OffeneUrteileSuche
Urteil

L 9 SO 177/24 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0515.L9SO177.24.00
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2024 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2021 verurteilt, die Kosten in Höhe von 11.530 € für das selbstbeschaffte Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Opair) zu zahlen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2024 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2021 verurteilt, die Kosten in Höhe von 11.530 € für das selbstbeschaffte Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Opair) zu zahlen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt Kostenerstattung iHv 11.530 € für ein Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Opair), das er sich am 15.03.2022 selbst beschafft hat. Bei dem im Jahr 00.00.0000 geborenen Kläger bestehen ein komplexes Fehlbildungssyndrom, eine schwerste Intelligenzminderung mit fehlender Sprachentwicklung, eine Zerebralparese und eine Epilepsie. Ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B, H und RF sind festgestellt, der Pflegegrad 5 ist anerkannt. Der Kläger lebt bei seinen Eltern. Die Mutter ist seit dem Jahr 2015 die rechtliche Betreuerin. Der Kläger besuchte zunächst eine Förderschule und anschließend eine Werkstatt für behinderte Menschen. Zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht er Grundsicherung nach dem SGB XII. Er ist bei der H. Krankenkasse versichert, die ihn mit einem Aktivrollstuhl mit Restkraftverstärkung versorgt hat. Zuletzt fand im Oktober 2024 eine Neuversorgung statt. Einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Rollstuhlfahrrad aus dem Jahr 2016 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 19.07.2016, Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017). Die Eltern des Klägers schafften daraufhin selbst ein gebrauchtes Rollstuhlfahrrad an und fuhren damit nach eigenen Angaben bis zum Jahr 2021 ca. 10.000 km. Dann fiel der E-Antrieb aus, so dass das Rad nur noch eingeschränkt genutzt werden konnte. Am 03.02.2021 beantragte der Kläger erneut die Kostenübernahme für ein Rollstuhlfahrrad. Er und seine Eltern seien leidenschaftliche Radfahrer und hätten das bisherige Rollstuhlfahrrad für Einkaufs- und Freizeitfahrten sowie Arztbesuche genutzt. Auch im Urlaub seien sie damit unterwegs gewesen und hätten die jeweilige Gegend erkundet. Das alles sei jetzt nicht mehr möglich. Mit der Grundsicherung lasse sich ein neues Rollstuhlfahrrad nicht finanzieren. Dem Antrag waren drei Kostenvoranschläge für ein Rollstuhlfahrrad Opair mit E-Antrieb über 12.959,46 €, 11.629,58 € und 11.997,59 € beigefügt. Nach einem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest besteht die Notwendigkeit zum Transport mittels eines Rollstuhlfahrrades mit Antrieb, da notwendige Einrichtungen mit dem vorhandenen Rollstuhl nicht erreichbar seien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.03.2021 ab. Die Voraussetzungen des § 33 SGB V lägen nicht vor, da der Kläger zur Erschließung des Nahbereichs bereits mit einem Rollstuhl versorgt worden sei. Die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft sei durch den Behindertenfahrdienst sichergestellt. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 30.03.2021 Widerspruch ein. Der Mobilitätsbedarf werde nicht durch den Rollstuhl gedeckt, da er diesen aufgrund des fehlenden Gefahrenbewusstseins nicht im Straßenverkehr nutzen könne und es den Eltern aufgrund des Gewichts nicht zumutbar sei, diesen zu schieben. Mit dem Behindertenfahrdienst seien spontane Fahrten nicht möglich. Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei daher das beantragte Rollstuhlfahrrad notwendig. Der Beklagte schaltete im Widerspruchsverfahren die Beigeladene ein, um die Voraussetzungen des § 33 SGB V zu prüfen, die diese verneinte. Der Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2021 zurück, da weder die Voraussetzungen der medizinischen Rehabilitation nach § 33 SGB V, noch die der sozialen Teilhabe nach §§ 113 ff SGB IX vorlägen. Fahrten in die Natur seien keine soziale Teilhabe und die übrigen Fahrten könne der Kläger auch mit dem Auto oder dem Taxi bewältigen. Der Kläger hat am 14.09.2021 Klage erhoben. Es bestehe sowohl ein Anspruch nach § 33 SGB V, als auch im Rahmen der Eingliederungshilfe. Er könne mit dem beantragten Hilfsmittel seinen Mobilitätsbereich erheblich erweitern. Bis November 2021 seien sämtliche Strecken für den täglichen Bedarf sowie die Besuchs- und Freizeitfahrten mit dem alten Rollstuhlfahrrad zurückgelegt worden. Er bewege sich damit in einem Radius von 10 km. Der Kläger hat im März 2022 ein Rollstuhlfahrrad Opair zum Preis von 11.530 € gekauft. Das Sozialgericht hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt und die H.