Urteil
L 6 SB 172/20 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0520.L6SB172.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt nach erklärtem Verzicht die „Annullierung“ des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB). Der im Jahr 1983 geborene Kläger beantragte am 22.09.2009 gegenüber dem Kreis Borken erstmals die Feststellung eines GdB. Er gab insbesondere an, dass er im Alter von 14 Jahren an epileptischen Anfällen erkrankt sei. Da diese nicht therapierbar gewesen seien, habe er sich im Jahr 2000 einem epilepsiechirurgischen Eingriff unterzogen, der zu Anfallsfreiheit, aber u.a. auch zu einer erheblichen Konzentrationsschwäche geführt habe. Der Kläger legte Entlassungs- und Befundberichte verschiedener Kliniken vor, in denen er sich in den Jahren 2000 bis 2008 aufgehalten bzw. vorgestellt hatte. Der Kreis Borken forderte Befundberichte der behandelnden Ärzte und einen aktuellen Entlassungsbericht des W-Hospitals Rhede vom 05.10.2009 an, der folgende Diagnosen enthielt: paranoide Schizophrenie, lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit einfachen fokalen Anfällen, Zustand nach erweiterter Läsionektomie fronto-dorsal und fronto-lateral. Gestützt auf eine gutachtliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, stellte der Kreis Borken mit Bescheid vom 20.11.2009 bei dem Kläger für die Zeit ab dem 22.09.2009 einen GdB von 70 fest und berücksichtigte folgende Behinderungen: 1. Epilepsie, Hirnoperation 2000, tuberöse Sklerose, psychische Behinderung (Einzel-GdB 70), 2. Asthma bronchiale (Einzel-GdB 10). Am 30.11.2009 beantragte der Kläger die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem Jahr 1998, woraufhin ihm der Kreis Borken am 03.12.2009 eine „Bescheinigung“ ausstellte, mit der er das Vorliegen eines GdB von 70 ab dem 01.05.1998 nachweisen konnte. Seit dem 11.08.2016 stand der Kläger unter der Betreuung seiner Mutter (Beschluss des Amtsgerichts [AG] Borken vom 11.08.2016, 23 XVII 124/16). Der Aufgabenkreis umfasste Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten. Am 18.08.2016 stellte die Betreuerin für den Kläger einen Änderungsantrag. Der Kreis Borken forderte erneut Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie Entlassungsberichte des Universitätsklinikums Münster und des W-Hospitals Rhede an, in dem sich der Kläger zuletzt in der Zeit vom 03. bis 16.07.2016 in stationärer Behandlung befunden und wo nunmehr die Diagnosen organische schizophrenieforme Störung, fokale Epilepsie bei Dysplasie Typ IIb gestellt wurden. Gestützt auf eine gutachtliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, stellte der Kreis Borken mit Bescheid vom 07.11.2016 unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2009 daraufhin ab dem 18.08.2016 bei dem Kläger einen GdB von 80 fest, wobei er (weiterhin) folgende Behinderungen berücksichtigte: 1. Epilepsie, Hirnoperation, tuberöse Sklerose, psychische Behinderung (Einzel-GdB 80), 2. Asthma bronchiale (Einzel-GdB 10). Nach einem entsprechenden Antrag des Klägers hob das AG Borken mit Beschluss vom 02.01.2019, 23 XVII 124/16 die Betreuung des Klägers auf. In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. A vom 13.12.2018, in dem dieser zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden. Am 01.04.2019 verzog der Kläger nach Münster. Mit am 08.04.2019 bei dem Kreis Borken eingegangenem Schreiben vom 29.03.2019 erklärte der Kläger seinen Verzicht auf den Schwerbehindertenausweis und beantragte, die Schwerbehinderung zu „annullieren“. Er wies darauf hin, dass er bereits bei einer persönlichen Vorsprache am 03.05.2016 und unter dem 02.01.2016 schriftlich mitgeteilt habe, dass er seinen Schwerbehindertenausweis zurückgeben und auf die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch verzichten wolle. Er erbitte eine Bestätigung der Annullierung seiner Schwerbehinderung bzw. seines Schwerbehindertenausweises und eine Bestätigung, dass in der Zeit vom 03.05.2016 bis 17.08.2016 eine Schwerbehinderung nicht bestanden habe. Der Kläger legte Kopien seines Schreibens vom 02.01.2016 und eines aufgrund seiner Vorsprache am 03.05.2016 gefertigten Vermerks vor. Der Kreis Borken stellte daraufhin mit Bescheid vom 25.04.2019 fest, dass der GdB des Klägers weniger als 20 betrage. Es sei eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten, da der Kläger auf seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch verzichten wolle. Am 26.04.2019 erhob der Kläger Widerspruch. Er begehre die Feststellung eines GdB von 0. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2019 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers zurück. Die Formulierung „weniger als 20“ sei durch die rechtlichen Vorgaben bedingt, habe aber keinen anderen Inhalt als die von ihm begehrte Feststellung. Seine Beeinträchtigungen seien mit einem GdB von 0 antragsgemäß bewertet. Am 29.05.2019 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Münster gegen den Kreis Borken Klage erhoben. Das SG hat eine gegen die Beklagte gerichtete Klage eingetragen. Der Kläger hat vorgetragen, der Kreis Borken habe ihm bereits während seiner Vorsprache am 03.05.2016 bestätigt, dass seine Schwerbehinderung annulliert und der GdB auf 0 zurückgesetzt worden seien. Aus dem Bescheid vom 07.11.2016 sei jedoch hervorgegangen, dass für den Zeitraum 22.09.2009 bis 17.08.2016 ein GdB von 70 bestanden habe. Er begehre weiterhin die Feststellung eines GdB von 0 und die Annullierung seines Schwerbehindertenausweises für den Zeitraum 03.05.2016 bis 17.08.2016. Seine Eltern hätten die Feststellungen gegen seinen Willen beantragt. Auch seien seine psychischen Krankheiten weder real existent gewesen noch existierten sie realiter. Er bitte auch um Prüfung, ob sein Schwerbehindertenausweis für die Zeit ab dem 22.09.2009 zu revidieren sei. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2019 zu verurteilen, für die Zeit ab dem 03.05.2016 einen GdB von 0 festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 0. Eine Feststellung erfolge erst ab einem GdB von 20. Der Kläger habe aber die Möglichkeit, seinen Schwerbehindertenausweis zurückzusenden und vermerken zu lassen, dass er auf die Feststellung einer Behinderung verzichtet habe. In einem Termin am 13.12.2019 hat das SG die Angelegenheit mit den Beteiligten erörtert. Mit Schreiben vom 10.01.2020 hat das SG die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines GdB von 0. Sofern der Kläger sich auch gegen GdB-Feststellungen für frühere Zeiträume wende, seien diese bestandskräftig geworden. Mit dem Kläger am 13.05.2020 zugestellten Gerichtsbescheid vom 11.05.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig. Für die Feststellung eines GdB von 0 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er daraus keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlange. Die Feststellung eines GdB von unter 20 komme der Feststellung eines GdB von 0 gleich. Nach § 152 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) sei eine Feststellung eines GdB nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliege. Dem Begehren des Klägers sei mit der getroffenen Feststellung vollumfänglich entsprochen worden. Sofern die Klage gegen die Feststellung eines GdB von 80 im Jahr 2016 gerichtet sei, sei sie unzulässig. Der Bescheid vom 07.11.2016 sei bestandskräftig. Am 15.06.2020 (Montag) hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die GdB-Feststellung im Jahr 2009 sei auf Druck seiner Eltern veranlasst worden. Seinem Begehren entspräche die Bestätigung, dass er keine amtlich festgestellte Schwerbehinderung habe bzw. dass sein GdB weniger als 20 betrage, was mit einem GdB von 0 vergleichbar sei. Darüber hinaus bevorzuge er allerdings unter Umständen die rückwirkende Annullierung, rückwirkende Ungültigkeitserklärung bzw. rückwirkende Nichtigkeitserklärung der ausgestellten Schwerbehindertenausweise mindestens für den Zeitraum 01.05.1998 bis 25.04.2019. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 11.05.2020 zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Kreises Borken vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2019 zu verpflichten, für die Zeit ab dem 01.05.1998 einen GdB von 0 festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Auf den Hinweis des Senats, dass die Regelung des Bescheides vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2019 weder sachlich zutreffen noch dem Begehren des Klägers entsprechen dürfte und eine Antragsrücknahme durch den Kläger in Betracht komme, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.10.2020 den Bescheid des Kreises Borken vom 20.11.2009 für den Zeitraum 03.05.2016 bis 17.08.2016 aufgehoben, den Bescheid des Kreises Borken vom 07.11.2016 vollständig aufgehoben und den Bescheid des Kreises Borken vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2019 vollständig aufgehoben. Der Kläger hat zu der Anfrage des Senats, ob das Verfahren für ihn damit erledigt sei, inhaltlich nicht Stellung genommen, aber darum gebeten, die Rückdatierung seiner Schwerbehinderung auf den 01.05.1998 zu annullieren bzw. aufzuheben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind (Zustellung beim Kläger am 22.04.2021, Zustellung bei der Beklagten am 23.04.2021), ist weder der Kläger noch die Beklagte erschienen oder vertreten gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen in dem Beschluss des AG Borken vom 02.01.2019, 23 XVII 124/19, bzw. die dort in Bezug genommenen Feststellungen des Dr. A in seinem Gutachten vom 13.12.2018 hat der Senat insbesondere keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers, seit dem 01.05.1998 einen GdB von 0 feststellen bzw. die seit diesem Zeitpunkt festgestellte Schwerbehinderung aufheben („annullieren“) zu lassen. Formaler Gegenstand ist insoweit neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 11.05.2020 der Bescheid des Kreises