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Urteil

L 11 SF 269/22 EK AS Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2023:0802.L11SF269.22EK.AS.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.400,00 EURO festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.400,00 EURO festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 16 AS 4797/19 geführten Verfahrens (im Folgenden: Ausgangsverfahren). Im Ausgangsverfahren erhob der Kläger am 19. Dezember 2019 Untätigkeitsklage und begehrte die Verurteilung des Jobcenters M. zur Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Mai 2014. Mit diesem hatte das Jobcenter die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) abgelehnt. Das Verfahren wurde im Erörterungstermin vom 3. Juni 2022 durch Abgabe wechselseitiger Erklärungen beendet, wegen deren Einzelheiten auf die beigezogene Verfahrensakte des Ausgangsverfahrens Bezug genommen wird. Das Verfahren stellt sich chronologisch wie folgt dar: Datum Bl. GA Beteiligter Aktivität 19.12.2019 1 Kl Klageeingang 02.01.2020 8 SG Eingangsverfügung 06.01.2020 10R SG Mitteilung Aktenbeiziehung 27.01.2020 11 Bekl Klageerwiderung: „Es fehlen Unterlagen“ 11.02.2020 11R SG Übersendung z. St. 15.02.2020 12 Kl Stellungnahme 17.02.2020 14R SG Übersendung z.K. 02.05.2020 13R SG Anfrage an Bekl, ob Unterlagen nunmehr vorliegen 29.06.2020 14 SG Erinnerung Bekl 30.07.2020 14R SG Erneute Ausführung der Verfügung vom 2. Mai 2020 gegen EB (EB vollzogen am 3. August 2020) 20.08.2020 15R SG WV 29.09.2020 07.09.2020 17 Bekl Stellungnahme: „Verwirkung eingetreten“ 11.09.2020 17R SG Übersendung z. St. 16.09.2020 18 Kl Stellungnahme 19.09.2020 20 Kl Stellungnahme 22.09.2020 21R SG Übersendung z.K. + evtl. St 03.11.2020 21R SG WV 01.02.2021 01.02.2021 22 SG WV 01.05.2021 06.05.2021 22R SG WV 01.07.2021 16.08.2021 22R SG WV 05.10.2021 05.10.2021 23R SG WV 10.11.2021 11.11.2021 23R SG Nicht lesbar 08.02.2022 24 SG WV 4 Wochen (schwer lesbar) 17.02.2022 25 Kl Verzögerungsrüge 10.03.2022 26 SG Ladung zum Termin 25.03.2022 23.03.2022 29 SG Terminsaufhebung auf Wunsch des Klägers (Verweis auf Schreiben in Verfahren S 16 AS 517/22=S 16 AS 2951/19) 12.04.2022 32 SG Ladung zum VT 03.06.2022 03.06.2022 37 SG ET: Erledigung Der Kläger hat am 19. Oktober 2022 Entschädigungsklage erhoben, die dem Beklagten am 19. Dezember 2022 zugestellt worden ist. Er macht geltend, dass es in dem Ausgangsverfahren zu folgenden Inaktivitätszeiten gekommen sei: - 2020: April, Juli und August sowie November und Dezember (5 Monate) - 2021: Januar bis einschließlich Dezember (12 Monate) - 2022: Januar und Februar sowie Mai (3 Monate), insgesamt 20 Monate. Das Verfahren habe für ihn eine überdurchschnittliche Bedeutung gehabt. Mit der Untätigkeitsklage habe er die Bescheidung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung existenzsichernder Leistungen verfolgt. Das gerichtliche Verfahren habe den Erhalt der existenzsichernden Leistungen verzögert. Es sei weit unterdurchschnittlich schwierig gewesen. Daher sei eine verkürzte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von höchstens 6 Monaten in Abzug zu bringen (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021, L 37 SF 271/19 EK AS). Seinen Schriftsatz vom 15. Februar 2020 habe das SG lediglich zur Kenntnisnahme übersandt. Dieser Schriftsatz habe keinen bedeutsamen Bezug zur Untätigkeitsklage gehabt. Allenfalls hätte das Ausgangsgericht 5 Wochen abwarten dürfen (Ende am 23. März 2020). Der Monat April sei deshalb in jedem Fall als Inaktivitätszeitraum zu werten. Die Monate Juli und August 2020 seien ebenfalls als Inaktivitätszeitraum zu werten, da eine Stellungnahme des Jobcenters zum seinem, des Klägers, Schriftsatz vom 15. Februar 2020, die angefordert worden sei, offensichtlich keinen bedeutsamen Bezug zur Untätigkeitsklage und deren Förderung gehabt habe. Aus der Übersendung seiner Schriftsätze an das Jobcenter am 22. September 2020 folge allenfalls eine fünfwöchige Reaktionszeit (Ende am 27. Oktober 2020). Er, der Kläger, habe in den Schriftsätzen im Übrigen nur Stellung zu völlig abwegigen Rechtsausführungen des Jobcenters genommen. Der Monat November 2020 sei daher als Inaktivitätszeit zu werten. Das vom Beklagten angeführte Parallelverfahren S 16 AS 2951/19 sei für das Ausgangsverfahren ohne Bedeutung gewesen. Der Kammerwechsel verlängere die Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht (Verweis auf Senat, Urteil vom 25. November 2020, L 11 SF 308/18 EK U). Das Ausgangsverfahren habe überdurchschnittliche Bedeutung gehabt, weil das Jobcenter mit dem angefochtenen Bescheid existenzsichernde Leistungen vollständig und für einen erheblichen Zeitraum versagt habe. Existenzsichernde Leistungen seien regelmäßig überdurchschnittlich bedeutsam für ihren Empfänger (Verweis auf BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/14 R). Der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung von 1.400,00 EURO wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens S 16 AS 4797/19 Sozialgericht Düsseldorf nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 20. Dezember 2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertritt die Ansicht, dass in den Monaten April 2020 sowie Juli bis August 2020 keine Inaktivität festzustellen sei. Das