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Beschluss

L 9 SO 225/21 B Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:1111.L9SO225.21B.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.04.2021 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C, Gütersloh beigeordnet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.04.2021 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C, Gütersloh beigeordnet. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, die auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für das Jahr 2020 gerichtet ist. Bei der am 00.00.1962 geborenen Klägerin besteht eine geistige Behinderung. Sie bezieht seit Oktober 2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung und seit Januar 2017 Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 2. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 sowie den Merkzeichen G, aG, B und H. Sie ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig und nimmt dort an der Mittagsverpflegung teil. Die Klägerin lebt im „Haus D“, einer besonderen Wohnform der Stiftung Bethel in C. Unterkunftskosten waren nach dem zunächst vorgelegten Mietangebot der Stiftung Bethel iHv monatlich 396,05 € angesetzt. Zusätzlich muss sie nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag für die Versorgungsleistungen ein monatliches Entgelt von 223,96 € an die Stiftung Bethel zahlen. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten für Lebensmittel iHv 118,20 €, für Hausverbrauchsmaterialien iHv 91,26 € und Standard-Hygieneartikel iHv 14,50 € zusammen. Mit Bescheid vom 05.12.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2020 Grundsicherung. Sie legte Unterkunftskosten iHv 396,05 €, den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 2 iHv 389 € sowie einen Mehrbedarf wegen Anerkennung des Merkmals G (§§ 42 Nr. 2, 30 Abs. 1 SGB XII) iHv 66,13 € und einen Mehrbedarf wegen gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung für fünf Tage (§ 42b Abs. 2 SGB XII) iHv 64,20 zugrunde (Gesamtbedarf 915,78 €). Unter Anrechnung des Einkommens verblieb ein Leistungsanspruch iHv monatlich 374,63 €. Die Klägerin legte am 12.12.2019 Widerspruch ein. Sie machte ergänzende Mehrbedarfe für Ernährung, Kleidung, Wäschereinigung, Reinigung der Räume und Kontoführungsgebühren geltend und beanspruchte die Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1. Dies folge aus der Rechtsprechung des BSG. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Stiftung Bethel ein neues Mietangebot über 412,25 € vor. Dieser Betrag setzt sich aus der monatlichen Warminklusivmiete iHv 325,70 €, einem monatlichen Möblierungszuschlag iHv 21,57, einem monatlichen Zuschlag für Haushaltsstrom, Instandhaltung und Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten iHv 62,72 € sowie einem monatlichen Zuschlag für die Bereitstellung von Kommunikationsgeräten pp in Gemeinschaftsunterkünften iHv monatlich 2,26 € zusammen. Zudem wurde ein Änderungsvertrag zum Werkstattvertrag vorgelegt, wonach die Klägerin für das Mittagessen wegen der Notwendigkeit von Sonderkost/Diätessen pro Mahlzeit 5,50 € (anstelle von 3,40 €) aufwenden müsse. Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2019 berücksichtigte die Beklagte bei ansonsten unveränderten Werten ab Januar 2020 die erhöhten Unterkunftskosten iHv 412,50. Die Gewährung des Mehrbedarfs für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung erfolgte nunmehr unter Bezugnahme auf § 44a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vorläufig. Die Beklagte zog den Wohn- und Betreuungsvertrag zwischen der Klägerin und der Stiftung Bethel bei. Hieraus ergeben sich monatliche Gesamt-Unterkunftskosten iHv 476,23 € bei den genannten Zusatzkosten iHv 86,55 €/Monat. Mit Änderungsbescheid vom 09.03.2020 berücksichtige die Beklagte bei ansonsten unveränderten Werten die erhöhten Unterkunftskosten. Der Verpflegungsmehrbedarf wurde weiterhin als vorläufig bezeichnet. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte über die Betreuerin der Klägerin eine Bescheinigung des behandelnden Hausarztes über kostenaufwändige Ernährung an. Eine solche ging bei der Beklagten trotz Erinnerung jedoch nicht ein, stattdessen legte die Klägerin eine Bescheinigung der WfbM vom 30.01.2020 vor, nach der sie gemäß eines vorliegenden ärztlichen Attestes „Sonderkost“ benötige. Außerdem legte die Betreuerin eine Bescheinigung des ärztlichen Dienstes der Stiftung Bethel vor, nach der (ohne nähere Begründung) ein Mehrbedarf für Kleidung, Wäschereinigung und die Reinigung der persönlichen Räume anzuerkennen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Klägerin sei die Regelbedarfsstufe 2 gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII zu Recht zugesprochen worden, da sie nicht in einer Wohnung lebe, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen worden seien (besondere Wohnform). Den im Rahmen der Unterkunftskosten anerkannten Betrag iHv 86,55 € würde die Klägerin bei Anerkennung der Regelbedarfsstufe 1 aus dem Regelsatz aufwenden müssen, womit sie sich im Ergebnis schlechter stelle. Ein Nachweis über eine erforderliche Sonderkost im Rahmen der Mittagsverpflegung sei nicht erbracht worden. Die begehrten Leistungen für Kleidung, Wäschereinigung, Reinigung der Räume und Kontoführung seien bereits im Regelsatz enthalten. Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2020 berücksichtigte die Beklagte unter Beibehaltung der Beträge im Übrigen die Rentenanpassung ab Juli 2020. Am 24.06.2020 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 05.12.2019, 17.12.2019 und 09.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2020 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt. Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Hiernach sei für Personen, die einen Haushalt mit einer Person, die nicht ihr Partner ist, gemeinsam führen, die Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen. Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Menschen in besonderen Wohnformen – anders als Menschen in Wohnungen – nur dieser zugeordnet würden. Hinsichtlich des Mehrbedarfs für Kleidung hat sie vorgetragen, diese unterliege bei ihr einem erhöhten Verschleiß, da sie industriell gereinigt werde. Aufgrund ihrer Behinderung verschmutze ihre Kleidung zudem schneller und durch die industrielle Reinigung fielen längere Rücklaufzeiten an, weshalb mehr Kleidung vorgehalten werden müsse. Hinsichtlich des Mehrbedarfs für die Reinigung ihrer Räume sei sie behinderungsbedingt nicht in der Lage, selber sauber zu machen. Die Reinigung werde von der Einrichtung durchgeführt, die anfallenden Kosten würden ihr aber nicht in Rechnung gestellt. Das Geld fehle dann an anderer Stelle. Die Beklagte hat sich auf Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 19/24725 S. 3) berufen, aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen lediglich die Regelbedarfsstufe 2 habe zubilligen wollen. Mit Beschluss vom 28.04.2021 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 2 ergebe sich aus dem Gesetz, ein Verfassungsverstoß sei nicht erkennbar. In besonderen Wohnformen existierten Einsparmöglichkeiten, die in anderen Wohnungen nicht vorhanden seien. Personen in besonderen Wohnformen erhielten zudem höhere Unterkunftsleistungen für Bedarfe, die von Personen in anderen Wohnungen aus dem Regelsatz finanziert werden müssten. Die geltend gemachten Mehrbedarfe würden durch die Regelleistung abgedeckt. Reinigungskosten fielen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht an. Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe hat die Klägerin am 28.05.2021 Beschwerde erhoben. Es möge sein, dass ihre Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 zutreffend sei. Sie macht jedoch einen höheren Mehrbedarf für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und wegen erhöhter Kosten für die Wäschereinigung geltend. Krankheitsbedingt sei sie zudem gezwungen, an der kostenaufwändigeren Variante des Mittagessens teilzunehmen. Die Klägerin hat einen Bescheid der Beklagten vom 23.07.2021 vorgelegt, mit dem diese einen Antrag auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gem. §§ 42, 30 Abs. 5 SGB XII vom 02.05.2021 abgelehnt hat. Der Bescheid beruht auf einer ebenfalls vorgelegten Stellungnahme des Amtsarztes der Beklagten vom 01.07.2021, nach der die Klägerin Vollkost benötige, die keine besonderen Kosten verursache. II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, denn die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO. Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13, vom 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07). Streitgegenstand des Klageverfahrens ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Grundsicherung für das Jahr 2020 unter entsprechender Änderung der Bescheide vom 05.12.2019, 17.12.2019 und 09.