Beschluss
L 15 SB 10/25 B – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0314.L15SB10.25B.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.09.2024 geändert. Die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 23 SB 254/23 erstattetes medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.07.2024 zustehende Vergütung wird auf 2.765,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.09.2024 geändert. Die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 23 SB 254/23 erstattetes medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.07.2024 zustehende Vergütung wird auf 2.765,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe: Die wegen der begehrten Heraufsetzung der Vergütung um 536,08 Euro auf die in der Rechnung vom 09.07.2024 geltend gemachten 2.818,56 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 10.12.2024) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist überwiegend begründet. Das Sozialgericht hat die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 23 SB 254/23 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 08.07.2024 zustehende Vergütung mit 2.282,48 Euro zu niedrig festgesetzt. Dem Antragsteller steht vielmehr eine Vergütung in Höhe von 2.765,00 Euro zu. 1. Für die zwischen den Beteiligten allein streitige Vergütung nach Zeitaufwand gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 i.Vm. Anlage 1 JVEG in der gemäß § 24 Satz 1 JVEG anwendbaren Fassung ab dem 01.01.2021 ist ein Betrag von 1.845,- Euro anzusetzen. Die Beteiligten gehen dabei übereinstimmend zu Recht davon aus, dass zugunsten des Antragstellers die Honorargruppe M 2 und mithin ein Stundensatz von 90 Euro zur Anwendung kommt. Der erforderliche Zeitaufwand beträgt entsprechend den Angaben des Antragstellers zu den einzelnen Arbeitsschritten 20,5 Stunden und nicht lediglich die vom Sozialgericht und vom Antragsgegner angesetzten 16 Stunden. Für die vom Antragsteller vorgenommene Aufrundung auf 21 Stunden fehlt es dagegen an einer Rechtsgrundlage. a) Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für Vergütungsansprüche von Sachverständigen zuständigen 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.): 1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, 2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese, 3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung, 4. Zeitaufwand für Diktate und Durchsicht. b) Ausgehend von dieser eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4; Giesbert, in jurisPK-SGG, § 128 Rn. 55) sachgerechten Strukturierung ergibt sich ein erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 20,5 Stunden. aa) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass für den Arbeitsschritt „Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten 1,7 Stunden (169 Seiten inklusive beschrifteter Rückseiten bei 100 Seiten pro Stunde), für den Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ 6,6 Stunden (6 Seiten zu je 1.650 Zeichen inklusive Leerzeichen pro Stunde bei insgesamt 65.834 Zeichen) und für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ in Anbetracht der in den gutachterlichen Ausführungen zum Ausdruck kommenden gedanklichen Arbeit des Antragstellers 4,7 Stunden als erforderlicher Zeitaufwand anzusetzen sind, die der Antragsteller jeweils auch in Rechnung gestellt hat. bb) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Antragsgegners ist aber auch für den Arbeitsschritt „Untersuchung und Anamnese“ der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von 7,5 Stunden als erforderlich anzusehen und zu berücksichtigen. Für die vom Sozialgericht und dem Antragsgegner befürwortete Kürzung auf 3 Stunden gibt es keine rechtlich tragfähige Grundlage. Der Senat hat zunächst ebenso wenig wie das Sozialgericht Zweifel daran, dass der Antragsteller für die Anamnese und die von ihm durchgeführten Untersuchungen einschließlich ihrer Auswertung tatsächlich die angegebenen 7,5 Stunden aufgewendet hat. Selbst wenn man es für unrealistisch hielte, dass der Kläger des Verfahrens S 23 SB 254/23 einen ganzen Arbeitstag von etwa 8 Stunden zur Verfügung stand, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Untersuchungsaufwandes in Gestalt der Auswertung von Befunden auch in Abwesenheit des Klägers durchgeführt werden konnte. Insgesamt fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller falsche Angaben zur tatsächlich aufgewendeten Zeit gemacht hat. Was die Frage der Erforderlichkeit der tatsächlich aufwendeten Zeit für Anamnese und Untersuchung betrifft, verbietet sich ebenso wie beim Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ jeglicher schematischer Ansatz. Vielmehr sind zum einen die vom Sachverständigen tatsächlich durchgeführten Untersuchungen daraufhin zu überprüfen, ob der geltend gemachte Zeitaufwand plausibel erscheint oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die tatsächlich durchgeführten Untersuchungen objektiv betrachtet schneller zu erledigen gewesen wären. Zum anderen kann die Erforderlichkeit des tatsächlichen Untersuchungsaufwandes insoweit verneint werden, als unnötige, von der Beweisanordnung nicht gedeckte Untersuchungen erfolgt sind. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass es gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 404a ZPO Aufgabe des Gerichts ist, den beauftragten Sachverständigen zu seiner Tätigkeit anzuleiten. Dazu gehören auch Weisungen zu Art und Umfang seiner Tätigkeit (§ 404a Abs. 1 ZPO) und die Einweisung in seine Aufgabe (§ 404a Abs. 2 ZPO). Konkretisiert das Gericht die vom Sachverständigen vorzunehmenden Untersuchungen und deren Umfang, wie im Regelfall üblich und in Anbetracht der für das Gericht regelmäßig nicht überschaubaren medizinischen Zusammenhänge in der Regel auch sachgerecht, nicht, überlässt es die Entscheidung hierüber dem Sachverständigen. Dieser hat dann selbst auf der Grundlage seiner medizinischen Expertise darüber zu bestimmen, welche Untersuchungen er für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen für notwendig hält. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen kann dann nicht mit der Begründung gekürzt werden, dass bestimmte Untersuchungen überflüssig gewesen sein sollen, denn aus einer unzureichenden Anleitung durch das Gericht können dem Sachverständigen keine Nachteile erwachsen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige plausibel darlegt, dass und warum aus seiner medizinischen Sicht die betreffenden Untersuchungen geboten waren, um die in der Beweisanordnung gestellten Fragen zu beantworten. Hiervon ausgehend ist der tatsächliche Zeitaufwand von 7,5 Stunden als erforderlich anzusehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller durchgeführten Untersuchungen objektiv betrachtet auch mit geringerem Zeitaufwand hätten erledigt werden können. Der Antragsgegner trägt insoweit auch nichts vor. Dem Antragsteller kann entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht entgegengehalten werden, er habe unnötige Untersuchungen vorgenommen. Das Sozialgericht hat die vom Antragsteller vorzunehmenden Untersuchungen in der Beweisanordnung vom 12.12.2023 nicht konkretisiert. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausführlich und im Einzelnen dargelegt, dass und warum die durchgeführten Untersuchungen aus seiner Sicht notwendig waren, um die gestellten Beweisfragen zu beantworten. Die Ausführungen des Antragstellers hält der Senat für plausibel. Die von dem Sozialgericht und dem Antragsgegner angesetzten 3 Stunden als angeblich erforderlicher Zeitaufwand entbehren demgegenüber einer rechtlich tragfähigen Grundlage. Auf den „im Normalfall“ für Gutachten im Schwerbehindertenrecht für den Arbeitsschritt „Anamnese und Untersuchung“ geltend gemachten Zeitaufwand kann in Ermangelung einer Konkretisierung des zu betreibenden Untersuchungsaufwands in der Beweisanordnung von vornherein nicht abgestellt werden. Insoweit kann auch dahinstehen, ob für die Annahme eines erforderlichen Zeitaufwandes von 3 Stunden „im Normalfall“ überhaupt eine empirische Grundlage existiert. Weder das Sozialgericht noch der Antragsgegner haben insoweit Ausführungen gemacht. Schließlich erschließt sich dem Senat der Hinweis des Antragsgegners auf den Beschluss des Senats vom 02.10.2024 – L 15 SB 118/24 B – nicht. Die Entscheidung betraf einen anders gelagerten Sachverhalt mit anderer Problematik. cc) Es ergibt sich damit ein erforderlicher Gesamtzeitaufwand von 20,5 Stunden (1,7 + 7,5 + 4,7 + 6,6). Eine Aufrundung dieses Wertes auf 21 Stunden hat nach dem Gesetz zu unterbleiben. Vielmehr wird nach § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG sie letzte bereits begonnene Stunde dann voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Da von der letzten begonnenen Stunde nicht mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich waren, muss es deshalb bei den 20,5 Stunden verbleiben. c) Der Vergütungsanspruch des Antragstellers nach Zeitaufwand beträgt mithin 1.845,- Euro (20,5 x 90 Euro). 2. Darüber hinaus kann der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 und 2 JVEG die insoweit in Rechnung gestellten 321,03 Euro für Labor-Diagnostik (Ziffer 302 der Anlage 2 zum JVEG), EKG (Ziffer 304 der Anlage 2 zum JVEG) und röntgenologische Untersuchungen (Leistungen nach Abschnitt O der GoÄ) verlangen, wogegen der Antragsgegner auch keine Einwendungen geltend gemacht hat. Dass sich rechnerisch unter Berücksichtigung aller angefallenen und in die Rechnung aufgenommenen Rechenposten ein höherer Betrag (356,46 Euro) ergäbe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat es versäumt, seine Rechnung innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG entsprechend zu korrigieren. Dem Senat ist es aufgrund des im Verfahren nach dem JVEG geltenden Dispositionsgrundsatzes verwehrt, die Rechnungskorrektur selbst vorzunehmen. Ob dem Antragsteller insoweit gemäß § 2 Abs. 2 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, weil es die zuständige Kostenbeamtin unterlassen hat, den Antragsteller innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG auf seinen offensichtlichen Rechenfehler hinzuweisen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, zumal der Antragsteller bislang keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat. 3. Außerdem stehen dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG Kosten für verbrauchte Stoffe für die Blutentnahme in Höhe von 27,00 Euro, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG für den Text im Umfang von 65.834 Zeichen Schreibgebühren in Höhe von 99,00 Euro (66 x 1,50 Euro) und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG die Kosten für Porto in Höhe von 15,00 Euro als Aufwendungsersatz zu. Hinzukommen sonstige Aufwendungen für als Anlage zum Gutachten beigefügte Befundkopien gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in Höhe von 16,50 Euro. Schließlich ist dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer, die auch auf das Porto zu entrichten ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B -, juris Rn. 21), und somit 441,47 Euro beträgt, zu erstatten. 3. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers beträgt damit insgesamt 2.765,00 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).