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Urteil

L 7 AS 1282/20

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0909.L7AS1282.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.07.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.07.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Klage bei dem Sozialgericht Köln gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gilt. Der 1951 geborene Kläger erhielt ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen als Gastronom (geschäftsführender Alleingesellschafter der B UG - Imbiss- und Cateringbetrieb) vom Beklagten u.a. vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 01.10.2014 bis 31.08.2016 (vorläufige Bescheide vom 18.09.2014, 01.12.2014, 24.03.2015, 05.10.2015, 29.11.2015, 05.04.2016 und 11.07.2016). Die Leistungen wurden auf ein Postbank-Konto von K L aus Bissendorf bei Osnabrück, Tochter der Ehefrau des Klägers, überwiesen. Das Geschäftsführergehalt des Klägers bei der B UG wurde nach dessen Angaben am 01.09.2013 „bis auf weiteres ausgesetzt“. Die verrentete Ehefrau des Klägers, die mit „uneingeschränkter Vollmacht“ die Leistungsanträge für den Kläger stellte, gab an, dass sie in der Zeit vom 01.04.2014 bis 31.08.2016 von diesem getrennt und teilweise bei ihrer Tochter in Osnabrück gelebt habe. Seit September 2016 ist der Kläger Altersrentner. Neben der Altersrente bezieht er aktuell nach eigenen Angaben als Alleinstehender Leistungen nach dem SGB XII. Mit Schreiben vom 24.03.2015, 05.10.2015 (hier allein für die Monate Oktober 2014 bis März 2015 sowie April 2015 bis September 2015) und 23.01.2017 forderte der Beklagte den Kläger, zuletzt mit Fristsetzung zum 09.02.2017, auf seinen Gewinn in der Zeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2016 durch Vorlage einer ausgefüllten abschließenden Anlage EKS, von betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder Summen-Salden-Listen und lückenlosen und chronologischen Kontoauszügen darzulegen. Der Kläger wurde auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung hingewiesen. Mit vier Schreiben vom 22.06.2017, jeweils bezogen auf die Bewilligungszeiträume vom 01.10.2014 bis 31.03.2015, 01.04.2015 bis 30.09.2015, 01.10.2015 bis 31.03.2016 und 01.04.2016 bis 31.08.2016, erinnerte der Beklagte den Kläger an das Mitwirkungsschreiben vom 23.01.2017 und setzte eine Erledigungsfrist zum 09.07.2017. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass auch für Bewilligungszeiträume, die ganz oder teilweise vor dem 01.08.2016 lägen, nunmehr § 41a SGB II anzuwenden sei. Danach bestehe kein Leistungsanspruch für Monate, in denen die Einnahmen und Ausgaben nicht nachgewiesen seien. Den Schreiben waren u.a. der Gesetzestext zu den§§ 60, 66, 67 SGB I und jeweils ein Anlagenvordruck EKS beigefügt. Mit vier Bescheiden vom 20.07.2017 setzte der Beklagte die Leistungen für den Kläger in der Zeit vom 01.10.2014 bis 31.08.2016 gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II endgültig auf jeweils 0 € fest. Zugleich forderte der Beklagte die für diesen Zeitraum vorläufig gewährten Leistungen mit Erstattungsbescheid vom 20.07.2017 iHv insgesamt 20.996,45 € zurück. Gegen die endgültigen Leistungsfestsetzungen vom 20.07.2017 legte der Kläger am 26.07.2017 mit vier Schreiben ohne Begründung Widerspruch ein. Nach Aufforderung durch den Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2017 unter Fristsetzung zum 15.01.2018, in dem der Beklagte auf die Rechtsfolgen nach § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II hinwies, legte der Kläger am 15.01.2018 eine endgültige Anlage EKS für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 vor (Verlust von rund 19.000 €). Am 16.01.2018 legte der Kläger eine ausgefüllte Anlage „endgültige EKS“ für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 (Verlust rund 17.500 €), am 24.01.2018 für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.03.2016 (Verlust rund 18.500 €) und am 31.01.2018 für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 (Verlust rund 20.000 €) jedoch keine betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Kontoauszüge vor. Mit Schreiben vom 28.02.2018 und (nach beantragter Fristverlängerung durch die Ehefrau des Klägers) vom 22.05.2018 forderte der Beklagte den Kläger letztmalig auf, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen-Saldenlisten oder alternative Erfolgsrechnungen sowie Kontoauszüge für die Zeiträume vom 01.10.2014 bis 31.08.2016 vorzulegen. Zusätzlich begehrte der Beklagte die Vorlage von Fahrtenbüchern. Fernmündlich gab der Beklagte der (erneut bevollmächtigten) Ehefrau des Klägers, die von Anfang an sämtliche Korrespondenz des Klägers mit dem Beklagten erledigte, Gelegenheit, die angeforderten Unterlagen nachzureichen. Am 28.06.2018 erklärte die Ehefrau des Klägers telefonisch, dass sie nun alle angeforderten Unterlagen mit einem Umfang von 20 Ordnern beschafft habe. In einem weiteren Telefonat am 29.06.2018 wurde der Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Summen-Salden-Listen und Fahrtenbücher ausreichen würde. Sie erklärte hierauf, dass sie dafür erneut Rücksprache mit dem Steuerberater des Klägers halten müsse; sie werde sich nach Rücksprache mit diesem am 02.07.2018 melden. Am 02.07.2018 erbat die Ehefrau des Klägers fernmündlich Fristverlängerung bis zum 06.07.2018 ohne die angeforderten Unterlagen bis zu diesem Datum vorzulegen. Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 31.07.2018 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Die Nullfestsetzungen für Oktober 2014 bis August 2016 seien nicht zu beanstanden, weil der Beklagte die Einkommensverhältnisse des Klägers trotz Mitwirkungsaufforderung, Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung nicht habe abschließend prüfen können. Am 10.09.2018 hat der Kläger bezogen auf alle vier Widerspruchsbescheide fristwahrend Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben (Aktenzeichen S 25 AS 3809/18). Eine Begründung der Klage wurde angekündigt. Am 26.11.2018 hat sich die frühere Bevollmächtigte des Klägers für diesen bestellt und Fristverlängerung für die Klagebegründung beantragt. Mit Verfügungen vom 27.11.2018, 08.01.2019 und 05.02.2019 hat das Sozialgericht die frühere Prozessbevollmächtigte erfolglos aufgefordert, die Klage zu begründen. Am 04.02.2019 hat die frühere Prozessbevollmächtigte Fristverlängerung bis zum 28.02.2019 beantragt, weil die zur Begründung der Klage erforderlichen Unterlagen bei dem Schwiegersohn in Osnabrück eingelagert worden seien. Der Kläger sei aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung derzeit nicht in der Lage die Unterlagen abzuholen. Am 28.03.2019 hat das Sozialgericht dringend an die Klagebegründung erinnert und zur Erledigung eine Frist von 5 Wochen gesetzt. Es hat den Kläger aufgefordert, Hinderungsgründe gesundheitlicher Art nachzuweisen. Auch hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Mit namentlich unterschriebener Verfügung der Kammervorsitzenden des Sozialgerichts vom 17.05.2019, der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.05.2019 förmlich durch Postzustellungsurkunde zugestellt, hat das Sozialgericht den Kläger aufgefordert, die Klage durch Übersendung einer Klagebegründung zu betreiben. Es sei davon auszugehen, dass an der weiteren Rechtsverfolgung kein Interesse mehr bestehe, zumal Hinderungsgründe gesundheitlicher Art nicht nachgewiesen worden seien. Der anwaltlich vertretene Kläger wurde schriftlich darauf hingewiesen, dass die Klage gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte und sich erledige, wenn er das Verfahren länger als drei Monate ab Zustellung der Verfügung nicht betreibe. Am 13.06.2019 hat die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat gegenüber dem Sozialgericht niedergelegt und mitgeteilt, keine Klagebegründung mehr nachzureichen. Das Sozialgericht hat den Kläger hierüber unter dem 14.06.2019 informiert und auf die Betreibensaufforderung vom 17.05.2019 hingewiesen. Am 23.08.2019 hat das Sozialgericht das Klageverfahren als zurückgenommen behandelt und die Beteiligten über die Verfahrensbeendigung unterrichtet. Am 10.09.2019 hat der Kläger der Verfahrensbeendigung durch fiktive Klagerücknahme widersprochen. Weder die von ihm bevollmächtigte Ehefrau noch er hätten die Klage zurückgenommen. Das Sozialgericht hat das Klageverfahren daher unter dem Aktenzeichen S 25 AS 374/19 WA am 13.09.2019 wieder aufgenommen. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme (Herzinfarkt mit nachfolgender Operation, stationärer Behandlung und Rehabilitation) seinen Betrieb ab 2016 habe einschränken und ab 2017 einstellen müssen. Seine Buchhaltungsunterlagen habe er wegen einer steuerlichen Betriebsprüfung und anschließender Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2017 aussortieren müssen. Die für den Zeitraum 2014 bis 2016 angeforderten Unterlagen lägen seit dem 22.06.2018 bei ihm vor und seien dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Ein Fahrtenbuch habe er nie geführt, was der Beklagte in den Jahren 2014 bis 2016 nicht beanstandet habe. Die Position G in den Antragsbögen habe eine Abwicklung eines Betriebsfahrzeugs auch ohne Fahrtenbuch zugelassen. Frau B1 von der Widerspruchsstelle des Beklagten habe am 29.06.2018 mitgeteilt, dass eine Abgabe der angeforderten Unterlagen nicht erforderlich sei und ein neuer Abgabetermin genannt werde. In der Folgezeit sei jedoch kein neuer Abgabetermin vom Beklagten genannt worden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen S 25 AS 3809/18 nicht durch fiktive Klagerücknahme beendet worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 09.07.2020 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der RechtsstreitS 25 AS 3809/18 durch Klagerücknahme beendet worden sei. Der Kläger habe die Klage trotz formell korrekter Aufforderung des Sozialgerichts nicht binnen drei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung begründet oder sonst betrieben. Gesundheitliche Gründe, die ihn daran gehindert hätten, habe er weder dargelegt noch nachgewiesen. Auf die Rechtsfolgen einer Untätigkeit nach Betreibensaufforderung sei er hingewiesen worden. Gegen das ihm am 14.08.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.09.2020 Berufung eingelegt. Die Voraussetzungen einer fiktiven Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG hätten nicht vorgelegen. Die Betreibensaufforderung vom 17.05.2019 sei ihm nicht zugestellt worden. Dem Schreiben des Sozialgerichts vom 14.06.2019 sei die Betreibensaufforderung nicht beigefügt gewesen. Bei der Wichtigkeit der Sache müsse man davon ausgehen, dass bei einer Mandatsniederlegung dem Mandanten eine Durchschrift der Betreibensaufforderung zugeht. Die Vollmacht der früheren Prozessbevollmächtigten werde nicht bezweifelt, jedoch habe die Bevollmächtigung mangels finanzieller Möglichkeiten nur bis zum 07.06.2019 bestanden. Er habe im ersten Rechtszug keinen weiteren Anwalt bezahlen können. Prozesskostenhilfe habe er nach Beratung nicht beantragen können. Er habe die angeforderten Unterlagen in 24 Ordnern zusammengestellt. Der Beklagte habe ihn in Person von Frau B1 insoweit vertröstet und keinen Termin zur Abgabe der Unterlagen mitgeteilt. Eine Aufforderung zur abschließenden Erklärung vom 05.10.2015 habe er nicht erhalten. Aufgrund des Umfangs der angeforderten Unterlagen, habe er diese nicht ohne Termin vorlegen können, zumal ohne Einladung kein Einlass gewährt worden wäre. Die Unterlagen stünden weiterhin für den Beklagten bereit. Er sei nur Angestellter der UG gewesen; der Arbeitsvertrag liege dem Beklagten vor. Der Betrieb der UG sei zum 31.12.2016 eingestellt worden. Die Klärung des Leistungsanspruchs sei für ihn sehr wichtig. Er beziehe Grundsicherung und seine Ehefrau könne keinen Unterhalt zahlen. Am 19.04.2021 hat sich für den Kläger eine neue Bevollmächtigte bestellt und nach Akteneinsicht ergänzend ausgeführt, das Sozialgericht habe angesichts der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Verfahrenshistorie nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgehen dürfen. Die bevollmächtigte Ehefrau des Klägers habe penibel darauf geachtet, dass alle Anforderungen des Jobcenters erfüllt werden; Verzögerungen seien krankheitsbedingt. Zu einer Übergabe der angeforderten Unterlagen sei es nicht gekommen, weil der Beklagte keinen Termin zur Übergabe der umfangreichen Unterlagen genannt habe. Entgegen den Angaben im Verwaltungsvorgang sei diesbezüglich kein Rückruf erfolgt. Dem Kläger