Ausgangsgericht habe der mit der Verfügung vom 17. Februar 2020 angeforderten Stellungnahme des Jobcenters entgegengesehen und diese mehrfach erinnert (am 2. Mai 2020, 29. Juni 2020 und am 30. Juli 2020). Der Monat November 2020 sei ebenfalls nicht als Inaktivitätszeit zu werten, da das Ausgangsgericht dem Jobcenter am 22. September 2020 einen Schriftsatz des Klägers zur Stellungnahme übersandt habe. Hinzuweisen sei zudem auf ein Parallelverfahren (S 16 AS 2951/19), das ggf. Einfluss auf das Ausgangsverfahren gehabt habe, sowie auf einen Kammerwechsel mit der erforderlichen Einarbeitungszeit. Das Ausgangsverfahren habe überdies eine Untätigkeitsklage betroffen, der eher eine geringe Bedeutung zukomme. Das gelte auch hier, da nur SGB-II-Leistungen für einen kurzen Zeitraum (Januar bis März 2014) betroffen gewesen seien. Ausreichend sei deshalb eine Feststellung der Überlänge. Die Beteiligten sind mit Verfügung des Berichterstatters vom 25. Juli 2023 darauf hingewiesen worden, dass die im ebenfalls für den 2. August 2023 geladenen, von den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits geführten Verfahren L 11 SF 262/22 EK AS aktenkundigen Unterlagen zur Erlasslage während der Corona-Pandemie auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. Der Kläger sieht sich hierdurch in seinem rechtlichen Gehör verletzt. Der Senat hat die Akten des Ausgangsverfahren beigezogen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Senat hat den Beteiligten gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung nicht im Sitzungssaal, sondern an einem geeigneten anderen Ort aufzuhalten, wohin die Sitzung zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird und der eine störungsfreie Durchführung der Verhandlung gewährleistet, und von dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Beschluss vom 18. Juli 2013). Entscheidungsgründe A. Die Anträge sind wirksam im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Dass der Kläger nicht persönlich im Gerichtssaal anwesend war, sondern von einem dritten Ort aus per Video- und Tonübertragung an der Verhandlung teilgenommen hat, ist gemäß § 110a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 18. Juli 2023 zulässig gewesen. B. Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Höhe von 1.400,00 Euro wegen unangemessener Dauer des beim SG M. geführten Klageverfahrens S 16 AS 4797/19. C. Für die Entscheidung über diese Klage ist das LSG NRW erstinstanzlich zuständig (§ 201 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG> i.V.m. § 202 Satz 2 SGG). D. Der Senat kann entscheiden, ohne dem Vertagungsantrag des Klägers entsprechen zu müssen. Die von diesem behauptete Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren mit Verfügung des Berichterstatters vom 25. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass die dem Kläger im Verfahren L 11 SF 262/22 EK AS (dort mit Verfügung der Berichterstatterin vom 13. Juli 2023, also rund drei Wochen vor dem Termin im vorliegenden Verfahren) übersandten Unterlagen betreffend insbesondere die Erlasslage im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Landes NRW auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Der Kläger hat im Verfahren L 11 SF 262/22 EK AS ausführlich zu diesen Unterlagen schriftsätzlich Stellung genommen. Sie sind zudem in der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2023, in der beide Streitsachen zeitgleich verhandelt worden sind, eingehend erörtert worden. Inwiefern sich der Kläger dabei nicht zu rechtlich erheblichen Gesichtspunkten äußern konnte, die das vorliegende Verfahren betreffen, ist nicht ersichtlich und von ihm auch nicht näher dargelegt worden. E. Die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – BSGE 118, 102 ff., Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20; jeweils m.w.N.). 2. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Hiernach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 ÜG 8/14 R – SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4, Rn. 17). Die Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) hat der Kläger am 17. Februar 2022 wirksam (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG) erhoben. Ausgehend davon ist die Klageerhebung nach Ablauf der Wartefrist erfolgt (vgl. § 94 Satz 2 SGG), denn der Kläger hat sie erst am 19. Oktober 2022 bei dem Entschädigungsgericht anhängig gemacht. 3. Die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist gewahrt. Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Ausgangsverfahren endete am 3. Juni 2022. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger seine bezogen auf die ursprüngliche Untätigkeitsklage und den mit ihr verfolgten Anspruch auf Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Mai 2014 als Klagerücknahme im gerichtskostenfreien Verfahren auszulegende Erledigungserklärung (vgl. Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 102 Rn. 34 m.w.N.) zu Protokoll erklärt. Diese Erklärung ist, auch wenn sie nur laut diktiert und nicht nochmals vorgespielt wurde, wirksam (BSG, Beschluss vom 5. Dezember 2022 – B 4 AS 165/22 AR – juris-Rn. 4; Burkiczak, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Die Klagefrist endete davon ausgehend am 5. Dezember 2022 (§§ 90, 64 SGG). Sie ist durch Klageerhebung am 19. Oktober 2022 gewahrt. 