Beschluss
L 7 AS 1626/20 B ER
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGNRW:2021:0421.L7AS1626.20B.ER.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.10.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller wendet sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. 4 Der Antragsteller wurde 1965 in der damaligen Sowjetunion geboren. Er lebt jedenfalls seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen Angaben übte er danach verschiedene Tätigkeiten aus, unter anderem als Bordellbetreiber. Er ist mit der 1977 geborenen F H verheiratet. Der Antragsteller beantragte erstmals am 30.12.2015 bei der Antragsgegnerin Leistungen. Er gab an, seit September 2015 arbeitslos zu sein und bis zum 05.11.2015 Arbeitslosengeld iHv 215 € monatlich bezogen zu haben. Er habe zuvor als Kurierfahrer gearbeitet und sei auf geringfügiger Basis als Hausmeister mit einem Monatslohn von 100 € beschäftigt. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgelegten Lohnabrechnungen für die Tätigkeit als Kurierfahrer weisen Nettoeinkünfte zwischen 712,03 € und 930,84 € monatlich aus, in denen Aufwendungen für Fahrgeld zwischen 258 € und 360 € enthalten waren. Seine Ehefrau befinde sich seit August 2015 in Russland. Sie sei bis 2009 mit einer Zimmervermietung selbständig gewesen, habe danach aber nicht mehr gearbeitet. Für seine Wohnung habe er monatlich 700 € zu zahlen. Er legte diesbezüglich einen am 01.02.2008 mit der W GbR Dr. E U geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung I 8 in O vor. Er sei Eigentümer eines Audi A6, Baujahr 1996 (Kennzeichen XX-XP 299). 5 Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.01.2016 ab. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Antragsteller mit den von ihm angegebenen Einkünften gelungen sei, die Kosten der Unterkunft iHv 700 € monatlich zuzüglich Stromkosten iHv 80 € monatlich zu tragen, den Lebensunterhalt für beide Ehepartner sicherzustellen und einen Audi A 6 zu halten. Einen gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies der Kreis D mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 zurück. Sie wies ergänzend darauf hin, eine Internetsuche mit der angegebenen Mobilfunknummer des Antragstellers habe Hinweise auf eine Tätigkeit bei der Firma T ergeben. Zudem könnten die Mobilfunknummer und die E-Mail-Adresse des Antragstellers verschiedenen Ebay-Accounts zugeordnet werden, über die insbesondere Autoteile vertrieben würden. Der Antragsteller ging in der Folge nicht gegen die Leistungsablehnung vor. 6 Am 31.03.2020 beantragte der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin Leistungen. Er sei seit Januar 2020 arbeitslos. Der Antragsteller gab an, er beziehe Arbeitslosengeld iHv 280 € monatlich und legte einen entsprechenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 08.01.2020 bis zum 29.12.2020 vor. Seine Ehefrau befinde sich wiederum in Russland und könne wegen der Corona-Pandemie nicht zurückreisen. Er könne weniger als drei Stunden am Tag arbeiten und habe bei der Bundesagentur für Arbeit einen Reha-Antrag gestellt. Gemäß einer gutachterlichen Stellungnahme der Agentur für Arbeit D bestand ein Leistungsvermögen von täglich weniger als drei Stunden, jedoch nicht auf Dauer. Vor der Arbeitslosigkeit sei er von 2017 bis zum 31.12.2019 bei der Firma K Automobile & Handelsgesellschaft als Einkäufer tätig gewesen. Er wohne seit dem 01.02.2020 in der D-Str. 12a in O und habe Kosten der Unterkunft iHv 400 € monatlich. Bis zum 01.02.2020 habe er ihn der Wohnung S-Weg 47a in B gewohnt. Er sei Inhaber des Kontos DE 00 bei der Sparkasse X, das aktuell ein Guthaben iHv 264 € ausweise. Der Antragsteller gab an, Eigentümer eines Fahrzeugs VW T 4 (XX-XP 299) zu sein. In dem Vordruck „Anlage EK" der Antragsgegnerin