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Urteil

L 21 R 671/20 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:1029.L21R671.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.6.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.6.2020 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr.1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) betreffend seine Pflegetätigkeit für seine Schwester Frau C S im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 20.12.2015. Frau C S erhielt von der Beigeladenen für den Zeitraum vom 1.4.1995 bis 30.9.1997 Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2. Aufgrund eines Wiederholungsgutachtens wurde sie ab 1.10.1997 in Pflegestufe 1 zurückgestuft. Weitere Wiederholungsgutachten aus den Jahren 1999 und 2001 bestätigten die Pflegestufe 1. Nach einer Begutachtung vom 31.1.2001 wurden keine weiteren Begutachtungen mehr durchgeführt. Ausweislich dieses zeitlich letzten Pflegegutachtens wurde die Pflegestufe 1 mit einem täglichen Gesamtpflegeaufwand von 106 Minuten ermittelt (entspricht 12,37 Stunden wöchentlich). In diesem Gutachten sind als Pflegepersonen Herr P S und Frau F S, die Eltern des Klägers, angegeben. Herr P S verstarb am 16.12.2008. Frau F S war seit dem 2.1.2012 selbst pflegebedürftig und zwar bis zum 31.10.2014 nach Pflegestufe 1, vom 1.11.2014 bis zum 31.3.2015 nach Pflegestufe 2 und ab dem 1.4.2015 nach Pflegestufe 3. Ab dem 2.1.2012 übernahm der Kläger die Pflege seiner Schwester C S, zugleich pflegte er seine Mutter. Mit Schreiben vom 20.01.2014 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass er im Gutachten vom 18.6.2012 als Pflegepersonen der bei der Beigeladenen versicherten Frau F S genannt worden sei. Da sein Pflegeaufwand mit 64 Minuten täglich angegeben worden sei, sei er zurzeit nicht rentenversicherungspflichtig. Allerdings sei es seit dem 1.1.2013 gemäß § 44 Abs. 6 SGB XI möglich, mehrere Pflegetätigkeiten, bei denen die Pflege jeweils unter 14 Stunden wöchentlich durchgeführt werde, zusammenzurechnen. Zur Prüfung einer Rentenversicherungspflicht bat die Beigeladene den Kläger, einen Fragebogen zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen auszufüllen. In diesem Fragebogen vom 1.7.2014 gab der Kläger insbesondere an, dass er neben der Pflegetätigkeit eine nichtselbstständige Tätigkeit als technischer Angestellter regelmäßig 40 Stunden pro Woche seit 1997 ausübe. Zudem gab er an, dass die Pflegetätigkeit betreffend Frau F S einen Umfang von regelmäßig 15,75 Stunden pro Woche habe. Die Pflegetätigkeit betreffend Frau C S habe einen Umfang von insgesamt 12,6 Stunden wöchentlich. Mit Schreiben vom 22.8.2014 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass nach Prüfung des Fragebogens festzustellen sei, dass der Kläger die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen nicht erfülle. Der Kläger sei anderweitig durchschnittlich mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt bzw. selbständig tätig. Damit seien die Voraussetzungen des § 19 Pflegeversicherungsgesetz nicht erfüllt und eine Rentenversicherungspflicht sei nicht gegeben. In diesem Schreiben war zudem der Hinweis enthalten, dass, sofern sich in den persönlichen Verhältnissen des Klägers Veränderungen ergeben sollten, die eine Neubeurteilung der Versicherungspflicht notwendig machten, er die Beigeladene hiervon unterrichten solle. Mit E-Mail vom 18.12.2014 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, dass er ab dem 1.1.2015 bis auf weiteres seine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden reduziert habe. Insoweit bat er um entsprechende Veranlassung sowie Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger. Daraufhin wurde der Kläger für seine Pflegetätigkeit betreffend Frau F S zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Dies erfolgte zunächst mit einem Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden bei Pflegestufe 1. Da bei der Begutachtung vom 23.3.2015 die Pflegestufe 2 mit einem täglichen Gesamtpflegeaufwand von 203 Minuten, rückwirkend ab dem 1.11.2014, ermittelt wurde, wurde der Kläger nachträglich ab dem 1.1.2015 bei Pflegestufe 2 mit einem Pflegeaufwand von mindestens 21 Stunden in der Woche zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Da im Zweitgutachten vom 15.5.2015 die Pflegestufe 3 mit einem Gesamtpflegeaufwand von 321 Minuten pro Tag festgestellt wurde, wurden seit dem 1.4.2015 Rentenversicherungsbeiträge nach Pflegestufe 3 mit einem Pflegeaufwand von mindestens 28 Stunden in der Woche gezahlt. Die Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Änderung der Pflegestufe auf Stufe 2 und 3 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 11.6.2015 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 23.6.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die im Schreiben vom 11.6.2015 aufgeführte fiktive Rentenhöhe ein. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.5.2015 lediglich der Pflegeaufwand für seine Mutter berücksichtigt worden sei. Der ebenfalls geleistete Pflegeaufwand für seine Schwester C sei nicht berücksichtigt worden. Im Rahmen der Additionspflege gem. § 166 SGB VI seien diese Zeiten jedoch nicht nur zur Erfüllung eines Rentenanspruchs heranzuziehen, sondern auch der Höhe nach für die Berechnung der Rente zu berücksichtigen, so dass hier vom Höchstsatz der Bemessungsgrundlage auszugehen sei. Der Kläger und die Beigeladene tauschten im Februar mehrere Mails aus. Die Beigeladene klärte zunächst darüber auf, dass der Berechnung ein fiktives Einkommen zu Grunde liege. Für die Pflege seiner Schwester sei keine Rentenversicherungspflicht gegeben. Dem widersprach der Kläger. Bei ihm seien 12,36 Stunden für die Schwester und 16,21 Stunden für die Pflege der Mutter zu addieren. Die Beigeladene vertrat die Auffassung, die Addition solle (ausschließlich) Fälle erfassen, in denen ohne diese eine Rentenversicherungspflicht (überhaupt) nicht erreicht werden könne. Bestehe bereits Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Pflegetätigkeit, käme es zu keiner Addition. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 7.7.2015 mit, dass sie seinem Widerspruch nicht habe abhelfen können und ihn zuständigkeitshalber der Beklagten zur Entscheidung vorgelegt habe. Er werde von dort einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erhalten. Die Beklagte fragte bei dem Beigeladenen an, ob der Pflegeaufwand für die Schwester des Klägers weiterhin unter 14 Stunden liege und verwies darauf, dass das Pflegegutachten aus dem Jahr 2001 stamme. Die Beigeladene teilte mit, dass es nach zwei Wiederholungsgutachten, welche zu keiner Änderung geführt hätten, zu keiner weiteren Begutachtung mehr gekommen sei. Ein Verschlimmerungsantrag sei nicht gestellt worden. Mit darauf ergangenem und hier streitgegenständlichem Bescheid vom 11.9.2015 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem 1.1.2015 nicht der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI bezogen auf seine Pflegetätigkeit für Frau C S unterliege. Versicherungspflicht wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege liege für Personen in der Zeit vor, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat und eine neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit der Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche umfasst. Beitragspflicht aufgrund von Additionspflege trete beim Kläger nicht ein, weil er bereits ab dem 1.1.2015 für die Pflegetätigkeit von F S der Versicherungspflicht unterliege. Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.9.2015 am 13.10.2015 Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruches erfolgte nicht. Parallel kam es zwischen der Beigeladenen und Frau C S zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über ihre Mitgliedschaft, welche sich im Ergebnis bestätigte. Aufgrund der zwischenzeitlich ungeklärten Pflegeversicherung würde Frau C S bei der AOK angemeldet, welche durch den MDK am 21.12.2015 einen Gesamtzeitaufwand für die Pflege von 14 Stunden 7 Minuten pro Woche feststellte. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.3.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.09.2015 zurück. Der Kläger hat dagegen am 21.4.2016 bei dem Sozialgericht Münster Klage erhoben. Die Beigeladene hat im Laufe des Verfahrens aufgrund eines Gutachtens des MDK vom 21.12.2015 eine neue Entscheidung getroffen und die Versicherungspflicht des Klägers als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen gem. § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für die zu pflegende Frau C S ab dem 21.12.2015 festgestellt. Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger insbesondere aus, dass er aufgrund seiner seit dem 1.1.2015 auf 30 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit Anspruch auf eine Rente aus Pflegetätigkeit hätte. Diese würde sich nach dem in den Pflegegutachten ermittelten Pflegeaufwand bemessen. Laut Gutachten vom 18.2.1999 habe der Pflegeaufwand für seine Schwester 106 Minuten täglich bzw. 12,37 Wochenstunden betragen, also unterhalb der Grenze zur Versicherungspflicht von 120 Minuten bzw. 14 Wochenstunden. Gleichzeitig habe bei seiner Mutter F S laut Gutachten vom 26.5.2014 für den Zeitraum ab 1.1.2014 ein Pflegeaufwand von 139 Minuten täglich bzw. 16,22 Wochenstunden bestanden. Es sei jedoch nur die Pflegetätigkeit i. H. v. 16,22 Stunden anerkannt worden. Der Pflegeaufwand für seine Schwester C sei unberücksichtigt geblieben. Klagegrund sei die durch die Nichtanerkennung der Pflegetätigkeit bei seiner Schwester C falsch ermittelte Rentenhöhe. Neben dem Zeitraum von 16,22 Wochenstunden bei seiner Mutter seien auch 12,37 Wochenstunden für die Pflege seiner Schwester in Ansatz zu bringen. Das würde eine Gesamtleistung von 28,59 Wochenstunden bedeuten und Anspruch auf den Höchstsatz von 80 % der Bezugsgröße begründen. Die an der Systematik des § 166 SGB VI orientierte Argumentation der Beklagten könne nicht verfange. Zwar würden nach § 166 Abs. 2 SGB VI Pflegetätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 bei der Berechnung nach Satz 2 unberücksichtigt, bei ihm würde aber kein Fall des Absatzes 3 vorliegen. Es gebe daher keine Vorschrift, welche eine Zusammenrechnung untersage. Keine Rechtsnorm würde die Nichtanrechnung des Pflegeaufwandes in voller Höhe für die Rente aus nichterwerbstätiger Pflegetätigkeit rechtfertigen. Überdies würde eine unterlassene Amtsermittlungspflicht der Beigeladenen vorliegen. Die letzte Begutachtung seiner Schwester C S sei im Jahr 1999 durch die Beigeladene vorgenommen worden. Insoweit läge ein langer Zeitraum zwischen der im Januar 1999 erfolgten Begutachtung und derjenigen, die in dem Jahr 2015 erfolgt ist. Die Beigeladene sei jedoch zur Anspruchsüberprüfung verpflichtet gewesen. Wenn eine frühere Gutachtenerstellung stattgefunden hätte, hätte diese zu dem Ergebnis führen können, dass bereits früher im streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. frühestens am 1.1.2015, ein Pflegeumfang von über 14 Stunden vorgelegen haben könnte und insoweit schon seit dem 1.1.2015 entsprechende Beitragszeiten auch für die Pflege seiner Schwester anzuerkennen wären. Die Pflegekasse sei zur Beratung verpflichtet. Das in Rede stehende Pflegegutachten sei zum Zeitpunkt der Abfrage mehr als zehn Jahre alt gewesen. Spätestens bei der am 18.12.2014 mitgeteilten Änderung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 30 Wochenstunden hätte die Beigeladene die Unterlagen für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht genau prüfen und sich fragen müssen, ob und inwieweit ein über zehn Jahre altes Gutachten noch eine taugliche Grundlage für eine Beurteilung des Pflegeaufwandes sein könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Zeitansatz des vorhandenen Gutachtens knapp an einer Bemessungsgrenze liege. Da es an dieser Stelle nicht um Feststellung eines Pflegegrades gegangen sei, sondern um eine andere Leistung, nämlich die der Rentenversicherungspflicht, hätte hier zwingend seitens der Beigeladenen eine Begutachtung erfolgen müssen, was jedoch unterblieben sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2016 aufzuheben und festzustellen, dass er im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 20.12.2015 der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI betreffend seine Pflegetätigkeit für Frau C S unterliegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm sie insbesondere Bezug auf den Inhalt der Akten und den angefochtenen Bescheid. Zudem führt sie insbesondere an, dass die sogenannte Additionspflege