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Urteil

L 16 KR 683/18 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0415.L16KR683.18.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.616,18 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.616,18 € festgesetzt Tatbestand Die Klägerin begehrt die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung. Die Klägerin betreibt das nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus T W-Hospital in L, in dessen Klinik für Innere Medizin im Zeitraum vom 26.10.2015 bis 28.10.2015 der bei der beklagten Krankenkasse (Beklagte) gesetzlich krankenversicherte, 1967 geborene U B (Versicherter) zum Staging eines Rektumkarzinoms stationär aufgenommen war. Zuvor war bei einer ambulant durchgeführten Koloskopie ein Karzinom diagnostiziert worden. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 28.10.2015 wurde der Versicherte in stabilem Allgemeinzustand vorübergehend nach Hause entlassen zur Wiedervorstellung am 02.11.2015 und stationärer Aufnahme in der Allgemeinchirurgie. In dem Entlassungsbericht ist u.a. ausgeführt, der Versicherte habe sich nach eingehender Diskussion des Befundes für die Rektumresektion entschieden. Am Dienstag, 03.11.2015 werde eine erneute Koloskopie erfolgen sowie dann die geplante Rektumresektion am 04.11.2015. Die von der Klägerin auf der Grundlage der DRG G60B erstellte Schlussrechnung über 1.529,72 € abzüglich 30,- € Selbstbeteiligung beglich die Beklagte zunächst in voller Höhe. Der Versicherte wurde vom 02.11.2015 bis 16.11.2015 wie geplant erneut stationär behandelt. Dieser Aufenthalt wurde mit Schlussrechnung vom 23.11.2015 ausgehend von der DRG G17A abzüglich 150,- € Selbstbeteiligung mit einem Betrag von 11.623,18 € abgerechnet. Der von der Beklagten beauftragte (Prüfauftrag: Ist die getrennte Abrechnung der Behandlungsfälle unter Anwendung der Wiederaufnahmeregelung der FPV korrekt?) Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) - die Klägerin wurde mit Schreiben vom 10.12.2015 über eine Teilprüfung informiert - bat zunächst unter dem 14.12.2015 um explizit bezeichnete Behandlungsunterlagen und gelangte nach deren Übersendung mit Gutachten vom 15.03.2016 zu dem Ergebnis, es sei eine Fallzusammenführung erforderlich. Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 17.03.2016 (Eingang bei der Klägerin am 21.03.2016) auf, einen Betrag von 1.616,80 € zu erstatten. Nach Ausbleiben des Betrages verrechnete die Beklagte am 12.05.2016 einen (korrigierten) Betrag in Höhe von 1.529,72 € im Nachgang zu einem dies ankündigenden Schreiben vom 10.05.2016 mit anderen unstreitigen, einem Zahlungsavis zu entnehmenden Forderungen der Klägerin. Die Klägerin hat am 01.06.2016 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Bei der Fallpauschale DRG G60B sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Fallpauschalenverordnung (FPV) 2015 ausweislich des Sternchens in der Spalte 13 im Fallpauschalen-Katalog 2015 zu DRG G60B die Anwendung der Wiederaufnahmeregelung ausgeschlossen. Dies habe der MDK übersehen. Die Beklagte behaupte im Klageverfahren einen Sachverhalt, der weder Bestandteil ihres an den MDK erteilten Prüfauftrages noch Gegenstand dessen Prüfung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte mit ihrer nachträglichen Behauptung einer vermeintlichen Unwirtschaftlichkeit zweier Behandlungsfälle wegen Nichteinhaltung der 6-wöchigen Prüffrist des § 275 Abs. 1c SGB V präkludiert. Im Übrigen sei der Vorwurf einer unwirtschaftlichen Behandlung nicht haltbar. Richtig sei zwar, dass eine Wiederaufnahme des Versicherten für die operative Tumorbeseitigung bereits für den nächstmöglichen Zeitpunkt am Montag der folgenden Woche abgesprochen worden sei. Vor dem 03.11.2015 habe es im Krankenhaus der Klägerin jedoch keine Möglichkeit zur Durchführung einer derart ausgedehnten Operation gegeben. Dem Versicherten habe vor dem Eingriff u.a. auch das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung und Bedenkzeit zugestanden werden müssen. Daher sei, auch auf Wunsch des Versicherten, zunächst