OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 U 277/22 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0202.L4U277.22.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.05.2022 wie folgt abgeändert: Der Bescheid des Rentenausschusses der Beklagten vom 11.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 10 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.05.2022 wie folgt abgeändert: Der Bescheid des Rentenausschusses der Beklagten vom 11.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 10 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung einer „irreversiblen COPD und einer chronischen Staublunge“ rechts als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) [BK 4301] und als BK nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV (BK 4302). Der 00.00.0000 geborene Kläger war von 1979 bis 1981 im Bau von Förderanlagen, von 1982 bis November 1983 für sanitäre Installationen, von November 1983 bis Juli 1985 in der Fertigung von schlüsselfertigen Bauten, von September 1985 bis November 1985 in einer Zuckerfabrik und von Mai 1987 bis September 1990 im Heizungsbau beschäftigt. Ab 01.10.1990 bis zu seiner durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2017 war er als Maschinenfahrer in der Babywindelproduktion bei der Firma W. & F. Y. GmbH (Z.) an einer Produktionsstraße tätig, an der zuletzt bis zu 1.200 Windeln pro Minute hergestellt wurden. Dabei führte er folgende Tätigkeiten aus: Bedienung der Produktionslinie, Überwachung und Kontrolle des Herstellungsprozesses, Bevorratung der Linie mit Rohmaterialien, Beseitigung von Störungen und Staus im Prozessablauf, Inspektionen, Wartungen, Reparaturen und Formatwechsel, Überprüfung der Produktqualität und Dokumentationen (Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers vom 18.08.2017; Angaben der Klägerseite aus Mai 2022 und Dezember 2023). Im Juni 2017 erstattete der den Kläger behandelnde Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde J. eine ärztliche Anzeige über eine BK: Der Kläger leide seit Oktober 2015 unter durch Produktionsstoffe verursachten Husten und Atemnot bei der Arbeit. Es bestehe der Verdacht auf eine allergische Bronchitis. Die Beklagte forderte Berichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin K. vom 03.08.2017 (objektive Untersuchung komplett unauffällig, auskultatorisch unauffällig, röntgenologisch kein Korrelat, Labor ohne Entzündungsparameter), des J. aus November 2017 (ausweislich der Berichte vom 23.06.2016 und vom 19.04.2017 an S.: unauffälliger bronchopulmonaler Befund, Lungenfunktionsanalyse unauffällig, Allergietest bzgl. Standardaeroallergene negativ) und des Arbeitsmediziners O., Betriebsarzt bei Z. aus September 2017 (u.a. mit Spirometriebefunden aus April 2016, Juli 2013 und Februar 2008, berufliche Exposition gegenüber Natriumpolyacrylat [AGM] gehe nicht mit Gefährdung für eine BK 4301 einher) an. Zudem holte sie eine Auskunft des Arbeitgebers des Klägers zu „Stoffen und Einwirkungen am Arbeitsplatz“ vom 18.08.2017 ein (Staubabsaugung an der Produktionslinie, Tragen von P3-Masken bei Reinigungsarbeiten). Der Präventionsdienst der Beklagten führte in seiner Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition am 27.10.2017 aus, der Kläger sei in der Windelproduktion bei Z. dem Harnaufsaugmittel AGM ausgesetzt. Das AGM führe zu leichten Staubbildungen, welche jedoch nach den Ergebnissen der vom Arbeitgeber regelmäßig durchgeführten Feinstaubmessungen deutlich unterhalb des Feinstaubgrenzwertes lägen. Im Ergebnis bestehe daher eine geringe Exposition gegenüber AGM-Stäuben. Am 12.01.2018 ließ die Beklagte den Kläger – nach dessen Wahl – von dem Pneumologen I. begutachten. Dieser führte in seinem Gutachten vom 19.01.2018 aus, vorbefundliche und selbst durchgeführte Lungenfunktionsuntersuchungen seien unauffällig. Eine bronchiale Hyperreagibilität lasse sich nicht nachweisen. Vorliegende Röntgenthoraxaufnahmen in zwei Ebenen vom 10.04.2017 seien ebenfalls unauffällig. Der Allergietest habe eine nur geringe Reaktion auf Roggenpollen gezeigt. Die Reibteste am Unterarm mit mitgebrachtem AGM (nass und trocken) seien negativ ausgefallen. Die Untersuchungsbefunde sprächen insgesamt gegen das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung; eine BK 4301 bzw. 4302 sei auszuschließen. Mit Bescheid vom 11.04.2018 lehnte der Rentenausschuss der Beklagten die Anerkennung der BK 4301 und 4302: „1. Bei Ihnen besteht keine BK nach Nr. 4301 der BK-Liste. 