Urteil
L 11 KA 12/20 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0414.L11KA12.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.03.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.03.2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist eine Honorarforderung in Höhe von (weiteren) 6.501,41 €. Der Kläger ist seit 1988 mit dem Praxissitz in Minden als alleiniger Praxisinhaber mit einem zertifizierten Schwerpunkt im Bereich der Behandlung von cranio-mandibulären Dysfunktionen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er beschäftigte in der Zeit seit dem 1. Januar 2014 keine angestellten Zahnärzte. Mit Schreiben vom 17. April 2015 ("Anlage zum Bescheid gemäß dem Honorarverteilungsmaßstab") erstellte die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) eine Übersicht über die im Kalenderjahr 2014 abgerechneten und vergüteten Punkte aus den konservierend/chirurgischen Leistungen (KCH) und den Kieferbruchabrechnungen (KB). Dabei wurde ein - bezogen auf die AOK Nordwest - nicht ausgezahltes Honorar i.H.v. 6.501,41 € (entspricht 6.911 Punkten) ausgewiesen. Unter dem 20. April 2015 wurde dem Kläger eine Honorarrechnung in Bezug auf KCH, KB- und KFO-Sachleistungen für das 4. Quartal 2014 erstellt, die eine Gesamtvergütung i.H.v 38.515,90 € auswies. Als "nicht vergütet, kum. tatsächlich" wurde in Bezug auf die Behandlung von bei der AOK Nordwest versicherten Patienten eine Summe i.H.v. 6.501,41 € aufgeführt, die sich aus der Summe der in den (bestandskräftigen) Honorarbescheiden für das 1. bis 3. Quartal 2014 vorläufig festgesetzten Einbehalten i.H.v. 5.207,96 € (1. Quartal), 880,29 € (2. Quartal) und 626,00 € (3. Quartal) sowie einer Nachvergütung für das 4. Quartal von 212,84 € ergab. Mit Bescheid vom 27. April 2015 rechnete die Beklagte das 4. Quartal 2014 mit 91.480,05 € ab. Hierbei fand die Honorarsumme in Bezug auf KCH-, KB- und KFO-Sachleistungen i.H.v. 38.515,90 € (Bescheid vom 20. April 2015) Eingang in die Berechnung. Ein Jahresausgleichsverfahren für das Jahr 2014 wurde mangels zu verteilender Überschüsse nicht durchgeführt. Gegen "den Bescheid vom 27.4.2015" legte der Kläger mit bei der Beklagten am 27. Mai 2015 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zu dessen Begründung machte er geltend, nach der Honorarübersicht sei für KCH und KB-Behandlungen in manchen Monaten keinerlei Honorar gezahlt worden. Dies gelte auch für Leistungen, bei denen von der Krankenkasse im Vorfeld eine Kostenübernahme schriftlich zugesagt worden sei. Er bekomme sowohl von zahnärztlichen Kollegen als auch von Orthopäden Patienten empfohlen. Häufig handele es sich um Patienten mit multiplem Schmerzgeschehen, deren Behandlung einen erheblichen Zeitaufwand erfordere. Sein Behandlungsschwerpunkt werde im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) nicht berücksichtigt. Im Bereich des VdEK habe er Tausende von Punkten nicht verbraucht. Grund dafür sei, dass in seiner Praxis bei gleicher Indikationsstellung für die zahnärztliche Behandlung ein Missverhältnis in den Behandlungskosten bestehe. Zudem seien unter den AOK-Versicherten etliche Patienten mit Migrationshintergrund, die einen erheblichen Sanierungsbedarf aufwiesen. Bei der Versorgung von Asylbewerbern würden sich die Leistungsberechtigten nicht gleichmäßig auf die vorhandenen Krankenkassen verteilen. In seiner Praxis seien diese überwiegend bei der AOK Nordwest versichert. Auf ältere Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des HVM könne nicht verwiesen werden. Die Zahl der angestellten Zahnärzte habe zwischenzeitlich zugenommen. Angestellte Zahnärzte verfügten nicht über die Leistungsfähigkeit und/oder Leistungsbereitschaft von Praxisinhabern. Das Überweisungsverhalten zu Oralchirurgen, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgen und in die MKG-Abteilungen der Krankenhäuser habe sich geändert. In der Regel führe er alle in der Praxis anfallenden Eingriffe im Bereich der Chirurgie selbst durch. Überweisungen zu niedergelassenen Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgen und in die MKG-Abteilungen der Krankenhäuser würden sich meist auf gemeinsam betreute Tumorpatienten oder Patienten mit Frakturen im Bereich der Schädelknochen beschränken. Das veränderte Überweisungsverhalten werde im HVM nicht abgebildet. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2018 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom "20.4.2015 über die Zahnarzt-Abrechnung 4.2014" als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 22. Oktober 2018 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der HVM der Beklagten sei veraltet und benachteilige ihn als in einer Einzelpraxis tätigen Zahnarzt. Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung des BSG vom 3. Dezember 1997 (Az. 6 RKa 21/97) Bezug nehme, sei zu beachten, dass 1997 angestellte Zahnärzte in der Praxis die Ausnahme gewesen seien. Die Zahl der angestellten Zahnärzte sei von 1.559 im 3. Quartal 2007 auf 12.168 Zahnärzte im 2. Quartal 2017 gestiegen. Angestellte Zahnärzte würden bei vollzeitiger Beschäftigung mit 39 Wochenstunden im HVM berücksichtigt. Die Arbeitszeit der Praxisinhaber liege statistisch bei über 46 Wochenstunden. Berücksichtigte man diese tatsächlichen Arbeitszeiten, stünde dem Praxisinhaber eine Honorarquote von 119,5 % zu. Setzte man die Wochenstunden des Praxisinhabers mit 100 % an, stünde dem angestellten Zahnarzt nur eine Honorarquote von 83,7 % zu. Dies müsse im HVM Berücksichtigung finden. So könnte Praxisinhabern ein Zuschlag von 25 % im Vergleich zu angestellten Zahnärzten gewährt werden, oder angestellte Zahnärzte könnten in Vollzeit nur mit 80 % berücksichtigt werden. Die hier streitigen Honorare seien entsprechend neu zu berechnen. Bei alledem habe auch berücksichtigt werden müssen, dass seine Praxis einen hohen Anteil an Patienten mit Migrationshintergrund aufweise, die einen erheblichen Sanierungsaufwand hätten. Insoweit fehle es im HVM an einer Härtefallregelung. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 20.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2018 (Registernummer 15128) zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, das Honorar für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arbeitszeiten von angestellten Zahnärzten und Praxisinhabern neu zu berechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die klägerische Darlegung, wonach Honorarkürzungen für die Fälle, die zu Lasten der AOK abgerechnet wurden, auf eine vermehrte Versorgung von Flüchtlingen zurückzuführen sei, im Verwaltungsverfahren nicht habe nachgewiesen werden können. Mit Beschlüssen vom 13./21. August 2019 hat das SG die mit der Klage gleichfalls verfolgten Ansprüche betreffend die Vierteljahresabrechnungen für das 3. und 4. Quartal 2015 und das 1. bis 3. Quartal 2017 (neues Az. S 2 KA 1/18), die Heranziehung zum zahnärztlichen Notdienst (neues Az. S 2 KA 15/19), Schadensersatz wegen eines satzungswidrigen Verhaltens der Beklagten (neues Az. S 2 KA 16/19) und die Berücksichtigung des Überweisungsverhaltens bei der Honorarverteilung (neues Az. S 2 KA 17/19) abgetrennt. Im Verhandlungstermin am 2. März 2020 hat die Beklagte die Widerspruchsbescheide mit Nr. 16055, 16107, 17145, 17199, 18032 (Vierteljahresabrechnungen für das 3. Quartal 2015, das 4. Quartal 2015 und das 1. bis 3. Quartal 2017) aufgehoben und die diesbezüglichen Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens ruhend gestellt. Mit Urteil vom 2. März 2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das am 10. März 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2020 Berufung eingelegt: Die Berufung richte sich gegen § 9 der Anlage des HVM. Danach werde der angestellte Zahnarzt im Rahmen des HVM gemäß § 32b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) bei vollzeitiger Beschäftigung (39 Wochenstunden) mit einer Quote von 100 % bei der Honorarverteilung berücksichtigt. Eine Änderung dieser Quote habe keine Änderung auf das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen zur Folge und gefährde deshalb nicht die Beitragssatzstabilität. Dabei hätten selbstständige Zahnärzte gegenüber den angestellten Zahnärzten Mehrarbeit zu leisten. Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang, dass angestellte Zahnärzte in diesen 39 Stunden ausschließlich abrechnungsfähige Leistungen erbringen. Nach einer Umfrage der KZV Baden-Württemberg erbrächten angestellte Zahnärzte im Durchschnitt eine wöchentliche Arbeitszeit von 29 Stunden, während der selbstständige Zahnarzt durch seine Investitionen in die Betriebsstätte die Voraussetzung für die wohnortnahe Versorgung der Patienten schaffe. Er trage die Verantwortung für die Investitionen in die Praxis und die dortigen Behandlungsabläufe; er habe als Arbeitgeber Fürsorgepflicht auch gegenüber den nicht approbierten Mitarbeitern. Darüber hinaus müsse der Praxisinhaber die angestellten Assistenzzahnärzte beaufsichtigen. Wenn der Praxisinhaber erkrankt sei, könnten keine Patienten behandelt werden, da das Assistenzpersonal ohne diese Fachaufsicht nicht am Patienten arbeiten dürfe. Die niedergelassenen selbständigen Zahnärzte hätten langjährige Arzt-Patienten-Beziehungen; sie könnten die langfristigen Auswirkungen ihrer Behandlung überblicken. Angestellte Zahnärzte, die kurzfristig und jederzeit ihren Arbeitsplatz wechseln könnten, hätten dies nicht, so dass die Versorgung der Patienten durch einen selbständigen Zahnarzt höher zu bewerten sei als die durch einen, ggf. ständig wechselnden, angestellten Zahnarzt. Wenn ein Zahnarzt den Schritt in die Selbstständigkeit gehe und das Risiko der Selbständigkeit auf sich nehme, müsse er im Verhältnis zum angestellten Zahnarzt, der über eine vollständige soziale Absicherung verfüge, bei der Honorarverteilung besser beurteilt werden als der angestellte Zahnarzt. Tatsächlich stelle die jetzige Honorarverteilung eine ungerechtfertigte Bevorzugung des angestellten Zahnarztes dar mit der Folge, dass der zahnärztliche Nachwuchs verstärkt den Schritt in das Angestelltenverhältnis wähle und die Selbständigkeit scheue. Aus den genannten Gründen müsse er, der Kläger, als Praxisinhaber in einem höheren Umfang bei der Honorarverteilung berücksichtigt werden als ein angestellter Zahnarzt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 2.3.2020 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 20.4. und 27.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.9.2018 zu verurteilen, das Honorar des Klägers für das Jahr 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu berechnen. Die Beklagte nimmt auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach vorheriger Anhörung hat der Senat den Beteiligten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen (Beschluss vom 7. April 2021). Davon haben die Beteiligten Gebrauch gemacht. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe A. Die Anträge im Berufungsverfahren sind wirksam im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt worden. Soweit die Beteiligten nicht persönlich im Gerichtssaal anwesend waren, sondern von ihrem jeweiligen Kanzlei-, Wohn- bzw. Behördensitz aus per Video- und Tonübertragung an der Verhandlung teilgenommen haben, war dies gemäß § 110a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 7. April 2021 zulässig. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft (§ 143 SGG) und form- und fristgerecht eingegangen (§ 151 Abs. 1 SGG). C. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die gegen die Bescheide vom 20. und 27. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2018 (dazu unter I.) gerichtete Klage ist mit dem im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag zulässig (dazu unter II.). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu unter III.). I. Streitgegenstand des Klage- wie des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 20. April 2015 und 27. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2018, mit denen die Beklagte das Honorar für das 4. Quartal 2014 und die bisher als Vorschuss geleisteten Honorare für das 1. bis 3. Quartal 2014 endgültig festgesetzt hat. Eingedenk der fehlenden Möglichkeit, Honorarverluste in den Quartalen des Folgejahres (jahresübergreifend) auszugleichen (vgl. § 2 Abs. 6 Anlage zum HVM) und des nicht durchgeführten Jahresausgleichsverfahrens nach § 11 Anlage zum HVM hat sie hiermit zugleich endgültig festgestellt, dass in Bezug auf Versicherte der AOK Nordwest Leistungen i.H.v. insgesamt 6.501,41 € unvergütet bleiben. Diesen Erklärungsinhalt haben auch die Beteiligten übereinstimmend den streitigen Bescheiden beigemessen. II. Die gegen diese Bescheide mit dem Ziel der Neubescheidung über den Honoraranspruch für das Jahr 2014 erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Neubescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 3 SGG) zulässig. 1. Die durch den – ursprünglich nicht anwaltlich vertretenen – Kläger zunächst sinngemäß auf „Zahlung der nicht vergüteten Honorare“, d.h. auf Zahlung weiterer Vergütung von 6.501,41 €, gerichtete Klage ist in zulässiger Weise auf einen Neubescheidungsantrag umgestellt worden. Unbeschadet des Umstandes, dass die Beklagte sich auf die Neufassung des Antrags in erster Instanz ("... das Honorar für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arbeitszeiten von angestellten Zahnärzten und Praxisinhabern neu zu berechnen") sowie zweiter Instanz („… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu berechnen“) rügelos eingelassen hat, und unabhängig davon, ob sie eine Beschränkung des Klageantrags i.S.v. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG darstellt, liegt darin jedenfalls eine sachdienliche Klageänderung i.S.v. § 99 Abs. 1 SGG. Denn einer Neuberechnung des Honorars des Klägers für das Jahr 2014 müsste, wenn er mit seiner Klage Erfolg hätte, eine Neufassung des HVM der Beklagten vorausgehen, was einen unmittelbaren Zahlungsanspruch ohne vorangehende Neubescheidung ausschließt. 2. Das Vorverfahrenserfordernis des § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG ist hinsichtlich des Bescheides vom 27. April 2015 gewahrt, auch wenn dieser im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2018 nicht ausdrücklich erwähnt wird, während die Beklagte ausdrücklich nur den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom "20.4.2015 über die Zahnarzt-Abrechnung 4.2014" zurückgewiesen hat. Denn die Beklagte hat über den Bescheid vom 27. April 2015 konkludent mitentschieden. Der Kläger hat seinen Widerspruch ausdrücklich gegen den Bescheid vom 27. April 2015 gerichtet, der die mit Bescheid vom 20. April 2015 ausgewiesene Gesamtvergütung als Rechnungsposten aufgegriffen hat. Dementsprechend setzt sich der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2018 inhaltlich mit den allgemeinen Vorgaben zur Honorarhöhe auseinander, sodass - wie im Klageverfahren auch - eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt des Bescheides vom 27. April 2015 im Widerspruchsverfahren erfolgt ist. Vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus hat die Beklagte daher im Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2018 über den Bescheid vom 27. April 2015 mitentschieden. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 20.4. und 27.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.9.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf höheres Honorar und damit auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung besteht nicht. 1. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Klägers ist § 85 Abs. 4 SGB V in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 20 Buchst. f) GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 28. Dezember 2011 (BGBl 2011 I, 2983) i.V.m. dem auf dieser Grundlage erlassenen HVM der Beklagten. a) Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V verteilt die KZV die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten HVM an (§ 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Bei der Honorarverteilung sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen (§ 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Der HVM hat nach § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V hat er zudem Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V vorzusehen. b) Auf dieser Grundlage hat die Beklagte den im Streitjahr 2014 geltenden HVM erlassen, der in § 2 Abs. 1 Satz 1 seiner Anlage für die Honorarverteilung für KCH- und KB-Leistungen regelt, dass die Leistungen bis zu einem Grenzwert (Punktmenge) mit den vertraglich vereinbarten Punktwerten vergütet werden. Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes sind die Abrechnungsvolumina des letzten der Beklagten vorliegenden auswertbaren Vorquartals (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Der Grenzwert in Punkten pro Fall ermittelt sich aus den entsprechenden Punktmengen dieses Abrechnungszeitraums (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Die Grenzwerte werden nach Kassenarten getrennt ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 3). Des Weiteren wird die durchschnittliche Fallzahl aller zahnärztlichen Praxen ermittelt (§ 2 Abs. 3), der sodann die nach § 2 Abs. 4 ermittelte Fallzahl der einzelnen Praxis gegenübergestellt wird. Das Ergebnis nach Abs. 4 ist entscheidend für die Zuordnung zu der Fallzahlgruppe (§ 2 Abs. 5). Abhängig von der Fallzahlgruppe regelt § 2 Abs. 7.1 im Einzelnen die Staffelung der Zuschläge auf den und der Abschläge von dem Grenzwert für die Gruppe der Zahnärzte. In einem Quartal nicht verbrauchte KCH/KB-Punktmengen werden nach § 2 Abs. 6 – wiederum getrennt nach Kassenarten – auf die Folgeabrechnungen übertragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Anlage wird bei der Honorarverteilung gemäß § 2 jeder Praxisinhaber entsprechend den Entscheidungen der Zulassungsgremien berücksichtigt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 wird bei § 2 die Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes gemäß § 32b Zahnärzte-ZV bei der Honorarverteilung entsprechend der Entscheidung des Zulassungsausschusses berücksichtigt, und zwar bei vollzeitiger Beschäftigung mit einer Quote von 100 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten HVM der Beklagten Bezug genommen. 2. Diese Bestimmungen hat die Beklagte bei der Berechnung des Honorars des Klägers sachlich und rechnerisch zutreffend angewandt. Sie hat bezogen auf KCH und KB-Behandlungen bei Versicherten der AOK Nordwest wegen Überschreitung des Grenzwertes Leistungen in Höhe von 5.207,96 € (Quartal 1/2014), 880,29 € (Quartal 2/2014) und 626,00 € (Quartal 3/2014) nicht vergütet und im Quartal 4/2014 eine Nachvergütung in Höhe von 212,84 € geleistet, wodurch ein Vergütungsvolumen in Höhe von insgesamt 6.501,41 € nicht zur Auszahlung gelangte. Der Kläger erhebt keine Bedenken gegen das zugrunde gelegte Zahlenwerk und den Rechenweg der streitigen Honorarkürzung. Auch von Amts wegen sind Fehler nicht zu erkennen. 3. Die von der Beklagten angewandten Regelungen des HVM stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es keinen Bedenken, dass ihm Leistungen gegenüber Versicherten der AOK Nordwest in den Quartalen des Jahres 2014 nicht in voller Höhe vergütet wurden <a)>. Zu Recht berücksichtigt der HVM Praxisinhaber gleichermaßen wie in Vollzeit beschäftigte angestellte Zahnärzte grundsätzlich mit einer Quote von 100 % bei der Honorarverteilung <b)>. Die Beklagte war zudem nicht gehalten, eine Klausel in den HVM aufzunehmen, die den vom Kläger angeführten Praxisbesonderheiten Rechnung trägt <c)>. a) Honorarverteilungsregelungen sind in erster Linie an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs 4 SGB V zu messen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Bestimmung in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V zu, nach der bei der Verteilung der Gesamtvergütung Art und Umfang der Leistungen des Vertragszahnarztes zugrunde zu legen sind. Dieser Vorschrift kann nicht die Forderung entnommen werden, die Leistungen müssten nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, d.h. mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert, honoriert werden. Das Gesetz schließt danach eine Aufteilung der Gesamtvergütung in Teilbudgets mit der Folge, dass die vertragszahnärztlichen Leistungen, abhängig von der Mengenentwicklung im jeweiligen Leistungsbereich, unterschiedlich hoch vergütet werden, nicht grundsätzlich aus. Im Hinblick auf die berufsregelnde Tendenz von Honorarverteilungsvorschriften darf die KZV die Verteilung allerdings nicht frei nach ihrem Ermessen gestalten; sie ist vielmehr an den Grundsatz der leistungsproportionalen Verteilung (§ 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V) gebunden und hat den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 6 RKa 21/97 – BSGE 81, 213 – Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 11. September 2002 – B 6 KA 30/01 R – SozR 3-2500 § 85 Nr. 48). Diesen Grundsätzen trägt die Beklagte bei der streitigen Honorarfestsetzung hinreichend Rechnung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Gewährleistung von Kalkulationssicherheit durch möglichst stabile Punktwerte Honorarbegrenzungsregelungen der vorliegenden Art, die der Bildung eines praxisbezogenen, fallzahlabhängigen Budgets für bestimmte Leistungen nahekommen, auch mit Blick auf das Prinzip der leistungsproportionalen Verteilung und den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit rechtfertigt, zumal die Grenzwertbestimmung kassenartenbezogen erfolgt (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V) und mit der Möglichkeit einer Übertragung nicht verbrauchter Punktmengen gemäß § 2 Abs. 6 dem Erfordernis einer gleichmäßigen jahresbezogenen Verteilung (§ 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V) Rechnung getragen wird (zum vertragszahnärztlichen Bereich: BSG, Urteil vom 3. Dezember 1997 – a.a.O. – Rn. 22; Urteil vom 8. Februar 2006 – B 6 KA 25/05 R – BSGE 96, 53; Senat, Urteil vom 31. August 2005 – L 11 KA 123/03; Urteil vom 16. November 2005 – L 11 KA 29/05 -; jeweils juris). Letztlich stellt der Kläger dies im Grundsatz auch nicht in Abrede. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es in diesem Rahmen nicht zu beanstanden, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum HVM bei der Honorarverteilung angestellte Zahnärzte gemäß § 32b Zahnärzte-ZV bei vollzeitiger Beschäftigung mit einer Quote von 100 % und damit genauso berücksichtigt werden wie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Praxisinhaber mit gemäß der Entscheidung der Zulassungsgremien vollem Versorgungsauftrag. Die Beklagte hat mit dieser Regelung ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Wie § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V mit seinem Verweis auf § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V verdeutlicht, ist maßgebend für die Berücksichtigung des Vertragszahnarztes im Rahmen der Honorarverteilung der ihm erteilte Versorgungsauftrag. Im Streitzeitraum war dabei lediglich zwischen dem vollen und dem hälftigen Versorgungsauftrag zu unterscheiden (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes). Zwar traf § 32b Zahnärzte-ZV keine Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit eines angestellten Zahnarztes. Andererseits begegnet es aber gerade auch deshalb keinen Bedenken, den in Vollzeit beschäftigten angestellten Zahnarzt im Rahmen der Honorarverteilung wie einen mit einem vollen Versorgungsauftrag ausgestatteten Praxisinhaber zu bewerten. Denn beide stehen bei typisierender Betrachtung für die Versorgung der gesetzlich Versicherten in vollem Umfang zur Verfügung. Dieser zulässigen typisierenden Betrachtung entspricht es z.B., dass in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung genehmigt angestellte Ärzte ab einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit über 30 Stunden mit dem Faktor 1,0 auf den Versorgungsgrad anzurechnen sind (§§ 51 Abs. 1 Satz 4, 58 Abs. 2 Satz 1 und 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie). In Bezug auf Regelleistungsvolumina hat es das BSG