Borken vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 06.05.2019 (§ 95 SGG) und der Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 09.10.2020. Die davon ausgehend mangels Vorliegen einer Berufungsbeschränkung aus § 144 Abs. 1 SGG nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage unzulässig (geworden) ist. Obwohl der streitbefangene Bescheid vom 25.04.2019 noch vom Kreis Borken erlassen wurde, ist es unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage dabei im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das SG die (ursprünglich) gegen den Kreis gerichtete Klage, als solche gegen die (nach dem Wohnungswechsel des Klägers ab April 2019 für die Feststellung eines GdB zuständig gewordene – vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) Beklagte geführt und entschieden hat. Denn insoweit liegen den Voraussetzungen für eine (stillschweigende) Klageänderung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 SGG vor, weil weder der Kläger noch die Beklagte im Laufe des schriftlichen Verfahrens oder auch in dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 13.12.2019 dieser Vorgehensweise widersprochen haben. Das als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthafte Begehren des Klägers ist jedoch bereits unzulässig, sofern es um die Feststellung eines GdB von 0 bzw. die Annulierung dieser Feststellung für den Zeitraum 01.05.1998 bis 02.05.2016 geht. Denn hierüber liegt bislang weder eine Entscheidung des Kreises Borken noch der Beklagten vor. Der Bescheid vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2019 betraf – ausgehend von dem damals formulierten Begehren des Klägers in dem Antrag vom 08.04.2019 – allenfalls den Zeitraum beginnend ab dem 03.05.2016. Auf den Zeitraum davor hat der Kläger erst nachträglich im Klage- bzw. Berufungsverfahren abgestellt. Auch im Übrigen, d.h. für die Zeit ab dem 03.05.2016, ist die Klage (während des Berufungsverfahrens) unzulässig (geworden). Denn (jedenfalls) mit der Aufhebung des Bescheides des Kreises Borken vom 20.11.2009 für den Zeitraum 03.05.2016 bis 17.08.2016, des Bescheides des Kreises Borken vom 07.11.2016 und des Bescheides des Kreises Borken vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2019 in dem Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2020 ist der Kläger klaglos gestellt und – wie das SG in seinem Gerichtsbescheid inhaltlich zu Recht ausgeführt hat – das Rechtsschutzbedürfnis damit entfallen. Mit der Entscheidung der Beklagten wurde dem die Zeit ab dem 03.05.2016 betreffenden Begehren des Klägers vollständig entsprochen, weil hierdurch die Feststellung eines GdB gegenüber dem Kläger für diesen Zeitraum vollständig beseitigt wurde. Der Kläger hat (in seinem Antrag vom 08.04.2019 und wohl auch schon bei seiner Vorsprache am 03.05.2016 beim Kreis Borken) gemäß § 46 Abs. 1, 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) auf die Feststellung seiner Schwerbehinderung bzw. die Feststellung eines GdB überhaupt verzichtet. Danach kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden, wobei § 46 Abs. 1 SGB I auf die GdB-Feststellung jedenfalls entsprechend anwendbar ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.02.1986, 9a RVs 4/83) und ein Verzicht auch für die Vergangenheit erklärt bzw. durchgeführt werden kann (vgl. Groth in jurisPK-SGB I, Stand: 02.12.2019, § 46 Rn. 26 f.). Dieser Verzichtserklärung hat die Beklagte umfassend Rechnung getragen, indem sie den Bescheid vom 20.11.2009, mit dem der Kreis Borken einen GdB von 70 für die Zeit ab dem 01.05.1998 festgestellt hatte, den Bescheid vom 07.11.2016, mit dem der Kreis Borken einen GdB von 80 für die Zeit ab dem 18.08.2016 festgestellt hatte und den Bescheid vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2019, mit dem der Kreis Borken einen GdB des Klägers von weniger als 20 festgestellt hatte, aufgehoben und damit wie vom Kläger gewünscht „annulliert“ hat. Ein darüber hinaus gehendes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung eines GdB von 0 ist nicht erkennbar, geschweige denn vorgetragen. Die „positive“ Feststellung eines GdB von 0 sieht das Gesetz ohnehin nicht vor (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX), sodass ein hierauf gerichtetes Feststellungsbegehren des Klägers jedenfalls unbegründet wäre. Die Entscheidung der Beklagten ist auch wirksam. Sofern sie in ihrem Schriftsatz vom 09.10.2020 über Zeiten vor dem 01.04.2019 und damit über solche entschieden hat, für die sie (möglicherweise) nicht zuständig war (vgl. zu Einzelheiten BSG, Urteil vom 30.09.2009, B 9 SB 4/08 R Rn. 13; BSG, Urteil vom 05.07.2007, B 9/9a 2/06 R und B 9/9a 2/07 R; Wehrhahn, jurisPR-SozR 6/2008 Anm. 3), führt dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit (vgl. § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]) und damit Unwirksamkeit ihrer Entscheidung. Denn nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.