2. Bei Ihnen besteht keine BK nach Nr. 4302 der BK-Liste. 3. Ansprüche auf Leistungen bestehen nicht. Dies gilt auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet sind, dem Entstehen einer BK vorzubeugen.“ Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfüllten nicht die Voraussetzungen einer BK. I. habe ausweislich seines Gutachtens beim Kläger weder eine obstruktive Atemwegserkrankung noch eine bronchiale Hyperreagibilität ausmachen können; die durchgeführten Testungen hätten keine Sensibilisierung gegenüber der angeschuldigten Substanz (AGM) und auch nicht gegenüber Feinstäuben aus dem Arbeitsbereich des Klägers ergeben. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe sich aufgrund fehlender dichter Abtrennungen zwischen den Maschinen eine Staublunge zugezogen. Die fehlenden Abtrennungen hätten dazu geführt, dass die schadstoffhaften Feinstäube durch die Luft gewirbelt worden seien. Durch das Arbeiten im Schichtsystem habe er nur 1,5 Tage frei gehabt und dadurch keine Zeit für eine Regeneration. AGM habe zu Verätzungen und Rötungen im Rachen geführt, er habe morgendlichen Husten und Säuregeschmack im Mund. Ihm stünden Rentenzahlungen aufgrund der BK 4301 und 4302 zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2018 wies die Beklagte (Widerspruchsausschuss) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Anerkennung einer BK 4301 oder 4302 setze eine obstruktive Atemwegserkrankung oder eine bronchiale Hyperreagibilität voraus. Diese Erkrankungen seien bei dem Kläger nach Auswertung des Gutachtens vom 19.01.2018 nicht nachgewiesen worden. Der Kläger hat am 13.08.2018 Klage erhoben und zur Begründung seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. In einer stationären Rehabilitationsmaßnahme auf Borkum sei im Juli 2018 eine chronische Bronchitis und eine rezidivierende akute Bronchitis bestätigt worden (Kurzbericht der X. vom 10.08.2018 über den stationären Aufenthalt vom 03.07. bis 31.07.2018 unter der Hauptdiagnose paranoide Schizophrenie). Er sei Sicherheitsbeauftragter bei Z. gewesen und könne daher die Auswirkungen von Kälte auf die AGM-Stäube (Entstehen einer Nebelwand und Herunterdrücken der AGM-Stäube nach unten) einschätzen. Auch habe ihm der Sicherheitschef T. H. im Frühjahr 2019 bestätigt, dass es im Werk M. ein Problem mit den AGM-Stäuben gebe. Weiter hat er einen Bericht von E., Universitätsklinik N., vom 10.09.2018 (geringgradige restriktive Ventilationsstörung ohne Obstruktion, keine Diffusionsstörungen, formal hier grenzwertige unspezifische bronchiale Hyperreaktivität; bisher keine Berufserkrankung) und des Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie D. vom 13.09.2019 (Lungenfunktion: keine Obstruktion, keine Überblähung, keine Restriktion, keine Störung der Diffusionskapazität, Anzeichen einer minimalen chronischen Bronchitis, Tiffeneau-Index grenzwertig) sowie zahlreiche weitere Arztberichte vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 11.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine BK nach Nr. 4301 der BK-Liste durch allergisierende Stoffe und damit verbundene obstruktive Atemwegserkrankung (einschließlich Rhinopathie) und nach Nr. 4302 der BK-Liste durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung anzuerkennen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 2. die Beklagte zu verpflichten, aufgrund der anerkannten BKen eine Berufsunfähigkeitsrente anzuerkennen, 3. die Sachverständige Olga A. als Sachverständige zur mündlichen Verhandlung zu laden und als sachverständige Zeugin zu hören und 4. den Arzt Dr. D. als sachverständigen Zeugen zu laden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich hierzu insbesondere auf das Gutachten von I. aus Januar 2018 bezogen. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht Köln (SG) ein Sachverständigengutachten der Ärztin A., „Privatarztpraxis Integrative Medizin“, eingeholt. Diese hat zunächst unter der Überschrift „Gutachten vom 30.10.2019“ eine Liste von Diagnosen übersandt, mitgeteilt, dass aufgrund jahrelanger AGM-Exposition ein destruktiver Prozess mit Beteiligung des peripheren und zentralen Nervensystems, Allergisierungen, der seelischen Verfassung und in der bronchopulmonalen Region eingetreten sei, sowie für weitere Untersuchungen eine weitere Vorschusszahlung in Höhe von 5.000 € erbeten. In ihrem abschließenden Gutachten (eingegangen beim SG am 30.04.2021) hat die Sachverständige nach ambulanter Untersuchung am 26.04.2021 ausgeführt, es liege eine irreversible COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) und chronische Staublunge durch AGM, sensorischer Hörverlust und Z.n. Ablösung der Netzhaut seit 2007 durch AGM vor. Es liege eine BK 4301 vor. Mit Schreiben vom 17.06.2021 beantwortete sie die Beweisfragen des SG dahingehend, dass die BKen 4301 und 4302 vorlägen. Sie habe eine „irreversible COPD und chronische Staublunge durch AGM von W. F. Windel Produktion mit chronischen Husten“ diagnostiziert; mindestens seit Anfang 2018 bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.G. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.05.2022 abgewiesen. Beim Kläger liege mangels Atemwegserkrankung weder eine BK 4301 noch eine BK 4302 vor. Die Lungenfunktionsanalyse sei unauffällig gewesen, eine bronchiale Hyperreagibilität habe nicht nachgewiesen werden können. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen von I.; auch mit dem Bericht des E. aus September 2018 ließen sich die Voraussetzungen für eine Anerkennung einer BK 4301 oder 4302 nicht begründen. Der Auffassung der Sachverständigen A. könne nicht gefolgt werden. Deren ersten Gutachten könne nicht entnommen werden, ob und wie sie den Kläger untersucht habe, Laborbefunde seien zwar beschrieben, dem Gutachten aber nicht beigefügt. Deren zweites Gutachten bestehe im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Akteinhalts und der Wiedergabe eines auf www.netdoktor.de/krankheiten/staublunge zu findenden Textes; positive Schlüsse für das Klagebegehren ließen sich hieraus nicht ziehen. Soweit der Kläger darüber hinaus Verletztenrente begehre, sei die Klage mangels entsprechenden Vorverfahrens bereits unzulässig. Gegen das am 07.06.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.07.2022 Berufung eingelegt. Das SG habe seine Entscheidung nicht auf das Gutachten von I. stützen dürfen. Frau A. und Dr. D. hätten in der mündlichen Verhandlung gehört oder es hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen. Die Streitsache sei an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Arztpraxis D. & Kollegen habe in einer ärztlichen Stellungnahme vom 04.10.2023 zum SG (betreffend sein Gerichtsverfahren im Schwerbehindertenrecht, S 35 SB 796/23) ausgeführt, es sei eine „Untersuchung mittels CT, Lungenfunktion“ durchgeführt worden. Das Labor zeige eine beginnende obstruktive Bronchitis. Es sei weiterhin die Diagnose nichtallergisches Asthma bronchiale gestellt worden und die antiobstruktive Therapie mittels „Foster 100/6“ ein- bis zweimal täglich eingeleitet worden. Bei „Foster 600“ handele es sich um ein Asthmaspray zur regelmäßigen Behandlung von Asthma oder zur symptomatischen Behandlung von schwererer COPD. Durch diese Arztpraxis würden mehrere Patienten behandelt, die an derselben oder einer ähnlichen Arbeitsstelle in der Produktionsstraße in der Vergangenheit tätig gewesen seien. Auch R., C., berichte in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 12.10.2023 gegenüber dem SG, dass er die Diagnose „Staublunge und DD COPD“ gestellt habe. Der Radiologe Q. habe bereits im Schreiben vom 26.02.2021 an die Praxis Dres. med. B., C., festgestellt, dass eine berufliche Staubexposition vorhanden gewesen sei. Es sei ein unveränderter Lungenbefund mit Rarefizierung des Lungenparenchyms passend zu den Folgen einer COPD gegeben. Auch weitere Ärzte berichteten von einer anamnestisch bekannten Staublunge. Es seien ergänzend die „BKen 2302, 4111 und 1315“ zu prüfen. Die COPD sei schon deshalb als BK anzuerkennen, weil er Nichtraucher sei und als schädliche Exposition lediglich berufsbedingt die Fertigungsstraße bei seinem früheren Arbeitgeber Z. infrage komme. Er sei einer großen Belastung von Feinstäuben und AGM-Stäuben ausgesetzt gewesen. Dies sei auch kausal für seine BK. Das AGM-Gel habe sich in seiner Lunge unten festgesetzt. Er leide auch heute noch ständig unter regelmäßig wiederkehrenden Hustenanfällen mit weißlichem Auswurf. Der Kläger beantragt noch, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.05.2022 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 zu verpflichten, bei ihm eine BK nach Nr. 4301 BKV und nach Nr. 4302 BKV anzuerkennen. Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die vom Kläger erhobenen Rügen seien nicht begründet. Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Anästhesiologie, Spezielle Schmerztherapie, Betriebsmedizin G. vom 01.08.2023. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung am 18.07.2023 folgende Diagnosen gestellt: 1. Ausschluss einer obstruktiven Erkrankung der oberen und unteren Atemwege, 2. schwere Hypertriglyceridämie mit mäßiger begleitender Gesamt-Hypercholisterinämie bei HDL-Mangel (wie bei Morbus Tangier), 3. Verdacht auf Hyperthyreose bei erhöhtem FT3-Wert, 4. schizoaffektive Störung, mit depressiven Phasen, 5. arterielle Hypertonie, 6. Albuminämie und 7. (laut psychiatrischem Attest vom 08.04.2021:) Schlaf-Apnoe-Syndrom. Im Verlauf der Befunde wie auch auf Grund der eigenen Messungen und Untersuchungen könne eine obstruktive Atemwegserkrankung (= Verengung der Atemwege) als Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer BK 4301 bzw. 4302 sicher ausgeschlossen werden. In den Basislungenfunktionsprüfungen fänden sich altersentsprechende Normalwerte; auch eine überdurchschnittlich gute Diffusion der Lunge sei belegt; weder eine Restriktion noch eine Einschränkung der Diffusion der Lunge sei festzustellen. Vielmehr zeigten die trotz fehlender Medikamentenapplikation niedrigen Atemwegswiderstände das Gegenteil einer obstruktiven Lungenerkrankung an. Auch liege keine bronchiale Hyperreagibilität vor. Der Kläger sei zudem in seinem Berufsleben nachweislich nicht allergisierenden Stoffen im Sinne der BK 4301 oder chemisch-irritativen oder toxisch wirkenden Stoffen im Sinne der BK 4302 ausgesetzt gewesen. Die Exposition zu Staub bzw. Feinstaub aus quervernetztem Polyacrylat wie AGM stelle keine Exposition im Sinne der beiden genannten BKen dar. Der Senat hat auf § 36a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), auf das diese Regelung ausführende Satzungsrecht der Beklagten sowie auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R – hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung, mit welcher der Kläger neben der Anfechtung der streitgegenständlichen Bescheide nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der BKen 4301 und 4302 begehrt, ist teilweise begründet. Die insoweit als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, Abs. 2, 56 SGG) zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Denn der Bescheid vom 11.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 ist formell rechtswidrig. Der insoweit unzuständige Rentenausschuss der Beklagten hat ihn erteilt, was im Widerspruchsbescheid vom 24.07.2018 bestätigt worden ist; der Kläger ist durch diesen relevanten Zuständigkeitsmangel insoweit auch in seinen Rechten verletzt (dazu I.). Im Übrigen hat das SG zu Recht die Klage aus Sachgründen abgewiesen; dem steht nicht entgegen, dass die behördliche Entscheidung – als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verpflichtungsklage – mit dieser Berufungsentscheidung aus formellen Gründen aufgehoben worden ist, denn dies erfolgt uno actu, also im selben Urteilsausspruch (siehe auch Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg – Urteil vom 18.10.2022 – L 3 U 219/17 -, juris, Rn. 92); beim Kläger liegt materiell-rechtlich weder eine BK 4301 noch eine BK 4302 vor (dazu II.). I. 1. Der Bescheid vom 11.04.2018 ist formell rechtswidrig, denn entgegen der Zuständigkeitsordnung hat nicht der hier sachlich zuständige Geschäftsführer der Beklagten, sondern der sachliche unzuständige Rentenausschuss der Beklagten diesen Bescheid erteilt (dazu a)). Dieser Zuständigkeitsmangel ist auch relevant (dazu b)). a) Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV können in der Unfallversicherung durch Satzung (nur) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (Buchstabe a) sowie Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Buchstabe b) besonderen Ausschüssen übertragen werden. Der in § 36a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV aufgeführte Kompetenzkatalog erfasst hingegen nicht die isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls, selbst wenn sie im Einzelfall die Entscheidung über die (Nicht-) Gewährung einer Verletztenrente präjudizierend vorwegnimmt; auch (präventive) Leistungen nach der BKV sind von diesem Kompetenzkatalog nicht erfasst. Der Rentenausschuss ist nicht befugt, durch Verwaltungsakt über die (Nicht-)Feststellung eines Versicherungsfalls zu entscheiden und hat auch keine Allzuständigkeit für die umfassende Ablehnung aller denkbaren Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R –, juris, Rn. 13 ff.; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 7/19 R –, juris, Rn. 16; Ricke, Zur Zuständigkeit des Rentenausschusses in der gesetzlichen Unfallversicherung – Kehrtwende des BSG und Verwaltungspraxis, NZS 2022, 132 ff.). Eine solche Regelung hat die Beklagte in § 22 Abs. 1 ihrer Satzung (vom Bundesversicherungsamt genehmigt am 30.09.2010, unverändert geltend zuletzt als § 22 Abs. 4 in der Fassung des am 19.10.2023 beschlossenen 17. Nachtrag zur Satzung, genehmigt vom Bundesamt für Soziale Sicherung mit Bescheid vom 07.11.2023) getroffen und die benannten Entscheidungen – erstmalige Renten, Renten auf unbestimmte Zeit, auch wenn zuvor bereits eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde und sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ändert, Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit – dem Rentenausschuss übertragen. Die Rentenausschüsse sind dann ebenfalls Behörden i.S. des § 1 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), weil sie anstelle der Behörde „Geschäftsführer“ mit ihren Entscheidungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. Spellbrink/Karmanski, Die gesetzliche Unfallversicherung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Teil I, SGb 2021, 461, 466). Hat vorliegend aber im Bescheid vom 11.04.2018 der Rentenausschuss der Beklagten – was sich aus den eindeutigen Ausführungen im Bescheidtext über den Urheber des Bescheides (Rentenausschuss), dessen personeller Zusammensetzung (Angabe der handelnden Personen als Vertreter der Versicherten- und Arbeitgeberseite) und dessen Handlungsform (Beschlussfassung) ergibt – über das Vorliegen einer BK, und damit über einen Versicherungsfall, §§ 7 Abs. 1, 9 SGB VII, entschieden, hat er seine sachliche Kompetenz überschritten. Etwas Anderes kann dem Urteil des BSG vom 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R – (juris, Rn. 11) nicht entnommen werden, soweit dort – ohne jede inhaltliche Begründung und Auseinandersetzung mit seinem Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R – (a.a.O.) – ausgeführt wird, es sei davon auszugehen, dass der dort tätig gewordene Rentenausschuss nur über die Leistungen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 36a SGB IV habe entscheiden wollen; denn der Rentenausschuss hat hier – sachlich unzuständig – über das Vorliegen des Versicherungsfalls entschieden und (präventive) Leistungen nach der BKV abgelehnt, die aber nicht vom Zuständigkeitskatalog des § 36a Abs. 1 SGB IV und diesen anwendend auch nicht von § 22 der Satzung der Beklagten erfasst sind. b) Diese Kompetenzüberschreitung des Rentenausschusses ist auch von Relevanz. Das Tätigwerden des Rentenausschusses erweist sich weder als ein unbeachtlicher noch als ein geheilter – und deswegen ausnahmsweise hinzunehmender – Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit bei der Erteilung des Bescheides vom 11.04.2018. Der Bescheid vom 11.04.2018 ist nicht nichtig nach § 40 SGB X. Eine sog. absolute sachliche Unzuständigkeit der erlassenden Behörde ohne jeden Bezug zum Aufgabengebiet (vgl. dazu Roos/Blüggel in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 40 Rn. 10) liegt nicht vor, da die Entscheidung über die Anerkennung einer BK und präventive Leistungen offensichtlich eine Aufgabe aus dem Bereich des Unfallversicherungsträgers ist. Der Verstoß gegen die sachliche Unzuständigkeit ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 41 Abs. 1 SGB X ist zwar die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften in bestimmten Fällen unbeachtlich, Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit werden aber von den abschließend in § 41 Abs. 1 SGB X