die Entlassung ins häusliche Umfeld erfolgt. Ob vom Versicherten tatsächlich eine Zweitmeinung eingeholt worden sei, sei nicht bekannt, spiele aber letztlich auch keine Rolle. Der Versicherte hätte sich durchaus für einen minimalinvasiven Eingriff entscheiden können. Diese Gründe dürften auch grundsätzlich ausschlaggebend dafür gewesen sein, bei Fällen der vorliegenden Art der Diagnostik und Therapie von Krebserkrankungen in getrennten Krankenhausaufenthalten von einer Anwendung der Regelung zur Fallzusammenführung bewusst abzusehen. Insoweit werde auf die amtliche Begründung zu § 2 der FPV 2004 verwiesen. Letztlich stehe dahinter auch das im Krankenversicherungsrecht mindestens an gleicher Stelle wie der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz stehende Gebot einer humanen Krankenhausbehandlung (Verweis auf § 70 Abs. 2 SGB V). Der Versicherte habe nicht gezwungen werden können, nach der abgeschlossenen, stationär erforderlichen Diagnostik in der Klinik für Innere Medizin trotz fehlender Notwendigkeit stationärer Behandlungsbedürftigkeit bis zur möglichen Wiederaufnahme für die operative Therapie in der Klinik für Chirurgie im Krankenhaus der Klägerin zu verbleiben. Die Trennung von Diagnostik und Therapie im Rahmen der Krebsbehandlung sei heute weitgehend Standard in der Krankenversorgung. Die bewusste Herausnahme dieser Behandlungsfälle aus der Regelung zur Fallzusammenführung mache dies mehr als deutlich. Eine Beweiserhebung sei nicht geboten (gewesen), da es nicht um medizinische Sachverhalte gehe. Diese seien unstreitig. Theoretisch hätte die Behandlung unstreitig im Rahmen einer durchgehenden stationären Behandlung erfolgen können, wenn man den Versicherten auch über den nicht erforderlichen Behandlungszeitraum in der Zeit vom 28.10.2015 bis 02.11.2015 in stationärer Behandlung behalten hätte. Die Behauptung des gerichtlichen Sachverständigen, der Behandlungsfall sei aus gutachterlicher Sicht willkürlich unterbrochen worden, entbehre jeder Grundlage. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.660,80 € nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das BSG habe im Urteil vom 10.03.2015 (B 1 KR 3/15 R) festgestellt, dass ein Krankenhaus allenfalls Anspruch auf die Vergütung habe, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfalle, wenn es Versicherte bei erforderlicher Krankenhausbehandlung in unwirtschaftlichem Umfang behandle. Hier liege eine vergleichbare Konstellation vor. Die Frage, ob ein oder mehrere abzurechnende Behandlungsfälle vorliegen, sei allein danach zu beurteilen, ob die Behandlung durch das Krankenhaus (zunächst) abgeschlossen worden sei. Ein Krankenhaus habe stets, auch bei Vergütung der Krankenhausbehandlung durch Fallpauschalen einen Vergütungsanspruch nur für eine erforderliche, wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Der konkrete Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordere, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher seien. Nach diesen Grundsätzen hätte das Krankenhaus hier den kostengünstigeren Weg wählen und somit eine Gesamtbehandlung innerhalb eines einzigen zu vergütenden Behandlungszeitraums erfolgen müssen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwinge Krankenhäuser bereits bei der Behandlungsplanung dazu, die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und ggf. auch zu nutzen. Im Fall des Versicherten sei der erste Aufenthalt zur Diagnostik erfolgt und erst im zweiten Aufenthalt die zuvor geplante Operation. Die erneute Aufnahme sei bereits mit Terminvergabe im ersten Aufenthalt besprochen und festgelegt worden. Daher seien die beiden stationären Behandlungen zu einem Aufenthalt zusammenzuführen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Professor Dr. C. Dieser ist mit Gutachten vom 06.12.2017 zum Ergebnis gelangt, die Behandlung sei mit dem ersten Aufenthalt nicht abgeschlossen gewesen. Ausstehende Befunde oder vorbereitende Maßnahmen für den zweiten Aufenthalt seien nicht erforderlich gewesen. Aus gutachterlicher Sicht handele es sich unzweifelhaft um einen