erklärte er, kein selbständiges Gewerbe zu betreiben. Der Antragsteller legte Kontoauszüge für das von ihm angegebene Konto bei der Sparkasse X von Februar 2019 bis April 2019 und Gehaltsbescheinigungen für seine Tätigkeit bei der Firma K Automobile & Handelsgesellschaft über monatliche Nettoeinkünfte iHv 504,38 € bzw. 506,88 € vor. Im Anschluss reichte der Antragsteller Kontoauszüge für die Zeit vom 18.02.2019 bis zum 17.04.2020 ein, aus denen neben Lohnüberweisungen seines Arbeitgebers diverse Bareinzahlungen von Beträgen zwischen 50 € und 200 € hervorgehen. Auf Anfrage der Antragsgegnerin, wie er aus dem Einkommen aus seiner Tätigkeit seine Kosten der Unterkunft, den Lebensunterhalt und die Fahrzeugkosten finanzieren konnte, erklärte der Antragsteller am 27.05.2020, er habe 4000 € von seinem früheren Vermieter und 4500 € aus einem Unfallschaden seines Fahrzeugs erhalten, die er jeweils für seinen Lebensunterhalt eingesetzt habe. 7 Mit Bescheid vom 19.06.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Der Antragsteller habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller mit den von ihm angegebenen Mitteln seinen Lebensunterhalt decken konnte. Mit seinen geringen Einkünften sei es dem Antragsteller auch dann nicht möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt über Jahre sicherzustellen, wenn er über die von ihm angegebenen Mittel verfügt hätte. Der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Antragsteller erhob am 26.06.2020 Widerspruch. Den Betrag von 4000 € habe er im Juni 2018 aus einem Vergleich mit dem Vermieter der früheren Wohnung I 8 in O erhalten. Der Betrag sei ihm bar übergeben worden. Nach der Kollision eines LKW mit seinem PKW Ende 2019 seien ihm zur Schadensregulierung 4500 € ausgezahlt worden. Aufgrund einer sparsamen Lebensführung hätten beide Beträge ausgereicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Seine Ehefrau sei im Januar 2020 zunächst nach Deutschland zurückgekehrt, um einen „neuen gemeinsamen Versuch" zu unternehmen. Im Februar 2020 sei sie zur Organisation des Umzugs nach Russland zurückgeflogen und habe aufgrund der Corona-Pandemie nicht zeitnah zurückkehren können. Aufgrund eines Streits am Telefon im August 2020 sei der Versöhnungsversuch endgültig gescheitert, so dass die Ehefrau nunmehr dauerhaft in Russland verbleibe. Wegen des Zerwürfnisses könne er keine Unterlagen seiner Ehefrau beibringen. Er erklärte nunmehr, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der 2019 gegründeten S1 UG zu sein, deren Gegenstand die Vermittlung von Auszubildenden aus dem Ausland an heimische Betriebe sei. Der Betrieb sei jedoch 2019 im Hinblick auf den Ausbildungsbeginn am 01.08.2019 zu spät aufgenommen worden und 2020 sei an eine Vermittlung nicht zu denken gewesen. Die S1 UG erwirtschafte keinerlei Gewinn. Er sei deshalb ursprünglich davon ausgegangen, die Selbständigkeit der Antragsgegnerin nicht mitteilen zu müssen. Gemäß einer von der Antragsgegnerin bei der Stadt I1 eingeholten Auskunft aus dem Gewerberegister ist der Antragsteller seit dem 17.01.2019 Gewerbetreibender der S1 UG, K1-Str. 37 in I1. Bis zu seinem Austritt am 17.04.2019 war auch der 1972 geborene D1 C Gewerbetreibender. Gewerbegegenstand der S1 UG sind gemäß der Auskunft „der Zulassungsdienst und Zulassungsservice für Kraftfahrzeuge, der Handel mit Auktionswaren und die Vermittlung von Fachkräften sowie artverwandte Tätigkeiten". Die Antragsgegnerin teilte die selbständige Tätigkeit des Antragstellers der Bundesagentur für Arbeit mit. 8 Am 21.09.2020 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Münster beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Leistungszahlung zu verpflichten. Er komme mit dem Arbeitslosengeld nicht aus. Niemand leihe ihm Geld, weil er