Urteil
L 12 AS 1284/22 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0129.L12AS1284.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.02.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.02.2022 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln (SG), das seine Klage auf Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im Zeitraum von Juli bis Dezember 2018 abgewiesen hat. Der 0000 geborene Kläger musste für die von ihm bewohnte Wohnung H.-straße 00 in J. im Jahr 2018 290 € Kaltmiete, 45 € Neben- und 40 € Heizkostenvorauszahlungen monatlich zahlen. Der Kläger war bis Juli 2014 als Sicherheitskraft tätig. Im Anschluss bezog er bis Ende 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten (Bewilligungsbescheid vom 18.04.2016 für den Zeitraum von Januar bis Juni 2016; Bewilligungsbescheid vom 08.07.2016 für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2016). Zudem übte der Kläger seit September 2012 selbstständige Tätigkeiten im Bereich Flugticketverkauf, Hausverwaltung und Schreibbüro aus. Hierfür hat er in J. in der N.-straße 00 ein Ladenlokal angemietet, für welches monatlich 430 € Miete zu zahlen sind. Der Kläger gab im Rahmen seiner Leistungsbeantragung an, auf das Konto seiner Mutter (R. E.) zugreifen zu können, um das wirtschaftliche Minus seiner selbstständigen Tätigkeit ausgleichen zu können. Das Geld müsse er jedoch an seine Mutter zurückzahlen. Seit November 2017 geht der Kläger einem Minijob bei Herrn Q. W. nach. Dort verdiente er zunächst monatlich 80 €, ab Oktober 2018 monatlich 100 €. Der Beklagte versagte die Weiterbewilligung von Leistungen ab Januar 2017 mit Bescheid vom 09.02.2017 und die Weiterbewilligung von Leistungen ab Juli 2017 mit Bescheid vom 04.09.2017. Die Weiterbewilligungsanträge vom 17.11.2017 und 26.02.2018 lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 04.05.2018 ab, weil der Kläger seinen Hilfebedarf nicht nachgewiesen habe. Den Kontoauszügen des Klägers im Zeitraum von Januar 2017 bis Januar 2018 seien diverse Gutschriften mit dem Verwendungszweck „geliehen von R. E.“ bzw. „erhalten von R. E.“ über insgesamt 10.910 € zu entnehmen. Eine Rückzahlungsvereinbarung habe der Kläger nicht vorgelegt. Außerdem seien diverse Abhebungen vom Konto der Mutter R. E. erfolgt, die anschließend im Kassenbuch des Klägers als Einnahmen verbucht worden seien. Zudem zahle die Mutter die Telefonrechnung, die Abschläge an die Stadtwerke, die Miete für das Ladenlokal und die Wohnung sowie die Mitgliedschaft im Mieterschutzbund. Es sei ersichtlich, dass der Kläger das Konto der Mutter als Geschäftskonto nutze. Die Mutter des Klägers bestätigte mit Schreiben vom 29.05.2018, dass die vom Beklagten aufgelisteten Beträge im Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 nur geliehen seien, weil die Ämter bisher keine Sozialleistungen gewährten. Der Sohn erhalte monatlich lediglich 260 € für die Hausverwaltungstätigkeit. Das geliehene Geld erhalte sie spätestens in fünf Jahren von Ihrem Sohn zurück. Die Leistungsbewilligung 2017 ist Gegenstand mehrerer Überprüfungs- und Klageverfahren. Am 13.07.2018 stellte der Kläger erneut einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten. Mit Schreiben vom 26.07.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, verschiedene Formulare, unter anderem drei vorläufige EKS für Juli bis Dezember 2018 vollständig auszufüllen und einzureichen. Mit Bescheid vom 19.09.2018 versagte der Beklagte die Leistungsgewährung ganz ab Juli 2018, weil der Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. Mit Schreiben vom 20.09.2018 und 18.08.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen alle Ablehnungsbescheide von Januar 2017 bis Juli 2018 ein. Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 19.09.