sei kein Termin mitgeteilt worden, an dem er die Unterlagen hätte abgeben können. Die in erster Instanz beauftragte Rechtsanwältin habe mit Schriftsatz vom 04.02.2019 mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, die Unterlagen, die zur Begründung der Klage erforderlich und die bei dem Schwiegersohn in Osnabrück eingelagert seien, dort abzuholen und zu sichten. In Anbetracht dessen und angesichts des Inhalts der Verwaltungsakte habe das Sozialgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr habe. Aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2015 und 2016 mit Vorjahresergebnis gehe zudem hervor, dass in den Jahren 2014 bis 2016 nur noch Verluste aus der B UG erzielt worden seien. Ein Blick in das öffentlich zugängliche Unternehmensregister hätte die zusätzliche Erkenntnis gebracht, dass die B UG am 20.09.2018 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei und dass die letzte Bilanz aus dem Jahr 2016 stammte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.07.2020 zu ändern und festzustellen, dass sich das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln mit dem AktenzeichenS 25 AS 3809/18 nicht erledigt hat. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Klageverfahren sei durch Rücknahme erledigt. Die Ausführungen des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Ausgangsbescheide seien deswegen für das Berufungsverfahren ohne Belang. Die Telefongespräche am 28.06.2018 und 29.06.2018 hätten zudem in der in den Gesprächsvermerken dargestellten Weise und mit dem dargestellten Inhalt stattgefunden. Angesichts des Prozessverhaltens nach der Klagerücknahmefiktion sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger zuvor nicht in der Lage gewesen wäre, auf die Betreibensaufforderung des Sozialgerichts zu reagieren. Es hätten angesichts der Verfahrenshistorie konkrete Anhaltspunkte vorgelegen, die den sicheren Schluss zuließen, dem Kläger sei an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen. Der Senat hat die vom Kläger ausgestellte Vollmacht der früheren Prozessbevollmächtigten eingeholt. Die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ein Schreiben vom 14.12.2018 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Kläger aufgefordert worden ist, den seiner Frau ausgehändigten Vollmachtvordruck unterschrieben zurückzusenden. Im Juni 2021 hat der Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide einen Überprüfungs- und Erlassantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 hat der Kläger Gewinn- und Verlustrechnungen seines Steuerberaters für die Jahre 2014 bis 2016 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Beklagten entscheiden. Dieser ist in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. dazu etwa BSG, Beschluss vom 26.05.2014 – B 12 KR 67/13 B –, Rn. 7, juris). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht aufgrund fingierter Klagerücknahme als erledigt und deshalb unzulässig angesehen. Die formellen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung iS des§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt. Die Betreibensaufforderung vom 17.05.2019 war – den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsprechend (vgl. etwa BSG Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R; BSG Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R) – von der zuständigen Richterin verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden. Sie war im Übrigen auch konkret und klar (BSG Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R). Sie benannte konkret das (weitere) Ausbleiben der Klagebegründung als Anlass hierfür und machte deutlich, dass nunmehr eine Klagebegründung zu erfolgen habe, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu beseitigen. Der Kläger ist in der Betreibensaufforderung zudem auf die Rechtsfolge der fingierten Klagerücknahme im Falle des Nichtbetreibens hingewiesen worden. Weitere Ausführungen muss die Betreibensaufforderung nicht enthalten (vgl. zur Fiktion der Berufungsrücknahme zuletzt BSG Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B). Die Betreibensaufforderung ist dem Kläger bzw. der seinerzeitigen (wirksam) Bevollmächtigten des Klägers am 21.05.2019 auch förmlich durch Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden ist. Einer (erneuten) Zustellung der Betreibensaufforderung unmittelbar an den Kläger bedurfte es nach Niederlegung des Mandats durch die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers entgegen dessen Auffassung nicht. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Betreibensaufforderung bestanden sowohl das Mandatsverhältnis als auch die Vollmacht fort (vgl. hierzu auch Sächsisches OVG Beschluss vom 12.09.2011 – 3 D 104/11). In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (§ 63 Abs. 2 SGG iVm § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die (erst) nachfolgende Mandatsniederlegung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung der Betreibensaufforderung mithin nichts. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass – ohne dass es für die Wirksamkeit der Betreibensaufforderung darauf ankommt – deren Weiterleitung durch die erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte an den Kläger nicht substantiiert bestritten sein dürfte. Zudem ist der Kläger unbestrittenermaßen unter dem 14.06.2019 explizit auf die Betreibensaufforderung vom 17.05.2019 hingewiesen worden. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion hat das Sozialgericht zutreffend angenommen. Eine fiktive Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 2). Der Kläger hat das Klageverfahren iSd § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG trotz Aufforderung des Sozialgerichts länger als drei Monate nicht betrieben. Die Betreibensaufforderung ist dem Kläger bzw. seiner Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde – wie bereits festgestellt – am 21.05.2019 zugestellt worden. Die Dreimonatsfrist endete mithin gemäߧ 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 21.08.2019. Der Kläger hat das Verfahren binnen dieser durch die Betreibensaufforderung in Gang gesetzten Frist nicht betrieben. Er hat die Klage weder begründet noch in sonstiger Weise reagiert (etwa durch einen neuerlichen begründeten Antrag auf Fristverlängerung). Die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte hat vielmehr (lediglich) das Mandat niedergelegt und mitgeteilt, keine Klagebegründung zu erstellen. Damit fehlt es an jeglichem Verhalten des Klägers, dass als Betreiben des Klageverfahrens zu qualifizieren sein könnte. Insoweit ist maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Den Maßstab bildet insofern insbesondere die Betreibensaufforderung selbst. Je konkreter die Betreibensaufforderung war, desto konkreter muss der Berufungskläger vortragen. Schweigen stellt nie Betreiben dar (vgl. BSG Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B). Im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung lagen konkrete und sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor (vgl. dazu etwa BVerfG [Kammer] Beschluss vom 19.05.1993 – 2 BvR 1972/92, juris; BSG Urteile vom 04.04.2017 –B 4 AS 2/16 R; Beschlüsse des Senats vom 18.11.2019 – L 7 AS 1678/19 B und 21.11.2019 – L 7 AS 1523/18). Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers oder der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben (vgl. zur BSG Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B, juris; explizit zur Klagerücknahmefiktion etwa BVerwG Urteile vom 05.07.2000 – 8 B 119/00 und vom 07.07.2005 – 10 BN 1/05, juris). Aufgrund der Umstände vor Erlass der Betreibensaufforderung, insbesondere dem prozessualen Verhalten des Klägers, ist das Sozialgericht im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. etwa BSG Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R, juris, unter Verweis u.a. auf BVerfG [Kammer] Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95) zu Recht davon ausgegangen, dass dieser das Interesse an dem Rechtsstreit verloren hat. Dem steht nicht entgegen, dass § 92 Abs. 1 SGG in Bezug auf Klageantrag und Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger hierdurch nicht von (seinen) Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt. Prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten können darüber hinaus auch erst durch eine gerichtliche Anfrage entstehen, wie sich aus mehreren Regelungen des Prozessrechts ergibt (z.B. § 92 Abs. 2, § 106 oder § 106a SGG; vgl. BSG Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R, juris). Die Nichtvorlage einer (Klage-) Begründung kann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend beides – die Begründung trotz Ankündigung oder trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird (vgl. auch BSG Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B; vgl. auch BSG Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R). Die höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Vorschrift des§ 102 Abs. 2 SGG steht insoweit in Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 92 Abs. 2 VwGO, der § 102 Abs. 2 SGG nachgebildet ist (vgl. BSG Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B), nach der unter Umständen die Nichtvorlage einer Klagebegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann (BVerwG Urteile vom 15.01.1991 – 9 C 96/89; vom 05.07.2000 – 8 B 119/00; vom 18.09.2002 – 1 B 103/02; zusammenfassend: BSG Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Das BVerfG hat die Aufforderung, eine Klage zu begründen, vielmehr als einen zulässigen Inhalt einer Betreibensaufforderung erachtet (BVerfG Beschlüsse vom 07.08.1984 – 2 BvR 187/84 und vom 15.08.1984 – 2 BvR 357/84). Mangels jeglicher Klagebegründung und vollständiger Untätigkeit auf die Betreibensaufforderung vom 17.05.2019 konnte das Sozialgericht daher zu Recht davon ausgehen, dass das Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Klägers weggefallen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Sozialgericht in seiner Betreibensaufforderung ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es davon ausgehe, dass bei dem Kläger „an der weiteren Rechtsverfolgung kein Interesse mehr besteht“ und auch „Hinderungsgründe gesundheitlicher Art auf Seiten des Klägers“ nicht nachgewiesen worden seien. Zumindest hätte sich der Kläger dadurch veranlasst sehen müssen, seinen Willen zur Aufrechterhaltung der Klage – ggf. auch ohne die Klage weitergehend zu begründen – unmissverständlich zu äußern. Stattdessen hat der Kläger auf die Betreibensaufforderung bis zum Eintritt der Erledigung nicht reagiert. Im Rahmen der Gesamtwürdigung waren das sonstige prozessuale Verhalten ebenso zu berücksichtigen wie dessen Verhalten in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Nach Klageerhebung am 10.09.2018 ist eine Klagebegründung trotz mit ihr angekündigter Begründung auf gerichtliche Erinnerungen vom 27.11.2018, 08.01.2019 und 05.02.2019 nicht erfolgt. Auch eine antragsgemäße Fristverlängerung bis zum 28.02.2019 sowie eine am 28.03.2019 erfolgte letztmalige Erinnerung unter Einräumung einer Frist von 5 Wochen haben den Kläger nicht zur Begründung der Klage bewegen können. Er hat – entgegen der gerichtlich erteilten Auflage – auch keine Hinderungsgründe gesundheitlicher Art nachgewiesen. Das Sozialgericht konnte aufgrund der Angaben des Klägers auch nicht davon ausgehen, dass dieser aus anderen Gründen tatsächlich an einer Klagebegründung gehindert war. Einerseits war insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren durch seine Ehefrau vertreten wurde. Zudem hat er bereits erstinstanzlich vorgetragen, die für den streitigen Zeitraum erforderlichen Unterlagen lägen ihm seit dem 22.06.2018 vor. Dieser Eindruck verstärkte sich vorliegend durch die Mandatsniederlegung der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Betreibensaufforderung des Sozialgerichts und der weiteren Untätigkeit des Klägers trotz Erinnerung des Sozialgerichts an die Betreibensaufforderung mit gerichtlicher Verfügung vom 14.06.2019. Die nach monatelanger prozessualer Untätigkeit erfolgte Niederlegung des Mandats durch die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers war durchaus geeignet, den Eindruck, dass der Kläger die Klage nicht weiter betreiben wollte, zu verstärken, zumal der Kläger hierauf innerhalb der Dreimonatsfrist ebenso wenig reagierte wie auf den (rein vorsorglichen) Hinweis des Sozialgerichts auf die der Bevollmächtigten zugestellten Betreibensaufforderung. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das Sozialgericht nicht von einem fortbestehenden Interesse des Klägers am Klageverfahren ausgehen, zumal der Kläger bereits vorgerichtlich über geraume Zeit untätig geblieben war. Ungeachtet dessen liegt gerade in der Klageerhebung eine Zäsur, die dem Kläger Anlass und Gelegenheit gibt, die Argumente der Widerspruchsbehörde zu wägen und über die Fortführung des Verfahrens zu befinden. Insoweit gilt nichts Anderes als im Zusammenhang mit § 156 SGG hinsichtlich der in einem erstinstanzlichen Urteil zu sehenden Zäsur (vgl. BSG Beschluss vom 08.12.2020 –B 4 AS 280/20 B). Es stellt zusammenfassend keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Rechtsschutzes dar, wenn einem Kläger angesonnen wird, die Gründe für die Einlegung seines Rechtsmittels darzutun, und das Verfahren als erledigt angesehen wird, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten diesem Ansinnen nicht nachgekommen ist und auch nicht dargetan hat, warum er untätig geblieben ist (vgl. zur BVerfG Beschluss vom 07.08.1984 – 2 BvR 187/84; für die Berufungsrücknahmefiktion ebenso: BSG Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B, juris). Für die Frage des Eintritts der Klagerücknahmefiktion ist hier unbeachtlich, dass der Kläger (weiterhin) objektiv durch die im Klageverfahren angegriffenen Verwaltungsakte belastet ist. Die Klagerücknahmefiktion greift auch dann, wenn trotz fortbestehender Belastung sich – wie hier – aus dem Verhalten des Klägers schließen lässt, dass er kein Interesse (mehr) an der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Beseitigung hat. Auf die Gründe dieses fehlenden Interesses kommt es dabei nicht an; es kann beispielsweise auf den als gering erkannten Erfolgsaussichten beruhen oder auf einer Aufwand-Nutzen-Abwägung (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 102 SGG (Stand: 22.11.2021), Rn. 54). Allein die Höhe der vom Kläger verlangten Erstattung – deren Vollstreckung im Übrigen durch das zögerliche Betreiben von Verwaltungs- und Klageverfahren nicht selten hinausgezögert wird – steht dem nicht entgegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet vorliegend aus. Eine solche kommt bei Ausschlussfristen wie denjenigen nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG und § 156 Abs. 2 Satz 1 (vgl. dazu BSG Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B, juris) allenfalls in Fällen höherer Gewalt in Betracht, also bei Naturereignissen und anderen unabwendbaren Ereignissen. Vorliegend sind derartige Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger sich dahingehend eingelassen hat, er habe seine frühere Prozessbevollmächtigte nicht mit der Rücknahme der Klage bevollmächtigt, ist dies unerheblich. Die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 SGG treten wie diejenigen des § 156 Abs. 2 SGG kraft Gesetzes („ipso iure“, vgl. BSG Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B, juris-Rn. 8) ein, sodass es einer Rücknahmeerklärung der früheren Prozessbevollmächtigten nicht bedurfte. Ein etwaiges Verschulden seiner früheren Prozessbevollmächtigten – für das hier allerdings jeglicher Anhaltspunkt fehlt – muss sich der Kläger ohnehin gemäߧ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BSG Beschluss vom 02.12.2005 – B 9 V 12/15). Dass er kein Geld für einen (weiteren) Prozessbevollmächtigten gehabt haben will, nachdem seine frühere Bevollmächtigte das Mandat niedergelegt hatte, begründet ersichtlich keinen Fall höherer Gewalt. Ungeachtet dessen hat der Kläger – vertreten durch seine Ehefrau – im Berufungsverfahren das Verfahren sachgerecht und durch eine Vielzahl von Schriftsätzen betrieben, weswegen nicht einsichtig ist, warum er hierzu im ersten Rechtszug nicht in der Lage gewesen sein sollte. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt. Nur ergänzend weist der Senat allerdings darauf hin, dass angesichts der Verfahrenshistorie berechtigte Zweifel daran bestehen dürften, dass der Kläger seit Oktober 2014 von seiner Ehefrau getrennt lebt und im behaupteten Umfang Verluste als Alleingesellschafter seines Restaurant- und Cateringbetriebes erzielt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.