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Urteil

L 11 KA 48/18 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0217.L11KA48.18.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 14.956,40 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 14.956,40 € festgesetzt. Tatbestand Streitig ist eine höhere Vergütung der Grundpauschalen für anästhesiologische Leistungen gemäß Abschn. 5.2 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) im Zusammenhang mit ambulanten Operationen nach § 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Bei der Klägerin handelt es sich um eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), der Fachärzte und Fachärztinnen für Anästhesiologie angehören und die in Köln zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Mit Abrechnungsbescheid vom 24. Juli 2012 für das Quartal 1/2012 vergütete die Beklagte die Leistungen der Klägerin mit insgesamt 178.800,52 Euro. Während sie dabei Leistungen des Kapitels 31 EBM und nach dem Katalog zu § 115b SGB V als Einzelleistungen auf der Grundlage des regional vereinbarten Punktwertes von 3,5048 Cent vergütete, ggf. zuzüglich des Strukturzuschlages von 0,19995 Cent, vergütete sie die anästhesiologischen Grundpauschalen nach Kapitel 5.2 EBM im Rahmen der Regelleistungsvolumina (RLV), wobei insgesamt 270.821,1 Punkte abgestaffelt mit einem Punktwert von 0,25405 Cent bezahlt wurden. Die Klägerin erhob am 6. August 2012 Widerspruch und begehrte u.a. eine Nachvergütung der anästhesiologischen Grundpauschalen nach Nrn. 05210 bis 05212 EBM. Sie machte geltend, § 115b SGB V schreibe eine einheitliche Vergütung für Krankenhäuser und Vertragsärzte vor. Die entsprechenden Leistungen dürften nicht budgetiert werden. Mit Abrechnungsbescheid für das Quartal 2/2012 vom 23. Oktober 2012 vergütete die Beklagte die Leistungen der Klägerin mit insgesamt 183.255,74 Euro auf derselben Berechnungsgrundlage, wobei im Rahmen der RLV 215.555,5 Punkte abgestaffelt mit einem Punktwert von 0,35563 Cent vergütet wurden. Hiergegen erhob die Klägerin am 5. November 2012 mit gleichlautender Begründung Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Am 10. Januar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: § 7 Abs. 1 AOP-Vertrag in der Fassung des Beschlusses des Bundesschiedsamtes vom 15. September 2006 sehe für anästhesiologische Leistungen im Rahmen von ambulanten, stationsersetzenden Operationen im Sinne von § 115b SGB V einen festen Punktwert vor. Sie dürften daher durch die Beklagte keiner Mengenbegrenzung im Rahmen von RLV unterzogen werden. Das gelte auch für die diesen Leistungen zuzuordnenden Grundpauschalen nach Abschn. 5.2. EBM. Denn diese Leistungen würden bei Krankenhäusern nicht budgetiert und erhielten zudem den Zuschlagspunktwert von 0,19995 Cent. Indem demgegenüber die Beklagte die anästhesiologischen Grundpauschalen im Rahmen der RLV abstaffele und ihnen zudem den Zuschlagspunktwert verweigere, werde sie, die Klägerin, gegenüber Krankenhäusern doppelt benachteiligt, obwohl § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V mit der Forderung nach einheitlichen Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte eine solche Ungleichbehandlung gerade verbiete. Konkret habe sie im Quartal 1/2012 bei 737 Fällen AOP-Narkoseleistungen erbracht, denen Grundpauschalen mit einem Punktzahlvolumen von 237.814 Punkten zuzuordnen seien. Diese seien statt mit 0,25405 Cent mit 3,70475 Cent zu vergüten, woraus sich ein Nachzahlungsanspruch von 7.737,19 Euro errechne. Für die ebenfalls aus dem RLV herauszurechnende GOP 05230 EBM ergebe sich ein zusätzlicher Betrag für weitere 68.480 Punkte. Im Quartal 2/2012 habe die Nachvergütung für Grundpauschalen bei 665 Behandlungsfällen zu erfolgen. Diesen seien 216.331,5 Punkte zuzuordnen, weshalb alle abgestaffelten 215.555,5 Punkte mit der Differenz zwischen 3,70475 Cent und 0,35563 Cent, d.h. insgesamt 7.219,21 Euro, nachzuvergüten seien. Isoliert abgerechnete Leistungen nach Nr. 05310 EBM hat die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nach Vorlage einer entsprechenden Aufstellung mit Bescheid vom 12. Mai 2017 in Höhe von 730,00 € nachvergütet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.07.2012 und 23.