Beschluss
L 8 BA 68/20 B ER
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGNRW:2021:0503.L8BA68.20B.ER.00
18Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 16.4.2020 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 24 BA 49/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.7.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2019 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.218,24 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht (SG) Münster unter dem Aktenzeichen S 24 BA 49/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2019 ist nicht begründet. 3 Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht – wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) – mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin vom Antragsteller für den Zeitraum vom 9.1.2015 bis 3.10.2015 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen in Höhe von insgesamt 8.872,95 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird. 4 Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. 5 Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.). 6 1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4; Beschl. v. 12.2.2020 – L 8 BA 157/19 B ER – juris Rn. 5 m.w.N.). 7 Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid vom 23.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2019 im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. 8 Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen. 9 a) Der Bescheid vom 23.7.2018 ist formell rechtmäßig ergangen; insbesondere ist der Antragsteller vor dessen Erlass mit Schreiben vom 28.5.2018 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden. 10 b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang nicht gegeben. Es spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass die Feststellung der Versicherungspflicht und Nachforderung der Beiträge für die Tätigkeit des Beigeladenen rechtswidrig ist. 11 aa) Gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für diese zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d S. 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). 12 Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff). 13 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die für den Beigeladenen L T (im Folgenden: T) im streitigen Zeitraum festgesetzten Beiträge zu entrichten sind, da dieser beim Antragsteller gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) abhängig beschäftigt war. 14 Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist zunächst vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 15 m.w.N.). 15 Auszugehen ist bei der Statusbeurteilung hier von dem zwischen Antragsteller und Beigeladenem geschlossenen „Vertrag über freie Mitarbeit“ vom 5.1.2015 (im Folgenden: VfrM). Wenngleich dieser Vertrag in seiner Bezeichnung und einigen Formulierungen den Willen der Vertragsbeteiligten erkennen lässt, ein sozialversicherungsfreies Rechtsverhältnis zu begründen, ergeben sich aus den dort enthaltenen Regelungen jedoch überwiegende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung. 16 (1) Bei Würdigung der vertraglichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit ist der Beigeladene für den Antragsteller weisungsgebunden tätig geworden. 17 In dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag ist (lediglich) eine Tätigkeit als Montage-/Fertigungshilfe (§ 1 Abs. 1 VfrM) bzw. die Mitarbeit an dem Projekt „DA.0310 RZ H + Q“ (§ 9 Abs. 2 VfrM) genannt. Dass weitere konkretisierende Regelungen getroffen worden sind, ist nach dem bisherigen aktenkundigen Sachstand nicht vorgetragen und erst recht nicht gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. Somit ist nicht die Erstellung eines eigenen Werkes des Beigeladenen in Form eines Werkvertrages gem. § 631 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbart worden, sondern vielmehr eine nur allgemein bezeichnete – und damit für ein Beschäftigungsverhältnis typische – Tätigkeit. Mangels jeglicher genauer und präzisierender Angaben benötigte der Beigeladene zu deren Ausübung zwangsläufig einer Vielzahl weiterer Weisungen des Antragstellers sowohl in inhaltlicher, zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht. Dies spiegelt sich auch in der vertraglichen Regelung des § 1 Abs. 2 VfrM wieder, die die Verpflichtung des Beigeladenen vorsieht, bei der Durchführung und Gestaltung seiner Tätigkeit auf „besondere betriebliche Belange“ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Rücksicht zu nehmen und ebenso in § 1 Abs. 3 VfrM, wonach „projektbezogene Zeitvorgaben“ des Antragstellers sowie dessen „fachliche Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind,“ einzuhalten waren. Beschränkt sich eine vertragliche Abrede wie hier auf die Ausübung einer nur pauschal bezeichneten Tätigkeit, kann einer im weiteren Vertragstext vereinbarten Weisungsfreiheit des Auftragnehmers (§ 1 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 VfrM: „Weisungsfreiheit bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit“, „an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden“) nur ein unwesentlicher, nicht maßgeblich für die Annahme von Selbstständigkeit sprechender Umfang zukommen. 