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2020 sowie des Bescheides vom 24.06.2020, der in entsprechender Anwendung von §§ 86, 96 Abs. 1 SGG ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demgegenüber der Bescheid vom 23.07.2021, da er sich nicht auf Leistungen für das Jahr 2020 bezieht. Zutreffend hat die Beklagte den Regelsatz der dem Grunde nach leistungsberechtigten Klägerin im Ausgangspunkt nach der Regelbedarfsstufe 2 bemessen, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich jedoch daraus, dass ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen auf der Grundlage einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt. 1. Die Klägerin lebt im „Haus Ebenezer“ in einer besonderen Wohnform iSd § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Ihr sind im Rahmen der Eingliederungshilfe ein Wohnraum allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen und zusätzlich Räumlichkeiten zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen worden. Damit richtet sich die Leistungshöhe gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG in der 2020 gF iVm der Anlage zu § 28 SGB XII nach der Regelbedarfsstufe 2. Diese hat die Beklagte für das Jahr 2020 zutreffend mit 389 € festgesetzt (Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung 2020 – BGBl I, 1452). Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob es sich bei der Anlage zu § 28 SGB XII um eine Rechtsverordnung handelt oder um ein förmliches Gesetz (vgl. dazu Greiser/Stölting, DVBl. 2012, 1353). Gründe für eine Annahme, die Norm sei verfassungswidrig, sind nicht vorhanden. Es ist weder ersichtlich, dass die Absenkung der Regebedarfsstufe 2 auf ca. 90% der Regelbedarfsstufe 1 das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum der Klägerin (hierzu BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) verletzt, noch dass gegenüber Personen, die Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 erhalten (erwachsene Personen, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII leben – Anlage zu § 28 SGB XII), eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iSd Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG vorliegt. Die Reduzierung des anzuerkennenden Bedarfs iSd §§ 42, 27a, 28 SGB XII entspricht der entsprechend abgesenkten Bedarfslage: Wie auch im vorliegenden Fall werden Bedarfe, die ansonsten – bei Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 - aus der Regelleistung zu erbringen sind (§ 27a Abs. 1 SGB XII), in besonderen Wohnformen im Rahmen der Unterkunftskosten erbracht. Dies betrifft die Möblierung des persönlichen Wohnraums (§ 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 SGB XII in der ab 10.06.2021 gF; zuvor § 42a Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 SGB XII in der ab 01.01.2020 gF), den Haushaltsstrom, die Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten (§ 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 SGB XII in der ab 10.06.2021 gF; zuvor § 42a Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 SGB XII in der ab 01.01.2020 gF) und Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet (§ 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 SGB XII in der ab 10.06.2021 gF; zuvor § 42a Abs. 5 Satz 6 Nr. 4 SGB XII in der ab 01.01.2020 gF). Eine abweichende (niedrigere) Leistungsfestsetzung des Regelsatzes gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII wegen der Deckung dieser Bedarfe über die Unterkunftskosten ist gem. § 27a Abs. 4 Satz 5 SGB XII ausdrücklich ausgeschlossen. Durch diese Regelungen wird eine Unterdeckung des Existenzminimums vermieden und sie stellen einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten iSd Regelbedarfsstufe 1 dar. Im vorliegenden Fall werden der Klägerin über die Unterkunftskosten weitere 86,55 € bewilligt, die ansonsten aus der Regelleistung finanziert werden müssten. Dieser Betrag übersteigt die Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 1 und der Regelbedarfsstufe 2, die im Jahr 2020 43 € betrug (432 € – 389 €), so dass die Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung besser gestellt ist, als bei Anwendung der Regelbedarfsstufe 1, bei der eine Erbringung der genannten Bedarfe über die Unterkunftskosten nicht zulässig wäre. Aus dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2021 – S 17 AY 21/20 folgen für die vorliegende Fallkonstellation keine derart schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geschilderten Rechtslage, dass von Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung iSd §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO ausgegangen werden und Prozesskostenhilfe bewilligt werden müsste. Das SG Düsseldorf hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung vom 15.08.2019 (BGBl I 2019, S 1290), soweit von der Norm auch alleinstehende Leistungsberechtigte erfasst sind, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Leistungen in Anwendung der Regelungen des SGB XII („Analogleistungen“) erhalten, bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG den Regelbedarf nur in Höhe der Regelbedarfsstufe 2. Die Rechtslage unterscheidet sich zwischen Menschen in besonderen Wohnformen iS der Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII einerseits und Leistungsberechtigten iSd § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG andererseits in für die verfassungsrechtliche Beurteilung signifikanter Weise. Während – wie dargelegt – bei Menschen in besonderen Wohnformen eine Erbringung von eigentlich zu den Unterkunftskosten zu zählenden Bedarfen (§ 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 SGB XII) nicht durch eine Reduzierung der Regelleistung ausgeglichen werden darf (§ 27a Abs. 4 Satz 5 SGB XII), fehlt für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG eine solche Regelung. Daher erfolgt – wie auch das SG Düsseldorf darlegt – bei Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ein Abzug regelmäßig gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, weil diese Bedarfe zumindest zum Teil von der Einrichtung abgedeckt werden und bereits über die jeweiligen Benutzungspauschalen abgegolten werden. Insofern ist es in Sammelunterkünften für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG der Normalfall, dass von den Geldleistungen sowohl bestimmte EVS-Abteilungen (zumindest teilweise) abgezogen werden als auch eine Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 erfolgt (SG Düsseldorf Beschluss vom 13.04.2021 – S 17 AY 21/20 Rn. 109), während dies bei Menschen in besonderen Wohnformen gesetzlich gerade ausgeschlossen ist. Zwar legt das SG Düsseldorf mit beachtlicher Argumentation dar, dass das vom Gesetzgeber unterstellte Einsparpotential für den einzelnen alleinstehenden AsylbLG-Leistungsberechtigten weder empirisch noch rechtlich tragfähig begründbar ist (SG Düsseldorf Beschluss vom 13.04.2021 – S 17 AY 21/20 Rn. 148 ff). Hierauf kommt es für die Beurteilung der Regelbedarfsstufe 2 in besonderen Wohnformen jedoch nicht an, denn für deren Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 sind Einspareffekte aufgrund eines gemeinsamen Wirtschaftens nicht maßgeblich. Die Regelung wurde mWv 01.01.2020 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 RBEG vom 22.12.2016 (BGBl I, 3159). Zur Begründung führt der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 18/9984 S. 88/89): „Die besondere Wohnform wird sich dadurch auszeichnen, dass den betroffenen Leistungsberechtigten im Regelfall vollausgestattete Räume zur Nutzung überlassen werden. Im Rahmen der jeweiligen Nutzungsüberlassung wird die Anschaffung, der Ersatz oder der Erhalt von wohnraumbezogenen Gebrauchsgegenständen in die Gesamtkalkulation der Unterkunftskosten einbezogen. Dies berücksichtigend können in § 42 a Absatz 5 SGB XII in der nach dem Entwurf des BTHG ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung deutlich höhere Unterkunftskosten als angemessen berücksichtigt werden als für vergleichbare Leistungsberechtigte, die in Wohnungen leben und keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf eine umfassende Wohnungsausstattung haben. Steht den Bewohnern aufgrund der Nutzungsüberlassung ein vertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung sowie deren Erhalt zur Seite, ohne dass hierfür (zusätzliche) Aufwendungen aus dem Regelbedarf einzusetzen sind, so entsteht bei Leistungsberechtigten in dieser besonderen Wohnform eine Ersparnis, da entsprechende Bedarfe anderweitig gedeckt sind. Diese Ersparnis ist dem tatsächlich feststellbaren Einsparvolumen in Paarhaushalten aufgrund der eintretenden Einspareffekte beim Zusammenleben mehrerer Personen vergleichbar. Aufgrund der Berücksichtigung der Haushaltsersparnis bei der Bemessung der Regelbedarfsstufe kommt wegen einer anderweitigen Deckung von durch den Regelbedarf abzudeckenden (haushaltsbezogenen) Bedarfen infolge Übernahme höherer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung keine (zusätzliche) abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 4 SGB XII in der nach Artikel 5 Nummer 1 dieses Gesetzes ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung in Betracht.“ Maßgeblich für die Festsetzung der Regelbedarfsstufe war damit die gesetzlich garantierte anderweitige Bedarfsdeckung und nicht – wie bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (hierzu BT-Drs. 19/10052 S. 20) – ein lediglich vermuteter Einspareffekt aufgrund eines gemeinsamen Wirtschaftens. 