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2018 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage (S 55 AS 4313/18). Am 28.12.2018 reichte der Kläger eine abschließende EKS für seine drei ausgeübten Tätigkeiten für Juli bis Dezember 2018 ein. Als Gesamtgewinn in dem Zeitraum sind 579,89 € angegeben. Im Rahmen des Verfahrens S 55 AS 4313/18 schlossen die Beteiligten am 24.01.2020 einen Vergleich dahingehend, dass der Beklagte sich verpflichtete, den Leistungsantrag des Klägers vom 13.07.2018 hinsichtlich der Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 27.12.2018 neu zu bescheiden und den Versagungsbescheid vom 19.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2018 aufzuheben. Der Beklagte werde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde ein Schreiben zukommen lassen, in dem dem Kläger mitgeteilt werde, welche Unterlagen er zur Prüfung des Leistungsanspruchs beim Beklagten einzureichen habe. Der Beklagte forderte den Kläger auf, unter anderem eine Anlage EKS für Juli bis Dezember 2018 für jede selbstständige Tätigkeit gesondert, Nachweise zu allen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Quittungen, Rechnungen, Kassenbücher, BWAs und Summen- und Saldenlisten für die Einzelmonate), Lohnabrechnungen, den Steuerbescheid für 2018, Nachweise über Unterkunftskosten, Sparbücher, KFZ-Scheine und eine Kopie der Krankenkassenkarte einzureichen. Am 05.04.2020 erhob der Kläger vor dem SG Klage „gegen alle Ablehnungsbescheide und Widerspruchsbescheide von Januar 2017 bis Dezember 2018“. Er begehre nicht gezahlte Leistungen nach dem SGB II auch seit 2016 (S 3 AS 1559/20 / L 12 AS 304/21). Am 25.08.2020 erhob der Kläger vor dem SG abermals Klage gegen alle Ablehnungsbescheide und Widerspruchsbescheide von Januar 2018 bis zum 28.12.2018. Das SG hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 03.02.2021 verbunden und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.02.2021 abgewiesen. In dem Verfahren schlossen die Beteiligten am 15.09.2021 einen Vergleich dahingehend, dass der Beklagte dem Kläger binnen drei Wochen mitteile, welche Unterlagen er noch benötige. Mit Schreiben vom 30.06.2020 forderte der Beklagte den Kläger auf, unter anderem folgender Unterlagen bis zum 30.08.2020 einzureichen: Anlage EKS für jede der drei selbstständigen Tätigkeiten einzeln ausgefüllt, mithin für den Flugticketverkauf, das Schreibbüro und die Hausverwaltung jeweils für Juli bis Dezember 2018 nebst Rechnungen und Belegen; Erklärungen, welches Kassenbuch zu welcher selbstständigen Tätigkeit gehöre und warum dieses an manchen Stellen ein Minus ausweise; Kontoauszüge über alle Konten, über die der Kläger verfügungsberechtigt sei (auch das seiner Eltern), unter anderem der Postbank (N01 und N02) und der Targobank (N03 und N04) und Paypal, Lohnabrechnungen, Erklärungen zu allen Bareinzahlungen auf den Konten, BWAs und Summen- und Saldenlisten für die Einzelmonate Juli bis Dezember 2018, Nachweise zur Grundmiete und den Nebenkosten von Juli bis Dezember 2018, Sparbücher und Krankenkassenkarte. Mit Bescheid vom 06.11.2020 – dem Kläger am 12.11.2020 per PZU zugestellt – lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 13.07.2018 ab. Seine Hilfebedürftigkeit könne nicht festgestellt werden, weil der Kläger sich endgültig geweigert habe, die mit Schreiben vom 30.06.2020 angeforderten Unterlagen einzureichen. Die Hilfebedürftigkeit könne nicht festgestellt werden. Am 01.12.2020 hat der Kläger beim Sozialgericht Köln Klage gegen den „Ablehnungsbescheid November 2020“ erhoben und Leistungen nach dem SGB II „auch für das Jahr 2018“ (S 3 AS 4414/20) begehrt. Der Beklagte gewähre ihm für das gesamte Jahr 2018 keine Leistungen nach dem SGB II, obwohl er für mehrere Jahre (2016 bis 2018) Anträge und Originalbelege eingereicht habe. Bereits im März 2018 habe er alle Anträge und Belege beim Beklagten im Original in mehreren Taschen eingereicht. Der Beklagte hätte den Leistungsantrag nicht wegen fehlender Unterlagen ablehnen, sondern lediglich versagen dürfen. Im Übrigen lägen die angeforderten Unterlagen in der Akte vor. Der Kläger habe eine EKS vorgelegt, es könne nicht nachvollzogen werden, warum drei EKS angefordert würden. Im Übrigen ergäben sich die Einnahmen und Ausgaben aus den vorgelegten Kontoauszügen der Postbank sowie der Targobank. Die Kontoauszüge seien zwar ungeordnet, lägen jedoch vor. Auch die Kontoauszüge für das Paypalkonto lägen vor. Es sei auch ein Kassenbuch geführt worden, was vollständig vorliege. Gleiches gelte für die Lohnabrechnungen der geringfügigen Beschäftigung. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2021 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Streitig sei der Bescheid vom 06.11.2020. Die Klage sei unzulässig, weil kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Der hiesige Zeitraum sei bereits Gegenstand des Verfahrens S 55 AS 4313/18 betreffend einen Versagungsbescheid gewesen. Das Verfahren sei mit dem Vergleich beendet worden, dass dem Kläger letztmalig die Chance gegeben werde, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Als in Umsetzung dieses Vergleiches vom 24.01.2020 die Aufforderung zur Mitwirkung vom 30.06.2020 ergangen sei, habe der Kläger keinerlei Reaktion gezeigt. Deshalb sei die streitige Ablehnung erfolgt. Mit Schreiben vom 21.12.2020 hat das Sozialgericht den Beteiligten vorgeschlagen, die Klageerhebung als fristgerechten Widerspruch zu werten. Der Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2021 hat der Beklagte den Widerspruch vom 30.11.2020 gegen den Bescheid vom 06.11.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger erneut am 20.05.2021 Klage erhoben (S 3 AS 1769/21). Mit Beschluss vom 05.08.2021 hat das Sozialgericht die Verfahren S 3 AS 1769/21 und S 3 AS 4414/20 verbunden. Das Verfahren S 3 AS 4414/20 ist führend. Der Kläger ist Ende 2018 nach Z. gezogen. Mit Bescheid vom 11.04.2019 hat das Jobcenter Köln Leistungen nach dem SGB II vom 28.12.2018 bis 30.06.2019 bewilligt. Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 15.12.2021 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2022 abgewiesen. Der Beklagte habe den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Der Anspruch setze unter anderem Hilfebedürftigkeit voraus. Der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit für den streitigen Zeitraum nicht nachvollziehbar dargetan. Unstreitig habe er selbstständige Tätigkeiten ausgeübt. Zwar habe der Kläger zwischenzeitliche eine gemeinsame abschließende Erklärung zu seinen selbstständigen Tätigkeiten abgegeben. Bereits im Termin vor dem SG vom 05.09.2021 sei er darauf hingewiesen worden, dass diese Erklärungen „mit allen Belegen für die angegebenen Einnahmen und Ausgaben beim Beklagten einzureichen“ seien. Das sei offensichtlich nicht geschehen. Soweit der Kläger vortrage, er habe schon im März 2018 alle Anträge und Belege im Original in mehreren Taschen mit seinen Ordnern beim Beklagten abgegeben, könnten diese Belege im März 2018 jedenfalls aber noch nicht den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01.07.2018 betreffen. Die noch vor dem Termin beim SG eingereichten Unterlagen, vor allem Kontoauszüge, seien nicht vollständig gewesen. Dementsprechend habe der Beklagte in Umsetzung des Vergleichs vom 24.01.2020 den Kläger mit Schreiben vom 30.06.2020 aufgefordert, unter anderem für jede Selbstständigkeit (Flugticketverkauf, Hausverwaltung, Schreibbüro) jeweils eine eigene abschließende EKS sowie Nachweise zu allen Einnahmen und Ausgaben (sowie Rechnungen und Quittungen, die die Angaben belegen) sowie diverse Kontoauszüge vorzulegen und alle Bareinzahlungen auf allen Konten zu erklären. Selbst wenn die Kontoauszüge zwar ungeordnet, aber bereits vollständig eingereicht worden sein sollten, werde das Einreichen der Nachweise zu den Einnahmen und Ausgaben von der Klageseite noch nicht einmal behauptet. Vielmehr werde offensichtlich die Auffassung vertreten, das sei nicht erforderlich, weil diese sich weit überwiegend aus den vorgelegten – zwar ungeordneten, aber vollständigen – Kontoauszügen der Postbank sowie der Targo-Bank ergeben sollten. Schon das