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2012 und "des Schreibens vom 12.05.2017" zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf Anlage B 1 zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung verwiesen. Die Vergütung von Leistungen nach § 115b SGB V sowie nach den Kapiteln 31 und 5.3 EBM erfolge außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, soweit letztere im Zusammenhang mit einer Leistung nach § 115b SGB V erbracht würden. Die Vergütung beruhe insoweit auf dem Orientierungspunktwert zuzüglich des Strukturzuschlages. Weder hätten hier jedoch Mengenbegrenzungen noch andere honorarbegrenzende Maßnahmen stattgefunden. Die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Leistungen des Abschnitts 5.2 EBM seien dagegen nicht dem AOP-Vertrag zuzuordnen. Zudem sei § 7 Abs. 1 Satz 1 AOP-Vertrag nach Satz 2 für Vertragsärzte ausgesetzt. Da keine Bundesregelung bestanden habe, hätten die Gesamtvertragspartner in ihrem Bereich eine Regelungsbefugnis. Mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Februar 2018). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung ihrer in den Quartalen 1/2012 und 2/2012 abgerechneten anästhesiologischen Grundpauschalen nach Kapitel 5.2 EBM habe. Diese Leistungen seien nicht Gegenstand des AOP-Vertrages. Deren Umfang ergebe sich aus dem Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus, der nach § 3 Abs. 1 des AOP-Vertrages abschließend sei, sowie aus §§ 4 bis 6 des AOP-Vertrages (Präoperative, intraoperative und postoperative Leistungen). Im Übrigen seien die dort genannten Leistungen zwar gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AOP-Vertrag mit den Preisen für den Regelfall der für den Standort des Krankenhauses geltenden regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 SGB V bzw. den diesen zugrunde liegenden Punktwerten und den Punktzahlen des EBM außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vergüten. Diese Regelung sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AOP-Vertrag aber ausgesetzt. Den genannten Vergütungsregelungen komme Ausnahmecharakter zu. Daher scheide eine analoge bzw. erweiternde Auslegung mit dem Ziel der Einbeziehung nicht ausdrücklich aufgeführter weiterer Leistungen aus. Auch aus § 115b Abs. 1 Satz 1 SGB V ergebe sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht, da diese Regelung ausschließlich ambulante Operationen betreffe, während die Klägerin sich auf die anästhesiologischen Grundpauschalen beziehe. Gegen das am 9. Mai 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, 11. Juni 2018 Berufung eingelegt und auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Ergänzend trägt sie vor, dass im § 115b SGB V der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern ausdrücklich betont werde („einheitliche Vergütung...“). Daraus ergebe sich der Anspruch des (einzelnen) Vertragsarztes auf budgetierte Vergütung analog den Krankenhäusern. Die untergesetzlichen Normen (bundesweit: AOP-Vertrag / KV-Bereich: Gesamtverträge) hätten dem Rechnung zu tragen. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 29. November 2017 (Az. B 6 KA 41/16 R) entschieden habe, dass es keinen Anspruch auf Vergütung ambulanter Zytoskopien außerhalb der RLV gebe, stelle sich dieser Fall anders dar als die Grundpauschalen im Fachgruppenkapitel Anästhesiologie. Während die GOP zur Zystoskopie nicht zwingend Bestandteil des jeweiligen Behandlungsfalles im AOP-Vertrag seien, sei ein anästhesiologischer Behandlungsfall für Krankenhäuser wie Vertragsärzte ohne die Grundpauschale nicht abrechenbar. Dass auch Krankenhäuser berechtigt seien, im Falle ambulanter Operationen fachärztliche Grundpauschalen abzurechnen, habe das BSG im Grundsatz bereits mehrfach entschieden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 1/13 R; Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 39/15 R). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des SG Düsseldorf vom 21. Februar 2018 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24. Juli 2012 und 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 in der Fassung des Bescheides vom 12. Mai 2017 zu verpflichten, die Höhe des vertragsärztlichen Honorars der Klägerin in den Quartalen 1/2012 und 2/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug und führt ergänzend aus, dass die anästhesiologischen Grundpauschalen des Abschnitts 5.2 EBM in zutreffender Anwendung der für die Honorarverteilung geltenden Regelungen innerhalb von MGV und RLV vergütet worden seien. Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der Grundpauschale bedeute aber nicht, dass diese wie eine ambulante Operation mit einem festen Punktwert außerhalb der MGV vergütet werden müsste. Auch nach dem Verständnis des 1. Senates des BSG handele es sich um eine von der Operation zu trennende zusätzliche Leistung. Die Grundpauschalen seien im abschließenden AOP-Katalog nicht ausdrücklich benannt. Jedenfalls könne sich die Klägerin nicht auf die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des AOP-Vertrages ausgesetzte Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AOP-Vertrag berufen. Maßgebend sei letztlich, was die nordrheinischen Partner auf der Landesebene vereinbart hätten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsatz der Kläger-Bevollmächtigten vom 2. Februar 2021, Schriftsatz der Beklagten vom 27. Januar 2021). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe A. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). B. Der Senat hat im Wege der Auslegung des Prozessrechtsverhältnisses das Aktivrubrum von Amts wegen zugunsten der "Berufungsausübungsgemeinschaft D & G, A-Straße 1, Köln" berichtigt, da die Honorarbescheide an die Berufsausübungsgemeinschaft und nicht an die einzelnen Ärzte gerichtet waren. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist Adressat des Honorarbescheides im Falle der gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit die BAG und nicht der einzelne Arzt, der der BAG angehört. Die BAG tritt der Kassenärztlichen Vereinigung wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber und ist dementsprechend als Klägerin zu führen (vgl. BSG SozR 4-2500, § 85 Nr. 65, Rn. 12, Urteil vom 4. Mai 2016, Az. B 6 KA 24/15 R, juris-Rn. 14). C. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig. II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin wird durch die Abrechnungsbescheide vom 24. Juli 2012 und 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 in der Fassung des Bescheides vom 12. Mai 2017 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch, ob die Klägerin in den Quartalen 1/2012 und 2/2012 einen Anspruch auf Vergütung der anästhesiologischen Grundpauschalen nach Kapitel 5.2 EBM außerhalb der MGV und ihres RLV mit dem regional vereinbarten Punktwert in Höhe von 3,5048 Cent zuzüglich eines Qualitätszuschlages in Höhe von 0,19995 Cent hat. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin indessen nicht zu. 1. Gesetzliche Grundlage der Honorarverteilung durch die Beklagte ist § 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz <GKV-VStG>) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983). Danach verteilt die KV die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, MVZ sowie ermächtigten Einrichtungen unter Anwendung des HVM, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Der HVM hat gemäß § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 SGB V oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll ihm eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der im Bezirk der Beklagten ab dem 1. Januar 2012 geltende HVM regelte die Mengenbegrenzung in den Quartalen 1/2012 und 2/2012 auf der Grundlage von RLV und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV). Die das RLV und die ggf. zugewiesenen QZV einer Arztpraxis insgesamt überschreitenden Leistungen wurden mit einem abgestaffelten Preis vergütet (Teil B § 7 Abs. 1 Satz 2 HVM). Dabei wendete die Beklagte auch nach dem Ende der gesetzlichen RLV-Phase den Beschluss bzw. Teile des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 in dessen letztgültiger Fassung an. Gemäß Anlage B2 des HVM wurden für Fachärzte für Anästhesiologie RLV und/oder QVZ gemäß Teil F Abschnitt I Ziff. 2.1 dieses Beschlusses ermittelt und festgesetzt. Nach diesen Grundsätzen unterfallen die anästhesiologischen Grundpauschalen nach Kapitel 5.2 EBM grundsätzlich dem RLV. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 18. Dezember 2019 – L 11 KA 78/17 – juris-Rn. 28 ff.), steht das auf dieser Grundlage in Anlage B3 des HVM der Beklagten geregelte System der Berechnung arzt- und praxisbezogener RLV und QZV mit höherrangigem Recht in Einklang. 2. Eine Verpflichtung zur unbudgetierten Vergütung der anästhesiologischen Grundpauschalen folgt zunächst nicht aus § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 AOP-Vertrag (in der inhaltsgleichen bis zum 31. Mai 2012 und ab 1. Juni 2012 gültigen Fassung). Nach § 115b Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die DKG oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die KÄBV einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (Nr. 1) und einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte (Nr. 2). a) § 7 Abs. 1 Satz 1 AOP-Vertrag 2012 in der Fassung des Beschlusses des erweiterten Bundesschiedsamtes vom 17. August 2016 (DÄ 2006, A. 2578) sieht vor, dass die im Katalog nach § 3 aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe sowie die nach den §§ 4, 5 und 6 erbrachten Leistungen der Vertragsärzte mit den der regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 SGB V zu Grund liegenden Punktwerten und den Punktzahlen des EBM außerhalb der MGV vergütet werden. Diese Regelung ist durch § 7 Abs. 1 Satz 2 AOP-Vertrag 2012 indessen für Vertragsärzte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem SG Berlin (Az.: S 79 KA 977/06) und der Vereinbarung dadurch ggf. erforderlicher Anpassungen durch die Vertragspartner ausgesetzt worden. Das SG Berlin hat in dem genannten Verfahren die Regelung zur unbudgetierten Vergütung ambulanter Operationen aus dem Beschluss des erweiterten Bundesschiedsamts mit rechtskräftigem Urteil vom 19.1.2011 aufgehoben. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 7 Abs. 1 Satz 2 AOP-Vertrag 2012 nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Diese Bestimmung, nach welcher der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte bei ambulant durchführbaren Operationen, sonstigen stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen vereinbaren, ermächtigt die Vertragspartner nämlich nicht, eine unbudgetierte Vergütung vertragsärztlicher Leistungen zu vereinbaren. Nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V obliegt es vielmehr den (regionalen) Gesamtvertragspartnern, Vereinbarungen zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der MGV zu treffen. Der den Vertragspartnern nach § 115b Abs. 1 Satz 1 SGB V eröffnete Weg zur Vereinbarung einheitlicher Punktwerte wird durch die Regelung zum gemeinsamen Budget nach § 115b Abs. 5 SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltende Fassung (jetzt Abs. 4) vorgezeichnet (vgl. bereits BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 41/16 R – SozR 4-2500 § 115b Nr. 8, Rn. 26). Aus welchen Gründen es nicht zu einer entsprechenden Budgetvereinbarung gekommen ist, bedarf für den vorliegenden Fall keiner näheren Untersuchung. 3. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf unbudgetierte Vergütung außerhalb der MGV aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des über die Gesamtvergütung im Jahr 2012 zwischen der Beklagten und den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossenen Gesamtvertrages. Danach wird für das Ambulante Operieren und die Begleitleistungen nach dem Katalog zu § 115b SGB V, die Operationen nach dem Zentrumsvertrag sowie die dazu gehörenden Narkosen und Anästhesien ein Punktwert in Höhe von 3,5048 Cent auf der Basis der jeweils gültigen EBM-Bewertung gezahlt. Diese Regelung beruht auf § 87a Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V in der insoweit bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung des GKV-VStG, wonach in Vereinbarungen nach § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V geregelt werden kann, dass vertragsärztliche Leistungen außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Bei den anästhesiologischen Grundpauschalen handelt es sich indessen nicht um „Narkosen oder Anästhesien“ im Sinne dieser vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr heben die Vertragspartner insoweit erkennbar allein auf diejenigen GOP des EBM ab, in denen die unmittelbare Leistung der Narkose oder Anästhesie geregelt ist. Da sich die Regelung eng an den EBM anlehnt, spricht für diese Auslegung bereits, dass der EBM den Begriff der Narkosen bzw. Anästhesien jeweils nur in Zusammenhang mit Leistungen nach Kapitel 5.3 und 31.5.3. EBM verwendet, während in Kapitel 5.2 nur von „anästhesiologischen Grundpauschalen“ die Rede ist. Eine diese Pauschalen einschließende erweiternde Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesamtvertrages 2012 ist auch deshalb ausgeschlossen, weil die Vertragsbestimmung in Bezug auf das „Ambulante Operieren“ ausdrücklich Begleitleistungen einschließt, bei den Narkosen und Anästhesien hiervon jedoch absieht. Dies ist durch den Senat nicht zu beanstanden. Ob und ggf. welche vertragsärztlichen Leistungen besonders gefördert und daher außerhalb der MGV vergütet werden sollen, unterliegt nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V dem Verhandlungsprozess der Gesamtvertragspartner. Den Gesamtvertragsparteien steht hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 41/16 R – a.a.O.), für dessen Überschreitung hier nichts ersichtlich ist, zumal bundesrechtliche Vorgaben aus den dargelegten Gründen nicht entgegenstehen. 4. Ein Anspruch auf unbudgetierte Vergütung der anästhesiologischen Grundpauschalen außerhalb der MGV ergibt sich schließlich nicht aus Teil B § 3 Abs. 3 HVM. Danach erfolgt für die in der Anlage B1 aufgeführten Leistungen die arztseitige Vergütung außerhalb der MGV. Dazu werden der regional vereinbarte Punktwert in Höhe von 3,5048 Cent (und vereinbarte Strukturzuschläge) herangezogen. Nach Anlage B 1 HVM sind „Leistungen nach Kapitel 31 und nach dem Katalog zu § 115b SGB V Abschnitt 1 und 2, Leistungen des Abschnitts 5.3 EBM, soweit sie im Zusammenhang mit einer Leistung nach dem Katalog zu § 115b SGB V erbracht wurden, sowie Nrn. 13421-13431, 04514, 04515, 04518, 04520 EBM und Zentrumsvertrag“ außerhalb der MGV zu vergüten. Die hier streitgegenständlichen anästhesiologischen Grundpauschalen nach Abschn. 5.2 EBM fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung: Diese Leistungen werden weder im Kapitel 31 EBM noch im Katalog zu § 115 b SGB V Abschnitte 1 und 2 genannt. Auch sind sie nicht im Abschnitt 5.3 EBM - sondern im Abschnitt 5.2 EBM - enthalten. Die Entscheidung der Beklagten, im HVM eine extrabudgetäre Vergütung nicht auch für die hier streitigen Leistungen zu regeln, ist angesichts des weiten Spielraums bei der Ausgestaltung des HVM (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, Rn. 63 m.w.N.) nicht zu beanstanden. Insbesondere für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist nichts ersichtlich. 5. Der Klägerin steht nach allem auch kein Anspruch auf einen Qualitätszuschlag in Höhe von 0,19995 Cent zu. Ein solcher Zuschlag wird gemäß § 2 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gesamtvertrages 2012 für Anästhesien nach Kapitel 5.3 und 31.5.3. EBM, soweit ein OPS-Code entsprechend Anlage 1 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V genannt wird, gezahlt. Hier stehen keine derartigen anästhesiologischen Leistungen in Streit. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). F. Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung, d.h. der Summe der hier streitigen Nachvergütungen für die Quartale I/2012 (7.737,19 €) und II/2012 (7.219,21 €); mithin 14.956,40 €.