Beschluss
L 10 KR 247/20 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0825.L10KR247.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld in den Zeiträumen vom 11. – 14.06.2018 (4 Tage) und vom 21.06. – 04.08.2018 (45 Tage) in Höhe von 36 EUR brutto (31,65 EUR netto). Die am 00.00.1968 geborene, bei der Beklagten gesetzlich versicherte Klägerin ist von Beruf Postbotin. Sie erkrankte im Zeitraum vom 30.04.2018 bis zum 25.02.2019 arbeitsunfähig aufgrund einer Rhizarthrose zunächst (ICD-Code M 18.9 G R später (ab 14.06.2018) ICD-10 M 18.1 R, Z 98.8 R M 65.4). Bis einschließlich zum 10.06.2018 erhielt die Klägerin Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Auch im Anschluss an diesen Zeitraum war sie ausweislich der folgenden Bescheinigungen arbeitsunfähig erkrankt: Bescheinigung vom 06.06.2018 der Praxis L bis 13.06.2018 Bescheinigung vom 14.06.2018 der Chirurg Notfallambulanz B Krankenhaus bis 04.07.2018 Bescheinigung vom 20.06.2018 B Krankenhaus Entlassmanagement bis 27.06.2018 Bescheinigung vom 28.06.2018 des Orthopäden C bis 04.07.2018 Bescheinigung vom 04.07.2018 des Orthopäden C bis 19.07.2018 Bescheinigung vom 18.07.2018 des Orthopäden C bis 15.08.2018 Sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gingen mit Schreiben der Klägerin vom 05.08.2018 am 09.08.2018 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 13.08.2018 lehnte die Beklagte die Zahlungen von Krankengeld für die Zeit 11.06. – 08.08.2018 ab, da der Anspruch auf für diesen Zeitraum ruhe, da die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht innerhalb einer Woche bei der Beklagten eingereicht habe. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten in einem Telefonat mit, dass sie der Auffassung gewesen sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden direkt von der ausstellenden Praxis an die Krankenkasse geschickt bzw über die neue elektronische Gesundheitskarte abgewickelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2018 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung wurde nun angegeben, dass die Klägerin an Eides statt versichern könne, dass sie alle Krankmeldungen zeitnah bei der Beklagten eingereicht habe. Sie habe diese mit normaler Post versandt. Da die Klägerin die Krankmeldungen zeitgleich an die Beklagte und an ihren Arbeitgeber abgesandt habe und die für ihren Arbeitgeber bestimmten Meldungen alle rechtzeitig zugegangen seien, könne sie sich den späten Zugang bei der Beklagten nicht erklären. Nach einem Wechsel ihres Bevollmächtigten führte dieser zur weiteren Begründung des Widerspruchs aus, dass die verspätete Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Klägerin erkennbar auf ihre depressive Erkrankung bei sehr starker Dosierung von Antidepressiva zurückzuführen sei. Der von der Beklagten befragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellte dazu am 06.12.2018 durch den Beratungsarzt Dr. B1 fest, dass in den AU-Bescheinigungen keine psychische Erkrankung angegeben sei, so dass die Argumentation einer in dieser Zeit vorliegenden psychischen Erkrankung nicht nachvollzogen werden könne. Eine rückwirkende medizinische Klärung erscheine nicht möglich. Mit Bescheid vom 17.06.2019 bewilligte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für den Zeitraum vom 15. – 20.06.2018, in dem sich die Klägerin in stationärer Behandlung befand, auf. Nachdem die Beklagte vergeblich versucht hatte, medizinische Unterlagen des behandelnden Psychiaters der Klägerin zu erhalten, wies sie den Widerspruch – nach einer Untätigkeitsklage der Klägerin vor dem Sozialgericht Köln (S 17 KR 406/19) – mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 als unbegründet zurück. Am 14.07.2019 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Sie hat weiter vorgetragen, dass die orthopädische Praxis ihr gegenüber den Eindruck vermittelt habe, dass sie die Krankmeldungen an die Beklagte abweichend von der gesetzlichen Obliegenheit der Klägerin übernehmen würde und diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 08.08.2019, B 3 KR 6/18 R – juris) verwiesen. Die Beklagte hat an ihrer im Widerspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung festgehalten. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei eine Obliegenheit des Versicherten, deren Folgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Meldung grundsätzlich von diesem zu tragen seien – auch wenn ihn hierfür kein Verschulden treffe. Eine Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit, die geeignet sei, die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung zu verhindern, liege nicht vor. Am 27.01.2020 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis für den Zeitraum vom 05. – 08.08.2018 erklärt, da sie nicht ausschließen könne, dass die Klägerin ihre Krankmeldung in einem nicht dokumentierten Telefonat mit der Beklagten am 05.08.20218 erklärt hat. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis am 12.02.2020 angenommen. Das SG hat mit Urteil vom 13.03.2020 im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Krankengeldanspruch der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ruhe, da die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten nicht innerhalb einer Woche nach Feststellung derselben gemeldet worden sei. Es liege keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vor. Die verspätete Meldung falle weder in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse, noch habe die Versicherte alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihre Ansprüche zu wahren. Auch sei sie nicht geschäfts- oder handlungsunfähig gewesen. Gegen Letzteres spreche schon der inkongruente Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren. Sofern die gesundheitliche Situation der Klägerin der zentrale Umstand gewesen wäre, durch den sie an einer rechtzeitigen Mitteilung gehindert worden sei, habe es nahegelegen, diesen unmittelbar vorzutragen und nicht erst nach der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten. Gegen das ihr am 30.03.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.04.2020 Berufung eingelegt. Sie wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag und weist darauf hin, dass sie sich vom 14.09.2014 bis zum 10.02.2015 und vom 22.02. – 31.03.2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der M-Klinik in Köln befunden und im relevanten Zeitraum das Medikament ELONTRIL (300 mg) eingenommen habe. Ihr Leistungsvermögen sei im maßgeblichen Zeitraum eingeschränkt gewesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2020 zu ändern, den Bescheid vom 13.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld zuzüglich Zinsen im Zeitraum vom 11.06.2018 bis 14.06.2018 und 21.06. bis 04.08.2018 zu gewähren und die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeut Dr. W hat in seinem Bericht vom 20.01.2021 mitgeteilt, dass die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im Zeitraum vom 11.06. – 04.08.2018 mental in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erkennen und sie an die Krankenkasse zu schicken. Sie sei in diesem Zeitraum auch geschäfts- und handlungsfähig gewesen. Die von ihr eingenommenen Medikamente hätten bei vorschriftsmäßiger Einnahme in der Regel keinen Einfluss auf die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit. Die Klägerin sei am 07.06.2018 und am 08.08.2018 in seiner Praxis gewesen, um neue Rezepte abzuholen. Es seien ihm keine Besonderheiten in Erinnerung und auch seine Praxisdokumentation enthalte keine Einträge. Mit späterem, von der Klägerin vorgelegtem Attest vom 25.03.2021 bescheinigte Dr. W, dass die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und einer Somatisierungsstörung leide und die die Erkrankung mit Antriebs-, Konzentrations- und Schlafstörungen einhergehe. Deshalb sei davon auszugehen, dass das verzögerte Einreichen der Krankmeldung bei der Krankenkasse auf ihre Symptomatik zurückzuführen sei. Daraus sollten ihr keine Nachteile entstehen. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr L hat unter dem 22.01.2021 ebenfalls bestätigt, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erkennen und diese an die Krankenkasse zu schicken. Sie sei im maßgeblichen Zeitraum am 11. und am 21.06.2018 in ihrer Praxis gewesen. Es habe keinen Grund gegeben, an ihrer Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit zu zweifeln. Ibuprofen und Novaminsulfon seien grundsätzlich geeignet, die Leistungsfähigkeit zu vermindern, in der Regel jedoch nicht in dem Ausmaß, dass die Geschäftsfähigkeit darunter leide, da sie nicht zu den hochpotenten Anlagetika zählten, die das Bewusstsein wesentlich einschränkten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 07.12.2020 um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten. Damit hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.02.2021 einverstanden erklärt. Durch gerichtliche Schreiben vom 07.05.2021 und 02.08.2021 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz 8SGG) angehört worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss zurückweisen. Denn die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich, da der Fall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich scheint, zumal die Beteiligten in beiden Rechtszügen darauf verzichtet haben (zur Zulässigkeit der Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG in solchen Fällen Littmann in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021 § 153 Rn 31). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Das SG hat die nach § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 13.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für die streitigen Zeiträume. Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 Abs 1, 46 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Dieser ruht jedoch nach § 49 SGB V, da sie die Arbeitsunfähigkeit nicht fristgerecht bei der Beklagten gemeldet hat. Eine Ausnahme von der Meldeobliegenheit des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V liegt nicht vor. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der behandelnden Ärzte. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum wird von der Beklagten nicht angezweifelt. Der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Krankengeld ruht jedoch im streitigen Zeitraum vom 11. – 14.06.2018 und vom 21.06. – 04.08.2018 nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Klägerin hat die Arbeitsunfähigkeit hier erst am 05.08.2018 der Beklagten gemeldet. Die Meldepflicht des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V soll sicherstellen, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Auch soll verhindert werden, dass Krankenkassen im Nachhinein auf die Behauptung, in Wirklichkeit habe Arbeitsunfähigkeit bestanden, die oft schwierigen und tatsächlichen Verhältnisse aufklären müssen. Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht dabei nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld (vgl BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – juris Rn 17). § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Versicherte wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird und diese erneute Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig meldet. Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und dem Versicherten keinerlei Verschulden an der Unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – juris Rn 18; Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R – jruist Rn 17, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – juris Rn 19, Urteil vom 08.08.2019 – B 3 KR 6/18 R – juris Rn 20). Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung des § 49 Abs 1 Nr. 5 SGB V hat die Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt und dazu bestimmte Fallgruppen entwickelt, von denen vorliegend zwei Fallgruppen in Frage kommen, im Ergebnis jedoch ausscheiden. So kann sich eine Krankenkasse dann nicht auf eine verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit berufen, wenn diese durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste. In diese Fallgruppe zählt insbesondere der Fall – auf den sich die von dem Klägerbevollmächtigten zitierte BSG Rechtsprechung bezieht – dass die Krankenkasse dem Vertragsarzt Freiumschläge überlässt und der Versicherte darauf vertraut hat, dass die Meldung durch den Arzt erfolgt. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Denn nach dem Vortrag der Klägerin hat sie selbst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Beklagte geschickt. Dabei handelte es sich auch um die zur Vorlage an die Krankenkasse bestimmten Vordrucke, die der behandelnde Arzt ihr ausgehändigt hat. Ein Anhaltspunkt, aus dem die Klägerin hätte schließen können, dass die Praxis die Meldung übernehmen würde, obwohl sie der Klägerin die zur Vorlage an die Krankenkasse bestimmten Vordrucke ausgehändigt hat, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Händigt der Vertragsarzt, wie hier, der Versicherten die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse aus, so hat die Versicherte, die dieser Verfahrensweise auch nicht ausdrücklich widersprochen hat, das Risiko des nicht rechtzeitigen Zugangs bei der Beklagten grundsätzlich allein zu verantworten (vgl BSG, Urteil vom 25.10.2018 – B 3 KR 23/17 R – juris Rn 