einzigen Behandlungsfall, der willkürlich bzw. aus organisatorischen Gründen, die nicht fallimmanent gewesen seien, unterbrochen worden sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.06.2018 abgewiesen. Zwar sei bei der zunächst abgerechneten Fallpauschale grundsätzlich von der Wiederaufnahmeregelung des § 2 FPV 2015 abzusehen, weil die Fallpauschale in Spalte 13 des Fallpauschalen-Katalogs mit einem Sternchen gekennzeichnet sei. Unabhängig davon sei eine Fallzusammenführung aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann vorzunehmen, wenn sich die Behandlungsweise als unwirtschaftlich darstelle. Letzteres stehe zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Gegen das der Klägerin am 02.10.2018 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 08.10.2018, mit der die Klägerin an ihrem Begehren festhält. Das Sozialgericht habe bereits bewusst ignoriert, dass die Verrechnung aus formalen Gründen rechtsunwirksam gewesen sei. Die Voraussetzungen von § 9 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2014 seien von der Beklagten im Rahmen der vorgenommenen Verrechnung nicht eingehalten worden, weil sie den Leistungsanspruch und den vermeintlichen Erstattungsanspruch nicht genau benannt habe. Die rechtliche Argumentation des Sozialgerichts leide insbesondere daran, dass es sich zur Entscheidungsfindung wesentlich auf die rechtliche Beurteilung eines medizinischen Sachverständigen stütze. Dessen Ausführungen beruhten im Wesentlichen auf einer Interpretation der Entscheidung des BSG vom 10.03.2015. Rechtliche Ausführungen seien nicht Aufgabe eines medizinischen Gutachters. Der Sachverständige habe sich darüber hinaus mit der Argumentation der Klägerin nicht auseinandergesetzt. Auch die auf sachverständiger Empfehlung beruhende amtliche Begründung zu § 2 der FPV 2004 sei vollständig ignoriert worden. Damit werde auch nicht beachtet, dass aufgrund der vertraglichen Regelungen in der Nachfolgeregelung in § 2 FPV 2015 ausdrücklich Ausnahmen zur Anwendbarkeit der Regelung über die Fallzusammenführung für bestimmte besondere Fallgestaltungen bei Krebserkrankungen getroffen worden seien. Es handele sich bei der bewusst getroffenen Sonderregelung für Krebserkrankungen um eine ausdrückliche Ausnahmeregelung. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, dieses differenzierte Abrechnungssystem und die dortige Ausnahmeregelung zur Fallzusammenführung mit der Behauptung einer Unwirtschaftlichkeit zu unterlaufen und damit letztlich das Abrechnungssystem insgesamt zu untergraben. Letzteres gebe aber für die Vertragspartner auch Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Es möge ggf. sein, dass ein bewusstes Abweichen von vertraglichen Regelungen zur Herbeiführung eines Fallsplittings unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes oder § 242 BGB zur Fiktion der Anwendbarkeit der Wiederaufnahmeregelung führen könnten. Dies könne jedoch nicht für einen Fall gelten, in dem eine bewusst getroffene Ausnahmeregelung aus einem Grund Anwendung finde, der gerade Anlass zur Vereinbarung dieser Ausnahmeregelung gewesen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass Änderungsantrag Nr. 10 der Regierungskoalition zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals vom 05.10.2018 sich unter anderem auch mit der Frage von Fallzusammenführungen befasse. Es solle klargestellt werden, dass die FPV die Voraussetzungen für solche abschließend regele auch im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Entsprechend dem Vorschlag sei eine ausdrücklich als Klarstellung deklarierte Ergänzungsregelung in § 8 Abs. 5 KHEntG wie folgt aufgenommen worden: „In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig“. In der Gesetzesbegründung heiße es, die Ergänzung von § 8 Abs. 5 stelle klar, dass die von den Vertragsparteien auf Bundesebene in der FPV getroffenen Abrechnungsbestimmungen zur Fallzusammenführung als abschließende Konkretisierung der Zulässigkeit einer Fallzusammenführung aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu verstehen seien. Eine von den