18 Darüber hinaus sind auch die vertraglichen Regelungen zu einer höchstpersönlichen Leistungspflicht (§ 2 Abs. 1 S. 1 VfrM), zu einem festen Stundensatz (§ 3 VfrM), zum Aufwendungsersatz (§ 4 VfrM), zur Fortbildungspflicht (§ 6 VfrM) und zu einem Wettbewerbsverbot (§ 7 VfrM) arbeitsvertragstypisch. 19 Die Ausübung eines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts folgt im Übrigen auch aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers. So hat dieser angegeben, dem Beigeladenen die Fertigstellungsfristen und den fertigzustellenden Umfang mitgeteilt zu haben, wenn z.B. im Wege von Nachträgen die vom Antragsteller gegenüber seinem eigenen Auftraggeber zu erbringenden Leistungen erweitert wurden. Da die vom Beigeladenen zu erbringenden Leistungen als Montage-/Fertigungshilfe im VfrM noch nicht näher bestimmt waren und sich der Bedarf des Antragstellers durch im Laufe des Bauvorhabens erfolgte Auftragserweiterungen geändert hat, musste die Tätigkeit des Beigeladenen auch diesbezüglich einseitig durch den Antragsteller und ausgerichtet an der Erfüllung dessen vertraglicher Verpflichtungen gegenüber seinem eigenen Auftraggeber, konkretisiert werden. Die vertragliche Rechtsmacht des Antragstellers zu einseitigen Weisungen gegenüber dem Beigeladenen war im Übrigen noch verstärkt durch dessen – bereits genannte – Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 VfrM. Auch die in § 5 VfrM niedergelegte Schadenersatzpflicht bei Zeitüberschreitung weist deutlich auf die erhebliche Relevanz insbesondere der Einhaltung von Zeitvorgaben des Antragstellers durch den Beigeladenen hin. 20 Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene seine Arbeitszeiten im Wesentlichen frei bestimmen konnte, hat der Antragsteller weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Angaben in den Rechnungen des Beigeladenen, die dieser dem Antragsteller gestellt hat, sprechen nicht dafür. Diesen folgend ist der Beigeladene insgesamt 1.041 Stunden an 120 Tagen für den Antragsteller tätig geworden, was einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 8,675 Stunden pro Tag und damit vollen Arbeitstagen entspricht. Im Übrigen werden die Arbeitszeiten auf Baustellen regelmäßig durch faktische Zwänge wie Materiallieferungen, Witterungseinflüsse, Abschluss bzw. Beginn weiterer Gewerke etc., die den eigenen Leistungen notwendig vorausgehen oder sich an diese anschließen, bestimmt, so dass auch insofern von arbeitgeberseitigen Weisungen auszugehen ist. Dies gilt auch für die zeitlich-örtliche Abstimmung der Tätigkeit in Q oder H. 21 In inhaltlicher Hinsicht sind wesentliche Gestaltungsfreiheiten des Beigeladenen ebenfalls nicht ersichtlich, zumal auch dies weder vom Antragsteller schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht worden ist. Da der Antragsteller – wie dargelegt – seinerseits Vertragspflichten zu erfüllen hatte, ist davon auszugehen, dass er seinem hieraus folgenden Bedarf entsprechende Weisungen zu Inhalt und Art der Tätigkeit an den Beigeladenen erteilt hat. 22 (2) Der Beigeladene ist bei der Ausführung der Tätigkeit als Montage-/Fertigungshelfer auch vollumfassend in die Arbeitsorganisation des Antragstellers eingegliedert gewesen, da er als sein Erfüllungsgehilfe zur Erfüllung dessen Vertragspflichten gegenüber seinen Auftraggebern nach dem aktenkundigen Sachstand ausschließlich mit den vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Materialien und unter Verwendung der ebenfalls vom Antragsteller erforderlichenfalls gestellten Spezialwerkzeuge und Hilfsmittel wie Gerüst und Baustützen tätig geworden ist. 23 (3) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine relevanten für eine Selbstständigkeit des Beigeladenen sprechenden Gesichtspunkte vor. 24 Der Beigeladene hat für die streitbefangene Tätigkeit keine eigene Betriebsstätte benötigt und kein wesentliches unternehmerisches Risiko getragen, da er weder Kapital noch seine Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzen musste. So ist von ihm ausschließlich das vom Antragsteller beschaffte Material montiert worden. Auch hat er eine erfolgsunabhängige feste Stundenvergütung sowie daneben eine Spesenpauschale und gegebenenfalls die Erstattung von Auslagen für Übernachtungen, Fahrtkosten etc. erhalten. Nicht ersichtlich ist, dass der Beigeladene konkret für die streitbefangene Tätigkeit Werkzeug auf seine Kosten beschafft hat. Das verbleibende Risiko einer Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft jeden Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37). 