Vorbringen, dass diese Angaben sich weit überwiegend aus diesen ungeordneten Kontoauszügen ergeben sollen, impliziere, dass – entgegen der Aufforderung des Beklagten – gerade nicht alle Einnahmen und Ausgaben, auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, nachgewiesen wurden. Berücksichtigung finden könnten aber die tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben nur, wenn sie auch notwendig waren. Es müssten also alle Ausgaben darauf überprüft werden, ob sie tatsächlich betriebsbedingt und nicht privat getätigt wurden, ob sie notwendig waren und ob sie direkt von den Einnahmen abgezogen oder nur bei der Ermittlung des Freibetrags berücksichtigt werden könnten. Allein die Kontoauszüge seien insoweit nicht aussagekräftig. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Ausgaben könne auch die konkrete selbstständige Tätigkeit möglicherweise eine andere Beurteilung erfordern. Von daher sei es durchaus sinnvoll, für jede selbstständige Tätigkeit eine gesonderte Erklärung „EKS“ abzugeben. Schließlich lasse sich den Kontoauszügen, ohne Quittungen oder Rechnungen, nicht entnehmen, worauf die Bareinzahlungen zurückzuführen seien. Möglich sei, dass sie auf eine nicht mitgeteilte abhängige Beschäftigung zurückzuführen seien. Dies wäre aber für die Hilfebedürftigkeit des Klägers ebenfalls von Bedeutung. Der Aufforderung im Schreiben vom 30.06.2020, zu den Bareinzahlungen Stellung zu nehmen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Eine Erklärung zu der im Raum stehenden Ausübung einer abhängigen Beschäftigung im streitigen Zeitraum sei der Kläger nach wie vor schuldig geblieben. Der Gerichtsbescheid vom 02.02.2022 wurde dem Kläger am 08.02.2022 zugestellt. Der Kläger hat am 03.03.2022 „Einspruch“ gegen den „Gerichtsbescheid 09.02.2022 eingeworfen 10.02.2022“ eingelegt. Im Anhang hat der Kläger eine Kopie des Gerichtsbescheides vom 09.02.2021 zu S 3 AS 1559/20 übersandt, welcher Gegenstand des Berufungsverfahrens L 12 AS 304/21 war. Er trägt zur Begründung vor, er habe ursprünglich ein Ladenlokal gemietet, um dort die Buchhaltung zu machen. Das habe nicht geklappt. Dann habe er dort das Schreibbüro betrieben. Außerdem habe er Flugtickets verkauft, Pakete angenommen und die Hausverwaltung gemacht. Er habe lediglich Verluste erzielt. Wenn man ein Flugticket verkaufe, habe man einen maximalen Gewinn von 10 €. Er habe keinen Dispokredit, deshalb habe er die Kreditkarte seiner Mutter genutzt, um z.B. die Flugtickets zu kaufen. Im Schreibbüro habe er Leuten, die nicht gut mit Behörden kommunizieren könnten, geholfen Briefe aufzusetzen, oder er habe auch mal eine Buchhaltung gemacht. Manche Leute hätten ihn einfach gar nicht bezahlt. Die Hausverwaltung habe er für drei Objekte gemacht, die A.-straße 00 in J. habe oft nicht gezahlt, für die V.-straße 00 in J. habe er nur die Betriebskostenabrechnungen gemacht und die U.-straße in Z. sei das Haus seiner Eltern. Für die Verwaltung habe er jeden Monat 260 € als Lohn erhalten. Außerdem habe er bei Herrn W. gearbeitet, zunächst in der Buchhaltung, später auf Minijobbasis. Ein Reisebüro habe er nicht betrieben. Die K. E. AG habe er erst 2021 gegründet; dort mache er das gleiche wie vorher. Seine Mutter habe seine Miete und seine Krankenversicherung gezahlt, ihr Konto sei aber die ganze Zeit im Minus gewesen. Auf Nachfrage zu den Abbuchungen der Fordbank hat der Kläger erklärt, dass seine Eltern ihm ein Auto gekauft hätten, was ihnen gehöre, aber auf ihn zugelassen sei, damit seine Eltern keine Bußgelder zahlen müssten. Sein Bruder nutze das Auto. Er habe das Auto oft für Einkäufe und Arztbesuche seiner Eltern benutzt. Bei den Einzahlungen auf den Kontoauszügen, die lediglich mit Namen gekennzeichnet seien – wie B. und S. – handele es sich um Lohn für die Schreibarbeit. Er habe auch seinen Eltern Geld zurückzahlen wollen, nachdem er ihr Konto für die Flugtickets genutzt hab. Darauf seien die Bareinzahlungen zurückzuführen. Leute hätten die Tickets oft in bar bezahlt. Wenn er 500 € bekommen habe, habe er 100 € in die Kasse genommen und den Rest eingezahlt. Auch die A.