Beschluss
L 21 AS 1631/18 B – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0224.L21AS1631.18B.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2018 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2018 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des Beschwerdeführers. Den Klägern im Verfahren S 11 AS 1263/16 (SG Köln) wurde am 26.07.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet. Das Verfahren selbst wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 durch Vergleich abgeschlossen. Hiernach hatte die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/3 zu tragen. Mit Schreiben vom 23.07.2017 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 1.379,86 € EUR beantragt, wobei gegenüber der Staatskasse ein Betrag in Höhe von 939,91 € zzgl. MwSt. geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer setzte hierbei u.a. eine Verfahrensgebühr von 750 € (Gebührenerhöhung wegen 6 Auftraggebern) ohne Anrechnung einer anteiligen Geschäftsgebühr sowie eine Einigungsgebühr in Höhe von 300 € an. Für die außergerichtliche Vertretung habe der Beschwerdeführer eine Geschäftsgebühr in derselben Angelegenheit nicht erhalten. Unter Anrechnung des bereits gezahlten PKH-Vorschusses von 618,80 € sei noch ein Betrag in Höhe von 499,69 € durch die Staatskasse zu zahlen. Mit Schlussfestsetzung vom 29.09.2017 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die noch zu zahlende Vergütung auf den Betrag von 281,37 € fest. Die nach Nr. 3102 VV RVG in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr sei unbillig hoch und eine Geschäftsgebühr nach 2302 VV-RVG sei anzurechnen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11.10.2017 die Erinnerung erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, dass bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr anzusetzen gewesen und eine Kürzung nicht zulässig sei. Wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr verweise der Beschwerdeführer auf § 15a Abs. 2 RVG. Durch Beschluss vom 21.09.2018 hat das Sozialgericht Köln die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Dem Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, wonach gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden könne. Die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werde. Gegen den am 04.10.2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04.10.2018 die Beschwerde gegenüber dem Landessozialgericht NRW eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Insbesondere sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger nicht nur unterdurchschnittlich, sondern überdurchschnittlich auch in Hinblick auf den Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Hierzu sind von Seiten des LSG NRW am 08.10.2018 die Akten bei dem Sozialgericht Köln angefordert worden, welche am 17.10.2018 übersandt worden sind. Auf Rückfrage vom 22.10.2018 hat das Sozialgericht Köln am 15.11.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Vortrag des Beschwerdegegners vom 20.02.2019, wonach die Beschwerde bereits unzulässig sei, da diese nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung beim Sozialgericht Köln eingelegt worden und die Einlegung der Beschwerde beim Landessozialgericht NRW nicht zulässig sei, hat der Beschwerdeführer am 18.03.2019 auf die im Beschluss des SG Köln für diesen Fall unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Nach dieser Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht NRW eingelegt werde. Vorsorglich werde die Verweisung an das Sozialgericht Köln beantragt. Im weiteren Verlauf hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2020 ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 Abs. 5 RVG zu gewähren sei, sofern man die Auffassung vertrete, dass §§ 66 Abs. 2, 67 SGG im Verfahren über die Festsetzung der Gebühren der Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG hinter den Vorschriften der §§ 56, 33 RVG zurücktrete. II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG hat. In der Rechtsprechung ist es umstritten, nach welchen Vorschriften sich die Beschwerdefrist bemisst, wenn ein Beschluss, welcher auf die Erinnerung gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten im PKH-Verfahren ergangen ist, eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält (so einerseits LSG Thüringen, etwa 23.2.2015 - L 6 SF 1460/14 B -, Rn. 1; 26.8.2016 - L 6 SF 177/16 B -, Rn. 11; andererseits LSG Nordrhein-Westfalen, 11.5.2017 - L 6 AS 1225/16 B -, Rn. 26 ff.; 8.8.2017 - L 6 AS 1636/16 B -, Rn. 17; alles juris; dazu noch unten). Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ist zwar nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 3 RVG statthaft, aber verfristet. 1. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG bei dem Sozialgericht Köln eingelegt worden. a. Der Beschluss des Sozialgerichts Köln ist dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 04.10.2018 zugestellt worden. Eine Beschwerde hiergegen ist beim Sozialgericht Köln jedenfalls nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 7 S. 3 RVG eingegangen. Insbesondere wahrt auch die beim LSG NRW am 04.10.2018 erhobene Beschwerde nicht die Frist, § 33 Abs. 7 S. 3 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 33 RVG, Rn. 23; LSG NRW, Beschluss vom 03.08.2020, L 19 AS 879/20). Auch durch die erfolgten Rückfrage und die Aktenanforderung vom 08.10.2018 durch das LSG NRW ist nicht als eine Erhebung bzw. Weiterleitung der Beschwerde bei dem Sozialgericht Köln anzusehen. Vielmehr ist darin allein auf die beim LSG NRW eingelegten Rechtsmittel Bezug genommen worden und um Übersendung der Akten gebeten worden. Die Weiterleitung einer allein an das LSG NRW adressierten Beschwerde ist hieraus nicht abzuleiten. Sofern im weiteren Verlauf am 22.10.2018 die Streitakten an das Sozialgericht Köln mit der Bitte um Mitteilung beigefügt worden sind, ob der Beschwerde abgeholfen werde, ist ebenfalls zweifelhaft, ob darin eine Weiterleitung einer an das Sozialgericht Köln gerichteten Beschwerden gesehen werden kann. Jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt aber bereits die Frist von 2 Wochen nach der Zustellung des Beschlusses vom 04.10.2018 abgelaufen. b. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beschwerde auch nicht deswegen als fristgemäß anzusehen, weil in der Rechtsmittelbelehrung des SG Köln über die Beschwerdefrist insofern unzutreffend belehrt wurde. So wäre gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs (noch) innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Dies würde sich ergeben, sofern man § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG für anwendbar hielte (für die Geltung einer Jahresfrist LSG Thüringen, 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF -, Rn. 17 unter Verweis auf LAG Düsseldorf, 18.11.2005 - 16 Ta 603/05 ‑, Rn. 2; 1.5.2013 - L 6 SF 105/13 B - Rn. 1; 7.10.2013 - L 6 SF 840/13 B - Rn. 1; diese Entscheidungen ergingen noch vor Änderung des § 33 Abs. 5 Satz 2 RVG durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 mit Wirkung vom 1.1.2014; aus der Zeit danach: LSG Thüringen, 23.2.2015 - L 6 SF 1460/14 B -, Rn. 1; 26.8.2016 - L 6 SF 177/16 B -, Rn. 11; jeweils ohne Begründung; ebenfalls zur Jahresfrist tendierend Bayerischer VGH, 2.5.2013 - 2 B 12.30068 -, Rn. 4, allerdings auch vor dem 1.1.2014; alle juris). Der Senat folgt dem hingegen nicht. Ergibt sich die Möglichkeit einer Beschwerde gerade nicht aus dem SGG, sondern allein aus dem RVG, so erscheint es allein systemgerecht, auch die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde aus dem RVG abzuleiten. So gehen nach § 1 Abs. 3 RVG die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 33 RVG enthält dabei nicht nur Regelungen über die Höhe des erforderlichen Beschwerdewertes und die Rechtsmittelfrist, sondern in § 33 Abs. 5 Satz 2 RVG - eingefügt mit Wirkung ab dem 1.1.2014 durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2418, 2423) - auch eine Regelung für den Fall, dass aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Ein Rückgriff auf § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet daher aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, 11.5.2017 - L 6 AS 1225/16 B -, Rn. 29; 8.8.2017 - L 6 AS 1636/16 B -, Rn. 17; LSG Thüringen, 3.12.2018 - L 1 SF 979/16 B -, Rn. 15, allerdings zur Frage der Wiedereinsetzung bei richtiger Rechtsmittelbelehrung; alle juris). Insoweit ist auch § 33 Abs. 5 RVG vorrangig (LSG NRW, Beschluss vom 03.08.2020, L 19 AS 879/20; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 - L 32 AS 2265/18 B ER PKH; vgl. ferner bereits LSG NRW, Beschluss vom 04.04.2019, L 21 AS 968/17 B). c. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war ebenfalls nicht zu gewähren, da schon die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 33 Abs. 5 S. 3 RVG nicht eingehalten worden ist. Nach § 33 Abs. 5 RVG ist auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und er die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (Sätze 1 bis 3). Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet danach keine verlängerte Frist von einem Jahr, sondern begründet lediglich die Vermutung des Fehlens von Verschulden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder in der Beschwerdeschrift vom 04.10.2018 noch im Schriftsatz vom 18.03.2019 gestellt worden, auch nachdem der Beschwerdegegner am 20.02.2019 auf die seiner Ansicht nach bestehende Unstatthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen hat. Allenfalls der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.07.2020 könnte hierbei als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt werden. Darin hat der Beschwerdeführer erstmals ausgeführt, dass bei der Annahme, wonach §§ 66 Abs. 2, 67 SGG im Verfahren über die Festsetzung der Gebühren der PKH nach § 73a SGG hinter die Vorschriften der §§ 56, 33 RVG zurücktrete, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 Abs. 5 RVG zu gewähren wäre. Zu diesem Zeitpunkt am 01.07.2020 konnte jedoch eine Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres seit der versäumten Frist nicht mehr beantragt werden (§ 33 Abs. 5 S. 3 RVG). Vielmehr hätte ein entsprechender Antrag nach der Zustellung des Beschlusses des SG Köln am 04.10.2018 spätestens zum 18.10.2019 gestellt werden müssen. Dahinstehen kann daher, ob der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Frist einzuhalten bzw. ob die Beschwerde überhaupt schon (ggf. durch den Schriftsatz vom 18.03.2019) bei dem SG Köln erhoben worden ist. Insbesondere war nicht darüber zu entscheiden, ob ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers ausscheidet, da nach § 33 Abs. 5 S. 2 RVG ein solches vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung insbesondere fehlerhaft ist (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.08.2020, L 19 AS 879/20 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 30.07.2019, L 1 SF 655/17 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019, L 32 AS 2265/18 B ER PKH). 2. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG). 4. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).