Regelungen der FPV abweichende oder darüber hinausgehende Argumentation zur Notwendigkeit einer Fallzusammenführung, die sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot stützt, sei damit nicht zulässig. Die gesetzgeberischen Aktivitäten in verschiedensten Bereichen der Krankenhausvergütung machten deutlich, dass die derzeitige von der Rechtsprechung des Ersten Senats des BSG geprägte krankenhausfeindliche Auslegung einer Vielzahl von Normen eben nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Auf die Entscheidung des sächsischen LSG vom 13.02.2019 (L 1 KR 315/14) werde verwiesen. Sie sehe sich auch durch die Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichts vom 08.07.2020 (L 10 KR 276/19) in einem vergleichbaren Sachverhalt bestätigt. Eine Beurlaubung sei nicht infrage gekommen, weil der Patient nicht mehr stationär behandlungsbedürftig gewesen sei. Ein weiteres Verbleiben auf der Abteilung für Innere Medizin wäre im Fall des Versicherten vielmehr eine Fehlbelegung gewesen. Ein Gerer Eingriff wäre nur bei einer Notfallsituation in Betracht gekommen, weil in diesem Fall auch länger geplante Operationen hätten verschoben werden können. Der Patient hätte sich aber auch noch nach der am 03.11.2015 erfolgten Koloskopie und in Kenntnis der Ergebnisse dieser Untersuchung gegen eine Operation entscheiden können. Es sei eindeutig kein „Fallsplitting“ aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Ein entsprechendes Vorgehen sei im Übrigen bei derartig schweren Eingriffen Standard. Die Klägerin beantragt - nach Rücknahme der Klage in einem Umfang von 87,08 € -, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2018 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.529,72 € nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Es gehe nicht um die Frage einer Fallzusammenlegung nach der FPV, sondern um eine Abrechnung nach dem wirtschaftlichen Alternativverhalten, die bereits aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folge. Die Klägerin vermenge durchgehend die Vorgaben der FPV mit der Rechtsprechung des BSG zum wirtschaftlichen Alternativverhalten. Diese stünden jedoch nebeneinander. Die FPV habe nie eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall verhindern sollen. Ein unwirtschaftliches Verhalten des Krankenhauses im Einzelfall werde von den technischen Fallzusammenführungsregelungen nicht legalisiert. Letztere beträfen lediglich Vorgaben für das Massengeschäft, die eine Einzelfallprüfung nicht ausschlössen. Selbst die technische Massenregelung in § 1 Abs. 7 FPV weise auf Beurlaubungsmöglichkeiten hin. Mit ihrem Vortrag mache die Klägerin weiter nicht geltend, weshalb keine Beurlaubung habe erfolgen können. Die Einführung des § 8 Abs. 5 KHEntG wirke sich nur auf Behandlungsfälle ab 2019 aus. Auch eine Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes stütze ihre Auffassung. Die Aufrechnung sei gegen den unstrittigen Rechnungsbetrag i.H.v. 12.611,28 € aus der Behandlung des Versicherten N G, stationäre Behandlung vom 13.12.2015 bis 12.01.2016, erfolgt. Der streitige Betrag von 1.529,72 € ergebe sich sowohl ausgehend von einer Fallzusammenführung als auch bei Zugrundelegung einer Beurlaubung. Die weiteren stationären Maßnahmen seien indiziert gewesen. Es habe an der Klägerin gelegen, die Behandlung innerhalb ihrer Kapazitäten durchzuführen, da die Behandlung nicht abgeschlossen gewesen sei. Es sei keineswegs völlig offen gewesen, ob die Behandlung fortgesetzt würde. Dies bestätige das erstinstanzliche Gutachten. Angesichts der weiteren Maßnahmen habe die Fortsetzung der stationären Behandlung festgestanden, was auch nach der Rechtsprechung anderer Senate des erkennenden Gerichts genüge, um stationäre Behandlungsbedürftigkeit und deren Fortsetzungsbedürftigkeit ex ante anzunehmen. Normenhierarchisch gehe das Wirtschaftlichkeitsgebot eventuellen vertraglichen Vereinbarungen vor und könne nicht von diesen unterwandert werden (Verweis auf BSG, Urteil vom 19.12. 