Urteil
L 13 VG 77/20 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0625.L13VG77.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Beklagte der Klägerin Beschädigtengrundrente aus Anlass einer Gewalttat gewährt hat. Am 30.12.1987 befand sich die Klägerin in der Filiale einer Sparkasse, um einen Scheck für eine Nachbarin einzulösen. Der Schädiger betrat die Filiale und hielt der Klägerin eine echt aussehende, speziell präparierte (Spielzeug-)Pistole gegen Rumpf und Kopf, um durch diese Bedrohung die Herausgabe von Bargeld durch eine Bankangestellte zu bewirken. Später schubste der Schädiger die Klägerin nach ihren Angaben weg, wodurch diese zu Boden ging. Der Schädiger erbeutete im Rahmen dieser Tat einen Betrag von 65.000,00 DM. Aufgrund dieser und anderer Taten verurteilte das LG Mönchengladbach den Schädiger wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Auf ihren Antrag vom 21.10.2010 auf Gewährung von Versorgungsleistungen erstatte der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Dr. A eine gutachtliche Stellungnahme nach Aktenlage. Er führte u.a. aus, dass bei der Klägerin ein frühkindlicher Vorschaden vorhanden sei. Die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten angesichts eines komplexen Bedingungsgefüges nicht allein auf die Folgen der Gewalttat vom 30.12.1987 zurückgeführt werden. Er empfehle daher eine Untersuchung der Klägerin. Der daraufhin vom Beklagten eingeschaltete Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B legte in einem nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellten Gutachten vom 21.05.2012 dar: Bei der Klägerin bestehe ein Vorschaden. Auch wenn das Vollbild einer PTBS vorliege, könnten die psychisch bedingten Teilhabeeinschränkungen nicht ausschließlich aus dem Geschehen vom 30.12.1987 abgeleitet werden. Hinsichtlich der Schädigungsfolgen sei der GdS mit 20 zu beziffern; ein Nachschaden sei nicht gegeben. Gestützt auf diese Einschätzung teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass als Schädigungsfolge eine „Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung“ anzuerkennen sei. Diesbezüglich bestehe ein Anspruch auf Heilbehandlung. Die Zahlung einer Beschädigtengrundrente komme demgegenüber nicht in Betracht, weil der festgestellte GdS nicht zur Rentengewährung berechtige (Bescheid vom 11.07.2012). Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C ein. Dieser führte unter dem 22.05.2013 aus: Dem von Dr. B erstatteten Gutachten sei zu folgen. Da Dr. B jedoch das Vollbild einer PTBS beschrieben habe und sich dieses Vollbild auch aus einem Entlassungsbericht über eine vom 24.05.2011 bis 25.07.2011 durchgeführte Maßnahme der stationären Rehabilitation ergebe, sei ein GdS von 30 festzustellen. Es bestehe eine Besserungsmöglichkeit. Daher sei nach Ablauf von drei Jahren eine Nachprüfung zu veranlassen. Daraufhin half der Beklagte dem Widerspruch ab und bewilligte der Klägerin ab dem 01.10.2010 Beschädigtengrundrente nach einem GdS von 30. Als Schädigungsfolge stellte er eine „posttraumatische Belastungsstörung“ fest (Bescheid vom 03.06.2013). Anlässlich einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung holte der Beklagte eine versorgungsmedizinische Stellungnahme ein. Die Fachärztin für Nervenheilkunde/Sozialmedizin Dr. D teilte unter dem 27.09.2016 mit, dass neue Berichte aus dem Zentrum für Psychotraumatologie sowie aus der Praxis von Dr. E vorlägen. Vor 29 Jahren sei die Klägerin einmalig bei einem Banküberfall mit dem Tode bedroht worden. Jetzt, nach Freilassung des Täters aus der Haft, habe sie Angst vor Rache. Die Unterlagen enthielten erhebliche andere Belastungsfaktoren der Klägerin, die bis in ihre frühe Kindheit zurückreichten. Auch in jüngerer Zeit habe es andere neuerliche Belastungssituationen gegeben. Möglicherweise sei es zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage gekommen, so dass die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich sei. Die daraufhin vom Beklagten beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F diagnostizierte bei der Klägerin in ihrem Gutachten vom 03.09.2017 eine komplexe PTBS vom depressiven, ängstlichen und zwanghaften Verlaufstyp, rezidivierende depressive Störungen (zurzeit mittelgradige Episode), eine Agoraphobie mit Panikstörungen sowie Zwangsstörungen (Handlungen, Rituale). Das einmalige Ereignis von 1987 sei bei der Klägerin auf durch frühere Erlebnisse geschwächte Ich-Strukturen gestoßen. 