2. Die Klage hat dennoch hinreichende Erfolgsaussichten, denn es kommt ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen auf der Grundlage einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird der Regelsatz im Einzelfall abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Nach dem bis zum 31.12.2019 bestehenden System der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) erhielten die Bewohner von stationären Einrichtungen die Leistungen für den Lebensunterhalt überwiegend als Teil einer Gesamtleistung, die durch die Einrichtung erbracht wurde (sog. inkludierter Lebensunterhalt, vgl. dazu BSG Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 16/19 R). Ausgezahlt wurde nur der weitere notwendige Lebensunterhalt nach § 27b Abs. 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (aF). Dazu gehörte ein Barbetrag, der sich für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII belief. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um einen Sockelbetrag, der im Einzelfall zu erhöhen sei, wenn die dem Barbetrag zuzuordnenden Bedarfe sonst nicht gedeckt werden könnten. Denn die Regelung des § 27b Abs. 2 SGB XII aF genüge den vom BVerfG gestellten Transparenzanforderungen nur, wenn man sie dahin verstehe, dass der Pauschalbetrag iHv mindestens 27 vH des Regelsatzes einen nicht weiter zu verifizierenden Basisbetrag darstelle, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen Bedarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordere, wenn dies geltend gemacht werde (BSG Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 16/19 R). Das ab dem 01.01.2020 geltende Recht der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX (§§ 90 ff SGB IX) enthält einen solchen Basisbetrag für die Bewohner besonderer Wohnformen gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, die an die Stelle der stationären Einrichtungen getreten sind, nicht mehr. Der Grund dafür ist der vollständige Systemwechsel, denn das neue Recht enthält als Grundprinzip eine strikte Trennung zwischen den Fachleistungen und den Lebensunterhaltsleistungen (vgl. dazu BSG Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R). Die Fachleistungen werden weiter durch die Leistungserbringer erbracht, also zB durch die besonderen Wohnformen, die einen eigenen Anspruch gegen den Träger der Eingliederungshilfe haben (§ 123 Abs. 6 SGB IX). Demgegenüber werden die Leistungen für den Lebensunterhalt (regelmäßig Grundsicherung nach dem SGB XII) auch bei den Bewohnern besonderer Wohnformen an die Leistungsberechtigten ausgezahlt. Diese müssen die Kosten daher selbst tragen, soweit die besondere Wohnform auch Leistungen für den Lebensunterhalt erbringt, wie zB Mahlzeiten. Das gilt auch im vorliegenden Verfahren, denn die Klägerin muss nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag für die Versorgungsleistungen ein monatliches Entgelt von 223,96 € an die Stiftung Bethel zahlen. Für die von der besonderen Wohnform erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt gibt es hinsichtlich der Höhe der Vergütung keine öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Denn die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Abs. 1 SGB IX gelten nur für die Leistungen der Eingliederungshilfe, also die Fachleistungen. Das eröffnet den Leistungserbringern die Möglichkeit, in den Verträgen mit den Bewohnern von besonderen Wohnformen höhere Beträge für die Leistungen für den Lebensunterhalt vorzusehen, als dafür im Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 vorgesehen ist. Das gilt auch im vorliegenden Verfahren, denn die Klägerin muss für zB die Hausverbrauchsmaterialien monatlich 91,26 € an den Leistungserbringer zahlen, während im Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2020 nur 3,58 € für die Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung enthalten sind (vgl. zu den Einzelbeträgen der Regelbedarfsstufen ab dem 01.01.2020 Schwabe, ZfF 2020, 1 ff). Es ist sogar denkbar, dass die an den Leistungserbringer zu zahlende Vergütung so hoch ist, dass der nach dem alten Recht geltende Sockelbetrag gem. § 27b Abs. 2 SGB XII aF unterschritten wird. In einem solchen Fall, in dem der von einem Bewohner einer besonderen Wohnform für eine Leistung für den Lebensunterhalt zu zahlende Betrag über dem dafür im Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 enthaltenen Anteil liegt, kommt eine abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht. Grundsätzlich stellt der Regelsatz nach § 27a Abs. 3 Satz 2 einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Diese haben also durchaus die Möglichkeit, mehr Geld für bestimmte Waren und Dienstleistungen auszugeben als dafür im jeweiligen Regelsatz enthalten ist, müssen dann jedoch an anderer Stelle