überall Schulden habe. Das Sozialgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 06.10.2020 zur Übersendung der Kontoauszüge für sämtliche Privat- und Geschäftskonten für die Zeit ab dem 01.05.2020 aufgefordert. Der Antragsteller hat erstmals Kontoauszüge für das Konto DE 000 der S1 UG bei der Sparkasse X für die Zeit vom 01.05.2020 bis zum 09.10.2020 übersandt. Dieses weist am 27.07.2020,12.08.2020 und 14.09.2020 jeweils Überweisungen von I2 und C1 N iHv 50 € mit dem Verwendungszweck „I2 N 26-28, Rue F1, Miete Postadresse" bzw. „I2 und C1 N Miete Postadresse“ aus. Weiter sind mehrere Teilzahlungen an das Hauptzollamt C2 wegen einer Pfändung vom 28.05.2020 und Abbuchungen bzw. die Rückgabe von Lastschriften von Versicherungsbeiträgen für die Fahrzeuge XX-NA 799 und XX-YT 904 erkennbar. Überdies übersandte er Auszüge des bereits bei der Antragsgegnerin angegebenen Kontos DE 00 bei der Sparkasse X für denselben Zeitraum. Aus den Kontoauszügen gehen Abbuchungen für zwei Handyverträge bei der Drillisch Online GmbH, ein Festnetzvertrag bei der Telekom und die Abbuchung eines Handyladens vom 09.09.2020 bezüglich einer weiteren Mobilfunknummer bei der Telekom hervor. Barabhebungen oder EC-Kartenzahlungen für Lebensmittel sind nur in sehr geringem Umfang ersichtlich. Ein Kontenabrufersuchen der Antragsgegnerin beim Bundeszentralamt für Steuern hat am 15.10.2020 ergeben, dass der Antragsteller über die bekannten Konten hinaus am 28.09.2020 ein Konto bei der Solarisbank in Berlin eröffnet hatte (DE 00 … 20). Darüber hinaus ist der Antragsteller Verfügungsberechtigter des Kontos DE 00 … 95 seiner Ehefrau bei der Sparkasse X. Die Abfrage hat weiter die wirtschaftliche Berechtigung von Herrn D1 C bezüglich des Kontos der S1 UG ergeben. Der Antragsteller hat im Hinblick auf die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen erklärt, eine Dienstleistung seines Gewerbes habe darin bestanden, Kraftfahrzeuge Dritter auf die S1 UG zuzulassen und hierfür monatlich eine Gebühr zu bekommen, die er aber nicht erhalten habe. Er habe das Konto bei der Solarisbank eröffnet, weil diese ihn angenommen und keine Kontoführungsgebühren verlangt habe. Über dieses Konto sei nur ein Umsatz iHv 2 € gelaufen, um es zu testen. Auszüge für das Konto seiner Frau könne er nicht beibringen, weil er diesbezüglich keine Zugangsberechtigung habe. Mit Schriftsatz vom 26.10.2020 hat der Antragsteller auf eine entsprechende Anfrage der Antragsgegnerin vorgetragen, er habe wegen fehlender Umsätze keine Gewinn- und Verlustrechnung für die S1 UG erstellt. Zu einer Anfrage der Antragsgegnerin, ob er die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführte NRW-Soforthilfe 2020 beantragt habe, hat er ausgeführt: „Einen Antrag auf Corona - Soforthilfe und oder andere Coronaprogramme gibt es natürlich nicht. Es gab auch nie ein Programm, was umsatzlose Unternehmen unterstützt hätte. Wie auch Herrn S2 möglicherweise bekanntgeworden sein könnte, setzen solche Förderprogramme Umsatzeinbußen von mindestens 60 % voraus und private Entnahmen für den Lebensunterhalt des Geschäftsführers sind nicht zulässig. Bei einem 3 x 50 Euro-Umsatz in fünf Monaten kommt man hier auf einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von 30 Euro. Was bitte hätte unter diesen Gesichtspunkten beantragt werden können oder sollen." 9 Mit Beschluss vom 27.10.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren die angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt. Zu den Einnahmen mit dem Verwendungszweck „Miete Postadresse" habe er sich nicht erklärt, sondern nur angegeben, Geld für die Anmeldung von Autos auf die S1 UG erhalten zu haben. 