2010 sei es durch die Erinnerung an das Erlebnis von 1987 zur Manifestation einer in voller Ausprägung vorhandenen PTBS gekommen, die allerdings schon seinerzeit multifaktoriell bedingt gewesen sei. Weitere schwere Belastungen zögen sich wie ein roter Faden durch das Leben der Klägerin. Zwischenzeitlich sei es zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage gekommen. Nur die beschriebene komplexe PTBS sei auf das Ereignis von 1987 zurückzuführen. Der darauf entfallende Grad der Schädigungsfolge betrage 20; der Gesamt-GdS belaufe sich auf 70. Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte die Schädigungsfolge mit „Posttraumatische psychische Störung“ neu fest. Ein GdS von wenigstens 25 bestehe nicht mehr. Daher werde ab dem 01.11.2018 keine Rente mehr gezahlt (Bescheid vom 17.09.2018). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück. In den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Daher sei ab dem Folgemonat nach Feststellung keine Beschädigtengrundrente mehr zu zahlen. Denn der GdS belaufe sich nicht mehr auf wenigstens 25 (Widerspruchsbescheid vom 03.05.2019). Mit ihrer hiergegen am 29.05.2019 bei dem SG Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin an ihrem Begehren festgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte, aber auch die im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen, die bei ihr vorhandenen psychischen Einschränkungen in erster Linie auf die sicherlich nicht immer guten Lebensumstände zurückführten, demgegenüber jedoch den tief in ihr Leben eingreifenden Überfall in den Hintergrund treten ließen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2019 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen der am 30.12.1987 erlittenen Gewalttat auch über den 31.10.2018 hinaus eine Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Angesichts des bei der Klägerin bestehenden Vorschadens habe die einmalige Gewalttat von 1987 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden gesundheitlichen Schadens geführt, die sich nunmehr wieder gebessert habe. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. G. In ihrem Gutachten vom 08.09.2019 hat die Sachverständige bei der Klägerin eine generalisierte Angststörung, eine rezidivierende Depression (derzeit leichte Episode), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, selbstunsicheren, ängstlichen und zwanghaften Zügen sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Anamnestisch habe ihr die Klägerin mitgeteilt, sie habe ständig Angst und lenke sich mit Putzen sowie Garten- und Hausarbeit ab. Aus ihrer Lebensgeschichte habe die Klägerin berichtet, dass sie angeblich aus einer inzestuösen Beziehung der Mutter zum Stiefvater entstanden sei. Die ersten drei Lebensjahre habe sie in einem Kloster verbracht. Danach sei sie zurück zur Mutter gekommen. Ihre Kindheit habe sie als lieblos empfunden. Ein Gespräch mit der Mutter über ihre Herkunft sei nicht möglich gewesen. Sie sei häufig geschlagen worden. Nach Schulschwierigkeiten habe sie eine Sonderschule besuchen müssen. Mit 20 Jahren habe sie geheiratet. Der einzige Sohn aus dieser Beziehung sei ein Wunschkind gewesen. Dennoch habe sie Kontaktschwierigkeiten zur Familie des Sohnes. Deshalb empfinde sie Trauer und Hilflosigkeit, jedoch keine Wut oder Ärger. Die Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, primär sei von einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit manifester Persönlichkeitsstörung auszugehen, die Angstbereitschaft und Stimmungsregulation ungünstig beeinflusse. Eine bestehende Sprechstörung gehe vermutlich bis in die Kindheit zurück und habe zum Besuch der Sonderschule geführt. Belastungssituationen in der Biografie der Klägerin steuerten die weitere Bewältigung der Angst ungünstig. Insoweit sei von einem Vorschaden auszugehen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Ereignis von 1987 primär eine leichte posttraumatische Belastungsstörung verursacht habe. Die im B1-Krankenhaus gestellte Diagnose einer „komplexen posttraumatischen Belastungsstörung“ beziehe sich auch und überwiegend