beim Kläger für die zu pflegende Frau C S nicht berücksichtigt werden könne, weil der Pflegeumfang für Frau F S bereits wöchentlich 14 Stunden übersteige. Die Beigeladene beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene war der Auffassung, dass sie keinen Anhaltspunkt für eine Verschlimmerung vor dem 21.12.2015 habe erkennen können. Das Gutachten des MDK vom 21.12.2015 sei nicht von ihr, sondern von der AOK in Auftrag gegeben worden. Mit Bescheid der Beklagten vom 11.9.2015 sei dem Kläger folgender Hinweis gegeben worden: „Sofern sich der Hilfebedarf für Frau C S erhöht haben sollte, wäre eine neue Begutachtung bei der Pflegekasse zu beantragen.“ Da dies nicht erfolgt sei und aus dem Gutachten nicht hervorgehe, dass der Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden bereits im Oktober 2015 vorgelegen habe, gebe es keinen Anhaltspunkt für eine Verschlimmerung vor dem 21.12.2015. Für die Pflege von Frau C S könnten daher vor dem 21.12.2015 keine Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger gezahlt werden. Mit Urteil vom 23.6.2020 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Der Kläger sei hinsichtlich seiner Schwester nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, weil er diese nicht wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt habe. Erst im Rahmen des Gutachtens vom 21.12.2015 sei ein Gesamtzeitaufwand für die Pflege von 14 Stunden und 7 Minuten festgestellt worden. Die Kammer habe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Versicherungspflicht vor dem Zeitpunkt der Begutachtung eingetreten sei. Könne ein solcher Zeitpunkt nicht konkret festgestellt werden, sei auf den Tag der Begutachtung abzustellen. Eine Versicherungspflicht – dem Grunde nach – folge auch nicht aus der sogenannten Additionspflege. Da bereits eine Versicherungspflicht bezogen auf die Pflegetätigkeit für Frau F S bestanden habe, erfolge keine Zusammenrechnung. Gegenstand des Klageverfahrens sei allein die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für die Pflegetätigkeit für die Schwester des Klägers. Es sei unerheblich, ob die Beigeladene tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, frühzeitig ein entsprechendes weiteres Gutachten einzuholen. Selbst wenn dies erfolgt wäre, würde daraus noch keine Rentenversicherungspflicht folgen. Weitere Voraussetzung wäre, dass in diesem Gutachten ein Pflegeaufwand von 14 Stunden wöchentlich und mehr festgestellt worden wäre. Es fehle daher jedenfalls an einer Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und der Rentenversicherungspflicht. Aus diesem Grunde scheitere auch ein Anspruch über das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Begutachtungen würden zudem zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit für die Leistungen des Versicherten, nicht zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erfolgen. Gegen das ihm am 14.7.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.8.2020 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Seine Berufung richte sich im Wesentlichen dagegen, dass die Gründe für die Nichteinholung eines zwischenzeitlichen Gutachtens nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Er habe am 22.8.2014 zwei Bescheide bekommen über die Rentenversicherungspflicht aus der Pflegetätigkeit für seine Mutter und über die Rentenversicherungspflicht aus der Pflegetätigkeit für seine Schwester. Nach beiden Schreiben habe damals einer Anerkennung der Rentenversicherungspflicht jeweils seine Vollzeitbeschäftigung entgegengestanden wie auch das Unterschreiten des Pflegebedarf von 14 Stunden wöchentlich. Es habe aber kein Hinweis darauf gegeben, wie hoch der von der Beigeladenen berücksichtigte Pflegeaufwand jeweils war. Wäre dies erfolgt, so hätte er bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Kenntnis davon bekommen, dass ein Gutachten aus dem Jahr 2001 zu Grunde lag. In der Korrespondenz nach Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit über die Anerkennung der Pflegetätigkeit für seine Schwester hätte die Beigeladene erneut ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn über das Gutachten in Kenntnis zu setzen, welches ihrer Entscheidung zugrunde lag. Die Beigeladene habe daher gegen ihre Informationspflichten verstoßen. Darüber hinaus sei es seiner Auffassung nach rechtswidrig, auf der Basis eines 15 Jahre alten Gutachtens über die Rentenversicherungspflicht zu entscheiden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um große Veränderungen im Pflegeaufwand gehandelt habe, welche er als Laienpfleger habe erkennen können. Der Pflegeaufwand für seine Schwester habe sich (lediglich) um 15 Minuten verändert. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.6.2020 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 11. 9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass er im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 20.12.2015 der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Person nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für seine Pflegetätigkeit für seine Schwester C S unterliegt. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.6.2020 zurückzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene erwidert, dass es selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung der Beigeladenen weder über einen Amtshaftungsanspruch noch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu einer Pflichtversicherung im SGB VI käme. Auf die erstinstanzliche Entscheidung werde verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhaltes nimmt der Senat auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§§ 144, 151 SGG), allerdings in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. 1) Das Sozialgericht hat die zulässig erhobene, auf Feststellung der Versicherungspflicht gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 11.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2016 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). a) Der Kläger ist im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI wegen der Pflegetätigkeit für seine Schwester C S. Danach besteht Versicherungspflicht in der Zeit, in der ein Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird. Der Pflegeaufwand für Frau C S überstieg in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nach dem von der Beigeladenen eingeholten Pflegegutachten14 Stunden wöchentlich nicht. Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus dem sogenannten Herstellungsanspruch herleiten. Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt tatbestandlich im Einzelnen voraus: (1) Eine sich aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis ergebende Pflicht des Sozialleistungsträgers, (2) diese Pflicht muss dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Kläger obliegen und (3) objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt worden sein, (4) die Pflichtverletzung hat einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil verursacht (zum Vorstehenden: BSG, 11.3.2004 – B 13 RJ 16/03 R –, Rn. 24; besonders instruktiv: BSG, 14.2.2001 – B 9 V 9/00 R –). Der Senat hat bereits Zweifel, ob es – wie der Kläger meint – überhaupt eine Pflicht zu einer Wiederholungsbegutachtung gegeben hat, mit welcher – womöglich, dazu sogleich – zu einem früheren Zeitpunkt ein höherer Pflegeaufwand hätte festgestellt werden können. Darüber hinaus bestehen weiter Zweifel, ob eine solche Pflicht – diese unterstellt – gegenüber der Pflegeperson und nicht allein gegenüber dem Pflegebedürftigen besteht. Das alles kann aber dahinstehen, denn ein Anspruch scheitert in jedem Fall an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Selbst bei unterstellter behördlicher Pflichtverletzung, ein weiteres Gutachten pflichtwidrig nicht eingeholt zu haben. würde diese Pflichtverletzung nicht kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Klägers führen. Über den Herstellungsanspruch könnte nämlich nur die unterbliebene Amtshandlung fingiert werden, hier somit allein Einholen eines Gutachtens. Nicht unterstellt oder fingiert werden können dagegen die in einem solchen Gutachten möglicherweise festgestellten Tatsachen, hier die medizinische Feststellung, dass ein Pflegeaufwand von wenigstens 14 Stunden wöchentlich bereits vor dem 21.12.2015 gegeben war. Weder dem Wortlaut nach noch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestand daher eine Rentenversicherungspflicht des Klägers nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI wegen der Pflegetätigkeit für seine Schwester im streitigen Zeitraum. b) Der Aufwand für die Pflege der Schwester ist auch nicht bei der Bemessung des fiktiven Entgelts nach § 166 SGB VI zu berücksichtigen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift in § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entgegen, welcher auf den einzelnen Pflegebedürftigen abstellt (so auch Wißing in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand: 1.4.2021., § 166 Rn. 218 unter Bezugnahme auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung „Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen“ vom 13.12.2016, Abschnitt III Pkt. 1.3 bis 1.6; Finke in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 11/09, § 166 SGB VI Rn. 42). Für Pflegebedürftige, welche unter 14 Stunden gepflegt werden, wird kein fiktives Entgelt benannt. Es bedarf daher, entgegen der Auffassung des Klägers, keiner weiteren Vorschrift, welche eine Zusammenrechnung ausdrücklich untersagt. Die vom Kläger herangezogene Regelung in § 166 Abs. 2 Satz 2 und 3 iVm. Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 beziehen sich allein auf Konstellationen, in denen – anders als hier – die Pflege durch mehrere Personen ausgeübt wird. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht. aa) Die gesetzliche Regelung führt zu keiner Ungleichbehandlung iSd. Art. 3 Abs. 1 GG mit denjenigen, die wegen mehrerer unter 14-stündiger Pflegetätigkeiten in den „Genuss“ der Additionsregelung kommen, denn in diesem Fall ist die Berücksichtigung der Höhe nach begrenzt. Bei der Additionspflege ist der Beitrag immer auf 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße festgelegt (§ 166 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Weniger erhält derjenige, der wegen einer Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig ist, nicht aber in den Genuss der Additionspflege kommt, nicht. bb) Dem Kläger ist zuzugeben, dass mit der gesetzlichen Regelung die Pflegetätigkeit an seiner Schwester im Ergebnis unberücksichtigt bleibt. Die Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI ist damit nicht äquivalent zu der tatsächlich erbrachten Pflegeleistung. Darauf gibt es aber keinen verfassungsrechtlichen Anspruch. Gegenstand ist kein Grundrechtseingriff. Zu prüfen ist daher allein, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Es obliegt dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu beschließen, ob eine begünstigende Rechtsänderung, wie die Gewährung einer Sozialleistung, in Kraft treten soll, ab wann dies geschehen soll sowie unter welchen Voraussetzungen und für welche Normadressaten. Der Gesetzgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum (zur Gestaltungsfreiheit bei der Absicherung von Pflegepersonen siehe etwa BSG, 22.3.2001 – B 12 P 3/00 R –, Rn. 38; bereits die Einführung der Additionsmöglichkeit zur Erlangung der Rentenversicherungspflicht war verfassungsrechtlich nicht geboten: BSG, 4.12.2014 – B 5 RE 4/14 R –, Rn. 23). cc) Zur Begründung einer Verfassungswidrigkeit kann sich der Kläger nicht auf Art. 14 GG stützen, weil ein Eingriff in eine Eigentumsposition nicht erkennbar ist. Eine eigentumsgeschützte Rentenanwartschaft war aus der Pflegetätigkeit noch nicht erworben, weil Beiträge -–welcher Höhe auch immer –, die anwartschaftsbegründend wirken konnten, noch nicht entrichtet waren. d) Schließlich hat zu Recht die Beklagte und nicht die Beigeladene über die Versicherungs- und Beitragspflicht entschieden. Über die Versicherungs- und Beitragspflicht in einem Versicherungszweig hat der Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem die behauptete Versicherungspflicht bestehen würde, es sei denn, es gibt eine abweichende Zuständigkeitsregelung. Der Rentenversicherungsträger hat, vorbehaltlich abweichender Regelungen, über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe in der Rentenversicherung selbst zu entscheiden (zum Gesamten BSG, 22.3.2001 – B 12 P 3/00 R –, Rn. 16). 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 3) Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.