Urteil
L 10 KR 640/21 KH – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2022:0330.L10KR640.21KH.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Dortmund vom 19.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 3.598,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.07.2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 3.598,66 € festgesetzt. Tatbestand Im Streit ist eine Forderung auf Rückerstattung einer geleisteten Krankenhausvergütung in Höhe von 3.598,66 € im Behandlungsfall des bei der Klägerin versicherten X.-C. A. im Zeitraum 07.10.2014 bis 10.10.2014. Am 07.11.2018 ist ein als Klage bezeichnetes, undatiertes Schriftstück bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf eingereicht worden, mit dem die Klägerin eine Forderung in Höhe von 3.598,66 € gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Dieses Schriftstück ist nicht auf dem von der Klägerin üblicherweise verwendeten Briefkopf gedruckt, enthält kein Aktenzeichen, keinen Namen oder Kürzel eines Bearbeiters und keine Unterschrift. Weiterhin sind in dem Schriftstück bestimmte Textpassagen grau hinterlegt, im Einzelnen: Die Angabe des Sozialgerichts sowie dessen Fax-Nummer, Name und Anschrift des Beklagten, Name und Geburtsdatum des Versicherten, die Dauer des stationären Aufenthaltes, die „Leistungserbringer-IK“, die „KV-Nr.“ sowie der Rückforderungsbetrag. In dem Schriftstück wird Bezug genommen auf „die übersandte Verwaltungsakte“ der Klägerin. Eine solche war dem Schriftstück jedoch nicht beigefügt. Unter dem 25.03.2019 haben sich die Prozessbevollmächtigten für die Klägerin bestellt und eine Rubrumsberichtigung, hilfsweise eine Klageänderung beantragt. Klagegegner solle nicht der Beklagte, sondern das B. O. (L.) sein. Dies sei anhand der „Leistungserbringer IK“ erkennbar. Hilfsweise sei eine Klageänderung sachdienlich und wirke im Falle eines Beteiligtenwechsels fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Der Beklagte hat einer Klageänderung durch Beteiligtenwechsel widersprochen. Das SG Dortmund, an welches der Rechtsstreit wegen der örtlichen Zuständigkeit verwiesen worden ist, hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2019 abgewiesen und insbesondere ausgeführt, dass diese bereits unzulässig sei. Es fehle an einer dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gem § 90 SGG entsprechenden wirksamen Klageerhebung. Unbeschadet dessen scheide auch eine Rubrumsberichtigung aus, da keine Falschbezeichnung, sondern ein Irrtum vorliege. Gegen den ihr am 27.07.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30.07.2021 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, bei der Auslegung des Schriftstücks vom 07.11.2018 seien die Umstände der Ende 2018 kurzfristig geplanten Einführung von modifizierten Verjährungs- und Ausschlussregeln durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz zu berücksichtigen. Die Klägerin sei Anfang November 2018 gezwungen gewesen, innerhalb von nur zwei Tagen (zwischen der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses und dem Inkrafttreten der gesetzlichen Ausschlussfrist) zahlreiche Klagen auf Rückzahlung von geleisteten Krankenhausvergütungen rechtshängig zu machen, damit es nicht zu einer Verjährung der Erstattungsansprüche komme. Aus diesem Zeitdruck seien die unübliche Form der Klageschrift sowie die Falschbezeichnung der Beklagten erklärlich. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.07.2021 zu ändern, das Rubrum von Amts wegen zu ändern und das B. O. (L.), P.-straße, N01 O., vertreten durch den Vorstand, als Beklagte zu führen, hilfsweise die Klage im Wege der Klageänderung auf das B. O. (L.), P.-straße, N01 O., vertreten durch den Vorstand, umzustellen und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.598,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Mit Beschluss vom 14.02.2022 hat der Senat die Berufung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 152 Abs 5 SGG der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst nach § 153 Abs 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zwar das Schriftformerfordernis des § 90 SGG für das Prozessrecht des erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens eine eigenhändige Unterschrift nicht umfasst. § 92 Abs 1 S 3 SGG bestimmt insoweit, die Vorschrift des § 90 SGG konkretisierend, dass die Klage ua unterzeichnet sein soll (nicht: muss). Auch die Rechtsprechung hält eine eigenhändige Unterschrift grundsätzlich nicht für erforderlich (vgl ua Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340-352). Vielmehr soll die geforderte Schriftlichkeit lediglich gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen der Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluss des GmS-OGB vom 30.04.1979, GmS-OGB 1/78 – juris und Beschluss vom 5. 4. 2000 - GmS-OGB 1/98 – juris). Wenn, wie hier, ein Schriftstück nicht unterzeichnet ist, muss aber auf andere Weise erkennbar sein, wer die Klage erhoben hat und dass sie mit dem Willen der Klägerin in Verkehr gelangt ist (vgl hierzu sowie den weiteren Voraussetzungen für das in-Verkehr-Bringen Urteile des erkennenden Senats vom 15.03.2021, L 10 KR 27/20 und vom 19.04.2021, L 10 KR 851/19). Der Gesamteindruck des am 08.11.2018 beim SG eingegangenen fraglichen Schriftstücks ist aus den bereits in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen der eines Entwurfs. Insbesondere aufgrund der Formatierung, des fehlenden Briefkopfs und jeglichen Fehlens der Benennung eines Verantwortlichen drängt sich dieser Eindruck auf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Behörde oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR), wie der Klägerin, bestimmte Zeichnungs- und Beglaubigungsbefugnisse bestehen, damit gesichert ist, dass ein Schriftstück nicht ohne Einhaltung der erforderlichen Form und ohne entsprechende Legitimation des Bearbeiters in den Rechtsverkehr gelangt (vgl auch hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 15.03.2021, L 10 KR 27/20 und vom 19.04.2021, L 10 KR 851/19). Bei einer KöR ist also dann, wenn alle Hinweise auf den Verantwortlichen für das Schriftstück fehlen, eher als bei einer natürlichen Person, davon auszugehen, dass es nicht mit Wissen und Wollen der KöR in den Rechtsverkehr gelangt ist. Auch aus den mit der Berufungsbegründung erneut angeführten Umstände der Ende 2018 kurzfristig geplanten Einführung von modifizierten Verjährungs- und Ausschlussregeln durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz folgt nichts anderes. Es ist gerichtsbekannt, dass keine andere Krankenkasse außer der Klägerin aus Zeitdruck außerstande war, mit der Klageschrift die Schriftform des § 90 SGG zu wahren. Am 07.11.2018 hat die Klägerin nicht wirksam Klage erhoben. Eine Auslegung späterer Schriftsätze als Klageerhebung zu einem anderen – späteren – Zeitpunkt kommt wegen der Ausschlussfrist des § 325 SGB V in der Fassung vom 11.12.2018 – auch im Interesse der Klägerin - nicht Betracht; sie ist iü ohnehin fernliegend. Mangels wirksamer Klageerhebung scheidet eine Rubrumsberichtigung wie auch eine (rückwirkende) Klageänderung aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Es besteht kein Anlass, die Revision nach § 160 Abs 2 SGG zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1, 1. HS SGG iVm §§ 63 Abs 2 und Abs 3, 52 Abs 1 und Abs 3, 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes und umfasst auch die erste Instanz, nachdem eine solche dort bislang unterblieben ist.