genannten Tatbeständen nicht erfasst (vgl. Spellbrink/Karmanski, a.a.O., S. 466; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 91). Zudem scheidet eine Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X aus; denn der andere Verwaltungsakt hätte gerade nicht „von der erlassenden Behörde“ – dem sachlich unzuständigen Rentenausschuss – „rechtmäßig“ erlassen werden können, sondern nur durch die sachlich (allein-) zuständige Behörde „Geschäftsführer“ (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Eine Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2018 ist auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB X ausgeschlossen; denn aus der expliziten Nennung der örtlichen Unzuständigkeit in dieser Regelung folgt im Umkehrschluss, dass eine Anwendung auf Fehler, die aus einem Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit resultieren, nicht möglich ist (vgl. Schütze in: ders., a.a.O, § 42 Rn. 5). Der Rechtsauffassung, wonach die Entscheidung des Rentenausschusses anstelle der Geschäftsführung nicht ein derart schwerer Verstoß gegen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sei, der eine Aufhebbarkeit nach § 42 SGB X ohne Rücksicht auf die materielle Rechtmäßigkeit rechtfertige (Bayerischen LSG, Urteil vom 04.01.2023 – L 2 U 322/17 –, juris, Rn. 168 - 217), folgt der Senat nicht. Denn der in § 42 SGB X geregelte Ausschluss der Aufhebbarkeit betrifft nur einen Verstoß gegen die örtliche, nicht aber gegen die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit, um die es hinsichtlich des Rentenausschusses geht. Es ist bislang auch kein rechtlicher Ansatz für eine Relativierung des von § 42 SGB X nicht erfassten sachlichen Zuständigkeitsverstoßes erkennbar (vgl. dazu ausführlich: Ricke, Unzulässige Entscheidungen des Rentenausschusses in der Unfallversicherung: aufhebbar? WzS 2023, 283, 286). 2. Diese Kompetenzüberschreitung durch den Rentenausschuss ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 24.07.2018 korrigiert worden; auch dieser Widerspruchsbescheid erweist sich als rechtswidrig. Zwar überprüft der Widerspruchssauschuss im Rahmen des Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Jedoch hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten vorliegend die sachliche Unzuständigkeit des Rentenausschusses gerade nicht erkannt und korrigiert – durch Aufhebung des Beschlusses des Rentenausschusses, Vorlage der Sache zur (Erst-)Entscheidung an den zuständigen Geschäftsführer und Verfügung einer Kostenquote zugunsten des Klägers für die notwendige Durchführung des Widerspruchsverfahrens –, sondern durch die Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet fälschlicher Weise die sachliche Zuständigkeit des Rentenausschusses konkludent – ohne tatsächliche Prüfung – bestätigt, was den Widerspruchsbescheid insoweit selbst mit einem Fehler behaftet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.1968 – I C 81.67 –, juris, Rn. 21; Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.02.2023 – III R 6/22 –, juris, Rn. 22 - 27). II. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung einer angeblichen COPD und einer chronischen Staublunge als BK 4301 und als BK 4302 abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihm diese BKen vorliegen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind weder für die eine noch für die andere BK nachgewiesen. Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer BK ist § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Danach sind BKen diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist die Bundesregierung ermächtigt, Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies geschieht in der BKV, der eine Liste der entschädigungspflichtigen BKen angefügt ist. Eine solche Listen-BK ist festzustellen, wenn sie Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VII; § 1 BKV). Dafür muss die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen müssen die bezeichnete Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich für die Feststellung einer Listen-BK ist, ob die Erkrankung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität). „Versicherte Tätigkeit", „Verrichtung", „Einwirkungen" und „Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BSG, Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 