2017 -B 1 KR 17/17 R). Zudem werde auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 19.11.2019 - B 1 KR 6/19 R verwiesen, wonach als wirtschaftlichere Alternativen u.a. die Beurlaubung der Versicherten oder Fortsetzung der stationären Behandlung bis zu der wenige Tage später durchgeführten Operation ohne Unterbrechung hätten geprüft werden müssen. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass trotz fehlender Bettenbelegung bei gleichzeitiger weiterer Behandlung desselben Falles der Klägerin eine doppelte Vergütung zustehen solle für denselben Behandlungsgrund, wobei die Fallpauschale bereits sämtliche Behandlungen mit abdecke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der beigezogene Patientenakte sowie der Prozessakte Bezug genommen, der Gegentand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2018 ist unbegründet. Dabei ist Gegenstand des Klage- sowie Berufungsverfahrens der Grund und Höhe nach unstreitige Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall des Versicherten N G, geb. 05.05.1957, im Zeitraum vom 13.12.2015 bis zum 12.01.2016, und zwar in Höhe der von der Beklagten erklärten Aufrechnung. Den geltend gemachten Anspruch verfolgt die Klägerin im zwischen den Beteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässigerweise im Wege der allgemeinen Leistungsklage, die das Sozialgericht jedoch zu Recht abgewiesen hat. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. März 2020 -B 1 KR 20/19 R -, Rn. 11, juris). Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung (wie hier) in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (vgl. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa BSG, Urteil vom 19. März 2020 - B 1 KR 20/19 R - , Rn. 11, juris). Auch zur Überzeugung des Senats stand der Beklagten aus dem Behandlungsfall des Versicherten B ein Erstattungsanspruch in Höhe des (zuletzt noch) streitigen Betrages in Höhe von 1.529,72 € (Gegenforderung) zu, gegen den die Beklagte (als Hauptforderung) den der Klägerin zustehenden Vergütungsanspruch im Behandlungsfall G aufrechnen konnte. Das sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. Mai 2012 - L 16 KR 8/09 -, Rn. 21 - 22, juris; vgl. bereits LSG NRW, Urteil vom 03. Juni 2003 - L 5 KR 205/02 -, juris) aus § 15 Abs. 4 Satz 2 des Landesvertrages nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V ergebende Aufrechnungsverbot in Fällen der Beanstandung sachlicher Art greift vorliegend nicht. Dieser Vertrag ist zwar am 08.04.2003 gekündigt worden, die Vertragsparteien haben sich aber darauf verständigt, den Vertrag bis zu einer Neuregelung weiter zu praktizieren. Da ein neuer Vertrag bislang nicht zustande gekommen ist, ist der gekündigte Vertrag weiter anzuwenden. Das landesvertragliche Aufrechnungsverbot ist jedoch im Anwendungsbereich der mit Wirkung zum 01.09.2014 in Kraft getreten PrüfvV 2014 wegen der Regelung des § 9 PrüfvV 2014 nichtig. Dieser schließt im Anwendungsbereich der PrüfvV nach Rang, dem Regelungssystem und -zweck Aufrechnungsverbote aus, die in Landesverträgen nach § 112 SGB V vereinbart sind. Insoweit schließt sich der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 31/18 R -, BSGE 129, 1-10, SozR 4-7610 § 366 Nr .2, Rn. 26) an. Nach § 17c Abs. 2 KHG (in der am 01.08.2013 geltenden Fassung) regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der PrüfvV das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Satz 1). Dabei haben sie insbesondere Regelungen über den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen, über das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des MDK, über den Zeitpunkt der Beauftragung des MDK, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungsort und über die Abwicklung von Rückforderungen zu treffen; die §§ 275 bis 283 SGB V bleiben im Übrigen unberührt (Satz 2). Die darauf beruhende PrüfvV 2014 geht insoweit als jüngere und bundeseinheitliche Regelung den landesvertraglichen Bestimmungen nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V vor; eine entsprechende Regelung trifft § 11 PrüfvV 2014 (vgl. zu alledem BeckOK SozR/Knispel, 51. Ed. 01.12.2018, SGB V § 39 Rn. 62-72). Die PrüfvV 2014 ist