auf eine komplexe Traumatisierung in der Kindheit der Klägerin. Das Ereignis von 1987 habe höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt. Die Folgen dieser Verschlimmerung seien als gebessert anzusehen. Überwiegend leide die Klägerin aktuell an Gesundheitsstörungen, die nicht schädigungsbedingt seien. Nicht mehr die abgeklungene leichte oder auch partielle PTBS steuere das Krankheitsbild, sondern der Vorschaden. Lediglich die komplexe posttraumatische Belastungsstörung beinhalte einen Verschlimmerungsanteil, den das Ereignis vom 30.12.1987 verursacht habe. Dieser Verschlimmerungsanteil habe sich seit 2013 gebessert. Als Schädigungsfolge sei nunmehr eine „psychoreaktive Störung“ anzuerkennen. Der GdS für diese Schädigungsfolge betrage höchstens 20. Insoweit sei eine wesentliche Änderung eingetreten, als in den Folgen der Gewalttat vom 30.12.1987 ein Rückgang der Beeinträchtigung zu verzeichnen sei. In den tragenden Bedingungen für das heute im Vordergrund stehende Krankheitsbild sei ein Wechsel in der Wesensgrundlage eingetreten. Auf Antrag der Klägerin hat sodann der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H nach § 109 SGG ein weiteres Gutachten erstattet. Unter dem 19.02.2020 ist der Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass in den Schädigungsfolgen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Der auf die Schädigungsfolgen zu beziehende GdS betrage heute allenfalls 20. Bereits das Gutachten von Frau F habe die Vorschädigung der Klägerin betont. Dies habe das Gutachten der Sachverständigen Dr. G bestätigt. Diesem Gutachten sei bis ins Detail zuzustimmen. Aufgrund der von der Klägerin erhobenen Einwände hat das SG ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen eingeholt. Dr. G hat unter dem 03.05.2020 an ihrer Bewertung festgehalten. Dr. H hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2020 betont, dass das Ereignis von 1987 nicht den wesentlichen Grund für die jetzigen Beschwerden der Klägerin darstelle. Durch Urteil vom 17.09.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei zu Recht von einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X ausgegangen. Die durch das Ereignis vom 30.12.1987 verursachten Verschlimmerungsanteile, bezogen auf einen bestehenden Vorschaden, hätten sich im Nachhinein etwa seit 2013 wieder verbessert, so dass ein rentenberechtigender GdS von wenigstens 25 wegen der Schädigungsfolgen nicht mehr bestehe. Die Ursache für die heute bei der Klägerin bestehenden - nicht unerheblichen - psychischen Beeinträchtigungen liege nicht in dem Ereignis vom 30.12.1987, sondern im Wesentlichen in den weiteren belastenden Lebensfaktoren der Klägerin. Das ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. G, deren Beurteilung sich der Sachverständige Dr. H in jeder Hinsicht angeschlossen habe. Gegen das ihr am 08.10.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 09.11.2020 Berufung erhoben. Sie hält an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest und beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2020 zu ändern und den Bescheid vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten. Entscheidungsgründe: 1. Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (Schriftsätze vom 03.05.2021 und 27.05.2021). 2. Statthafte Klageart ist in der hier gegebenen Aufhebungskonstellation die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eines gesonderten Leistungsantrages bedarf es nicht, weil im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechte aus der ursprünglichen Bewilligung – hier also aus dem Bescheid vom 03.06.2013 - ohne Weiteres wieder „aufleben“. Daher hat der Senat die schriftsätzlich gestellten Anträge der Klägerin entsprechend ausgelegt (§ 123 SGG). 3. Die Berufung ist unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat und die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert wird. Der Beklagte hat die Bewilligung der Beschädigtengrundrente zu Recht aufgehoben und als Schädigungsfolge zutreffend eine „Posttraumatische psychische Störung“ (neu) festgestellt. Zur Begründung der die Berufung zurückweisenden Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 4. Ergänzend weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin: a) Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid vom 17.