-Krankenkasse beigeladen. Die Eltern des Klägers sind im Rahmen eines Beweisaufnahmetermins am 20.03.2024 persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das Sozialgericht einverstanden erklärt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2021 zu verurteilen, die Kosten in Höhe von 11.530 € für das selbstbeschaffte Fahrrad mit E-Antrieb (Rollfiet) zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat seine Bescheide für rechtmäßig gehalten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.04.2024, dem Kläger zugestellt am 05.06.2024, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Es sei keine der Varianten des § 33 SGB V einschlägig, insbesondere diene das Rollstuhlfahrrad nicht dem Behinderungsausgleich. Der Kläger sei bereits von der Beigeladenen mit einem Rollstuhl versorgt worden und erschließe sich damit den Nahbereich. Allein die Tatsache, dass die Fortbewegung mit dem Rollstuhlfahrrad teilweise einfacher und kräftesparender erfolge, rechtfertige keine Doppelversorgung. Ein Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe bestehe ebenfalls nicht. Diese diene dem Schutz vor sozialer Ausgrenzung, so dass auf die Lebensumstände der Bevölkerung in „bescheidenen Verhältnissen“ abzustellen sei. Familien in unteren Einkommensschichten würden sich nicht gleichzeitig ein Auto und ein Rollstuhlfahrrad zulegen, zumal letzteres teurer sei als ein günstiges Auto. Der Kläger könne auch mit den vorhandenen Mitteln an der Gesellschaft teilhaben. Der Kläger hat am 03.07.2024 Berufung eingelegt. Er habe einen Anspruch auf Kostenerstattung, da die Voraussetzungen des § 33 SGB V erfüllt gewesen seien. Das Sozialgericht habe die Erschließung des Nahbereichs zu eng ausgelegt. Jedenfalls sei seinem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB IX iVm § 33 SGB I volle Wirkung zu verschaffen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2024 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2021 zu verurteilen, die Kosten in Höhe von 11.530 € für das selbstbeschaffte Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Opair) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Beklagte und die Beigeladene halten das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Senat hat den Vater des Klägers zur Nutzung des Rollstuhlfahrrades vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.05.2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 17.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2021 ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 11.530 €, die er zur Anschaffung des Rollstuhlfahrrades aufgewendet hat. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2021, mit dem der Beklagte die Kostenübernahme für das beantragte Rollstuhlfahrrad abgelehnt hat. Der Kläger macht seinen Anspruch zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend (§ 54 Abs. 4 SGG). Anzuwenden ist das ab dem 01.01.2020 geltende Recht der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX, da der Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde und der Kläger eine Versorgung nach diesem Zeitpunkt begehrt. Der Umstand, dass der Kläger bereits im Jahr 2016 einen Antrag auf Versorgung mit einem solchen Hilfsmittel gestellt hatte, führt nicht zu einer Anwendung des Eingliederungshilferechts nach dem SGB XII, denn bei der Ausstattung mit dem begehrten Hilfsmittel handelt es sich nicht um eine einheitliche Maßnahme, auf die analog § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 422 Abs. 1 Nr. 1 SGB III weiter das alte Recht anzuwenden wäre (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.01.2023 – L 9 SO 259/21). Der Beklagte ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Leistungserbringung zuständig geworden. Wird ein Antrag auf Teilhabeleistungen nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Der Kläger hat Teilhabeleistungen iSv § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX beantragt. Mit der begehrten Versorgung erstrebt er eine Leistung, die seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen oder erleichtern soll. Der Beklagte ist als Träger der Eingliederungshilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX Rehabilitationsträger. Die Vorschrift in § 14 SGB IX führt dazu, dass unabhängig von einer eigentlich gegebenen materiell-rechtlichen Zuständigkeit die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf den leistenden Rehabilitationsträger übergeht. Eine so begründete Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (vgl. BSG Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R). Der Beklagte ist damit insbesondere auch für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 5 Nr. 1 SGB IX zuständig geworden und auch insoweit kommt ein Anspruch in Betracht. Bei dem begehrten Rollstuhlfahrrad handelt es sich um ein Hilfsmittel. Ein solches dient als Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Ausgleich einer Behinderung iSv § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient (BSG Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KR 7/19 R). Im Hinblick auf die Leistungen der sozialen Teilhabe nach den §§ 113 ff. SGB IX ist der Beklagte zudem auch originär sachlich und örtlich zuständig. Er ist Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX iVm § 1 Abs. 1 AG-SGB IX NRW) und der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Zuständigkeitsbereich (§ 98 Abs. 1 SGB IX). § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX kommt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, da der Anspruch von Anfang an auf eine Geldleistung gerichtet ist (BSG Urteile vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R und vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R). Ein Anspruch auf eine Sachleistung, der sich ggf