-straße habe immer bar gezahlt. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bislang sei die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen worden. Bei den Kontoauszügen von dem Konto der Mutter handele es sich nicht um das Geschäftskonto des Klägers. Die von dort vorgenommenen betrieblichen Ausgaben könnten mithin keine Betriebsausgaben, sondern allenfalls gewerbliche Darlehen sein. Soweit der Kläger Rückzahlungen an seine Mutter getätigt habe, könnten diese ggf. in dem Monat der Rückzahlung berücksichtigt werden, wenn es einen Darlehensvertrag gebe. Die Vollständigkeit der von dem Kläger eingereichten Unterlagen, vor allem Belegen, werde explizit gerügt. Zudem wiesen die eingereichte Anlage EKS und die BWA sowie die Gewinn- und Überschussrechnungen Widersprüche auf. In der EKS gebe es Raumkosten, die in der BWA nicht verbucht seien. Für die Telefonkosten gelte dasselbe. Die Notwendigkeit von KFZ-Kosten erschließe sich bei einer Bürotätigkeit nicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben werde gerügt. Mit Schreiben vom 28.03.2022 hat der Senat den Kläger aufgefordert, seine Berufung zu begründet. Seine zahlreichen unternehmerischen Tätigkeiten (Flugticketverkäufe, Hausverwaltung, Versicherungsvermittlungen, Schreibdienstleistungen) seien nicht ansatzweise transparent aufgeschlüsselt. Ausweislich seiner Anlage EKS habe er in der zweiten Jahreshälfte einen monatsdurchschnittlichen Gewinn von lediglich 96,66 € erzielt. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung von Juli bis Dezember seien hingegen ein Gewinn von monatsdurchschnittlich 117,88 € zu entnehmen. Dazu kämen Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung bei Herrn W. von monatlich 80 bis 100 €. Bei diesen Einkünften sei nicht nachvollziehbar, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Alleine die Miete der früheren Wohnung habe 375 € monatlich betragen, er habe einen PKW unterhalten und einen Umzug nach Z. finanziert. Es sei nicht glaubhaft, dass er seit zwei Jahren von nur monatlichen Einnahmen von rund 200 € gelebt habe. Seine Buchhaltung sei unübersichtlich und genüge nicht den Grunderfordernissen einer kaufmännischen Buchhaltung. Die Buchungen gingen wild durcheinander. Teilweise würden Einnahmen auf das Konto der Mutter transferiert, von dem auch Ausgaben anderer Familienangehöriger bedient würden. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger seit 2012 mehrere Unternehmen in Vollzeit betreibe und hieraus keine nennenswerten Gewinne erziele. Der Kläger ist auf §§ 153 Abs. 1, 106a SGG und darauf, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist (18.04.2022) eingereicht würden, zurückgewiesen werden könnten und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ergehen könne, hingewiesen worden. Zudem gelte die Berufung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibe. Das Schreiben ist dem Kläger per PZU am 31.03.2022 zugegangen. Nachdem keinerlei Reaktion des Klägers erfolgte, ist am 07.07.2022 das Verfahren wegen Eintritt der Klagerücknahmefiktion als erledigt ausgetragen worden. Mit Schreiben vom 26.07.2022, beim LSG eingegangen am 27.07.2022, hat der Kläger mitgeteilt, dass er versehentlich ein älteres Aktenzeichen bei der Versendung seiner letzten Unterlagen genutzt habe. Die Unterlagen seien aus dem Verfahren S 3 AS 1559/20 zu entnehmen. Das Verfahren ist daraufhin neu eingetragen worden, weil der Kläger dort am 19.04.2022, 02.05.2022, und 15.06.2022 Schriftsätze an das LSG verfasst hatte. Er hat in diesen mitgeteilt, die Kreditkarte seiner Eltern genutzt zu haben für den Flugticketverkauf und von Januar 2017 bis Ende 2018 keinen Gewinn erwirtschaftet zu haben. Er hat diverse Unterlagen betreffend das Jahr 2017 sowie Januar 2018 übersandt. Der Beklagte hat am 28.09.2022 ein Kontenabrufverfahren durchgeführt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Kläger