4. Die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG sind erfüllt, da die Klage die Beteiligten und den Gegenstand hinreichend präzise benennt (vgl. zu den Zulässigkeitsanforderungen an eine Entschädigungsklage insoweit: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 10 ÜG 4/16 R – SozR 4-1500 § 92 Nr. 5, Rn. 12 ff.). F. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat als Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG aufgrund der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens keinen Nachteil erlitten, der nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen ist. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war nicht im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG unangemessen. 1. Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – BSGE 117, 21 ff., Rn. 23 ff.). a) Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. bis zum Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL – BSGE 113, 75 ff., Rn. 24). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – a.a.O., Rn. 4). b) Nach diesen Maßstäben begann das Ausgangsverfahren mit Einreichung der Klage beim SG Düsseldorf am 19. Dezember 2019 und endete im Termin durch Erledigungserklärung des Klägers am 3. Juni 2022. Dieser insgesamt 31 volle Kalendermonate umfassende Zeitraum ist als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen. 2. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz <GG>) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. -, Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter, ergänzend zudem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. -, Rn. 34 m.w.N.). a) Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich aus der allgemeinen Tragweite der erstrebten Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, sie wird zudem geprägt durch ihr Interesse gerade an einer raschen Entscheidung, weshalb es auch darauf ankommt, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Beteiligten und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O., Rn. 29). Dabei kommt es allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R – BSGE 124, 136 ff., Rn. 35 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Verfahren im vorliegenden Fall eine durchschnittliche Bedeutung gehabt. Zwar betraf es nicht unmittelbar die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, sondern den Anspruch auf Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen diese Leistungen betreffenden Bescheid. Der Kläger verweist insoweit aber zu Recht darauf, dass es angesichts der Ausgangslage (Ablehnung von Leistungen) für ihm „im Ergebnis“ gleichwohl um den Erhalt existenzsichernder Leistungen ging. Solchen Leistungen misst die Rechtsprechung des BSG typischerweise überdurchschnittliche Bedeutung für den Empfänger zu (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 39). Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass das BSG hinsichtlich des Streitwertes einer Untätigkeitsklage auf den Wert des erstrebten Verwaltungsaktes abhebt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R – juris, Rn. 14 m.w.N.), insoweit also die Identität des mit der Untätigkeitsklage bzw. der Klage auf die Leistung selbst verfolgten wirtschaftlichen Interesses bestätigt. Andererseits betraf die Klage keine Leistungen zur aktuellen Existenzsicherung, sondern einen fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum, der zudem nur drei Monate umfasste. b) Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens war angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Untätigkeitsklage handelte, allenfalls durchschnittlich. Anhaltspunkte dafür, dass es besondere, für eine Untätigkeitsklage atypische Fragen aufwarf, sind nicht erkennbar. c) Eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung des Ausgangsverfahrens ist nicht ersichtlich. d) Mit Blick auf die Prozessleitung des SG lassen sich im Ausgangsverfahren insgesamt 17 Monate an gerichtlicher Inaktivität feststellen <aa)>. Davon sind jedoch insgesamt fünf Monate dem Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht zuzurechnen <bb)>. Weitere Zeiträume sind nicht abzusetzen <cc)>. aa) Bei der Feststellung der insgesamt 17 Monate inaktiver Zeiten ist wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – a.a.O., Rn. 34). (1) Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass das Verfahren nach lückenloser Förderung bis einschließlich März 2020 erstmals im April 2020 und sodann in den Monaten Dezember 2020 bis Februar 2022 durchgängig seitens des SG nicht betrieben worden ist (16 Monate). Erst im März 2022 hat durch Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25. März 2022 eine weitere Verfahrensförderung stattgefunden. Hinzu kommt zwischen der am 12. April 2022 erfolgten Ladung zum Erörterungstermin am 3. Juni 2022, in dem sich das Verfahren erledigt hat, ein „inaktiver Zeitraum“ im Mai 2022. (2) Entgegen der Auffassung des Klägers sind demgegenüber die Monate Juli, August und November 2020 nicht als inaktiv zu bewerten. (a) Das SG hat den Beklagten des Ausgangsverfahrens mit Verfügungen vom 29. Juni 2020 und 30. Juli 2020 an die Erledigung der Verfügungen vom 2. Mai 2020 erinnert. Ebenso wie im Anschluss an die Übersendung von Schriftsätzen zur Kenntnisnahme