in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln kann, besteht nur dann, wenn die Leistung im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses erbracht wird (BSG Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R). Ein solches Dreieckverhältnis besteht hier nicht, da es sich bei dem Sanitätshaus, bei dem der Kläger das Rollstuhlfahrrad gekauft hat, nicht um einen Leistungserbringer im Rahmen der Eingliederungshilfe handelt (dazu auch Urteil des Senats vom 15.12.2022 – L 9 SO 240/21 im Hinblick auf ein Taxiunternehmen). Zu prüfen sind nur die Ansprüche auf Teilhabeleistungen, für die der Beklagte nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständig geworden ist. Dazu gehört nicht der Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V („Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung“), da es sich dabei nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt (BSG Urteil vom 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R). Ein solcher Anspruch wäre nur dann zu prüfen und bei seinem Bestehen gem. § 75 Abs. 5 SGG die Beigeladene zu verurteilen, wenn kein Anspruch gegen den Beklagten bestehen würde. Ein solcher Anspruch besteht jedoch. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ist allerdings nicht als Anspruch auf medizinische Rehabilitation nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V begründet. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Vorschrift begründet einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbständigen Leben dienen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (BSG Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R). Ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V scheitert bereits daran, dass der Kläger von der Beigeladenen zur Abdeckung seines medizinischen Reha-Bedarfs bereits mit einem Rollstuhl versorgt worden ist und die Voraussetzungen für eine funktionsgleiche Mehrfachversorgung mit einem Hilfsmittel iSd § 33 SGB V nicht vorliegen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 26.11.2024 – L 10 KR 10005/21). Sind Personen nach den Verhältnissen im tatsächlichen Versorgungszeitpunkt aus medizinischen und/oder technischen Gründen mit einem vorhandenen Mobilitätshilfsmittel zur Erreichung der genannten Versorgungszwecke ausreichend versorgt, können sie eine Versorgung mit einem weiteren Hilfsmittel (Zweitversorgung bzw. Mehrfachversorgung) nicht beanspruchen (BSG Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R). Hier handelt es sich um eine Mehrfachversorgung, denn das Rollstuhlfahrrad ist funktionell ein Rollstuhl, der sich aufgrund der Verbindung mit einem Fahrrad mit E-Antrieb mit weniger Kraftaufwand über längere Strecken bewegen lässt. Ebenso wie ein Rollstuhl ermöglicht das Rollstuhlfahrrad es der Begleitperson, den Menschen mit Behinderungen ohne Benutzung eines PKWs zu transportieren. Eine Mehrfachversorgung mit einem Hilfsmittel kommt im Einzelfall zB wegen fehlender oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen denkbarer Transportierbarkeit eines Hilfsmittels sowie aus sonstigen medizinischen oder technischen Gründen in Betracht (BSG Urteil vom 03.11.2011 – B 3 KR 4/11 R). Solche Gründe liegen hier nicht vor, da der Rollstuhl des Klägers sich im Auto transportieren lässt. Der Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der 11.530 € für die Anschaffung des Rollstuhlfahrrades ist jedoch als sozialer Teilhabeanspruch nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründet. Der Kläger gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis, der in § 99 Abs. 1 SGB IX definiert wird. Danach erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Maßgeblich für das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung iSv § 99 Abs. 1 SGB IX sind die Teilhabebeeinträchtigungen (BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, denn er ist aufgrund seiner Behinderung in allen Lebensbereichen weitgehend in der Teilhabe beeinträchtigt. Gem. § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX iVm § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfassen die Leistungen zur sozialen Teilhabe Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Maßgeblich für den Begriff des Hilfsmittels ist nicht die Definition in § 47 Abs. 1 SGB IX, die nur im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gilt. Mit Hilfsmittel iSd § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX sind Hilfsmittel gemeint, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (BSG Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R zu § 54 Abs. 1 SGB XII aF iVm § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX aF). Das Rollstuhlfahrrad soll die fehlende Fähigkeit des Klägers, aus eigener Kraft mobil zu sein, namentlich mit dem Fahrrad zu fahren, kompensieren und damit zum Behinderungsausgleich beitragen. Die von dem Kläger genannten Teilhabeziele, insbesondere Einkaufs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, unterfallen denen der sozialen Teilhabe iSv § 113 Abs. 1 SGB IX. Dazu gehören Leistungen zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung, und zwar sowohl gemeinschaftliche Aktivitäten als auch individuelle Aktivitäten, seien sie sozial, sportlich, kulturell, kreativ, bildend oder rekreativ (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 9/22 R). Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger die Fahrten ausschließlich mit seinen Eltern unternimmt und auch die Besuche bei nahen Verwandten stattfinden. Wenn der Kläger aufgrund seiner Behinderung kein anderes soziales Umfeld hat, dienen auch die Unternehmungen mit und innerhalb der Familie der sozialen Teilhabe. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten zur sozialen Teilhabe erforderlich sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich ist und die Fahrten gerade deshalb unternommen werden (BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.04.2024 – L 12 SO 189/23). Der Senat gibt seine insoweit abweichende Rechtsprechung (Urteil des Senats vom 28.05.2015 – L 9 SO 303/13) auf. Die für das Rollstuhlfahrrad notwendigen Kosten sind behinderungsbedingt (vgl. dazu BSG Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R), denn ohne die Behinderung wäre der Kläger zur Vervollständigung seiner Mobilität im dargestellten Sinne nicht auf ein Rollstuhlfahrrad angewiesen. Die Versorgung des Klägers mit dem Rollstuhlfahrrad ist notwendig iSv § 4 Abs. 1 SGB IX. Diese bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Voraussetzung ist nur zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R). Dabei ist ein individueller und personenzentrierter Maßstab anzulegen, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein Mensch mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche (§ 104 Abs. 2 SGB IX) nach den Umständen des Einzelfalls (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R). Maßstab für berechtigte, dh angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen (BSG Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R). Der Kläger bzw. seine Eltern haben sich für das Radfahren entschieden, um auf diese Weise an der Gesellschaft teilzuhaben. Dieser Wunsch ist angemessen, denn er entspricht einem weit verbreiteten Bedürfnis. Nach der Rechtsprechung des BSG hat das Bewusstsein für die Bedeutung von ausreichender Bewegung für die allgemeine Gesundheit erheblich zugenommen, ist verbreitet als selbstverständlich anerkannt und findet – auch jenseits explizit sportlicher Betätigung – entsprechenden Ausdruck (BSG Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R). Im Hinblick auf diese Verbreitung des Fahrradfahrens geht der Wunsch des Klägers nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, die Fahrten mit dem vorhandenen PKW der Eltern und ggf. ergänzend mit dem Rollstuhl zurückzulegen. Der Transport mit dem Auto ist keine vergleichbare Leistung iSv § 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX. Der Kläger und seine Eltern nutzen das Rollstuhlstuhlrad nicht nur, um bestimmte Ziele zu erreichen, es geht ihnen auch um das Radfahren und das damit verbundene Naturerlebnis an sich. Dieses Bedürfnis ist anzuerkennen. Es geht nicht über das eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus. Darüber hinaus hat ein längerer Aufenthalt im Freien positive Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit, die auch im Rahmen der sozialen Teilhabe beachtlich sind (vgl. zu berechtigten Teilhabeerwartungen von Menschen mit Einbußen der Gehfähigkeit aufgrund einer veränderten Einstellung zur Bedeutung von Bewegung zur Gesunderhaltung auch unterhalb der Schwelle von spezifischeren Präventionsleistungen im Rahmen der Krankenversicherung BSG Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R). Der Senat lässt offen, ob ein Anspruch auf Versorgung mit einem fahrradähnlichen Hilfsmittel auch dann besteht, wenn die gesellschaftliche Teilhabe bereits durch die Ausübung von Hobbies oder anderen Aktivtäten gesichert ist (vgl. dazu LSG Sachsen Urteil vom 29.08.2019 – L 8 SO 6/18; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.08.2016 – L 9 SO 15/15; LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 – L 4 SO 31/12; Urteil des Senates vom 17.06.2010 – L 9 SO 163/10). Der Kläger ist für die Sicherstellung seiner sozialen Teilhabe auf die durchgehende Unterstützung seiner Eltern angewiesen, die sich für diese Form der Mobilität und Freizeitbeschäftigung mit ihm entschieden haben. Die gesellschaftliche Teilhabe des Klägers wird durch den Besuch der Werkstatt für behinderte Menschen nicht gesichert, da er dort nur mit anderen Menschen mit Beeinträchtigungen in Kontakt kommt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe zielen aber auch auf die Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen ab (vgl. dazu BSG Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R; Urteil des Senats vom 17.06.2010 – L 9 SO 163/10). Einen Beitrag aus dem Einkommen und Vermögen zu den Kosten muss der Kläger gem. §§ 138 Abs. 1 Nr. 8, 140 Abs. 3 SGB IX nicht erbringen, da er Leistungen der Grundsicherung bezieht. Die Regelungen des SGB IX zum Einsatz von Einkommen und Vermögen sind abschließend, so dass es – anders als bei der Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V – nicht darauf ankommt, ob durch die Anschaffung des Rollstuhlfahrrades Aufwendungen für ein handelsübliches Fahrrad erspart worden sind (vgl. dazu BSG Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R; Urteil des Senates vom 20.10.2022 – L 9 SO 317/21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) sind nicht gegeben.