im Zeitraum Juli bis Dezember 2018 insgesamt hinsichtlich zehn Konten Inhaber oder verfügungsberechtigt war. Der Senat hat den Kläger aufgefordert, die Kontoauszüge für diese zehn Konten [Deutsche Bank N01, Kontoinhaber der Kläger; N05, Kontoinhaber R. E., verfügungsberechtigt der Kläger, N06, Kontoinhaber R. E., verfügungsberechtigt der Kläger (aufgelöst am 24.07.2018), Targobank N07, Kontoinhaber R. E., verfügungsberechtigt der Kläger, N08, Kontoinhaber R. E., verfügungsberechtigt der Kläger, Sparkasse I. N09, Kontoinhaber R. E., verfügungsberechtigt der Kläger, N10 Kontoinhaber der Kläger, N10 Kontoinhaber der Kläger, N11 Kontoinhaber R. E., verfügungsberechtigt der Kläger (erst ab Mai 2019); N12 Kontoinhaber der Kläger (errichtet im Mai 2019), N13 Kontoinhaber R. E., verfügungsberechtigt der Kläger) zu übersenden. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass das Konto N14 seinem jüngeren Bruder M. gehöre und er für dieses keine Vollmacht habe. Das Konto bei der Deutschen Bank N05 und die anderen Unterkonten seien wegen langzeitiger Pfändung nicht genutzt worden. Seine Mutter habe das Konto gekündigt, anscheinend sei es aber nicht gelöscht worden. Er könne beschwören, dass auf diesem Konto im Jahr 2018 keine Umsätze zu verzeichnen seien. Er hat einen Kontoauszug der Deutschen Bank vom 03.05.2018 zu N16 übersandt, welches bei Kontoauflösung einen Saldo von 4,37 € auswies, einen Kontoauszug für Mai 2018 zu N04 der Deutschen Bank sowie Kontoauszüge vom Konto von R. E. vom Juli bis September 2018 der Targobank N07. Der Senat hat den Kläger aufgefordert, eine ausgefüllte Anlage EKS für Juli bis Dezember 2018, Einnahmen-Überschussrechnung und Kassenbuch, jeweils aufgeschlüsselt nach den drei unterschiedlichen selbstständigen Tätigkeiten Flugticketverkauf, Schreibbüro und Hausverwaltung einzureichen. Hierfür ist dem Kläger mit Verfügung vom 19.05.2023 eine Frist bis zum 25.08.2023 unter Hinweis auf §§ 153 Abs. 1, 106a Abs. 2 SGG gesetzt worden. Das Schreiben ist dem Kläger am 25.05.2023 zugegangen. Der Kläger hat erneut die bereits oben dargestellte, abschließende EKS vom 31.08.2023 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2018 eingereicht, welche nicht nach den verschiedenen Tätigkeiten Hausverwaltung, Flugticketverkauf und Schreibbüro differenziert. Außerdem hat der Kläger eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das (komplette) Jahr 2018, ausweislich dessen er einen Gewinn von 675,26 € erwirtschaftete und eine Kontenübersicht für 2018, eingereicht. Mit Schreiben vom 23.01.2024 hat der Senat den Kläger erneut darauf hingewiesen, dass die EKS nach den unterschiedlichen Tätigkeiten aufgeschlüsselt werden müsse und jede von ihm gemachte Betriebseinnahmen und -ausgaben in der EKS und im Kassenbuch durch Quittungen, Rechnungen oder ähnliches belegt werden müsse. Der Kläger hat erwiderte, dass er die Einkünfte bereits getrennt habe. Auch habe er die Kontoauszüge seiner Eltern eingereicht, mit denen er die Flugtickets bezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Einspruch bezeichnete Eingabe des Klägers vom 03.03.2022 ist als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 02.02.2022 auszulegen, obwohl der Kläger darin einen Gerichtsbescheid vom 09.02.2022 bezeichnet und dieser Eingabe den Gerichtsbescheid vom 09.02.2021 aus dem Verfahren S 3 AS 1559/20 beigefügt hat. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass gegen den Gerichtsbescheid vom 09.02.2021 bereits ein Berufungsverfahren anhängig gewesen ist, das zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Darüber hinaus hat der Kläger zu verstehen gegeben, dass sich seine Eingabe gegen eine am 10.02.2022 bei ihm eingetroffene Entscheidung richten soll, was annähernd mit dem am 08.02.2022 zugestellten Gerichtsbescheid vom 02.02.2022 in Einklang zu bringen ist. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Gerichtsbescheid des SG vom 02.02.2022 und der Ablehnungsbescheid vom 06.