36). Eine weitere Fallgruppe bildet die Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten. Zwar handelt es sich bei der Meldeobliegenheit nicht um eine Willens- sondern um eine Wissenserklärung und damit eine Tatsachenmitteilung, doch sind aufgrund des Schutzzwecks der Norm und der rechtsgeschäftsähnlichen Natur der Meldung die Vorschriften über die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit entsprechend anwendbar (Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 49 SGB V, Rn 56). Geschäftsunfähigkeit setzt eine krankhafte zum Ausschluss der Geschäftsfähigkeit führende Störung der Geistestätigkeit andauernder Natur voraus (zu diesem Erfordernis, BeckOK BGB/Wendtland, § 104 Rn 6). Eine Handlungsunfähigkeit müsste so erheblich sein, dass sie der Geschäftsunfähigkeit im obigen Sinne vergleichbar ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2019 – L 9 KR 64/19 – juris, Rn 22). Eine unter dieser Schwelle liegende psychische Beeinträchtigung genügt für eine Ausnahme von der Meldeobliegenheit nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2020 – L 5 KR 2698/19 – juris, Rn 30). Zur Überzeugung des Senats war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 30.04.2018 und dem 04.08.2018 nicht geschäfts- oder handlungsunfähig iSd § 104 BGB bzw § 36 SGB I, § 11 SGB X. Dies war sie bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht. Sie behauptet lediglich eine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund der verordneten Medikation. Dennoch konnte sie in diesem Zeitraum, der mehr als drei Monate umfasste, Arztbesuche wahrnehmen. Ihren Ärzten sind nach den insoweit übereinstimmenden Angaben in den Befundberichten keine Besonderheiten aufgefallen. Auch hat sie in dem Zeitraum nach eigenen Angaben die Krankmeldungen an ihren Arbeitgeber versandt, die rechtzeitig angekommen sind. Eine aufgrund der Medikamenteneinnahme möglicherweise bestehende Einschränkung der Organisationsfähigkeit in Alltagsdingen kann für den beschriebenen – eng auszulegenden Ausnahmetatbestand – ebenso wenig ausreichen, wie ein Rückzugsbedürfnis oder entsprechende Tendenzen oder die Unfähigkeit, die eigene Wohnung zu verlassen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 – L 9 KR 470/17 – juris, Rn 23). Hinzukommt, dass bei der Klägerin entsprechende Einschränkungen weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Klägerin war während des streitgegenständlichen Zeitraums vielmehr in der Lage die Rhizarthrose laufend ärztlich behandeln zu lassen, sich diesbezüglich einer Operation zu unterziehen und auch entsprechende Heilmittel in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass eine Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit der Klägerin vorlag, bestehen nicht. Der Sachverhalt ist auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen geklärt, so dass sich der Senat auch nicht zu weiteren Ermittlungen bzw der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von dem Klägerbevollmächtigten angeregt, veranlasst sieht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin eingereichten ärztlichen Attestes vom 25.03.2021 von Dr W, der eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Maßgeblich ist nicht die gegenwärtige Ausprägung der Erkrankung der Klägerin sondern vielmehr ihr Gesundheitszustand im streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2018. Für diesen Zeitraum haben die behandelnden Ärzte in den gerichtlich eingeholten Befundberichten ausdrücklich die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Klägerin bestätigt. Der behandelnde Psychiater Dr W hat in diesem Befundbericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Medikamente regelmäßig keinen Einfluss auf die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit haben und die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ihn lediglich zweimal wegen der Abholung von Rezepten aufgesucht hat, ohne dass ihm Besonderheiten aufgefallen sind und die Medikation sich seit 2015 im Wesentlichen nicht geändert hat. Mithin handelte es sich um die Medikation, unter der die Klägerin zuvor lange Zeit arbeitsfähig gewesen ist. Arbeitsunfähigkeit wurde seitens der behandelnden Ärzte ausschließlich wegen orthopädischer Beschwerden in Form einer Rhizarthrose attestiert. Maßgebliche Einschränkungen aufgrund einer psychischen Erkrankung bestanden im Jahr 2018 nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.