10 Der Antragsteller hat am 10.11.2020 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Der Senat hat die Übersendung sämtlicher Kontoauszüge für die Zeit ab dem 01.08.2020 angefordert. Der Antragsteller ist dieser Verfügung bezüglich der bereits bekannten Konten bei der Sparkasse X nachgekommen. Aus dem Privatkonto DE 00 geht eine Überweisung vom 04.11.2020 iHv 500 € eines Herrn F2 C3 mit dem Verwendungszweck „Darlehen" hervor. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Er hat ergänzend ausgeführt, er sei mit den ihm zur Verfügung stehenden Beträgen iHv 8500 € ausgekommen, weil er ab dem 16.06.2018 überwiegend mietfrei bei Bekannten gewohnt habe. Die Eheleute N hätten die S1 UG beauftragt, die für sie bestimmte Post unter ihrer Adresse entgegenzunehmen und an sie auszuhändigen und dafür monatlich 50 € gezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit habe ihre Zahlungen im Oktober 2020 eingestellt. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2020 hat der Kreis D den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 19.06.2020 zurückgewiesen. Er hat im Wesentlichen auf die bereits geäußerten Zweifel Bezug genommen. Der Antragsteller hat in der Folge beim Sozialgericht Münster Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2020 erhoben. In ihrer Beschwerdeerwiderung vom 18.12.2020 hat die Antragsgegnerin vertiefend ausgeführt: Im Hinblick auf den vom früheren Vermieter Dr. U bar gezahlten Betrag stehe der Antragsteller in der Beweislast. Zwar sei Dr. U zwischenzeitlich Bürgermeister der Stadt O, es sei jedoch nicht beabsichtigt, ihn auf dem Dienstweg zu befragen. Erstaunlich sei, dass der Antragsteller mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sämtliche bei der Gründung der S1 UG entstandenen Kosten getragen habe. Unklar bleibe auch, wie die Pacht für die Geschäftsräume in der K1-Str. 37 in I1 finanziert werde. Die Antragsgegnerin verweist diesbezüglich auf Fotografien dieser Örtlichkeit in ihrem Verwaltungsvorgang. Auf diesen sind Briefkästen mit den Beschriftungen „Fa. S1", „N1 Event Management UG", „Mobile Facility N2", „Social Media M" und „Hausmeister T1" zu erkennen. Sie hat den Antragsteller darüber hinaus gebeten, ihr eine Ermächtigung zur Nachfrage bei der Bezirksregierung N3 im Hinblick auf beantragte NRW-Soforthilfen zu erteilen. Ermittlungen des Senats bei den Kraftfahrzeugzulassungsbehörden des Kreises D und beim Kreis S3 haben ergeben, dass der Antragsteller seit dem 28.07.2017 Halter eines VW T 4 Transporters, Erstzulassung 1996, mit dem amtlichen Kennzeichen XX -XP 299 ist. Auf die S1 UG war vom 31.05.2019 bis zum 10.07.2020 ein VW Passat, Erstzulassung 1998, mit dem Kennzeichen XX-YT 904 und vom 03.01.2020 bis zum 19.08.2020 ein Porsche Cayenne, Erstzulassung 2013, mit dem Kennzeichen XX-NA 799 zugelassen. Vorheriger Halter des Porsche war ein Herr B1 O1 aus O2, dieses Fahrzeug ist nunmehr auf Herrn I3 I4 in G mit dem amtlichen Kennzeichen XX-H 5500 zugelassen. 12 Mit Schriftsatz vom 21.01.2021 hat der Antragsteller zu diversen vom Senat und von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen und diesbezügliche Unterlagen übersandt. Aus einem Schriftsatz der Kanzlei S4 & Partner vom 24.05.2018 ergibt sich ein Vergleich zwischen der W GbR Dr. E U und dem Antragsteller, in dem die W GbR sich unter anderem zur Zahlung einer Umzugsbeihilfe iHv 4000 € an den Antragsteller und zur Freistellung des Antragstellers von seinen Rechtsanwaltskosten verpflichtete. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten die Wohnung I 8 in O im Gegenzug bis zum 15.06.2018 zu räumen. Gemäß einer Bestätigung der Kanzlei S4 & Partner vom 14.01.2021 wurde der Betrag von 4000 € an den Antragsteller in bar ausgezahlt, weil dieser über kein Konto verfügt habe. Weiter hat der Antragsteller ein Schadengutachten über einen Unfallschaden seines Fahrzeugs XX-XP 299 aus 2019 übersandt, das Reparaturkosten iHv 6128,26 € und einen Zeitwert des Fahrzeugs iHv 8000 € ausweist. Da er die Reparatur nicht habe durchführen lassen, habe er sich mit der Versicherung auf die Zahlung eines Betrages von 4400 € geeinigt. Er habe 2019 bei seinem Bekannten Herrn P mietfrei gewohnt. Da er diesen immer zur Arbeit mitgenommen habe, habe er auch die Kraftstoffkosten weitgehend übernommen. Bargeschäfte und Lebensmittelkäufe habe er aus den ihm gezahlten Beträgen iHv 8500 € bestritten. Er nutze nur ein Handy selbst, den zweiten Vertrag bei der Drillisch Online GmbH habe er für Herrn P abgeschlossen, der ihm den Betrag monatlich ersetze. Des Weiteren habe er für seinen Vater eine Prepaid-Karte der Firma Telefonica gekauft, die dieser nunmehr selbst auflade. Für die Firma T habe er nie gearbeitet. Er habe lediglich für Herrn U1 übersetzt, der bei dieser Firma tätig sei. Wie seine Kontaktdaten auf die Internetseite der Firma T kämen, wisse er nicht. Die Bundesagentur für Arbeit habe ihre zwischenzeitlich eingestellten Zahlungen iHv 289 € monatlich wiederaufgenommen. Entgegen seiner vorherigen Angaben habe er seit September 2020 insgesamt 1520 € aus der Veräußerung von vor der Antragstellung bei der Antragsgegnerin erworbenen Fahrzeugteilen erzielt. Hiervon habe er Ebay-Gebühren iHv 10 % und ca.100 € Portogebühren zahlen müssen. Weiter habe er seit September 2020 Darlehen iHv insgesamt 1680 € von Herrn C3 und Herrn P1 bekommen, könne aber keine Bescheinigung beibringen, weil die Darlehensgeber nicht in Erscheinung treten wollten. Die S1 UG agiere als reine Briefkastenfirma. Hierfür entrichte er monatlich 100 € an den Eigentümer des Hauses K1-Str. 37 in I1. Es sei eine Dienstleistung der S1 UG gewesen, Post Dritter entgegenzunehmen und sie diesen dann zu übergeben bzw. postalisch an sie weiterzuleiten. Der Service sei für Personen gedacht gewesen, die Post verheimlichen wollten oder eine repräsentative Adresse benötigten. So habe z.B. ein in Gelsenkirchen wohnender BVB-Fan ihm zugesandte Eintrittskarten an die S1 UG schicken und in einem neutralen Umschlag weiterleiten lassen, weil der Gelsenkirchener Postbote diese sonst nicht ausgeliefert habe. Für den Service sei jeweils der Name des Kunden an den zwei aufgehängten Briefkästen angebracht und die Post dann gesichert und weiterverarbeitet worden. Warum als Verwendungszweck bei der Überweisung des Herrn I2 N als Verwendungszweck die Adresse „26-28, Rue F1" in Luxemburg angegeben worden ist, könne er nicht sagen. Er hat Internetausdrucke über Angebote der Firma S5 beigefügt, die unter der luxemburgischen Adresse unter anderem „virtuelle" Büros bzw. Adressen anbietet, die Adresse könne hiermit in Zusammenhang stehen. Der KfZ-Zulassungsservice sei für Kunden gedacht gewesen, die regulär kein Fahrzeug anmelden konnten bzw. ein bestimmtes Kreiskennzeichen nutzen wollten. Sein Geschäftspartner Herr C habe einen Trick gefunden, wie man ein Fahrzeug in jedem beliebigen Kreis anmelden könne. Bei den zugelassenen Fahrzeugen habe es sich um einen alten VW Passat, den Porsche Cayenne und ein kurzzeitig zugelassenes Renault Cabrio gehandelt. Herr C sei aufgrund einer Allgemeinverfügung des Kreises D am 17.04.2019 als Geschäftsführer ausgeschieden. Der Antragsteller hat diesbezüglich eine Kopie einer Ordnungsverfügung des Kreises D gegen Herrn C vom 11.02.2019 beigefügt, mit der gegen diesen ein Zwangsgeld iHv 1000 € festgesetzt wurde. Gemäß dieser Verfügung war Herrn C 2012 die Ausübung eines Gewerbes wegen öffentlich-rechtlicher Schulden iHv 988150 € untersagt worden. Heute bestünden gemäß Mitteilung des Finanzamtes D Steuerschulden zuzüglich Säumniszuschlägen iHv 5.293.649,49 €. 