25 Soweit eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist, hat dieser Umstand statusrechtlich keine eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen derartige Regelungen bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. Senatsurt. v. 29.1.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 68; Urt. v. 14.8.2019 – L 8 R 456/17 – juris Rn. 84; BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27). 26 Die Gewerbeanmeldung des Beigeladenen spricht gleichfalls nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. Senatsurt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 113 m.w.N.). Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungen können vielmehr ausschließlich in den Verfahren nach §§ 7a, 28h Abs. 2, 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erfolgen (vgl. Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 65). 27 Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass der Beigeladene für weitere Auftraggeber tätig war, nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit für den Antragsteller geschlossen werden. Grundsätzlich sind die einzelnen Rechtsbeziehungen isoliert zu betrachten. Nach den gesetzlichen Regelungen ist die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ohne weiteres neben einer selbstständigen Tätigkeit möglich (vgl. z.B. § 5 Abs. 5 SGB V). Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. BSG Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 35 m.w.N.). Ob der Beigeladene mit seinen Handwerksdienstleistungen werbend am Markt aufgetreten ist, kann letztlich dahinstehen, da er nach der bisherigen Vorlage von lediglich zwei Rechnungen für andere Firmen im Streitzeitraum jedenfalls nicht in relevantem Umfang oder schwerpunktmäßig für mehrere Auftraggeber, sondern hauptsächlich für den Antragsteller tätig geworden ist. 28 (4) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung feststellen lassen und der Beigeladene im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch ein unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit. Eine Selbstständigkeit kann demzufolge auch nicht dadurch begründet werden, dass dies von ihm und dem Antragsteller so gewünscht war. Der Wille der Beteiligten kann generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 68 m.w.N.; BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. z.B. Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105; BSG Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 9/14 R – juris Rn. 47 m.w.N.). 29 (5) Anhaltspunkte für Versicherungsfreiheitstatbestände liegen nicht vor. 30 bb) Die Höhe der personenbezogenen Beitragsforderung begegnet rechtlich und sachlich keinen Bedenken. Bei der Berechnung des zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts ist die Antragsgegnerin zutreffend gem. § 14 Abs. 1 SGB IV von den Netto-Beträgen ausgegangen, die der Antragsteller dem Beigeladenen gezahlt hat. 31 2. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides liegt nicht vor. 32 Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 7.3.2019 – L 8 BA 75/18 B ER – juris Rn. 17). 33 Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen und glaubhaft zu machen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 27). Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 15.6.2020 – L 8 BA 139/18 B ER – juris Rn. 15, Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 22). 34 Es fehlt vorliegend bereits ein umfassender Vortrag zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, einschließlich der Möglichkeiten zur Beschaffung von liquiden Mitteln durch Darlehensaufnahme, sowie die Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen. 35 Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese befindet als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung; vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG Urt. v. 28.5.2015 – B 12 R 16/13 R – juris Rn. 23). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 37 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.). 38 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).