entsprechende Einsparungen vornehmen. Diese Dispositionsmöglichkeit haben die Bewohner von besonderen Wohnformen oftmals nicht. Denn ihnen wird in den Wohn- und Betreuungsverträgen vorgegeben, welche Leistungen für den Lebensunterhalt sie in Anspruch nehmen müssen und welche Beträge dafür zu zahlen sind. In einer solchen Konstellation könnte es sich um einen unausweichlichen Mehrbedarf nach § 27a Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII handeln, der eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes rechtfertigt. Zu prüfen ist, welche Leistungen für den Lebensunterhalt die Klägerin von der besonderen Wohnform erhält, welche Beträge sie dafür zu zahlen hat und ob diese Kosten durch den Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 abgedeckt sind. Jedenfalls im Hinblick auf die Kosten für die Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung dürfte das nicht der Fall sein (s.o.). Dann ist weiter zu prüfen, ob die zusätzlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vorliegen und somit weitere Leistungen zu bewilligen sind. 3. Weitere Rechtsfehler des angefochtenen Bescheides sind nach derzeitigem Stand des Verfahrens nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die von der Klägerin zu beanspruchenden Mehrbedarfe zutreffend bewilligt. Einen Anspruch auf höhere Leistungen hat die Klägerin nicht iSd §§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG, 117 ZPO dargelegt. Einen Mehrbedarf für die Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung iSd §§ 42 Nr. 2, 30 Abs. 5 SGB XII hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Allein die Bescheinigung des Trägers, sie benötige gemäß eines vorliegenden ärztlichen Attestes „Sonderkost“ ist nicht ausreichend für die Bejahung von Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Die von der Beklagten zu Recht verlangte hausärztliche Stellungnahme hat die Klägerin trotz Aufforderung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt. Nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII vom 16.09.2020 ist zudem bei der von der Klägerin zur Begründung des Mehrbedarfs (ohne näheren Beleg) geltend gemachten Diabeteserkrankung eine Vollkost angezeigt, die regelhaft nicht zu einem Mehrbedarf führt. Die von der Klägerin geltend gemachten Reinigungskosten für die Wäsche sind aus der Regelleistung zu erbringen. Eine substantiierte Begründung dafür, dass aufgrund eines erhöhten Reinigungsbedarfs eine Erhöhung der Regelleistung iSd § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII geboten ist, hat die Klägerin nicht gegeben. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, aufgrund welcher außergewöhnlichen Umstände in welchem Umfang in mehr als geringfügiger Höhe ein gegenüber den bei der Festsetzung der Regelleistung maßgeblichen Werten erhöhter Reinigungsbedarf entsteht, der nicht durch anderweitige Einsparungen ausgeglichen wird. Die pauschale und unspezifische Behauptung, bei industrieller Reinigung würden insoweit Mehrkosten entstehen, reicht für die Begründung von Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht aus. Die Reinigung des Wohnraums erfolgt nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durch den Träger der besonderen Wohnform, ohne dass der Klägerin dafür Kosten entstehen. Auch Kontoführungskosten sind aus der Regelleistung zu erbringen. Rechtsfehler ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den zunächst endgültig bewilligten Verpflegungsmehrbedarf in den Änderungsbescheiden nur noch vorläufig bewilligt hat. Zwar stellt die Umwandlung einer endgültigen in eine vorläufige Bewilligung grundsätzlich insoweit eine belastende Rücknahme der ursprünglichen Bewilligung dar, die an den Voraussetzungen des § 45 SGB X zu messen ist. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob diese Regelung überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens ist, da die Klägerin sie nicht ausdrücklich angefochten hat, folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme der Änderungsbescheide auf § 44a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII im vorliegenden Fall, dass die Beklagte die Bewilligung des Mehrbedarfs dem Grunde im gesetzlichen Umfang (§ 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII) nach nicht in Frage stellen wollte, sondern aufgrund der Ausführungen der Klägerin lediglich hinsichtlich der Höhe weitere Ermittlungen durchführen wollte. Die Klägerin ist durch den nachträglichen Vorläufigkeitsvorbehalt daher nicht beschwert. 4. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO). 5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).