13 Der Antragsteller hat am 19.01.2021 eine Nachzahlung des eingestellten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 29.12.2020 iHv insgesamt 842,82 € erhalten. Gemäß einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit besteht jedenfalls bis zum 29.03.2021 ein Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld iHv monatlich 284,10 €. Auf Anregung der Antragsgegnerin hat der Senat den Antragsteller gebeten, den Senat zu einer Anfrage bei der Bezirksregierung N3 bezüglich in Anspruch genommener NRW-Soforthilfen zu ermächtigen. Der Antragsteller ist dieser Bitte in der Folge nachgekommen und hat nunmehr mit Schriftsatz vom 11.03.2021 erklärt, er habe entsprechende Hilfen beantragt, aber nicht erhalten. Weiter hat er ihm vorliegende Rechnungen der S1 UG übersandt, so Rechnungen an die Firma M GbR aus O3 wegen Nachsendedienstleistungen in den Zeiträumen vom 01.03.2019 bis zum 30.09.2020 über 500 € (18.02.2019), 850 € (25.03.2019), 2250 € (22.09.2019) sowie über Nachsendungsporto iHv 14,40 € und 14,75 € (Rechnungen vom 01.04.2019 und 21.05.2019, alle Rechnungen inklusive Mehrwertsteuer), weiter über den Verkauf von Fahrzeugteilen an die Automotive GmbH über 669 € (12.12.2019) und eine weitere Rechnung über 832,76 € (Adressat und Datum nicht erkennbar). Die Rechnung vom 22.09.2019 weist die Möglichkeit einer Überweisung per PayPal aus. Aus den vom Antragsteller übersandten Kontoauszügen der S1 UG sind Überweisungen an die Firma T im Januar 2020 iHv insgesamt 1945,89 € sowie eine weitere Überweisung der Eheleute N für die Postadresse iHv 50 € am 16.12.2020 ersichtlich. 14 Aus einer auf Anfrage des Senats übersandten Aufstellung der Bezirksregierung N3 gehen 27 Anträge im Namen des Antragstellers auf Soforthilfe in den Monaten März 2020 und April 2020 hervor, darunter zwei Anträge für die S1 UG und im Übrigen Anträge für diverse weitere Gewerbe, z.B. „Eiskaffee H", „Fischerei H", „Gas H" usw. Weiter sind hieraus 36 Anträge des Herrn D1 C, so für die S1 UG und diverse weitere Gewerbe ersichtlich, deren Namen teilweise mit den Bezeichnungen der Gewerbe identisch sind, die in den dem Namen des Antragstellers zugeordneten Anträgen genannt werden. Weitere Anträge für die S1 UG sind auf die Namen T2, I4, N4 und T3 gestellt worden. Sämtliche Anträge aus der Aufstellung weisen den Status „nicht genehmigt" oder "ausgesteuert“ auf", lediglich ein Antrag des Herrn C bei der Bezirksregierung L für eine L1 GmbH (gemäß der Internetseite Northdata.de Geschäftsführer D1 und D2 C) ist als "genehmigt" gekennzeichnet. 15 II. 16 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. 17 Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 – L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER, vom 05.09.2017 – L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 – L 7 AS 1045/16 B ER). 18 Der auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung ab dem 17.02.2020 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. 19 Zwar steht eine möglicherweise fehlende Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in medizinischer Hinsicht gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen. Auch in diesem Fall wäre aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahrens nach § 44 a Abs. 4 SGB II gemäß § 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II jedenfalls eine vorläufige Leistungserbringung durch die Antragsgegnerin geboten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30.01.2019 – L 7 AS 2006/18 B ER). Es spricht überdies auch nichts dafür, dass im Rahmen des Leistungsbezugs des Antragstellers bei der Bundesagentur für Arbeit eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III festgestellt worden ist, denn die Bundesagentur für Arbeit hat dem Antragsteller Arbeitslosengeld bis zum 29.03.2021 bewilligt und ab Januar 2021 auch wieder laufend ausgezahlt. 