vorliegend sowohl zeitlich als auch sachlich anwendbar. Sie erfasst (zeitlich) alle Behandlungsfälle ab dem 01.01.2015 (bis zum 31.12.2016 und Inkrafttreten der neuen PrüfvV 2016 vom 03.02.2016 zum 01.01.2017). Auch der sachliche Anwendungsbereich der PrüfvV 2014 ist eröffnet. Nach der Rechtsprechung des allein zuständigen 1. Senats des BSG galt die PrüfvV 2014 zwar ebenso wie § 275 Abs. 1c SGB V in der 2015 geltenden Fassung nur für Auffälligkeitsprüfungen betreffend die Wirtschaftlichkeit, nicht aber für sachlich-rechnerische Prüfungen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 - B 1 KR 24/16 R -, SozR 4-2500 § 301 Nr. 8, Rn. 30; zur gut begründeten gegenteiligen Ansicht vgl. nur Knispel, GesR 2015, 200, 206). Ob eine Krankenkasse einen Prüfauftrag mit dem Ziel der Abrechnungsminderung i.S. des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V oder der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung erteilt hatte, richtet sich nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen. Der für die Auslegung des Auftrags maßgebliche wirkliche Wille (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 133 BGB) ist dem Prüfauftrag zu entnehmen. Maßgeblich ist insoweit der Empfängerhorizont des MDK (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017, a.a.O. Rn. 39). Ausgehend von dem dem MDK erteilten Prüfauftrag (Ist die getrennte Abrechnung der Behandlungsfälle unter Anwendung der Wiederaufnahmeregelung der FPV korrekt?) erfolgte hier eine Auffälligkeitsprüfung vor dem Hintergrund des Verdachts auf ein unzulässiges Fallsplitting bzw. unwirtschaftliches Abrechnungsverhalten mit Blick auf die durchgeführten zwei stationären Behandlungen mit zweifacher Aufnahme und Entlassung des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2017 - B 1 KR 29/16 R -, BSGE 123, 1524, SozR 42500 § 109 Nr 61, Rn. 20). Die bei somit zu bejahender Anwendbarkeit der PrüfvV 2014 maßgeblichen Voraussetzungen des § 9 PrüfvV 2014 sind ebenfalls eingehalten. Danach kann die Krankenkasse einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 fristgerecht mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen (Satz 1). Der Leistungsanspruch und der Erstattungsanspruch sind genau zu benennen (Satz 2). Die Frist des § 8 PrüfvV 2014 - 9 Monate nach Übermittlung der Prüfanzeige im Dezember 2015 - ist bei Mitteilung des Erstattungsanspruchs im März 2016 eingehalten. Auch hinsichtlich der genauen Benennung von Leistungsanspruch und Erstattungsanspruch bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Klägerin hat an den diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsschriftsatz nicht festgehalten. Auf die genaue Benennung des Leistungsanspruchs (Behandlung G) hat sie vielmehr nicht reagiert und diese auch nicht weiter bestritten. Bereits aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 10.05.2016 ergibt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall B hinreichend genau. Dass die Beklagte - wie in diesem Schreiben ausgeführt - der Klägerin ein den unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses hinreichend bezeichnendes Zahlungsavis zukommen ließ, hat die Klägerin - wessen es bedurft hätte - ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Ein solches Vorgehen entspricht im Übrigen dem senatsbekannten üblichen Procedere bei Verrechnungen auch zwischen den Beteiligten. § 9 Satz 2 PrüfvV 2014 verlangt nach seinem Wortlaut lediglich, den Leistungsanspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, und den Erstattungsanspruch "genau zu benennen", also nach Art und Höhe zu individualisieren. Die Vertragspartner benutzen dagegen gerade nicht die Terminologie des § 396 Abs. 1 BGB, die Krankenkasse solle die Forderungen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, - und damit die Tilgungsreihenfolge - selbst genau "bestimmen". Dabei hatten die Vertragspartner unzweifelhaft die übliche Praxis der Zahlungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern durch Sammelüberweisungen vor Augen, bei denen die einzelnen Posten mit Entlassdatum, Fall- und