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2021 (§ 95 SGG). Zulässiger Streitgegenstand der Klage ist der Zeitraum vom 01.07.2018 bis 27.12.2018. Soweit der Kläger mit seiner Klage „Leistungen nach dem SGB II auch für das Jahr 2018“ begehrt, ist zulässiger Gegenstand der Klage lediglich der Zeitraum von Juli bis Dezember 2018. Denn mit dem Ablehnungsbescheid vom 06.11.2020 wurde der Weiterbewilligungsantrag aus Juli 2018 beschieden. Ein neuer Leistungsantrag bewirkt eine Zäsur und begrenzt den streitigen Zeitraum des vorherigen Antrags, und zwar aufgrund der Antragsrückwirkung auf den Ersten des Antragsmonats nach § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II (vgl. dazu BSG Urteile vom 22.03.2021 – B 4 AS 99/11 R – juris Rn. 11, vom 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R – juris Rn. 9). Das Ende des zulässigen streitgegenständlichen Zeitraums wird durch die Leistungsbewilligung des Jobcenters Köln mit Bescheid vom 11.04.2019 zum 28.12.2018 bewirkt. Der Zeitraum Januar bis Juni 2018 (und auch vorherige Zeiträume) sind Gegenstand anderer Klageverfahren. Die Klage ist insoweit unzulässig. Die als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 56 SGG statthafte Klage ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, soweit der Kläger neben seiner Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 06.11.2020 zusätzlich auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.04.2021 erhoben hat (S 3 AS 1769/21). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 06.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2021 beschwert den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn er ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten im Zeitraum Juli bis Dezember 2018. Er gehört nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Zur Überzeugung des Senats ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II gewesen ist. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Kläger trägt die objektive Beweislast für die Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit (vgl. BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R – Rn. 21 juris; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 01.02.2010 – 1 BvR 20/10 – juris). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. BSG Urteil vom 24.05.2006 – B 11a AL 7/05 R – Rn. 32 juris). Ist nicht feststellbar, dass und in welcher Höhe der Bedarf durch den Zufluss von Einkommen gedeckt ist, sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nicht zu bewilligen. Unter Würdigung des gesamten Sachvortrages hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er im streitigen Zeitraum auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen war. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Kläger jedenfalls einen Teil seines Bedarfs durch eigenes Einkommen und unter Zuhilfenahme von Unterstützungsleistungen Dritter sicherstellen konnte. Die Höhe des verbleibenden Bedarfs ist jedenfalls nicht feststellbar. Der Bedarf des Klägers setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Höhe des für den Kläger anzusetzenden Regelbedarfs als erwachsene, alleinstehende Person beträgt im Jahr 2018 gemäß § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018) monatlich jeweils 416 €. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beliefen sich im Jahr 2018 auf 290 € Kaltmiete, 45 € Neben- und 40 € Heizkostenvorauszahlungen monatlich, gesamt 375 €. Der Gesamtbedarf von Juli bis Dezember 2018 lag bei monatlich 791 €. Dabei kann dahinstehen, ob der Bedarf des Klägers in einigen dieser Monate bereits durch Zahlungen seiner Mutter gedeckt wurde oder ob es sich bei diesen Zahlungen um Darlehen mit ernsthaften Erstattungsverlangen handelte (vgl. BSG Urteile vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R – juris Rn. 17; vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R – juris Rn 15 ff.). Deren Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass jedenfalls im Juli, im September und im Dezember 2018 die Miete i.H.v. 375 € für die Wohnung H.