11/19 R –, juris, Rn. 12 und Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R –, juris, Rn. 13, jeweils m.w.N.). Ein Zusammenhang zwischen (als conditio sine qua non festgestellter) versicherter Einwirkung und listenmäßig bezeichneter Krankheit ist in diesem Sinne hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernsthafte Zweifel an einer anderen Ursache – unter Würdigung aller festgestellten mitwirkenden nicht versicherten Ursachen – ausscheiden. Zu den vom Verordnungsgeber gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII bezeichneten BKen zählen auch die BK 4301 und BK 4302, welche in der seit 1997 (BKV vom 31.10.1997, BGBl I 1997, S. 2623) bis zum 31.12.2020 unveränderten Fassung der Anlage zur BKV (Anlage 1 BKV in der Fassung vom 22.12.2014) – im Abschnitt 4 „Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells“, Unterabschnitt 43 „Obstruktive Atemwegserkrankungen“ – lauteten: „Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ (BK 4301) bzw. „Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ (BK 4302). Mit Wirkung zum 01.01.2021 hat der Verordnungsgeber den Unterlassungszwang als Anerkennungsvoraussetzung gestrichen, so dass die BKen 4301 und 4302 seitdem lauten: „Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie).“ bzw. „Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen.“. Der Senat lässt offen, welcher dieser beiden BK-Tatbestände jeweils hier maßgeblich ist. Denn weder der frühere noch der aktuell geltende ist erfüllt. Es mangelt bereits an der – beiden Tatbeständen gemeinsamen – Voraussetzung einer obstruktiven Atemwegserkrankung. Eine solche, die sowohl für die BK 4301 als auch für die BK 4302 vorliegen muss, ist nicht im Wege des Vollbeweises gesichert. Eine Obstruktion der Atemwege ist weder in Form einer COPD noch einer „chronischen Staublunge“ noch einer „chronischen Bronchitis“ noch eines „Asthmas bronchiale“ nachzuweisen. Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lässt sich beim Kläger gar keine obstruktive Atemwegserkrankung vollbeweislich belegen. Dies ergibt sich bereits aus den überzeugenden Ausführungen des urkundsbeweislich gewürdigten Gutachtens des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde I. vom 19.01.2018 aus dem Verwaltungsverfahren, der weder in den – von der Beklagten beigezogenen sowie vom Kläger vorgelegten – vorbefundlichen noch in den selbst durchgeführten Lungenfunktionsuntersuchungen hat Auffälligkeiten ausmachen können. Auch eine bronchiale Hyperreagibilität hat sich nicht nachweisen lassen. Zudem sind im Rahmen der Testung auf Allergene die Reibeteste am Unterarm des Klägers auf mitgebrachtes AGM in nasser und trockener Form negativ ausgefallen. Auch in dem auf Antrag des Klägers im Berufungsverfahren eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten des G. wird überzeugend herausgearbeitet, dass insbesondere anhand der aufgeführten Befunde der von G. durchgeführten Lungenfunktionstests keine Obstruktion der Atemwege vorliegt: In der Basis-Lungenfunktion fanden sich altersentsprechende Normalwerte für das Residualvolumen (105% des Solls), für die totale Lungenkapazität (106% des Solls), die Einsekundenkapazität (117% des Solls) und die funktionelle Vitalkapazität (108% des Solls); auch der Tiffeneau-Index mit 84% entspricht dem altersentsprechenden Soll; bei niedrigen Atemwegswiderständen (75% des Solls), einem CO-Transferfaktor (130% des Solls) und einem Transferkoeffizient (130% des Solls) bestehe eine überdurchschnittlich gute Diffusion der Lunge, sodass sich auch eine Restriktion und eine Einschränkung der Diffusion der Lunge nicht belegen lassen. Vielmehr zeigen die trotz fehlender Medikamentenapplikation niedrigen Atemwegswiderstände das Gegenteil einer obstruktiven Lungenerkrankung an. Im Methacholintest ist der Tiffeneau-Index auch in der höchsten Stufe unverändert (97,6% des Ausgangswertes) geblieben; die Einsekundenkapazität ist bei 96,19% des Ausgangswertes verblieben; der Anstieg der Atemwegswiderstände ist unter den allgemein gültigen Beurteilungskriterien für einen positiven Provokationstest (max. 144,09% des Ausgangswertes; absolut 1,11 kPa*s) geblieben. Wie schon I. hat auch G. keine bronchiale Hyperreagibilität belegen können: Für die Feststellung einer bronchialen Hyperreagibilität hätte die Einsekundenkapazität um mindestens 20% abfallen müssen und die Atemwegswiderstände hätten um mindestens 65% auf mindestens 2 kPa*s ansteigen müssen, was – wie die vorstehenden Werte zeigen – beim Kläger jedoch nicht der Fall ist. Ferner hat die aktuelle – im Rahmen der Begutachtung bei G. – durchgeführte halsnasenohrenärztliche Untersuchung – wie bereits die diesbezügliche Untersuchung im Jahr 2017 – keinen Befund einer Obstruktion der oberen Atemwege erbracht; die allein festgestellte Rhinitis sicca (trockene Nase) ist multifaktoriell in ihrer Entstehung sowie sehr häufig in der westlichen Bevölkerung (v.a. bei Schlaf-Apnoe-Syndrom) anzutreffen und stellt kein Pendant zu einer Schädigung der oberen Atemwege im Sinne der BK 4301 bzw. 4302 dar, wie G. anschaulich erläutert. Im Gegensatz zur halsnasenohrenärztlichen Untersuchung im Jahr 2017 sind aktuell auch keine Zeichen eines Refluxes von Magensäure mehr zu finden, wobei G. nachvollziehbar die anamnestisch beschriebenen nächtlichen „Krämpfe im Schlund", an sich als typisch für ein Refluxleiden bezeichnet. Unabhängig davon ist der aktuell hauptsächlich beklagte „saure Geschmack im Mund" jedenfalls kein Ausdruck einer Gesundheitsstörung im Sinne der BK 4301 bzw. BK 4302: Hinsichtlich der vom Kläger vermuteten Verursachung durch das quervernetzte Polyacrylat (AGM) ist – wie G. anschaulich ausführt – zu berücksichtigen, dass dieses einen pH-Wert von 6 im schwach sauren Bereich aufweist, der nur minimal unter dem pH-Wert von 6,5 für menschlichen Speichel liegt, und jeder Mensch täglich deutlich stärkere pH-Wert-Schwankungen in den sauren Bereich durchmacht, wenn die physiologischerweise vorhandenen Milchsäurebakterien Reste von Nahrungskohlenhydraten umsetzen. Des Weiteren ist ausgeschlossen, dass ein großes Molekül wie quervernetztes Polyacrylat sechs Jahre nach Beendigung der Tätigkeit noch im Mund vorhanden ist oder in irgendeiner Form im menschlichen Körper zirkuliert. Ebenso wenig liegt – was G. ausführlich herausarbeitet – eine umgangssprachlich als „Staublunge" bezeichnete Pneumokoniose (= Verhärtung und Umbildung des Lungengewebes durch große Mengen eingeatmeter Stäube) vor. Weder die aktenkundigen funktionellen Messwerte, die Untersuchungsergebnisse und Messungen des Sachverständigen, noch die radiologische Auswertung der beiden CT-Untersuchungen aus 2019 und 2021 ergeben auf eine Pneumokoniose hindeutende Befunde. Nichts Abweichendes ergibt sich aus den zuletzt im Berufungsverfahren klägerseits vorgelegten Unterlagen. Soweit Ärzte – wie der Kardiologe U. in seinem Bericht aus 2023 – auf anamnestische Angaben des Klägers („anamnestisch bekannte Staublunge“) Bezug nehmen, haben sie diese Diagnosen gerade nicht selbst gestellt. Zu der Angabe einer beginnenden obstruktiven Bronchitis durch den Pneumologen D. in seinem Befundbericht an das SG Köln vom 04.10.2023 liegen keine dies bestätigenden Untersuchungsergebnisse vor. Vielmehr bestätigen alle vorliegenden Spirometrieuntersuchungen sowohl von J. als auch von I. und G. einen unauffälligen broncho-pulmonalen Befund. Im Übrigen lagen die Mitteilung über die Verordnung des Medikaments Foster Spray, der Kurzbericht über die Rehabilitation in der X. aus 2018, der radiologische Bericht des Q. vom 26.02.2021 sowie der Bericht des behandelnden Kardiologen U. aus 2021 G. bei seiner Begutachtung und Untersuchung des Klägers im Sommer 2023 vor. Der Kläger kann sein Anerkennungsbegehren schließlich nicht auf das auf seinen Antrag hin eingeholte Gutachten der Ärztin A. stützen. Dabei handelt es sich bereits nicht um ein Sachverständigengutachten, das den formalen Qualitätsanforderungen genügt, wie das SG zutreffend in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat. Inhaltlich bleibt völlig unklar, aufgrund welcher konkreten Untersuchungsbefunde die Ärztin die Diagnosen irreversible COPD und chronische Staublunge meint stellen zu können. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf den bis zum 01.01.2021 bestehenden Unterlassungszwang nicht ersichtlich ist, dass die hier in Rede stehende Tätigkeit wegen der angegeben Atemwegsbeschwerden aufgegeben wurde; vielmehr scheinen die psychischen Probleme des Klägers dabei leitend gewesen zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).