Rechnungsnummer bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 31/18 R -, BSGE 129, 1-10, SozR 4-7610 § 366 Nr 2, Rn. 22). Rechtsgrundlage für die von einer Krankenkasse erklärte Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser ist § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. den entsprechend anzuwendenden §§ 387 ff. BGB. Voraussetzung dieses einseitigen Rechtsgeschäfts, mit dem die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung uneingeschränkt wirksam und fällig sein muss, die Hauptforderung dagegen lediglich erfüllbar zu sein braucht. Außerdem darf entsprechend § 390 BGB die Gegenforderung nicht einredebehaftet sein (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KR 33/12 R -, Rn. 13 = BSGE 107, 78 m.w.N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung). Diese Aufrechnungsvorraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagten stand der zur Aufrechnung gestellte Erstattungsanspruch, der der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zu. Für die stationären Aufenthalte des Versicherten vom 26.10. bis zum 28.10.2015 und vom 02.11.2015 bis zum 16.11.2015 konnte die Klägerin entgegen den der Beklagten erteilten und zunächst vollständig beglichenen Rechnungen lediglich 11.623,18 € beanspruchen, woraus sich der streitige Aufrechnungsbetrag von 1.529,72 € ergibt. Ein Krankenhaus hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei der Vergütung der Krankenhausbehandlung durch Fallpauschalen einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nur für eine erforderliche und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3, § 70 Abs. 1 SGB V). Hierzu gehört die Pflicht des Krankenhauses, bei der Behandlungsplanung auch die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und die Behandlungsplanung ggf. daran auszurichten. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener, gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind. Denn nur die geringere Vergütung ist wirtschaftlich. Bei Behandlung eines Versicherten bei erforderlicher Krankenhausbehandlung in unwirtschaftlichem Umfang kann das Krankenhaus (lediglich) die Vergütung beanspruchen, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre (vgl. zu alledem etwa BSG vom 19. November 2019 - B 1 KR 6/19 Rn. 24 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich etwas anderes für den vorliegend maßgeblichen Abrechnungszeitraum nicht aus der mit Art. 9 Nr. 6 Buchst c des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (<PpSG> vom 11.12.2018, BGBl I 2394) eingefügten Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG. (vgl. BSG vom 19. November 2019 - B 1 KR 6/19 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 81 Rn. 23). Diese Regelung ist erst zum 01.01.2019 in Kraft getreten (Art. 14 Abs. 1 PpSG), ohne dass eine den vorliegenden Abrechnungsfall aus dem Jahr 2015 erfassende rückwirkende Geltung angeordnet worden wäre. Aus der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass es sich bei § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG lediglich um eine Klarstellung handele (BT-Drs. 19/5593 S. 125 zu Nummer 6 zu Buchst c), ergibt sich zur Überzeugung des Senats, der auch insoweit der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 9/20 R -, Rn. 14 - 19, juris) folgt , kein rückwirkender Anwendungsbereich. Losgelöst von der vorliegend nach den Regelungen der FPV rechtlich ausgeschlossenen Fallzusammenführung hätte die Klägerin prüfen müssen, ob für die Behandlung des Versicherten gleich zweckmäßige und notwendige, aber wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeiten bestanden. Konkret hätte sie die Beurlaubung des Versicherten vom 28.10.2015 bis zur geplanten und feststehenden Wiederaufnahme am 02.11.2015 in Betracht ziehen müssen. Medizinische Umstände, die gegen eine Beurlaubung sprachen, behauptet die Klägerin nicht. Sie ergeben sich zudem weder aus der Patientenakte noch den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen. Angesichts der tatsächlich erfolgten Entlassung sind solche Umstände zur Überzeugung des Senats vielmehr ausgeschlossen. Die Klägerin hätte die Kosten der bestehenden Alternativen miteinander vergleichen und dann den kostengünstigeren Weg wählen müssen. Die von der Klägerin durchgeführten (zwei) vollstationären Behandlungen mit zwischenzeitlicher Entlassung des Versicherten und dafür abgerechneten zwei Fallpauschalen (DRG G60B und DRG G17A) erweisen sich insofern als unwirtschaftlich. Wirtschaftlich ist daher nur die Behandlungsalternative unter Beurlaubung des Versicherten. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren auch die (rechtlichen) Voraussetzungen einer Beurlaubung erfüllt. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 7 Satz 5 FPV 2015 liegt eine Beurlaubung vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Nicht vorausgesetzt wird - wofür hier schon angesichts der Ausführungen der Klägerin in Klage- und Berufungsverfahren nichts spricht -, dass dies auf der Initiative des Patienten beruht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 9/20 R -, Rn. 19, juris). Es genügt, dass der Therapieplan des Krankenhauses eine Wiederaufnahme in überschaubarer Zeit vorsieht. Es muss nicht einmal - anders als hier - bereits zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Krankenhausbehandlung feststehen, dass der Patient nach der Unterbrechung wieder aufgenommen wird (BSG, Urteil vom 28. März 2017 - B 1 KR 29/16 R -, BSGE 123, 1524, Rn. 22). Die weitere Behandlung war bereits am 28.10.2015, dem Tag der ersten Entlassung, kurzfristig absehbar. Die Indikationsstellung zum vom Versicherten explizit gewünschten operativen Vorgehen lag bereits zu diesem Zeitpunkt vor. Insbesondere bedurfte es hierfür - ungeachtet der rechtlichen Relevanz dieser Ausführungen - entgegen der Behauptung im Berufungsverfahren nicht einer weiteren Koloskopie am 02.11.2015. Denn diese diente nach dem Inhalt der Patientenakte der unmittelbaren Operationsvorbereitung durch das Setzen von Markierungen. Ohne Bedeutung ist auch, dass die Operation nicht bereits Ger, vor der Wiederaufnahme ab dem 02.11.2015 stattfinden konnte (vgl. auch insoweit BSG, Urteil vom 27. Oktober 2020 - B 1 KR 9/20 R -, Rn. 19, juris), weil Klägerin (und Versichertem) klar war, dass es zeitnah zur Operation kommen würde. Insofern geht auch die Argumentation der Klägerin fehl, eine Beurlaubung des Versicherten sei nicht möglich gewesen, weil es an (weiterer) stationärer Behandlungsbedürftigkeit fehlte. Letztere lag ersichtlich vor wegen der zweifelsfreien medizinischen Indikation zur zeitnahen chirurgischen Maßnahme. Vorliegend bedurfte es nicht einmal des Abwartens des Ergebnisses weiterer diagnostischer Maßnahmen, sondern allein organisatorische Gründe führten zur kurzzeitigen Entlassung (von Donnerstag bis einschließlich Sonntag). Unabhängig davon, dass der anhand der vorliegenden Unterlagen feststellbare Sachverhalt die Annahme, der Versicherte habe eine Zweitmeinung einholen wollen oder noch Bedenkzeit erbeten für die Frage, ob er die vorgeschlagene Operation durchführen lassen wolle - vielmehr war es so, dass er explizit ausführte, er wolle die Maßnahme durchführen -, ist auch eine Beurlaubung zur Einholung einer Zweitmeinung grundsätzlich zulässig. Selbiges gilt für die Frage der Gewährung einer reinen Bedenkzeit (eingehend zu diesen Gesichtspunkten BSG, Urteil vom 28. März 2017 - B 1 KR 29/16 R -, BSGE 123, 1524, Rn. 23f.). Nach alledem stand der Beklagten der zur Aufrechnung gestellte Erstattungsanspruch wegen des unwirtschaftlichen Umfangs der durchgeführten Krankenhausbehandlungen zu. Dieses Ergebnis begegnet auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Fallzusammenführung nach den Regelungen der FPV 2015 nicht hätte erfolgen können, keinen Bedenken. Diese Regelungen bleiben - für den fraglichen Zeitraum - auch nicht grundsätzlich ohne Anwendungsbereich, sondern im Ergebnis nur dann, wenn etwa - wie hier - die Voraussetzungen der durch die FPV ebenfalls vorgesehenen Beurlaubung vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz SGG i. V. m.§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.