-straße 00 von dort überwiesen wurde und auch darüber hinaus mehrere, eindeutig dem Kläger zuzuordnende Ausgaben von diesem Konto beglichen wurden. Denn das auf den Hilfebedarf des Klägers anzurechnende Einkommen nach § 9 Abs. 1, § 11 SGB II ist im Ergebnis nicht feststellbar. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen unter anderem alle Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Seit November 2017 erzielte der Kläger aufgrund seiner abhängigen Beschäftigung bei Herrn W. Lohn zunächst monatlich je 80 €, ab Oktober 2018 dann 100 € monatlich. Dieses Gehalt ist dem Kläger auch tatsächlich auf sein Konto bei der Postbank (N01) überwiesen worden und als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Sein weiteres Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist hingegen nicht feststellbar. Die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit richtet sich nach § 3 ALG-II-VO (gültig vom 01.08.2016 bis 29.02.2020). Nach Abs. 2 S. 1 sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Der Kläger hätte seine Betriebsausgaben den unterschiedlichen Betriebseinahmen nach seinen drei unterschiedlichen Tätigkeiten – Flugticketverkauf, Schreibbüro und Hausverwaltung – zuordnen müssen. Dies ist erforderlich, weil keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten im SGB II erfolgen darf (horizontaler Verlustausgleich). Damit wird dem Nachranggrundsatz bei der Einkommensanrechnung Rechnung getragen. Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Insoweit gilt es zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkommensart erhalten wird, in der die Verluste überwiegen; die unwirtschaftliche Tätigkeit ist vielmehr zu beenden. Wird die verlustreiche Tätigkeit aus einer Einkommensart gleichwohl fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über einen Abzug des Verlusts von den Einnahmen aus einer anderen Einkommensart finanziert werden. Die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit wird auch von demjenigen erwartet, der innerhalb derselben Einkommensart mehrere Tätigkeiten ausübt (vgl. BSG Urteil vom 17. 02.2016 – B 4 AS 17/15 R – juris Rn 29 ff.). Sowohl der Beklagte als auch im gerichtlichen Verfahren wurde der Kläger mehrfach aufgefordert, getrennte EKS für seine selbstständigen Tätigkeiten (Schreibbüro, Flugticketverkauf, Immobilienverwaltung) vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Eine Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ist dem Senat so nicht möglich. Allein der Kläger ist in der Lage, die erforderlichen Angaben zu machen. Weigert sich der Antragsteller im Rahmen der ihn treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, geht dieses materiell-rechtlich zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen seiner Bedürftigkeit und damit seine Leistungsberechtigung nicht festgestellt werden kann. Ist nicht feststellbar, dass oder in welcher Höhe der Bedarf durch den Zufluss von Einkommen gedeckt ist, sind seine Angaben zum Einkommen unvollständig geblieben und hat er an der Sachverhaltsaufklärung nicht in der erforderlichen Weise mitgewirkt, sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nicht zu bewilligen. Auch auf die Aufforderung des Senats, aufgrund des vom Beklagten durchgeführten Kontenabrufverfahrens Kontoauszüge für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2018 hinsichtlich der zehn Konten, über die der Kläger als Inhaber oder als Bevollmächtigter verfügen konnte, vorzulegen, hat der Kläger nicht hinreichend reagiert. Zu sechs der aufgelisteten Konten hat der Kläger weder Kontoauszüge eingereicht noch sich zu diesen geäußert. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass er hinsichtlich anderer Konten behauptet hat, dass diese Konten nicht mehr genutzt würden. Denn eine Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist so nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor.