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Urteil

L 17 U 31/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0310.L17U31.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK). Der gesetzliche Vertreter der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 05.06.2018 an die Beklagte und teilte sinngemäß mit, seine Tochter, die 2011 geborene Klägerin, leide an diversen Gesundheitsstörungen durch Genveränderung und Vererbung. Diese rührten von Giftstoffen und Fabrikabfällen her, denen er bei einer kurzzeitigen Beschäftigung in den Jahren 2000 bis 2001 ausgesetzt gewesen sei. Mit Bescheid vom 31.07.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit (BK) ab. Hiergegen legte der gesetzliche Vertreter der Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ein Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge des Versicherungsfalles einer Mutter während der Schwangerschaft sein könne; die Leibesfrucht stehe insoweit einem Versicherten gleich. Eine (genetische) Schädigung des Vaters werde von dieser Regelung nicht erfasst, sodass bereits deshalb kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliege. Hiergegen hat der gesetzliche Vertreter der Klägerin am 28.09.2018 vor dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, durch seine berufliche Tätigkeit sei er diversen Stoffen, unter anderem Schwermetallen, Viren und Bakterien ausgesetzt gewesen. Diese Stoffe hätten sich auf sein Erbgut ausgewirkt. Daraus hätten sich Erkrankungen ergeben, unter denen die Klägerin heute leide. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zu verurteilen, bei ihr eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend gehalten. Mit Schreiben vom 16.11.2018 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hierzu hat der gesetzliche Vertreter der Klägerin mitgeteilt, er bestehe auf einer mündlichen Verhandlung. Mit Gerichtsbescheid vom 04.01.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich - wie geschehen - zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit bei der Klägerin verneint. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Adressat des angefochtenen Bescheides alleine die Klägerin ist. Nur diese kann hiergegen Klage erheben. Ob bei ihrem Vater eine Berufskrankheit vorliegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klage konnte schon daher keinen Erfolg haben. Insoweit ist eine Vielzahl weiterer Verfahren anhängig. Hinsichtlich der Klägerin ist nicht zu erkennen, dass sie hier zum versicherten Personenkreis der §§ 2, 3 oder 6 SGB-VII gehören würde. Nach § 12 SGB-VII ist zwar ein Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalles der Mutter während der Schwangerschaft. Selbst wenn man eine genetische Schädigung des Vaters der Klägerin annehmen würde, wäre das von dieser Regelung gerade nicht erfasst, so dass bereits aus diesem Grund kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen kann.“. Gegen den ihrem gesetzlichen Vertreter am 07.01.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch diesen am 08.01.2019 Berufung eingelegt. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.01.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zu verurteilen, bei ihr eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Mit Beschluss vom 11.02.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung der Berichterstatterin übertragen (Zustellung an gesetzlichen Vertreter der Klägerin am 19.02.2019, an Beklagte am 21.02.2019). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze des gesetzlichen Vertreters der Klägerin vom 20.11.2018, 27.12.2018, 07.01.2019, 12.09.2019 und 05.01.2021, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Der gesetzliche Vertreter der Klägerin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.02.2021, die Beklagte ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 25.02.2021 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK. Wegen der Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Diese macht er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen. Diesen ist nichts hinzuzufügen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.