Beschluss
L 8 R 1143/15 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0201.L8R1143.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist die Durchführung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation streitig. Der am 00.00.1966 geborene Kläger beantragte am 10.8.2009 bei der Beklagten Leistungen (zunächst) zur ambulanten medizinischen Rehabilitation wegen einer Gehbehinderung, Schlafstörungen und einer Depression. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3.9.2009 ab. Da die Erwerbsfähigkeit nicht gefährdet sei, lägen die persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation nicht vor. Den vom Kläger am 24.9.2009 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7.9.2010 zurück. Mit der am 6.10.2010 beim SG Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen zunächst weiterverfolgt. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, ein orthopädisches Gutachten des Dr. A nach Aktenlage vom 1.2.2014, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachtens des Dr. B vom 2.1.2014 nach Aktenlage sowie ein gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattetes orthopädisches Gutachtens des Prof. Dr. C vom 2.3.2015 nach Untersuchung des Klägers eingeholt. Prof. Dr. C hat die Auffassung vertreten, dass sich die Leistungsfähigkeit des Klägers durch ein Heilverfahren steigern ließe und hat hierzu eine stationäre Behandlung für erforderlich angesehen. Die Rehabilitationsmaßnahme solle aus seiner Sicht in einer orthopädisch geleiteten Klinik, in der auch eine angiologische Kompetenz bestehe, erfolgen. Inwieweit eine mögliche seelische Beeinträchtigung zu berücksichtigen sei, müsse durch das Gericht geklärt werden. Mit Bescheid vom 9.4.2015 hat die Beklagte dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Brandenburg Klinik in Bernau angeboten. Der Kläger hat hierauf die Auffassung vertreten, die Brandenburg Klinik sei nicht geeignet, da er einer Betreuung auch in psychiatrischer Hinsicht bedürfe. Die Beklagte hat den Bescheid vom 9.4.2015 mit weiterem Bescheid vom 29.6.2015 für gegenstandslos erklärt und nunmehr eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Argentalklinik in Isny-Neutrauchburg bewilligt. Mit ergänzendem Schreiben vom 9.7.2015 hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass die Leistung auch im Rehabilitationszentrum Bad Sooden-Allendorf, in der Klinik Bad Gottleuba, in der Paracelsus-Klinik an der Gande in Bad Gandersheim, in der Berolina-Klinik in Löhne oder in der Mühlenbergklinik, Holsteinische Schweiz, in Bad Malente erbracht werden könne. Der Kläger, der die Ansicht vertreten hat, seine Belastbarkeit sei nach den aktenkundigen medizinischen Unterlagen schwerwiegend gemindert und der Argentalklinik fehle angiologische Fachkompetenz, hat anwaltlich vertreten beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2010 und unter Abänderung des Bescheides vom 29.6.2015 zu verurteilen, ihm stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einer Klinik mit angiologischer, orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer, psychosomatischer und schmerzmedizinischer Kompetenz zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, sie ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen und die Klage im Übrigen abzuweisen. Mit Urteil vom 23.11.2015 hat das SG die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 3.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2010 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Durchführung der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme in einer anderen von ihm nicht näher benannten Einrichtung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags. Er habe den Streitgegenstand um die Frage nach der passenden Klinik für die Erbringung der Rehabilitationsleistung erweitert, die Beklagte sich hierauf durch Bescheid vom 29.6.2015, der Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden sei, eingelassen und damit stillschweigend in die Klageänderung eingewilligt (§ 99 Abs. 1 1. Alt. SGG). Im Hinblick auf die Frage, in welcher Klinik die Maßnahme durchzuführen sei, stehe der Beklagten ein Auswahlermessen zu. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestimme der Rentenversicherungsträger im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen, sondern auch die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine solche vom Gesetz vorgesehene Ermessensentscheidung sei für das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Es dürfe bei der Ermessensüberprüfung nicht sein Ermessen an die Stelle der Verwaltung setzen. Vielmehr finde nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt. Das Gericht überprüfe lediglich, ob ein Ermessensfehler, d.h. ein Ermessensnichtgebrauch, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliege und ob der Kläger hierdurch beschwert sei. Im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Dem Kläger seien zuletzt sechs Kliniken zur Auswahl gestellt worden. Dabei handele es sich um Kliniken, die sämtlich, wie von Prof. Dr. C empfohlen, eine orthopädische Kompetenz aufwiesen und überwiegend auch noch eine Betreuung in psychiatrisch-psychosomatischer Hinsicht gewährleisteten. Bei der Klinik in Bad Gottleuba handele es sich sogar um eine Klinik, die sowohl Gefäßerkrankungen behandele als auch orthopädische und psychosomatische Kompetenz besitze. Da die Entscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei, komme auch eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge eines Anspruchs auf eine andere Klinik nicht in Betracht. Gegen das ihm am 3.12.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.12.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass die auszuwählende Klinik die in seinem Antrag benannten Fachkompetenzen aufweisen müsse. Die ihm nach Abschluss der ersten Instanz durch die Beklagte erneut angebotene Reha-Maßnahme in der Argentalklinik sei von ihm abgelehnt worden, da diese Klinik nicht den bei ihm notwendigen medizinischen Anforderungen entspreche. Zudem habe die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Er – der Kläger – habe mehrfach mitgeteilt, welche Kliniken eine ausreichende Fachkompetenz aufwiesen, um eine Reha-Maßnahme durchführen zu können. Es sei seinen angemessenen Wünschen nicht entsprochen worden. Er habe erstinstanzlich mehrfach auf die Unzulänglichkeiten in den eingeholten Sachverständigengutachten hingewiesen. Prof. Dr. C habe ausdrücklich empfohlen, dass die streitige Rehabilitationsmaßnahme in einer orthopädisch geleiteten Klinik, in der auch eine angiologische Fachkompetenz bestehe, erfolgen solle. Aufgrund des jahrelangen Verfahrens seien bei ihm weitere Beschwerden psychischer Natur aufgetreten, die dazu führten, dass eine Rehabilitationsmaßnahme für ihn nur in Anwesenheit einer Begleitperson seines Vertrauens möglich sei. Auch dies habe das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigt. In einer Stellungnahme vom 31.1.2021 hat der Kläger unter Beifügung u.a. eines Schreiben der Barmer mit der Bitte um Sachstandsangabe im Rentenverfahren sowie unter Vorlage weiterer Arztberichte ergänzend angeführt, dass sich seine 2014 verfassten medizinischen Sorgen und Befürchtungen im letzten Jahr im nachhinein im Verlauf „von weiteren vergoldeten Jahren der ständigen Verweigerung von Rehabilitationsmaßnahmen“ leider nahezu in vollem Umfang bestätigt hätten. Hypothetisch gesehen und mathematisch gerechnet hätte er in den letzten 12 Jahren an mindestens drei, wenn nicht sogar an neun Rehamaßnahmen teilnehmen können. Hinzu komme, dass auch keine ambulanten Maßnahmen durchgeführt worden seien, da Voraussetzung für diese eine zuvor absolvierte, ihm aber verweigerte stationäre Reha-Maßnahme gewesen wäre. Mittlerweile leide er unter „Thrombosebildungszuständen“ und sei zusätzlich neben seiner Pflegebedürftigkeit 3. Grades tagtäglich selbst auf die Hilfe des Krankenpflegedienstes angewiesen. Er hoffe, trotz der bei ihm mittlerweile vorliegenden lebensbedrohlichen Zustände der Thrombosebildung und Thrombosewanderungsgefahr mindestens eine der Rehamaßnahmen in Anwesenheit der Begleitperson zu absolvieren, um zumindest dem Zustand des „offenen Beines, also Ulcus cruris“, vorzubeugen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2010 und des Bescheides vom 29.6.2015 zu verpflichten, ihm stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einer