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Urteil

L 18 R 929/22 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0527.L18R929.22.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Düsseldorf ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 49 R 646/19 geführte Verfahren fortzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Düsseldorf ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 49 R 646/19 geführte Verfahren fortzusetzen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung des Rentenbescheides und die Rückforderung von Rentenzahlungen nach Gewährung einer russischen Rente durch den ausländischen Versicherungsträger. Die 00.00.0000 geborene Klägerin gab im Antrag zur Kontenklärung vom September 1995 an, sie habe vom 01.09.1994 bis 01.08.1995 eine Altersrente in der ehemaligen UdSSR bezogen. Die letzte Zahlung sei am 15.07.1995 erfolgt. Auch im Rentenantrag vom 30.03.1999 teilte sie mit, bis Juli 1995 die Rente bezogen zu haben. Des Weiteren beantwortete die Klägerin die Frage nach der Beschäftigungsart/Tätigkeit mit „Rentenbezieherin i. Rußl.“ Mit Bescheid vom 20.07.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.09.1999 eine Altersrente für Frauen. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch wegen fehlender Berücksichtigung von knappschaftlichen Zeiten für die Tätigkeit im N. half die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2000 ab und berechnete die Rente neu. Es ergab sich nunmehr ein monatlicher Zahlbetrag von 1.425,17 DM ab Mai 2000 sowie eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 30.04.2000 i.H.v. 631,44 DM. Der Rentenbescheid enthielt den Hinweis, dass Rentenversicherungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Empfänger von Renten, denen fremde Versicherungszeiten , z.B. in Polen, Rumänien oder der Sowjetunion, zugrunde liegen, mit einer Rentenminderung rechnen müssen, wenn sie ihren Wohnsitz aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer verlegen. Hinsichtlich der Mitteilungspflichten wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Sozialleistungen, die neben der Rente gezahlt werden, Einfluss auf die Rentenhöhe haben können und daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung folgender Leistungen unverzüglich mitzuteilen. In der Aufzählung, welche Leistungen mitzuteilen sind, werden ausdrücklich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie vorstehende Leistung, wenn sie von einem Träger im Ausland erbracht werden, erwähnt. Die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten rechnete die Beklagte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) an. Mit Bescheid vom 28.10.2002 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid über die Altersrente für Frauen betreffend die Klägerin. Es erfolgte eine Neufeststellung ab dem 01.09.1999, weil die Anrechnungszeit vom 01.09.1967 bis 30.06.1973 nicht mehr, aber die Zeit vom 27.04.1997 bis 31.08.1999 als Beitragszeit zusätzlich berücksichtigt wurde. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab dem 01.12.2002 764,64 €. Auch dieser Rentenbescheid enthielt die vorgenannten Hinweise zu den Mitteilungspflichten. Die Klägerin teilte unter dem 16.08.2017 der Beklagten mit, sie erhalte eine ausländische Rente aus Russland, gezahlt durch den russischen Rentenfonds. Sie legte eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds sowie eine Aufstellung der Zahlbeträge vor. Des Weiteren übersandte sie eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds über die Beendigung der Auszahlung der russischen Rente. Mit Schreiben vom 06.02.2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Überzahlung und zur Kürzung von Rentenleistungen an. Die Klägerin führte im Rahmen der Anhörung aus, sie habe bei der Rentenantragstellung alle Angaben wahrheitsgemäß vorgenommen. Sie habe sich auch an einen Berater der Beklagten gewandt. Mit Bescheid vom 14.03.2018 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 28.10.2002 mit Wirkung ab dem 30.05.2002 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und machte für die Zeit vom 30.05.2002 bis 31.10.2017 eine Überzahlung i.H.v. 23.686,66 € geltend. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 zurück. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 13.04.2019 darauf hingewiesen hatte, einen Widerspruchsbescheid bislang nicht erhalten zu haben, hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 mit Schreiben vom 17.04.2019 an die Klägerin übersandt. Dagegen hat die Klägerin am 15.05.2019 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und vorgetragen, den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 am 23.04.2019 erhalten zu haben. Zur Begründung der Klage hat sie ausgeführt, dass die russische Rente nicht nach Deutschland gezahlt worden sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass es sich um deckungsgleich angerechnete Zeiten handele. Es sei von einem atypischen Fall auszugehen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 14.03.2018 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2018 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig gehalten. Eine Zustellung des Widerspruchsbescheides könne sie nicht belegen. Selbstverständlich erfolge eine Anrechnung der Rente nach § 31 FRG, auch wenn diese auf ein russisches Konto gezahlt worden sei. Das von der Gegenseite zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.02.2011 (B 5 R 8/10 R) sei nicht anwendbar. Dort gehe es um eine Fiktivanrechnung nach § 31 FRG. Vorliegend sei aber die Rente tatsächlich gezahlt worden. Sie sei auch nicht befugt, bei dem russischen Rentenversicherungsträger die der Berechnung zugrunde liegenden Zeiten nachzufragen. Auch sei die russische Rente selbstverständlich insgesamt anzurechnen. Die Klägerin habe im Rahmen der Kontenklärung am 06.09.1995 das Datum der letzten Rentenzahlung mit dem 15.07.1995 angegeben. Insoweit habe sie, die Beklagte, davon ausgehen können, dass eine Rentenzahlung über den Zuzug hinaus nicht erfolgt sei. Die Mitteilungspflichten hinsichtlich eines ausländischen Rentenbezugs seien eindeutig. Eine Bösgläubigkeit der Klägerin sei zu bejahen. Die Klägerin hat eine Bescheinigung des russischen Rentenfonds zu den Akten gereicht. Danach ist die Rente in der Zeit vom 01.10.2007 bis 01.01.2018 nicht nach Deutschland überwiesen worden. Nach Anhörung der Beteiligten findet sich folgendes Textdokument in der Gerichtsakte: „S 49 R 649/19 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtstreit S. ./. DRV Rheinland (bitte volles Rubrum einfügen) hat die 49. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf durch die Richterin am Sozialgericht P. als Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten am 21.10.2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.“ Anschließend folgen würden der Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Im Anschluss daran folgt folgender Text: „RMB: Berufung P. Richterin am Sozialgericht“ Eine handschriftliche Unterschrift der Kammervorsitzenden ist nicht erfolgt. Anschließend hat die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle ein neues Dokument erstellt, hierin das volle Rubrum samt Landeswappen am Anfang des übernommenen Textes ergänzt und am Ende statt des Textes „RMB: Berufung“ den in der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung stehenden Standardtext der Rechtsmittelbelehrung für eine Berufung im Inland eingefügt. Von dem so erstellten, nicht von der Kammervorsitzenden unterschriebenen Schriftstück hat die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle beglaubigte Abschriften erstellt und diese den Beteiligten zugestellt. Die Erledigungserklärung des Streitverfahrens hat die Kammervorsitzende unter dem 26.10.2022 mit einem Namenskürzel abgezeichnet. Gegen den ihr am 02.11.2022 zugestellten „Gerichtsbescheid“ hat die Klägerin am 28.11.2022 Berufung eingelegt. Bei der Feststellung des Ruhensbetrages sei zu prüfen, welche der in der fremden Rente enthaltenen Zeiten deckungsgleich in der deutschen Rente enthalten seien. Die pauschalen Ausführungen des SG seien ihrer Auffassung nach nicht geeignet, eine entsprechende Prüfung festzustellen. Sie selbst könne keine Angaben zu den bei der russischen Rente berücksichtigen Zeiten mehr machen. Unterlagen können derzeit ebenfalls nicht angefordert werden. Das SG habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass lediglich eine 5/6-Anrechnung der Rente mit dem Faktor 0,6 erfolgt sei. Seien in einer Rente FRG-Zeiten zwar formal vorhanden, würden sie aber bei der Rentenberechnung nicht voll berücksichtigt, fände § 31 FRG auch nur in diesem Umfang Anwendung. Ergänzend sei ausgeführt, dass die Rente aus der ehemaligen Sowjetunion von ihr zum 15.07.1995 gekündigt worden sei. Dies sei auch angegeben worden. Die Wiederanweisung der Rente innerhalb von Russland sei nicht auf ihre Veranlassung erfolgt, sondern ohne Kenntnis durch die dort lebende Verwandtschaft. Die Klägerin beantragt, das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2022 aufzuheben und festzustellen, dass das beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 49 R 646/19 geführte Verfahren fortzusetzen ist. Die Beklagte beantragt, das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2022 aufzuheben und festzustellen, dass das beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 49 R 646/19 geführte Verfahren fortzusetzen ist. Die Behauptung der Klägerin, dass die Wiederanweisung der russischen Rente ohne Veranlassung und ohne ihre Kenntnis erfolgt sei, werde bestritten. Für die Wiederanweisung der russischen Rente durch die dort lebende Verwandtschaft müsse die Klägerin ihre Verwandtschaft hierfür bevollmächtigt haben. Das Handeln und Wissen ihrer Bevollmächtigten im Rahmen des Vertretungsverhältnisses habe sich die Klägerin zurechnen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist bezüglich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, dem sich die Beklagte angeschlossen hat, zulässig und begründet. Bei dem angegriffenen „Gerichtsbescheid“ handelt es sich nicht um eine rechtskraftfähige Entscheidung des Sozialgerichts, sondern lediglich um einen Nicht- oder Scheingerichtsbescheid. Dieser kann mit der Berufung insoweit angegriffen werden, als es um die Beseitigung des Anscheins geht, dass ein rechtskraftfähiger Gerichtsbescheid erlassen worden wäre. Das Klageverfahren ist bei dem SG weiterhin anhängig. Der “Gerichtsbescheid“ vom 21.10.2022 entfaltet ohne Unterschrift der Vorsitzenden keine rechtliche Wirkung. Der „Gerichtsbescheid“ ist nicht der Rechtskraft fähig. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Gerichtsbescheid vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Erst durch die Unterschrift durch die Vorsitzende ist er wirksam. An dieser Voraussetzung fehlt es. Das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des SG vom 21.10.2022 in der nur als Papierakte geführten Gerichtsakte enthält weder eine Unterschrift der Kammervorsitzenden noch auch nur ein - nicht ausreichendes - Handzeichen. Die Unterschrift hat gemäß § 134 Abs. 1 SGG mit dem Nachnamen des Richters zu erfolgen, ein bloßes Handzeichen genügt nicht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG 14. Aufl. 2023, § 134 Rn. 2a mit weiteren Nachweisen). Eine rechtliche Wirkung des „Gerichtsbescheides“ vom 21.10.2022 kann auch im laufenden Berufungsverfahren nicht etwa durch Nachholung der Unterschrift der aus dem Rubrum ersichtlichen Richterin erfolgen. Die Unterschrift ist Voraussetzung dafür, dass der nicht in mündlicher Verhandlung verkündete Gerichtsbescheid durch die (hier fehlerhaft dennoch erfolgte) Zustellung nach § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 133 Satz 1 SGG Wirksamkeit erlangen kann. Zudem wäre eine Nachholung der Unterschrift während des Berufungsverfahrens hinsichtlich des “Gerichtsbescheides“ vom 21.10.2022 nicht mehr möglich, wie dies bei verkündeten Urteilen erfolgen kann, weil dies jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils erfolgen muss (vgl. BSG, Beschluss vom 17.12.2015 – B 2 U 150/15 B – juris Rdn. 11). Das SG hat nunmehr eine formwirksame Entscheidung über das Begehren der Klägerin zu treffen. Diese kann mit ihrer Berufung den von dem Nicht- oder Scheingerichtsbescheid ausgehenden Anschein beseitigen lassen, dass bereits ein rechtskraftfähiger Gerichtsbescheid erlassen worden ist. Diesem Anliegen wird durch die bloße Feststellung Rechnung getragen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts keine wirksame Entscheidung über die am 15.05.2019 erhobene Klage darstellt. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.08.2024 - L 3 R 789/23 – juris Rdn. 37). Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).