überdies unter dem Aspekt der Förderung von Berufsausübungsgemeinschaften nicht beanstandet, dass Praxen mit angestellten Ärzten (sogar) einen Aufschlag von 10 % erhielten (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 4/13 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 5). Der Einwand des Klägers, selbstständige Zahnärzte hätten eine längere Wochenarbeitszeit und erbrächten mehr Leistungen als angestellte Zahnärzte, zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Berücksichtigung des Vertragsarztes gemäß seinem Versorgungsauftrag auch dazu beitragen soll, eine übermäßige Ausdehnung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zu verhindern (vgl. nochmals § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Soweit selbstständige Vertragszahnärzte – dem Vortrag des Klägers entsprechend – in stärkerem Umfang als in Vollzeit beschäftigte angestellte Zahnärzte zu einer Ausweitung ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit neigen sollten, entspräche die Beschränkung ihrer Quote auf 100 % daher dem erklärten Willen des Gesetzgebers. c) Die Beklagte war schließlich nicht gehalten, differenzierende Regelungen für Praxisbesonderheiten im HVM vorzusehen. Dem steht bereits entgegen, dass Ausnahmeregelungen wegen der Homogenität des Behandlungsbedarfs in der Gruppe der Zahnärzte grundsätzlich nicht erforderlich sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2007 - L 11 KA 105/06 - juris). Unabhängig davon hat der Kläger – soweit überhaupt angenommen werden kann, dass er sein diesbezügliches Vorbringen (stillschweigend) im Berufungsverfahren aufrecht erhält – keine Praxisbesonderheiten dargelegt. Praxisbesonderheiten liegen vor, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw. Verordnungsbedarf des Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 40/12 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 41 – Rn. 14; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 8/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 49 – Rn. 55). Der Vortrag, die von ihm behandelte Patientengruppe weise viele "anerkannte Asylbewerber" auf, rechtfertigt bereits nicht die Annahme eines vom Regelfall abweichenden erhöhten Behandlungsbedarfs (vgl. zur vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 – B 6 KA 25/99 R –, SozR 3-2500 § 106 Nr. 49, Rn. 20). Abgesehen davon ist er bereits nach dem im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte vollzogenen Abgleich der Kostenträger nicht nachvollziehbar. Die Auffassung des Klägers, ein atypisches Überweisungsverhalten rechtfertige einen erhöhten Vergütungsanspruch, verfängt zudem nicht. Anhaltspunkte für ein atypisches Überweisungsverhalten sind bereits nicht gegeben. Denn ausweislich der vorliegenden Abrechnungsunterlagen erbringt der Kläger nur fachgruppentypische Leistungen. Im Übrigen trägt der HVM unterschiedlichen Praxisausrichtungen dahingehend Rechnung, dass in §§ 2-6 Anlage HVM zwischen Zahnärzten, Kieferorthopäden und Oralchirurgen differenziert wird. Eine darüber hinausgehende Differenzierung nach einzelnen Schwerpunktbildungen erscheint im Rahmen der notwendigerweise pauschalierenden Honorarverteilung nicht geboten. Gegen die Annahme des Klägers, der Behandlungsbedarf seiner Patientenklientel weiche signifikant von der Vergleichsgruppe der Zahnärzte ab, spricht weiter, dass er nach den Abrechnungen der Quartale 2014 ca. 500 Fälle pro Quartal behandelte und damit im Bereich des Fachgruppendurchschnitts nach Maßgabe der Anlage zum HVM (dort § 2 Abs. 7) lag. Angesichts der Tatsache, dass er ausweislich der Quartalsabrechnungen für das Jahr 2014 - für die budgetierten Leistungen - Honorar in Höhe von insgesamt 342.883,91 € erhalten hat, sodass die Honorarkürzung von rund 6.501,41 € weniger als 2 % der Honorarsumme beträgt, erscheint es auch ausgeschlossen, dass der HVM systematisch den Kläger bzw. seinen Praxiszuschnitt benachteiligt. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. F. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).