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Urteil

L 21 R 76/24 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0913.L21R76.24.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 4.1.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 4.1.2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist ein Grundrentenzuschlag. Der am 00.0.0000 geborene Kläger, der seit 1986 im Wesentlichen arbeitslos war, beantragte am 4.10.2021 eine Regelaltersrente ab Januar 2022. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 11.11.2021 Regelaltersrente ab Januar 2022 in Höhe von 655,71 € brutto. Ausweislich der Anlagen zum Bescheid wurde ein Grundrentenzuschlag geprüft. Die Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht erfüllt. Anstelle der erforderlichen 396 Monate seien lediglich 192 Monate mit Grundrentenzeiten belegt. Der Kläger legte am 2.12.2021 Widerspruch ein. Er begehre eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags. Mit Bescheid vom 30.12.2021 gewährte die Beklagte dem Kläger erneut Regelaltersrente ab Januar 2022 in Höhe von 655,71 € brutto. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.2.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 9.3.2022 Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben und vorgetragen, er habe 1986 aus gesundheitlichen Gründen seinen Arbeitsplatz verloren. Mehrere Anträge auf Reha- und Teilhabeleistungen seien abgelehnt worden. Er frage sich, wie er auf die erforderlichen Grundrentenzeiten kommen solle. Der Kläger hat laut Sozialgericht schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2022 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente ab dem 1.1.2022 unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat am 27.11.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt und beide Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 4.1.2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Grundrentenzuschlags seien nicht erfüllt. Der Ausschluss von Zeiten des Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- und Bürgergeldbezugs sei eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Der Grund für die eingetretene Arbeitslosigkeit sei nicht von Bedeutung. Der Kläger hat gegen den ihm am 10.1.2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 5.2.2024 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 4.1.2024 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11.11.2021 in der Gestalt des Bescheides vom 30.12.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2022 zu verurteilen, ihm ab Januar 2022 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss der Berufsrichter nach § 153 Abs. 5 SGG am 19.6.2024 das Verfahren auf den Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung nach vorheriger Übertragung mit Beschluss der Berufsrichter nach § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern. Die für diese Übertragung in § 153 Abs. 5 SGG allein genannte Voraussetzung einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist erfüllt gewesen. Ohne dass es darauf entscheidend angekommen wäre (vgl. zu den Kriterien der Ermessensausübung Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 153 Rn. 25a), ist das Verfahren tatsächlich und rechtlich einfach gelagert. Die zulässige, insbesondere fristgerechte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§§ 143, 144 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese zwar zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.1.2024 – L 18 R 707/22, juris Rn. 22), aber unbegründet ist. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags nach § 76g SGB VI, da bereits keine 33 Jahre Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Abs. 1 SGB VI vorhanden sind. Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld sind gemäß §§ 76g Abs. 2 Satz 3, 244 Abs. 5 Satz 3 SGB VI unbeachtlich (vgl. zur gesetzgeberischen Intention BT-Drs. 19/18473, S. 1, 36 und BT-Drs. 19/17762, S. 3). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses von 33 Jahren Grundrentenzeiten (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.9.2023 – L 10 R 2463/22, juris Rn. 20 f.) und dem Ausschluss von Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.1.2024 – L 3 R 153/23, juris Rn. 27; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Übrigen vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 27 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2024 – L 5 R 1205/23, juris Rn. 25 ff.). Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit dem Grundrentenzuschlag gerade eine Besserstellung bestimmter Personengruppen gegenüber denjenigen beabsichtigte, die bezogen auf ihr gesamtes Berufsleben gar nicht oder – wie der Kläger – eher wenig gearbeitet haben (vgl. BT-Drs. 19/18473, S. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht. Soweit im Hinblick auf Teilbereiche der Regelungen über den Grundrentenzuschlag rechtliche Kritik geäußert (vgl. Bullwan, in: BeckOK-SGB VI, § 76g (Stand: 1.6.2024) Rn. 17) oder in zweitinstanzlichen Entscheidungen die Revision zugelassen worden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 36 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2024 – L 5 R 1205/23, juris Rn. 30), betrifft dies nicht den Ausschluss von Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld (entsprechend keine Zulassung der Revision in LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 34).