OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 8 BA 106/20 B ER

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0222.L8BA106.20B.ER.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.6.2020 geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 10 BA 47/20 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.12.2019 in Gestalt des Bescheides vom 20.4.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 5.6.2020 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 18.065,83 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.6.2020 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 10 BA 47/20 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.12.2019 in Gestalt des Bescheides vom 20.4.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 5.6.2020 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 18.065,83 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht (SG) Duisburg unter dem Aktenzeichen S 10 BA 47/20 anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 9.12.2019 in Gestalt des Bescheides vom 20.4.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 5.6.2020 ist nicht begründet. An der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides der Antragsgegnerin bestehen weder in formeller noch materiell-rechtlicher Hinsicht Zweifel in einem Umfang, der einen Erfolg der Klage nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zumindest wahrscheinlich erscheinen lässt. Hinsichtlich der insoweit maßgeblichen rechtlichen Grundlagen wird auf den angefochtenen Beschluss des SG verwiesen (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Nach dem derzeitigen Sachstand hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass Herr T C in seiner Tätigkeit bei der Antragstellerin im streitigen Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag und hierfür Beiträge sowie Umlagen in Höhe von insgesamt 72.263,30 Euro zu zahlen sind. TC, der zur Hälfte am Stammkapital der Antragstellerin beteiligt war und ist, übte danach als mitarbeitender Gesellschafter eine Beschäftigung gegen Entgelt gem. § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) aus (zur Versicherungspflicht eines zur Hälfte am Stammkapital einer GmbH beteiligten, mitarbeitenden Gesellschafters vgl. Senatsurt. v. 29.1.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 49 ff.). Entgegen der Auffassung des SG kann nach der bisherigen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass TC im streitigen Zeitraum Geschäftsführer der Antragstellerin war. Entsprechend können auch nicht die Maßstäbe zur Beurteilung der Tätigkeit eines Geschäftsführer-Gesellschafters, wie sie das SG zutreffend dargestellt hat, anstelle der rechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der Tätigkeit eines mitarbeitenden Gesellschafters herangezogen werden. Die Antragstellerin hat eine im Jahr 2013 erfolgte rechtswirksame Bestellung des TC zum Geschäftsführer nicht gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren einen Beschluss der Gesellschafterversammlung datierend vom 15.3.2013 über die Bestellung des TC zum Geschäftsführer vorgelegt hat, genügt dies zur Glaubhaftmachung nicht. Eine Privaturkunde begründet, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist, (lediglich) den Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (vgl. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 416 ZPO). Sie erbringt hingegen nicht den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der in ihr enthaltenen Erklärungen, im vorliegenden Fall somit nicht den Nachweis, dass dieser Gesellschafterbeschluss tatsächlich am 15.3.2013 gefasst worden ist. Am Datum der Beschlussfassung bestehen nach dem derzeitigen Sachstand erhebliche Zweifel. Zunächst ist nicht ersichtlich, warum zur Existenz einer entsprechenden Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung erst im gerichtlichen Verfahren und auf Anforderung und nicht bereits eigenständig in einem früheren Verfahrensstadium vorgetragen und die entsprechende Urkunde vorgelegt worden ist. Dies gilt besonders deshalb, weil die Antragstellerin TC in Folge der behaupteten Bestellung zum Geschäftsführer 2013 entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht gem. § 39 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) – anders als den weiteren Gesellschafter, Herrn A C und anders als im vorgelegten Geschäftsführervertrag des TC vom 2.4.2013 vermerkt – nicht im Handelsregister hat eintragen lassen. Zwar kommt der Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister regelmäßig dann, wenn die Bestellung – wie im vorliegenden Fall – nicht mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages selbst verbunden ist, nur deklaratorische Bedeutung, nicht jedoch konstitutive Wirkung zu und ist diese damit nicht unabdingbare Voraussetzung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit nach den Maßstäben eines Geschäftsführer-Gesellschafters (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 12.12.2017 – L 8 R 847/17 B ER – juris Rn. 19). Gleichwohl löst die mangelnde Eintragung bei damit fehlender Publizitätswirkung einen erhöhten Bedarf zur Darlegung und zum Beweis der behaupteten Geschäftsführerbestellung aus. Soweit die – schon im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene – Antragstellerin geltend gemacht hat, die unterbliebene Eintragung des TC sei auf ein Versehen zurückzuführen, hätte es sich ihr daher frühzeitig aufdrängen müssen, den für die Geschäftsführerbestellung konstitutiven Beschluss der Gesellschafterversammlung zu den Akten zu reichen. Die späte Vorlage des Beschlusses begegnet hier insbesondere deshalb Bedenken, weil die Antragstellerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren widersprüchliche Angaben zum Datum und zu den Umständen einer Bestellung des TC zu ihrem Geschäftsführer gemacht hat. So haben AC und TC im Feststellungsbogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH angegeben, TC sei „seit dem 2.9.2019“ Geschäftsführer der Antragstellerin. In der Widerspruchsbegründung vom 8.1.2020 ist wiederum ausgeführt, TC und AC seien mit Beschluss „vom selben Tage“ zu Geschäftsführern bestellt worden. Letzteres Vorbringen hat die Antragstellerin zur Begründung des gerichtlichen Eilantrags wiederholt. Es ist jedoch ersichtlich unzutreffend, da AC bereits am 17.2.2011 zum Geschäftsführer bestellt worden ist (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin vom 17.2.2011) und eine zeitgleiche Bestellung mit TC am 15.3.2013 damit jedenfalls nicht erfolgt ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin (auch noch) im Verfahren, das zur Eintragung des TC als Geschäftsführer im Handelsregister am 20.5.2019 geführt hat, nicht – wie hier im Verfahren – auf einen Gesellschafterbeschluss vom 15.3.2013 bezogen hat. Vielmehr liegt dieser Eintragung ein notariell beurkundeter (neuer) Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2.4.2019 zugrunde. Dies wiederum entspricht – wenn man insoweit von einem Schreibfehler hinsichtlich des Monats ausgeht – den o.g. Angaben von AC und TC im Feststellungsbogen des Verwaltungsprüfverfahrens. Wann die Bestellung des TC zum Geschäftsführer tatsächlich erfolgt ist, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, bestehen nicht. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 26 ff.). Darüber hinaus gehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).