgegen, insbesondere nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die streitigen Leistungen einen Betrag von 750 € übersteigen. Die Antragstellerin begehrt laufende Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII jedenfalls ab dem Eingang ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Köln am 15.4.2025. C. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Für das mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.11.2023 – L 12 AS 914/23 B ER, juris Rn. 25 m.w.N.). Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Weder hat die Antragstellerin einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (hierzu I.), noch einen Anspruch gegenüber dem Beigeladenen auf Gewährung von Leistungen, die über die von diesem anerkannten Überbrückungsleistungen hinausgehen (hierzu II.), glaubhaft gemacht. I. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Von einem Leistungsanspruch ausgenommen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, (…) für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, die a) kein Aufenthaltsrecht haben oder b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt, (…) und 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer (…) abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin derzeit über keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Antragsgegner verfügt, da ein in Betracht kommender Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II ausgeschlossen ist. Weder ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügt als ihrem Recht, sich zur Arbeitssuche in der BRD aufzuhalten (hierzu 1.), noch kann sie ihren geltend gemachten Leistungsanspruch darauf stützen, seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu haben (hierzu 2.). 1. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin derzeit über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügt als ihr Recht, sich zur Arbeitsuche aufzuhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)), liegen nicht vor. Weder ist mangels momentan ersichtlicher Erwerbstätigkeit der Antragstellerin von einem Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) auszugehen (hierzu a)), noch von einer andauernden Fortgeltung eines solchen Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmerin (hierzu b)). a) Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU bleibt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung das Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Die Antragstellerin könnte sich angesichts dessen auf eine solche Fortgeltung eines Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmerin aufgrund der im September 2024 bei der der Firma N. GmbH aufgenommenen Tätigkeit als Produktionshelferin unter Berücksichtigung der Kündigungsschreiben vom 9.10.2024 und vom 16.10.2024 – zu deren Umständen sie nicht weiter vorgetragen hat – längstens bis Ende April 2025 berufen, sodass auch ein in Betracht kommender Leistungsanspruch spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht fortwirken würde. Angesichts dessen, dass ein in Betracht kommender Leistungsanspruch der Antragstellerin somit jedenfalls kurz nach der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes entfallen wäre, kann aus der Tätigkeit der Antragstellerin als Produktionshelferin ein Anordnungsanspruch nicht hergeleitet werden. b) Die Antragstellerin kann sich vor allem auch nicht auf ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU berufen. Danach erwerben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Dabei bleibt gemäß § 4a Abs. 6 FreizügG/EU der ständige Aufenthalt unberührt durch 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, 2. Abwesenheiten zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie 3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. Ergänzend ist in § 4a Abs. 7 FreizügG/EU geregelt, dass eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts führt. Gemessen an diesen Grundsätzen ist bereits unklar, ob die Antragstellerin vor ihrer Ausreise aus der BRD im September 2020 (der Senat unterstellt, dass die mit dem Antrag auf Leistungen vom 23.8.2024 erfolgte Angabe einer Ausreise bereits im Juni 2020 versehentlich erfolgt ist) noch über ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU verfügt hat. Jedenfalls kann nach den sich derzeit darstellenden Verhältnissen ein dauerhafter Aufenthalt der Antragstellerin im Zeitraum von März 2015 (Abmeldung von der Anschrift K.-straße, Z.) bis Dezember 2017 (gemeldetes Einzugsdatum in die F.-straße, D.) nicht sicher unterstellt werden. Soweit die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren unter dem Az. S 45 AS 3188/24 vorgetragen hat, von der Abmeldung keine Kenntnis gehabt zu haben, sowie sie ergänzend auf eine Bestätigung ihrer damaligen Vermieterin vom 4.1.2025 verwiesen hat, folgt hieraus kein Nachweis dafür, dass sie sich durchgehend in der BRD aufgehalten hat. Denn aus der schriftlichen Bestätigung der ehemaligen Vermieterin der Antragstellerin über eine dauerhafte Vermietung des Grundstücks K.-straße, Y., kann unter Berücksichtigung des Gewerbemietvertrages vom 1.11.2010 keine Erkenntnis zum Aufenthalt der Antragstellerin folgen, da das von dem Mietvertrag behandelte Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude nach § 2 ausschließlich zur Nutzung als „I.“ vermietet worden ist. Dass die Antragstellerin in dem gemieteten Objekt auch gewohnt hat, folgt aus den Unterlagen zum bis zum 30.11.2017 andauernden Mietverhältnis jedoch gerade nicht. Der Vortrag eines dauerhaften ununterbrochenen Aufenthaltes der Antragstellerin in der BRD vor September 2020 wird auch dadurch erschüttert, dass sie auf dem von ihr mit der Klage zum Az. S 45 AS 3188/24 eingereichten Lebenslauf angegeben hat, zwischen November 2014 und Mai 2015 ein Zertifikat der beruflichen Qualifikation Kosmetikerin vom rumänischen Ministerium für nationale Bildung in O. nach 1.080 Unterrichtsstunden erworben zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich in diesem Zeitraum zumindest anteilig in Rumänien aufgehalten hat. Letztlich kann die Frage, ob die Antragstellerin ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ehemals erworben hat, jedoch dahinstehen. Denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein solches wegen des Aufenthalts der Antragstellerin in Rumänien von September 2020 bis Juni 2024 gemäß § 4a Abs. 7 FreizügG/EU erloschen ist. Der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 tritt kraft Gesetzes ein (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 4a Rn. 97). Die Vorschrift, mit der Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeits-RL) in das nationale Recht umgesetzt worden ist, geht über den dort geregelten Erlöschensgrund hinaus. Während nach Art. 16 Abs. 4 Freizügigkeits-RL das Daueraufenthaltsrecht bereits bei einer „Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet“, erlischt, ist nach deutschem Recht ergänzend zu prüfen, ob die Abwesenheit auf einem nicht nur vorübergehenden Grund beruht (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 4a Rn. 90f.). Damit hat der Gesetzgeber sich an die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) enthaltene Formulierung orientiert (Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 16/5065, S. 210); ein Erlöschen des Aufenthaltstitels soll nach dem Willen des Gesetzgebers erst dann eintreten, wenn objektiv feststeht, dass der Unionsbürger Deutschland nicht nur vorübergehend verlässt (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 210). Angesichts dessen erscheint es geboten wie auch zweckmäßig, die Auslegungsmaßstäbe zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG für die Prüfung von§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU zu übertragen (ebenso Terwocht, in: BeckOK-AuslR, FreizügG/EU, § 4a (Stand: 1.4.2025) Rn. 43; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 4a Rn. 93). Eine Ausreise wegen eines nicht nur vorübergehenden Grundes setzt danach zunächst voraus, dass es sich um eine freiwillige Ausreise gehandelt hat (vgl. Fleuß, in: BeckOK-AuslR, AufenthG § 51 (Stand: 1.4.2025) Rn. 29 m.w.N.). Während grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ausreise als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines nicht nur vorübergehenden Grundes abzustellen ist, kann ein solcher auch erst nach der Ausreise während des Auslandsaufenthalts eintreten (vgl. Fleuß, in: BeckOK-AuslR, AufenthG § 51 (Stand: 1.4.2025) Rn. 30 m.w.N.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 51 Rn. 13 m.w.N.). Eine Ausreise ist nicht lediglich vorübergehend, wenn ihr Zweck einen mehr als vorübergehenden Auslandsaufenthalt erfordert und nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezogen, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist; sie ist hingegen lediglich vorübergehend, wenn der beabsichtigte Auslandsaufenthalt nach seinem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt ist. Ob das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, beurteilt sich auf Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers und dessen etwaiger Planungen hinsichtlich einer späteren Rückkehr (vgl. Fleuß, in: BeckOK-AuslR, AufenthG § 51 (Stand: 1.4.2025) Rn. 31 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat als Indizien für eine endgültige Ausreise beispielhaft auf die Aufgabe von Arbeitsstelle und Wohnung und die Ausreise unter Mitnahme des Eigentums verwiesen (BT-Drs. 16/5065, S. 210). Daneben legen etwa der Abbruch von Beziehungen im Bundesgebiet, die Aufgabe von Arbeitsplatz und Wohnung, eine ordnungsbehördliche Abmeldung, die Mitnahme von Hausrat, die Kündigung von Bankverbindungen und Versicherungen, die Auszahlung von im Bundesgebiet erworbenen Rentenanwartschaften oder die Anmietung oder der Erwerb von Wohnraum im Zielstaat die Endgültigkeit der Ausreise nahe (Fleuß, in: BeckOK-AuslR, AufenthG § 51 (Stand: 1.4.2025) Rn. 32 m.w.N.). Insbesondere ist die Dauer des Auslandsaufenthalts zu berücksichtigen (Fleuß, in: BeckOK-AuslR, AufenthG § 51 (Stand: 1.4.2025) Rn. 33). Je länger die Abwesenheit dauert, desto mehr spricht für einen nicht nur vorübergehenden Grund (BVerwG, Urteil vom 11.12.2012 – 1 C 15/11, juris Rn. 16; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 51 Rn. 13 m.w.N.; Fleuß, in: BeckOK-AuslR, AufenthG § 51 (Stand: 1.4.2025) Rn. 33). Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2012 – 1 C 15/11, juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie im September 2020 lediglich aus einem vorübergehenden Grund ausgereist ist. Zunächst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin unter Zwang aus der BRD nach Rumänien ausgereist ist. Die anschließende Dauer der Abwesenheit der Antragstellerin von fast vier Jahren spricht in erheblichem Ausmaß gegen das Vorliegen eines nur vorübergehenden Grundes für die Ausreise. Soweit die Antragstellerin diese damit begründet, dass sie wegen der Maßnahmen aufgrund der CoVid19-Pandemie an einer Rückreise gehindert gewesen sei, überzeugt dies nicht. Spätestens im Sommer 2022 bestanden keine wesentlichen diesbezüglichen Einschränkungen mehr ( https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/travel-during-coronavirus-pandemic_de ), sodass eine Wiedereinreise in die BRD erst im Juni 2024 mit den Einschränkungen aus der Pandemie nicht erklärt werden kann. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich ergänzend darauf verweist, aus gesundheitlichen Gründen an einer Wiedereinreise gehindert gewesen zu sein, hat sie bislang keine entsprechenden Nachweise vorlegen können. Die von ihr zum Verfahren unter dem Az. S 45 AS 3188/24 gereichten ärztlichen Berichte über Behandlungen in den Jahren 2018 und 2019 können entsprechende Einschränkungen nicht belegen, da es der Antragstellerin ja möglich war, noch im September 2020 nach Rumänien auszureisen. Die von ihr geltend gemachte, in Rumänien eingetretene Verschlechterung ist hingegen nicht durch hinreichende Nachweise belegt, obwohl sowohl das SG als auch der Senat die Antragstellerin darauf hingewiesen haben, dass eine medizinisch bedingte Reiseverhinderung aus den von der Antragstellerin vorgelegten Dokumenten nicht nachvollzogen werden kann. Insbesondere finden sich keine entsprechenden Belege zu fortdauernden Behandlungen im Jahr 2023 und 2024; die Antragstellerin hat allein eine ärztliche Bescheinigung vom 21.3.2023 über Behandlungen in Rumänien eingereicht. Hingegen sprechen die von der Antragstellerin in ihrem Lebenslauf aufgeführten in Rumänien durchgeführten Ausbildungen gegen eine einer Reisefähigkeit entgegenstehende gesundheitliche Beeinträchtigung. Insbesondere das von der Antragstellerin aufgeführte Zertifikat als Haarstylistin nach 720 Unterrichtsstunden zwischen November 2023 und Mai 2024 in Sibiu, Rumänien, spricht gegen eine jedenfalls auch in diesem Zeitraum noch fortbestehende Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland, zumal die Antragstellerin in ihrem Lebenslauf auch angegeben hat, seit Mai 2015 Inhaberin eines in O./Rumänien angemeldeten Kosmetikunternehmens zu sein. Auch die durch den Antragsgegner zum Verfahren gereichten Telefonvermerke, wonach die Antragstellerin am 30.9.2020 mitgeteilt habe, dass sie sich wegen der in Rumänien deutlich preiswerteren medizinischen Behandlung dort aufhalte, sowie am 17.12.2020 mitgeteilt habe, nicht zu wissen, wann sie wieder nach Deutschland komme und sich vorstellen zu können, auch gar nicht mehr zurückzukommen, sprechen gegen eine von vornherein und ununterbrochen bezweckte lediglich vorübergehende Abwesenheit. Der zur persönlichen Vorsprache der Antragstellerin zur Antragstellung am 2.9.2024 angefertigten Vermerk des Antragsgegners sowie die entsprechenden Angaben in ihrem Lebenslauf indizieren, dass die Antragstellerin in Rumänien über große Teile ihres dortigen Aufenthalts erwerbstätig war. Soweit die Antragstellerin hingegen als Indizien für das Vorliegen eines nur vorübergehenden Grundes für ihre Ausreise auf ihre durchgängig fortbestehende Verbindung zur BRD aufgrund der durchgängigen Verlobung mit ihrem in der BRD lebenden Verlobten sowie ihre Beziehung zu den in der BRD lebenden Verwandten verweist, dringt dies angesichts der langfristigen Abwesenheit der Antragstellerin nicht durch. Gerade unter Berücksichtigung der geltend gemachten verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen ist eine solch langfristige Abwesenheit, wie im Falle der Antragstellerin, aus einem lediglich vorübergehenden Grund nicht nachvollziehbar. Vielmehr drängt sich auf, dass der mehrjährige Aufenthalt in Rumänien trotz der bestehenden familiären und freundschaftlichen Beziehungen auf einem nicht lediglich vorübergehenden Grund beruhte. Zusammengefasst ist von einem anderen Aufenthaltsrecht der Antragstellerin als ihrem Recht zur Arbeitssuche nach derzeitiger Erkenntnis nicht auszugehen. 2. Auch ein auf § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II gestützter Leistungsanspruch kommt nicht in Betracht. Die dort geregelte Rückausnahme zu den Leistungsausschlüssen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II liegt dann nicht mehr vor, wenn nicht nur unwesentliche Unterbrechungen eines dauerhaften Aufenthalts eintreten (BSG, Urteil vom 11.9.2024 – B 4 AS 12/23 R, juris Rn. 22 m.w.N.). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU fortbesteht (vgl. Becker, in: Luik/Harich, 6. Aufl. 2024, SGB II § 7 Rn. 61; bereits eine Abwesenheit von drei Monaten als wesentlich ansehend LSG NRW, Urteil vom 11.1.2024 – L 19 AS 1849/21, juris Rn. 68). II. Auch ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung gegenüber dem Beigeladenen ist nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für das Vorliegen von besonderen Umständen oder einer besonderen Härte im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII sind insofern weder vorgetragen noch ersichtlich. D. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG. E. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).