unterliegt es dabei der Einschätzungsprärogative des Ausgangsgerichts, für einen Zeitraum von sechs Wochen auf eine Reaktion zu warten und keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, ohne dass dies vom Entschädigungsgericht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R – a.a.O., Rn. 43; Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R – zur Veröffentlichung in BSGE 134, 18 ff. vorgesehen, Rn. 30). Die somit ausgelösten Sechs-Wochen-Fristen reichen bis zum 10. September 2020. (b) Am 22. September 2020 hat das SG Stellungnahmen des Klägers an den Beklagten zur frei gestellten Stellungnahme übersandt. Die dadurch ausgelöst Sechs-Wochen-Frist reicht bis zum 3. November 2020. (c) Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Verfügungen des SG vom Entschädigungssenat nicht hinsichtlich ihrer Eignung oder gar Zweckmäßigkeit zur Verfahrensförderung zu bewerten. Das Ausgangsgericht hat bei seiner Entscheidung darüber, wie es das Verfahren leitet und gestaltet, ein weites Ermessen. Die Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht nicht auf Richtigkeit, sondern allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteil v. 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 36 m.w.N.). Erst recht kommt es für die Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen lang i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, schon ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat (BT-Drs. 17/3802, S. 19). Vielmehr gilt für alle Maßnahmen der materiellen Verfahrensleitung, dass sie eine tatsächliche und rechtliche Bewertung voraussetzen, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt. Solche Entscheidungen können deshalb nur dann die Feststellung einer Verfahrensverzögerung rechtfertigen, wenn die richterliche Bewertung vor dem Hintergrund der jeweils geltenden Prozessordnung und/oder des materiellen Rechts unvertretbar und unter keinem Gesichtspunkt verständlich erscheint (BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R – a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Für einen solchen Ausnahmefall bestehen hier indessen keinerlei Anhaltspunkte. bb) Von diesen inaktiven Zeiten sind die Monate April 2020 sowie Dezember 2020 bis März 2021 (insgesamt fünf Monate) aufgrund der COVID-19-Pandemie dem Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht zuzurechnen. (1) Dass Umstände außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs, die zu Verfahrensverzögerungen führen, keinen Entschädigungsanspruch auslösen, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und der Teleologie des § 198 GVG. Die Gesetzesmaterialien führen insoweit aus, der für einen Entschädigungsanspruch maßgebliche Tatbestand sei die Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (BT-Drs. 17/3802, S. 18). Gegenüber diesen Rechten, die sich nicht an das zur Entscheidung berufene Gericht, sondern maßgeblich an die staatlich verfasste Gemeinschaft richten, könne sich der Staat nicht rechtfertigend auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen. Vielmehr müsse er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren in angemessener Zeit beendet werden könnten (BT-Drs. 17/3802, S. 19). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass zur Verfahrensverzögerung führende Umstände, die der Staat auch nicht bei Ergreifen aller „notwendigen Maßnahmen“ vermeiden kann, seine Entschädigungspflicht nicht begründen können (Bundesfinanzhof <BFH>, Urteil vom 27. Oktober 2021 – X K 5/20 – BFHE 274, 485 ff., Rn. 33 ff.; BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 42; ständige Rechtsprechung des BVerfG zum Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, statt aller: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Januar 2023 – 1 BvR 1346/22 u.a. – NVwZ 2023, 991 f., Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 16.Juli 2009 – 8453/04 – NVwZ 2010, 1015 ff., Rn. 53, wo insoweit von „höherer Gewalt“ gesprochen wird). (2) Der am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur weltweiten Pandemie erklärte Ausbruch der bis dahin unbekannten Infektionskrankheit COVID-19 begründete jedenfalls in den Monaten März und April 2020 insgesamt sowie hinsichtlich des Sitzungsbetriebes auch in den Monaten Dezember 2020 bis März 2021 Umstände in diesem Sinne, die einerseits zu Verfahrensverzögerungen führten und andererseits auch durch Ergreifen aller notwendigen staatlichen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Verzögerungen nicht vollständig vermieden werden konnten. (a) In Deutschland wurden – im Anschluss an einen lokal noch beherrschbaren Ausbruch bei einem in Bayern ansässigen Automobilzulieferer – die ersten Fälle von COVID-19-Infektionen Ende Februar in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen festgestellt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Europa#Deutschland). Das die Infektion auslösende SARS-CoV-2-Virus zeichnet sich durch eine besonders effektive Vermehrung im Rachenraum aus, die zu einer hohen Ansteckungsfähigkeit führt (vgl. Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 2020, S. 18 f. m.w.N.). Die Erkrankten mussten in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen stationär und auch intensivmedizinisch behandelt werden; die Krankheit kann trotz Behandlung zum Tode, aber auch zu langfristigen Leiden führen, wobei das Ausmaß ihrer Pathogenität jedenfalls in der Anfangszeit unbekannt war (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – BVerfGE 159, 223 ff., Rn. 126 – „Bundesnotbremse I“; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 u.a. – BVerfGE 159, 355 ff., Rn. 155 – „Bundesnotbremse II“). (b) Sämtliche deutschen Landesgesetzgeber haben bereits im März 2020 auf diese Entwicklung mit umfangreichen Kontaktbeschränkungen reagiert (vgl. zur Entwicklung Kersten/Rixen, a.a.O., S. 21 f. m.w.N.). In NRW wurde gemäß §§ 3, 10 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV.NRW. S. 2126 ff.) der Betrieb von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten sowie von gastronomischen Einrichtungen vollständig untersagt. Veranstaltungen und Versammlungen waren, soweit sie nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und-vorsorge dienten, untersagt (§ 11 Abs. 1 CoronaSchVO). Soweit für die tägliche Versorgung erforderliche Betriebe z.B. des Lebensmittelhandels fortgeführt werden durften, durfte die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO). Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen waren grundsätzlich untersagt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO). Davon ausgenommen waren nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 CoronaSchVO nur „zwingend notwendige Zusammenkünfte aus […] beruflichen und dienstlichen […] Gründen“. Angesichts der im Herbst 2020 erneut steigenden Infektionszahlen und namentlich in Sorge vor einer Überlastung des Gesundheitswesens sah die CoronaSchVO vom 30. November 2020 vergleichbare Maßnahmen, insbesondere strenge Kontaktbeschränkungen und die Verpflichtung zum Tragen von Masken im öffentlichen Raum vor, die in z.T. verschärfter Form den gesamten Winter 2020/2021 über andauerten (sog. zweiter Lockdown). Rechtsschutzanträge gegen die genannten Maßnahmen sind im Wesentlichen erfolglos geblieben, weil sie ausgehend von der staatlichen Schutzpflicht für menschliches Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als gerechtfertigt angesehen wurden (vgl. für das Land NRW etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - NWVBl 2020, 251 ff.; Beschluss vom 15. Januar 2021 – 13 B 1899/20.NE – juris; Beschluss vom 2. Februar 2021 – 13 B 1661/20.NE – juris; Beschluss vom 12. Februar 2021 – 13 B 1750/20.NE – juris). Das BVerfG führte mit Beschluss vom 10. April 2020 (1 BvQ 31/20 – juris, Rn. 13) aus, ohne entsprechende Kontaktbeschränkungen würde sich (im konkreten Fall bezogen auf die Durchführung von Gottesdiensten) „die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 […] erheblich erhöhen“ (vgl. weiter BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 – 1 BvQ 42/20 – juris zur Zulässigkeit von Einschränkungen gegenüber psychisch Erkrankten; Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris betreffend die Beschränkung des Betriebs gastronomischer Betriebe sowie die zitierten Hauptsacheentscheidungen des BVerfG zur „Bundesnotbremse“ in der ersten Jahreshälfte 2021). (c) Die genannten normativen Maßnahmen betrafen – schon mit Blick auf die durch Art. 97 Abs. 1 GG im Interesse einer geordneten Rechtspflege geschützte richterliche Unabhängigkeit – nicht unmittelbar die richterliche Tätigkeit, beeinflussten aber insbesondere den Aspekt der Erreichbarkeit eines Gerichts für Beschäftigte und Verfahrensbeteiligte. Die Arbeitssituation der Rechtsprechung lässt sich daher nicht normativ, sondern im Rahmen der generellen Tatsachenfeststellung durch den Senat anhand der Erlasslage des Ministeriums der Justiz des Landes NRW für seinen Geschäftsbereich beschreiben, die den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens vorbereitend mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt worden ist. Der Aussagewert der zitierten Erlasse besteht darin, dass sie das Verständnis des Ministeriums in seiner Schutzpflicht als Dienstherr der Beschäftigten ebenso wie gegenüber den Verfahrensbeteiligten angesichts der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Bedrohungen zentraler Schutzgüter widerspiegeln. (aa) Mit Erlass vom 17. März 2020 (6274-Z.6, gültig bis zum 19. April 2020) empfahl das Ministerium, der „Dienstbetrieb sollte in allen Dienstzweigen auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden. Sitzungen sollten nur dann durchgeführt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden. […] Die Anwesenheit in den Dienstgebäuden kann auf das zwingend erforderliche Maß reduziert werden. […] Im Übrigen bleibt es bei der Möglichkeit, Verhandlungstermine aufzuheben und neu zu terminieren. Vorbehaltlich der richterlichen Unabhängigkeit empfehle ich, hiervon großzügig Gebrauch zu machen.