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2019 zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt. Eine Pflicht zur Rücknahme gemäß § 45 Abs. 1 SGB X mit dem daraus resultierenden Gebot zur Berücksichtigung der in § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 geregelten Vertrauensschutzgesichtspunkte und der Verpflichtung zur Ausübung von Ermessen bestand nicht, weil der Bescheid vom 03.06.2013 rechtmäßig war. aa) Das BSG geht zwar davon aus, dass ein „tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht bereits dann vorliegt, wenn der Täter den Geschädigten vorsätzlich mit einer ungeladenen, täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole bedroht und es hierbei zu keiner körperlichen Einwirkung kommt (BSG, Urteil v. 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R, LS 1 und Rn. 23 ff.). Im Rahmen des Bankraubs vom 30.12.1987 hat der Schädiger die Klägerin jedoch nicht „nur“ mit vorgehaltener Pistole bedroht, sondern darüber hinaus die Waffe auf Kopf und Rumpf aufgesetzt und die Klägerin später weggeschubst. Diese körperliche Einwirkung reicht auch nach der zitierten Rechtsprechung des BSG aus, um einen „tätlichen Angriff“ bejahen zu können (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 26 a.E.). bb) Der Bescheid vom 03.06.2013 war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaft zu hohen Feststellung der Schädigungsfolgen mit einem GdS von 30 rechtswidrig. Auf eine solche fehlerhafte Festsetzung könnten die Ausführungen der Sachverständigen Dr. G und Dr. H sowie der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter Dr. B und F hindeuten, die übereinstimmend dargelegt haben, dass bereits im Zeitpunkt des Banküberfalls am 30.12.1987 massive Vorschäden bestanden hätten und nicht sämtliche Teilhabeeinschränkungen aus dem Überfall abgeleitet werden könnten. Auf der anderen Seite hat der Beratungsarzt C nachvollziehbar darauf verwiesen, dass Dr. B in seinem Gutachten das Vollbild einer PTBS festgestellt und dieses in Beziehung zu dem Geschehen vom 30.12.1987 gesetzt hat, so dass sich ein GdS von 30 und nicht nur 20 als angemessen darstelle. Zu berücksichtigen ist in Konstellationen der vorliegenden Art, dass die Festsetzung eines GdB bzw. GdS im Wesentlichen ein Akt der Bewertung ist. Die Feststellung setzt eine ärztliche Bemessung der tatsächlichen, aus dem Schädigungstatbestand resultierenden Teilhabeeinschränkungen voraus. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Bewertung ist in der Regel schwer nachweisbar, sofern im Rahmen des Feststellungsprozesses die gesetzlichen Vorgaben beachtet und die danach maßgebenden Tatsachen, insbesondere die festgestellten und glaubhaft behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen durch die Verwaltung gewürdigt werden. Mit den Erkrankungen, die den Funktionsstörungen zugrunde liegen, ändern sich auch die Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen. Angesichts dessen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein GdB bzw. GdS, der – wie hier - bei späteren Untersuchungen geringer ausfällt als bei einer früheren Festsetzung, auf eine Besserung und nicht auf einen Fehler bei der früheren Festsetzung zurückzuführen ist (zum Ganzen vgl. BSG, Urteil v. 10.02.1993 – 9/9a RVs 5/91, juris Rn. 15; Sächsisches LSG, Urteil v. 29.04.2019 – 9 BL 2/15; Senat, Beschluss v. 01.06.2021 – L 13 SB 247/20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der dem Senat als sorgfältig und erfahren bekannte Gutachter C bei seiner Bewertung im Mai 2013 gesetzliche Vorgaben oder Begutachtungsgrundsätze übersehen haben könnte. b) Insgesamt ist es somit, wie vor allem die Sachverständigen Dr. G und Dr. H, jedoch auch bereits die von der Beklagten eingeschaltete Gutachterin F ausgeführt haben, zu einer Besserung der aus dem Überfall vom 30.12.1987 resultierenden Teilhabeeinschränkungen gekommen, die lediglich noch die Feststellung eines GdS von 20 und den damit einhergehenden „Entzug“ der Beschädigtengrundrente rechtfertigt. Insoweit ist, wie bereits dargelegt, auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu verweisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 6. Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).