Urteil
L 17 U 299/19 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0224.L17U299.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Unfalls des Klägers vom 07.03.2001. Der 1971 geborene Kläger war von Juli 2000 bis Juni 2001 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gärtnerischer Aushilfsmitarbeiter der Stadt Gelsenkirchen. Am 17.08.2017 machte er telefonisch bei der Beklagten Ansprüche unter anderem aufgrund eines Unfalls vom 07.03.2001 geltend. Er sei wegen der Unfallfolgen im N-Hospital in Gelsenkirchen von Prof. Dr. A behandelt worden. Die Nachbehandlung sei bei seinem Hausarzt Dr. B erfolgt. Ausweislich des noch vorliegenden Durchgangsarztberichts von Prof. Dr. A, Chefarzt der Chirurgischen Klinik des N-Hospitals in Gelsenkirchen, vom 08.03.2001 war der Kläger während der Arbeit auf einem Friedhof mit dem linken Fuß umgeknickt. Es wurde seinerzeit eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks festgestellt ohne Anhalt für eine frische Knochenverletzung. Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 22.05.2001 angenommen. Weitere zeitnah zum Unfall liegende Arztberichte konnten von der Beklagten, insbesondere wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen, nicht mehr beigezogen werden. Einem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin, Betriebsmedizin und Sportmedizin Dr. C vom 18.10.2006 ist zu entnehmen, dass die oberen und unteren Sprunggelenke bei der Untersuchung am 02.10.2006 frei beweglich waren. Nach Auskunft der Barmer Ersatzkasse erhielt der Kläger nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 22.05.2001 Verletztengeld. Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach den vorliegenden Unterlagen habe er am 07.03.2001 durch ein Umknicktrauma eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes erlitten. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 22.05.2001 bestanden. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger am Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, ihm stehe wegen der Unfallfolgen eine Verletztenrente zu. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass spätestens mit Ablauf des Verletztengeldzeitraumes am 22.05.2001 keine Leistungspflicht mehr bestanden habe. Die Fußverstauchung links müsse zu diesem Zeitraum folgenlos ausgeheilt gewesen sein; dies werde untermauert durch die Tatsache, dass bezüglich des Umknicktraumas nach dem 22.05.2001 keine weiteren Arztvorstellungen bzw. Behandlungen mehr bekannt geworden seien. Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2019 Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Er hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine "Erwerbsminderungsrente" und Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu gewähren. Zum Unfallhergang hat er nun erklärt, er sei an seinem Arbeitsplatz von einem Baum gestiegen. An einer Straßenecke sei er sodann von einem Kollegen hart geschubst worden und dabei eine Kante von fast einem Meter hinunter gestürzt. Bei dem Aufprall habe sein Fuß „geknallt“ und er habe nicht mehr laufen können. Er habe bis heute heftige Schmerzen wegen dieser Verletzung im ganzen Körper. Der Kläger hat bei Klageerhebung vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG beantragt, den Bescheid vom 03.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, anlässlich des Unfalls vom 07.03.2001 eine Erwerbsminderungsrente und Schadensersatz, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu gewähren. Das SG hat nach Auslegung des umfangreichen Vorbringens des Klägers angenommen, dass der Kläger sinngemäß beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 07.03.2001 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Entscheidung für zutreffend gehalten. Mit Schreiben vom 17.05.2019 sind die Beteiligten auf die Absicht des SG, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen worden (Zustellung an beide Beteiligte am 21.05.2019). Hierzu hat der Kläger erklärt, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei inakzeptabel, er fordere eine mündliche Verhandlung. Er sei betroffen infolge von Erkrankungen durch Toxine, Bakterien und Schwermetalle. Auch seine Tochter sei betroffen, da diese Erkrankungen Auswirkungen auf das genetische System hätten. Mit Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „…Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2; SGG). Soweit der Kläger sinngemäß Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2018 kann dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte darin die vom Kläger im Ergebnis beantragte Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat. Es ist somit als ablehnender Bescheid anzusehen. Dieser Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt. Nach § 56 Abs.1 SGB-VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (hier: Arbeitsunfall) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die %-Sätze zusammen genommen wenigstens die Zahl 20 besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente. Die Folgen des Versicherungsfalls sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindern. Ein solcher Stützrententatbestand ist hier jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet, des Erwerbslebens (§ 56 Abs.2 Satz 1 SGB-VII). Es mag sein, dass der Kläger am 07.03.2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nicht zuletzt wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ist es jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass heute noch entschädigungspflichtige Spätfolgen vorliegen. Ausweislich des damaligen Durchgangsarztberichts hat der Kläger lediglich eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks erlitten. Frische knöcherne Verletzungen haben nicht vorgelegen, der Bandapparat war stabil. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf einen in den Akten befindlichen Befundbericht vom 26.01.2005 zu verweisen, in dem es ausdrücklich heißt, es bestehe eine regelrechte Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke. Bereits damals waren somit keine Folgen des Unfalls vom 07.03.2001 mehr vorhanden. Dass nunmehr gravierende Unfallfolgen vorliegen würden ist nicht ersichtlich und auch nicht schlüssig vorgetragen. Soweit der Kläger im Übrigen "Schadensersatz" begehrt hat ist darauf hinzuweisen, dass ein von ihm offenbar begehrtes Schmerzensgeld nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehört...“. Gegen den ihm am 06.06.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.06.2019 Berufung eingelegt. Er meint, u.a. der Unfall vom 07.03.2001 sei Grund für seine Erkrankungen am Immunsystem. Er habe inzwischen bei der Beklagten auch die Anerkennung mehrerer Berufskrankheiten beantragt. Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 07.03.2001 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Mit Beschluss vom 31.07.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen (Zustellung an Kläger am 13.08.2019, an Beklagte am 26.08.2019). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtakten, insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 19.01.2019, 21.03.2019, 21.05.2019, 06.06.2019, 09.02.2021 und 15.02.2021, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.02.2021, die Beklagte ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 10.02.2021 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 03.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente aufgrund des Unfalles vom 07.03.2001. Wegen der Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Diese macht er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht dem Arztbericht vom 26.01.2005 (Praxis P-Straße), sondern dem Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin, Betriebsmedizin und Sportmedizin Dr. C vom 18.10.2006 eine freie Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke zu entnehmen ist. Anhaltspunkte für eine über den 22.05.2001 hinausgehende Beeinträchtigung durch die bei dem Unfall erlittene Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes sind überhaupt nicht ersichtlich, schon gar nicht in rentenberechtigendem Ausmaß, und auch von dem Kläger nicht vorgetragen worden. Insofern ist auch irrelevant, wie sich der Unfallhergang tatsächlich abgespielt hat. Auch der Hinweis des Klägers auf Erkrankungen durch Toxine, Bakterien und Schwermetalle ist für den vorliegenden Rechtsstreit völlig irrelevant, da es um die Folgen einer am 07.03.2001 erlittenen Sprunggelenksdistorsion geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.