20 Der Antragsteller hat aber seine Hilfebedürftigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs.1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann das erkennende Gericht seine Überzeugung auf den Vortrag von Beteiligten stützen. Der Beteiligtenvortrag muss jedoch schlüssig und in sich widerspruchsfrei sein und mit dem übrigen Akteninhalt und weiteren Beweisergebnissen in Übereinstimmung stehen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 05.10.2020 – L 7 AS 808/20 B ER und vom 13.07.2020 – L 7 AS 123/20 B ER). Dies ist hier nicht der Fall: Der Antragsteller kann die von der Antragsgegnerin in ihren Ablehnungsbescheiden vom 26.01.2016 und 19.06.2020 geäußerten Zweifel an der Vollständigkeit der von ihm angegebenen Einnahmequellen nicht entkräften. Zwar hat der Antragsteller die von ihm vorgetragenen Zahlungen iHv 4000 € von seinem früheren Vermieter und iHv 4500 € von der gegnerischen Kfz-Versicherung durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen. Im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren haben sich aber erhebliche Anhaltspunkte für weitere vom Antragsteller verschwiegene Einkünfte ergeben. Der Antragsteller hat seinen Vortrag durchgehend der prozessualen Situation angepasst und die Unwahrheit bisherigen Vorbringens erst eingeräumt, wenn es in Anbetracht der jeweiligen Faktenlage unvermeidbar schien. So hat er im Verwaltungsverfahren zunächst erklärt, überhaupt kein selbständiges Gewerbe auszuüben, in der Begründung seines Widerspruchs aber ausgeführt, Gesellschafter der S1 UG zu sein, die keinen Gewinn erwirtschafte. Aus diesem Grund habe er geglaubt, das Gewerbe nicht angeben zu müssen. Er hat hierbei nur einen Teil des Gewerbegegenstands angegeben, nämlich die Vermittlung von Auszubildenden, und erklärt, diese sei 2019 und 2020 nicht möglich gewesen. Erst nach Einholung einer Gewerbeauskunft durch die Antragsgegnerin und Nachfragen zu aus den Kontoauszügen der S1 UG ersichtlichen Transaktionen hat er weitere Gewerbegegenstände – nämlich die Kfz-Zulassung und die Postnachsendung – benannt. Er hat sodann erklärt, aus der Postnachsendung nur 150 € und aus der Kfz-Zulassung gar keine Einkünfte erzielt zu haben. Im Schriftsatz vom 21.01.2021 hat er sodann vorgetragen, eine „Briefkastenadresse“ auch weiteren Personen zur Verfügung gestellt zu haben und mit Schriftsatz vom 11.03.2021 sodann Rechnungen der S1 UG über insgesamt 5130,91 € übersandt, die seinen Vortrag zur Umsatzlosigkeit und zur grundsätzlichen Entbehrlichkeit einer Gewinn- und Verlustrechnung konterkarieren. Aus diesen Rechnungen wird überdies der überhaupt nicht zum Gewerbegegenstand gehörende Handel mit Kfz-Teilen ersichtlich. Wahrheitswidrig war auch der Vortrag des Antragstellers zu Nachfragen, ob er NRW-Soforthilfen beantragt habe. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26.10.2020 entsprechende Anträge – wiederum unter Hinweis auf die Umsatzlosigkeit der Gesellschaft – ausdrücklich verneint. Die Formulierung und die Entschiedenheit dieser Erklärung – „ was bitte hätte unter diesen Gesichtspunkten beantragt werden können oder sollen“ - lässt keinerlei Raum für eine anderweitige Auslegung oder für die Annahme eines Missverständnisses des Antragstellers. Erst unter dem Eindruck einer drohenden Anfrage des Senats bei der Bezirksregierung N3 hat er eingeräumt, entsprechende Hilfen beantragt zu haben, was sich im Nachhinein bestätigt hat. Ob über den nicht mehr in Abrede gestellten Antrag hinaus auch weitere in seinem Namen oder im Namen seiner (früheren) Geschäftspartner gestellte Anträge dem Antragsteller zuzuordnen sind, ist für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang nicht mehr von Belang. Abschließend musste der Antragsteller seinen ursprünglichen Vortrag, er habe über das Arbeitslosengeld hinaus keine Einkünfte und ihm leihe niemand Geld, mit Schriftsatz vom 21.01.2021 dahingehend korrigieren, er habe seit September 2020 – also nach Antragstellung beim Sozialgericht – 1520 € aus der Veräußerung von Kfz-Teilen bei Ebay und Darlehen iHv insgesamt 1680 € von Herrn C3 und Herrn P1 erhalten, die aber nicht in Erscheinung treten wollten. 