“ Mit Erlass vom 23. April (6274-Z.6) führte das Ministerium aus, die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bestimmungen erlaubten es der Justiz, „schrittweise in einen geordneten Dienstbetrieb zurückzukehren“. Die Gestaltung des Sitzungsbetriebes obliege in erster Linie den Richterinnen und Richtern im Lichte ihrer richterlichen Unabhängigkeit und der Wahrnehmung der Sitzungspolizei. (bb) Während das Ministerium der Justiz noch mit Erlass vom 30. Oktober 2020 (6274-Z.6) eine Reduzierung auf unaufschiebbare Sitzungen wie beim Erlass vom 17. März 2020 nicht für erforderlich gehalten hatte, heißt es sodann im Erlass vom 15. Dezember 2020, der einen Geltungszeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar für sich beanspruchte, unter Ziff. 1: „Ich halte es für angezeigt, im o.g. Zeitraum den Sitzungsbetrieb in den Gerichten zu beschränken – unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit […]. Sitzungen im Präsenzbetrieb sollten nur dann durchgeführt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden. Nicht betroffen von dieser Einschränkung sind Sitzungen, die vollständig im Wege der Videotechnik durchgeführt sowie Verfahren und Anträge, die im schriftlichen Verfahren erledigt werden können.“ Der Geltungszeitraum wurde durch die Erlasse vom 8. und 22. Januar, 12. Februar, 5. und 26. März 2021 grundsätzlich bis zum 18. April 2021 verlängert, wobei mit Erlass vom 5. März 2021 bei einer Inzidenz stabil unter 50 Präsenzverhandlungen wieder als vertretbar angesehen wurden. (cc) Diese Empfehlungslage entspricht der dem Entschädigungssenat offenkundigen und daher keines weiteren Beweises bedürfenden (§ 291 ZPO) tatsächlichen richterlichen und gerichtlichen Arbeitsmöglichkeiten unter den Bedingungen der Pandemie. Danach waren die ersten Wochen der Pandemie durch die Notwendigkeit einer weitestgehenden Kontaktvermeidung bereits unter den Gerichtsangehörigen, gleichzeitig aber das Bemühen gekennzeichnet, durch die Erstellung von Hygiene- und Schutzkonzepten, aber auch bauliche Veränderungen vor allem in den Gerichtssälen schnellstmöglich die Voraussetzungen für eine geordnete Rechtspflege unter Einschluss des Sitzungsbetriebes wiederherzustellen. Parallel dazu wurden die Möglichkeiten für die Durchführung von Sitzungen im Wege der Bild-Ton-Übertragung (§ 110a Abs. 1 Satz 2 SGG), also unter Vermeidung der notwendigen Anwesenheit von Beteiligten im Gerichtssaal, vorangetrieben. (d) Ausgehend davon geht der erkennende Senat für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Zeiträume davon aus, dass die durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten in dieser Form und diesem Ausmaß vollständig neuartigen Bedrohungen in den Monaten März und April 2020 zu einer Einschränkung des gesamten Justizbetriebes geführt haben, die nicht in den staatlichen Verantwortungsbereich fällt (ebenso, allerdings unter Einschluss des Monats Mai: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2023 – L 37 SF 298/21 EK AS – juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 20. Januar 2023 – L 37 SF 71/22 EK SO – juris, Rn. 34 ff.). In diesem Zeitraum sind Verzögerungen jeglicher Art, unabhängig davon, ob sie den Sitzungs oder den sonstigen Geschäftsbetrieb betreffen, nicht der staatlichen Verantwortungssphäre zuzuordnen. Ab Mai 2020 waren die Voraussetzungen für eine schrittweise Rückkehr zu einem geordneten Dienstbetrieb wieder erfüllt. Verzögerungen außerhalb des Sitzungsbetriebes liegen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich im staatlichen Verantwortungsbereich, auch wenn sie im Einzelfall pandemiebedingt sind (z.B. wegen Erkrankung der zuständigen Kammervorsitzenden an COVID-19). Die Entscheidung über Ob und Wie der Durchführung von Sitzungen hat ab diesem Zeitpunkt – wie schon zuvor – allein im Verantwortungsbereich der Richterinnen und Richter gelegen. In den Monaten Dezember 2020 bis März 2021 war die Infektionslage dabei allerdings so angespannt, dass der Verzicht auf die Durchführung von Sitzungen grundsätzlich nicht als Verzögerung dem Beklagten zuzurechnen ist. Insofern beurteilt der erkennende Senat die Sachlage anders als das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. Januar 2023 – L 37 SF 83/22 EK R – juris, Rn. 57), das ausgeführt hat, die Aufrechterhaltung des Sitzungsbetriebs sei in diesem Zeitpunkt trotz der weiterhin geltenden Einschränkungen infolge der Pandemie dem Verantwortungs- und Einflussbereich des Staates zuzuordnen, dem es oblegen habe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherzustellen. Letzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend. Auch bestmögliche Infektionsschutzmaßnahmen haben es in dem betreffenden Zeitraum aber nicht verhindern können, dass es im Falle von Präsenzsitzungen zum Kontakt einer Mehrzahl von Personen auf vergleichsweise engem Raum im Sitzungssaal sowie vorgelagert im Rahmen der Sicherheitskontrolle und damit zu potenziell stark gesteigerten Infektionsrisiken kam. Diesen Risiken entspricht der Appell des Ministeriums der Justiz, im übergeordneten Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Beteiligten nur unaufschiebbare Sitzungen durchzuführen. Die damit – zu Recht – im Verantwortungsbereich der einzelnen Richterinnen und Richter liegende Entscheidung, ob eingedenk der erheblichen Gefährdungslage eine Sitzung im Einzelfall „unaufschiebbar“ war, unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG zu bewerten, verbietet sich aus Sicht des erkennenden Entschädigungssenates. (3) Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich damit Folgendes: (a) Die im Monat April 2020 eingetretene Inaktivität ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Hierfür spricht aus den dargelegten Gründen eine tatsächliche Vermutung, auch ohne dass es insoweit einer Dokumentation in