Klinik mit angiologischer, orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer, psychosomatischer und schmerzmedizinischer Kompetenz zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dem im Berufungsantrag geltend gemachten Wunsch nach Berücksichtigung angiologischer, neurologisch-psychiatrischer, schmerztherapeutischer und psychosomatischer Kompetenz sei bereits im Klageverfahren hinreichend Rechnung getragen worden. In einem Schreiben an den Berufungskläger vom 9.7.2015 habe sie fünf Alternativkliniken zur Durchführung der stationären Rehabilitation benannt, von denen zumindest zwei (Klinik Bad Gottleuba und Mühlenbergklinik Bad Malente) uneingeschränkt geeignet gewesen seien, sämtliche beim Kläger festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen umfassend und adäquat zu rehabilitieren. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers sei seinen berechtigten Wünschen somit hinreichend Rechnung getragen worden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien bei der Entscheidungsfindung allesamt berücksichtigt worden. Neue oder weitere medizinische Gesichtspunkte habe er nicht vorgetragen. Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist. II. Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG). Zulässiger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (allein) die vom Kläger begehrte Auswahl der Rehabilitationsklinik. Soweit er im Berufungsverfahren auch zur Erforderlichkeit der Begleitung durch eine Vertrauensperson vorträgt, fehlt es insoweit an einer mit der Berufung anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des SG vom 23.11.2015 hat der dort anwaltlich vertretene Kläger (lediglich) die Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation in einer Klinik mit angiologischer, orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer, psychosomatischer und schmerzmedizinischer Kompetenz begehrt und ist entsprechend vom SG auch nur hierüber entschieden worden. Das SG hat der Klage entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten stattgegeben und sie im Übrigen zu Recht abgewiesen. Über das Anerkenntnis hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf eine – erneute – Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der auszuwählenden Klinik. Erst recht besteht kein Anspruch auf Gewährung der Rehabilitation in einer konkreten – vom Kläger selbst bisher nicht namentlich benannten – anderen Klinik. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug, denen er sich inhaltlich vollumfänglich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Kläger wiederholt hier lediglich sein Begehren, ohne sich inhaltlich-substantiiert mit den Ausführungen des SG auseinanderzusetzen. Insbesondere ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung gem. § 13 Abs. 1 SGB VI – entgegen der Auffassung des Klägers – frei von Ermessensfehlern und daher rechtmäßig (§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG). Hierin hat die Beklagte sowohl umfassend den Rehabilitationsbedarf des Klägers berücksichtigt als auch dessen Wünschen in äußerst weitgehendem Maße Rechnung getragen (§ 8 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX, § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 4 S. 1 SGB VI hatte die Beklagte aus einer ex ante-Sicht die im Hinblick auf den umfassenden Rehabilitationsbedarf des Klägers am besten geeignete Klinik auszuwählen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 23.3.2016 – L 8 R 914/14 – juris Rn. 54 m.w.N.). Eine entsprechende ermessensfehlerfreie Auswahl hat sie mit ihrem Bescheid vom 29.6.2015, ergänzt durch Schreiben vom 9.7.2015, vorgenommen. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger die Auswahl der von ihm favorisierten Klinik unter insgesamt sechs angebotenen Rehabilitationseinrichtungen überlassen worden ist. Die Beklagte durfte ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C, der einen Rehabilitationsbedarf beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet gesehen hat, davon ausgehen, dass in erster Linie bei der auszuwählenden Rehabilitationsklinik eine Behandlungskompetenz für orthopädische Erkrankungen bestehen müsse. Soweit Prof. Dr. C eine ergänzende angiologische Kompetenz der Klinik für sachgerecht erachtet hat, ist auch dies berücksichtigt worden. Schließlich hat die Beklagte sogar über die ärztlich genannten Erfordernisse hinaus dem vom Kläger geltend gemachten ergänzenden Rehabilitationsbedarf auf neurologisch-psychiatrischem, psychosomatischem und schmerzmedizinischem Fachgebiet zusätzlich in einem Umfang Rechnung getragen, der die bei ihm bestehenden Funktionsminderungen und Beschwerden hinreichend berücksichtigt. Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren weiter vorträgt, keine der von der Beklagten genannten Kliniken sei für ihn geeignet, fehlt es für diese Behauptung nach wie vor an jeglicher substantiierter Begründung. Andere Rehabilitationseinrichtungen, die aus seiner Sicht besser geeignet wären, hat der Kläger selbst – entgegen seiner Behauptung – im Verfahren im Übrigen zu keinem Zeitpunkt angegeben. Tatsächlich umfasst das Spektrum der von der Beklagten benannten Kliniken die Behandlung traumatologisch bedingter orthopädischer Erkrankungen sowie eines Verschleißes der Bewegungsorgane. Darüber hinaus verfolgen alle Kliniken mit unterschiedlichen Schwerpunkten psychologische bzw. schmerztherapeutische Behandlungsansätze. So ist beispielsweise die Argentalklinik ausweislich der Beschreibung ihres Internetauftritts eine zertifizierte orthopädische Schmerzklinik mit besonderer manual- und psychotherapeutischer Kompetenz. Indikationen für eine dortige Behandlung sind u.a. chronische Schmerzsyndrome der Bewegungsorgane und die Behandlung nach operativen Eingriffen an Gelenken. Die Diagnostik umfasst mit Ultraschall-Doppler-Untersuchungen auch angiologische Funktionsstörungen. Zudem können weitere notwendige Untersuchungen in Kooperation mit umliegenden Akutkrankenhäusern durchgeführt werden. Entsprechend sind die von Prof. Dr. C festgestellten Hauptleiden des Klägers, eine Belastungsminderung des rechten Beines nach Weber C-Fraktur/Pilon tibiale-Fraktur mit Arthrose, Lymphödem und Stauungsdermatosen, ein degeneratives Lumbalsyndrom sowie multiple körperliche Beschwerden ohne sicheres organisches Korrelat, auch im Hinblick auf eine psychologische und schmerztherapeutische Begleitung abgedeckt. Ein ähnliches, die Leiden des Klägers breit umfassendes Behandlungsspektrum weisen auch die Klinik Bad Gottleuba mit dort angegebener zertifizierter Abteilung für Angiologie, gesonderten schmerztherapeutischen Sprechstunden sowie psychologischer Therapie und die Mühlenbergklinik Holsteinische Schweiz in Bad Malente mit u.a. der Möglichkeit zu Doppler- und Duplexuntersuchungen der Gefäße, einem Behandlungsschwerpunkt im Bereich der Schmerzbewältigung sowie psychologisch-verhaltenstherapeutischer Steuerungstherapien auf. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 31.1.2021 herausstellt, dass sich seine bereits 2014 vorausschauend geäußerten medizinischen Sorgen und Befürchtungen nahezu in vollem Umfang bestätigt hätten, bei ihm mittlerweile lebensbedrohliche Zustände aufgetreten seien und ihm rechnerisch in den vergangenen Jahren bereits mehrfache Reha-Maßnahmen zugestanden hätten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Nachdem (erstmalig) durch Prof. Dr. C im Jahr 2015 der Bedarf für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ärztlich angenommen worden ist, hat die Beklagte dem unmittelbar Rechnung getragen und im selben Jahr – wie dargelegt ermessenfehlerfrei – sogar insgesamt sieben Rehabilitationskliniken vorgeschlagen. Dass der Kläger bis heute keines dieser Angebote wahrgenommen hat und es demzufolge auch nicht zu späteren anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen kommen konnte, liegt allein in seiner, von ihm selbst verantworteten Sphäre. Entsprechendes würde für die (fehlende) Durchführung ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen gelten, wobei dem Senat die nicht weiter belegte Behauptung des Klägers, notwendige ambulante Maßnahmen seien vor dem Hintergrund der nicht absolvierten stationären Rehabilitation nicht bewilligt worden, im konkreten Fall zudem nicht nachvollziehbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.