21 Über den wahrheitswidrigen Vortrag des Antragstellers hinaus deuten auch diverse Gesichtspunkte auf weitere geschäftliche Aktivitäten bzw. verborgene Einnahmequellen hin. So ist nicht erkennbar, warum der Antragsteller am 28.09.2020 ein Konto bei der Solarisbank eröffnet hat, obwohl er über ein Privat- und ein Geschäftskonto verfügte, wenn das neue Konto nicht für weitergehende Transaktionen genutzt werden sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kontoeröffnung unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers in eine Phase völliger Einnahmelosigkeit fiel. Weiter spricht der in den Überweisungen des Herrn I2 N genutzte Verwendungszweck „26-28 Rue F1“ dafür, dass die S1 UG den Kunden diese Anschrift als Postadresse zur Verfügung gestellt hat. Da die Firma S5 unter dieser Adresse in Luxemburg unter anderem „virtuelle“ Büros bzw. Geschäftsadressen anbietet, liegt es nahe, dass die S1 UG ihrerseits entsprechende Gebühren entrichten musste. Entsprechende Abbuchungen sind aus dem Geschäftskonto nicht ersichtlich, was auf weitere Kontoverbindungen bzw. Zahlungswege der S1 UG hindeutet. Der Vortrag des Antragstellers, nichts zu dieser Adresse sagen zu können, ist nicht glaubhaft. Für ungenannte Kontoverbindungen spricht auch, dass aus dem Geschäftskonto der S1 UG keine Überweisungen der mit Schriftsatz vom 21.01.2021 genannten weiteren Kunden – so z.B. dem BVB-Fan aus Gelsenkirchen und der Eigentümer der auf die S1 UG zugelassenen Fahrzeuge - erkennbar sind. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn keiner dieser Kunden Gebühren für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen entrichtet hätte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang weiter, dass weder auf dem Privat- noch auf dem Geschäftskonto Überweisungen aus der vom Antragsteller eingeräumten Veräußerung von Fahrzeugteilen über die Plattform ebay ab September 2020 erkennbar sind. Jedenfalls auf eine weitergehende Geschäftsverbindung des Antragstellers mit der Firma T, einer Autotuning- Werkstatt in Hessen, deuten sowohl die von der Antragsgegnerin bereits 2016 festgestellte und bei einer Internetrecherche immer noch abrufbare Nennung des Namens des Antragstellers und der E-Mail-Adresse „jurij@T.ru“ als auch zwei Überweisungen der S1 UG an dieses Unternehmen im Januar 2020 iHv insgesamt 1945,89 € hin. Auch hier ist der Vortrag des Antragstellers, er habe nur für den bei dieser Firma tätigen Herrn U1 übersetzt und wisse nicht, warum sein Name auf der Website erscheine, nicht überzeugend. Abschließend ist auch das Vorbringen des Antragstellers, die Auszüge für das Konto seiner Frau wegen fehlender „Zugangsberechtigung“ bzw. fehlender Mittel nicht beibringen zu können, im Hinblick auf seine aktenkundige Verfügungsberechtigung und die ihm seit September 2020 zugeflossenen Mittel, u.a. einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld iHv 842,82 € im Januar 2021, nicht glaubhaft. 22 Der Senat sieht sich nicht veranlasst, dem Antragsteller Leistungen im Wege einer Folgenabwägung zuzusprechen. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand, widerspruchsfrei und wahrheitsgemäß vorzutragen (vgl. auch hierzu Senatsbeschlüsse vom 05.10.2020 – L 7 AS 808/20 B ER und vom 13.07.2020 – L 7 AS 123/20 B ER). 23 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. 24 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).