den Gerichtsakten oder anderweitig bedurfte. (b) Entsprechendes gilt für die Monate Dezember 2020 bis März 2021, weil der nach aller Wahrscheinlichkeit zu erwartende nächste Schritt gerichtlicher Aktivität die Durchführung einer Sitzung gewesen wäre. (aa) Hiervon ist im vorliegenden Fall deshalb auszugehen, weil die Sache unmittelbar im Anschluss an den im Februar 2022 endenden Inaktivitätszeitraum zur Sitzung geladen worden ist. Daher besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Nichtdurchführung dieser Sitzung im Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2021 zumindest (mit-)ursächlich auf der Wahrnehmung richterlicher Verantwortung für den Infektionsschutz und die Eindämmung der Pandemie beruhte und daher dem Beklagten nicht als Verfahrensverzögerung zuzurechnen ist. (bb) Dem steht nicht entgegen, dass das SG von den gesetzlich bestehenden Möglichkeiten einer Verfahrensbeendigung ohne mündliche Verhandlung keinen Gebrauch gemacht hat. Insofern hängt zunächst die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) vom Einverständnis der Beteiligten ab, das weder seitens des Klägers noch des Beklagten des Ausgangsverfahrens vorlag. Eine Verpflichtung des Ausgangsgerichts, im Rahmen der Prozessförderung auf die Erteilung eines entsprechenden Einverständnisses hinzuwirken, besteht nicht. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist vom Ausgangsgericht ggf. in eigener Verantwortung zu prüfen und entzieht sich grundsätzlich einer Beurteilung durch das Entschädigungsgericht. Die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild-Ton-Übertragung an einen dritten Ort (§ 110a Abs. 1 SGG) liegt im Ermessen des Ausgangsgerichts („kann“), das vom Entschädigungsgericht grundsätzlich nicht überprüft werden kann. Anhaltspunkte, dass die entsprechenden Entscheidungsspielräume vom Ausgangsgericht im genannten Zeitraum missbräuchlich gehandhabt worden sein könnten, sind nicht im Ansatz erkennbar. (cc) Die tatsächliche Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht erschüttert. Hierfür reicht es nicht allein aus, dass der Inaktivitätszeitraum insgesamt (deutlich) über den Monat März 2021, nämlich bis zum Februar 2022, hinausreicht. Denn hieraus lassen sich keine Rückschlüsse auf möglicherweise nicht pandemiebedingte Inaktivitätsgründe für den Zeitraum Dezember 2020 bis März 2021 ziehen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass Gründe für eine Nichtterminierung der Streitsache in den Monaten Dezember 2020 bis März 2021 in der Akte nicht dokumentiert sind. Insofern kann der Senat dahinstehen lassen, ob eine solche Dokumentation geboten wäre, wenn die Beteiligten von sich aus ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt oder eine Videositzung beantragt hätten (vgl. § 110a Abs. 1 Satz 1 SGG: „auf Antrag“). Denn im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere erfolgt. cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind weitere Zeiten nicht deshalb abzuziehen, weil während der Anhängigkeit des Verfahrens ein Kammerwechsel stattgefunden hat. Nach den unter bb) dargelegten Grundsätzen kommt es darauf an, ob die jeweilige Verfahrensverzögerung außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs liegen. Das ist bei einem Kammerwechsel jedoch nicht der Fall. Die damit verbundenen Verfahrensverlängerungen sind vielmehr der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R – a.a.O., Rn. 47 m.w.N.). 3. Bei der sodann D in einem dritten Schritt vorzunehmenden abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung aller für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von den festgestellten Monaten der Inaktivität zwölf Monate als Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das SG abzusetzen <a)>. Eine Verkürzung dieses Zeitraums kommt auch eingedenk des Umstandes, dass es im Ausgangsverfahren um eine Untätigkeitsklage ging, nicht in Betracht <b)>. Daher lässt sich im Ergebnis kein entschädigungspflichtiger Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer feststellen <c)>. a) Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung und ist vom BSG nach nochmaliger ausführlicher Prüfung bestätigt worden (BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R – zur Veröffentlichung in BSGE 134, 18 ff. vorgesehen, Rn. 33 ff. mit ausführlichen Nachweisen zur Entwicklung und Herleitung dieser Rechtsprechung). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Auch die Beteiligten gehen hier von aus. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Zeitraum nicht mit Rücksicht darauf zu verkürzen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Untätigkeitsklage gehandelt hat. Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei Untätigkeitsklagen belaufe sich die Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf lediglich sechs Monate (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 – L 37 SF 271/19 EK AS – juris, Rn. 49 ff.; Urteil vom 20. Januar 2023 – L 37 SF 71/22 EK SO – juris, Rn. 39; vgl. auch Röhl in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG Rn. 91). Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht. Das vom BSG entwickelte Kriterium der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von grundsätzlich zwölf Monaten bei Hauptsacheverfahren ist von hoher Praktikabilität und führt für die Beteiligten nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit zu gut vorhersehbaren Ergebnissen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R – a.a.O., Rn. 35). Diesen Wert behält es allerdings nur dann, wenn zum einen der Kanon derjenigen Zeiten, die nicht der Vorbereitungs- und Bedenkzeit hinzugerechnet werden, beschränkt wird auf eindeutig nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnende Tatbestände, und wenn zum anderen Abweichungen vom Orientierungswert der zwölf Monate nur bei atypischen Verhältnissen erfolgen, die von solcher Art und Gewicht sind, dass sie eine entsprechende Ausnahme zweifelsfrei rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall besteht bei der Untätigkeitsklage allein mit Blick auf ihre Klageart indessen nicht. Zwar dient sie der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit der besonderen Zielsetzung, den Bürger vor der Beeinträchtigung seiner Rechte durch Untätigkeit der Behörden zu schützen (vgl. Claus in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 88 Rn. 7). Indessen ist den Interessen der Beteiligten an effektivem Rechtsschutz in angemessener Zeit in jeder Verfahrensart Rechnung zu tragen. Ein besonderes Beschleunigungsgebot für Untätigkeitsklagen, das die Gerichte ggf. veranlassen müsste, Untätigkeitsklagen bevorzugt gegenüber anderen Hauptsacheverfahren zu fördern, lässt sich hingegen jedenfalls der gesetzlichen Konzeption nach nicht erkennen. Sofern im Einzelfall ein gesteigertes Interesse an einer zügigen und ggf. auch vorläufigen Entscheidung besteht, lässt sich dem vielmehr durch die verschiedenen Verfahrensarten des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. insbesondere § 86b SGG) Rechnung tragen. Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von anderen Hauptsacheverfahren des Weiteren nicht dadurch, dass sie lediglich auf den Erlass einer Verwaltungsentscheidung gerichtet ist, ohne deren Inhalt genau festzulegen. Denn dies ist z.B. bei Klagen, die auf Neubescheidung gerichtet sind (vgl. § 131 Abs. 3 SGG), ebenfalls nicht anders. Schließlich besteht zwischen Untätigkeitsklagen und anderweitigen Hauptsacheverfahren nicht von vornherein ein Unterschied deshalb, weil Untätigkeitsklagen typischerweise einen geringeren Ermittlungsaufwand verlangen, der eine geringere Vorbereitungszeit rechtfertigt. Auch bei „normalen“ Hauptsacheverfahren gibt es eine große Bandbreite an denkbarem Prüfungsumfang, was nichts daran ändert, dass für sie typisierend grundsätzlich der Orientierungswert von zwölf Monaten gilt. Ihren gesetzlichen Voraussetzungen nach kann aber auch die Untätigkeitsklage, wenn über sie entschieden werden muss, unter Umständen Ermittlungen und komplexe Erwägungen erfordern. Sie hat nämlich nur Erfolg, wenn ein Antrag oder Widerspruch „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist (§ 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG). Die Feststellung eines solchen „zureichenden Grundes“ kann dabei sowohl eingehende tatsächliche Ermittlungen als auch in rechtlicher Hinsicht ein differenzierte Interessenabwägung verlangen (vgl. nur Claus, a.a.O., Rn. 38 ff. m.w.N.). Angesichts dessen überzeugt auch die vom LSG Berlin-Brandenburg zu Nichtzulassungsbeschwerden gezogene Parallele nicht. Denn dabei handelt es sich zum einen typologischen um ein Beschwerde- und kein Hauptsachverfahren, zum anderen sind, anders als möglicherweise bei der Untätigkeitsklage, schon von den gesetzlich normierten Voraussetzungen her im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen. Gewiss mag es im vorliegenden Fall für den Kläger wenig aussichtsreich gewesen sein, den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu beschreiten, weil es für eine einstweilige Anordnung auf Leistungen nach dem SGB II für einen fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum voraussichtlich am Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) fehlen dürfte. Indessen ist bei einer solchen Fallkonstellation auch kein schützenswertes Interesse erkennbar, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts – potenziell zu Lasten anderer Verfahren – zu verkürzen. c) Sind somit von den unter 2. festgestellten zwölf Monaten der Inaktivität volle zwölf Monate an Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen, so verbleibt kein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, der einen Entschädigungsanspruch des Klägers auslösen könnte. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob – wie vom Beklagten vorgetragen – sogar eine Verlängerung des Zwölf-Monats-Zeitraums wegen der Anhängigkeit eines Parallelverfahrens gerechtfertigt gewesen wäre. Dagegen spricht allerdings, dass keine Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen worden sind, die eine Abhängigkeit der im Ausgangsverfahren erhobenen Untätigkeitsklage von derartigen Parallelverfahren nahelegen würde. G. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Grundsätzlich klärungsbedürftig für das sozialgerichtliche Verfahren ist zum einen die Frage der Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, zum anderen die Frage des Umfangs der Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei Untätigkeitsklagen. Zu beiden Fragen liegt bislang Rechtsprechung des BSG nicht vor.