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Urteil

L 4 R 84/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:1127.L4R84.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Zwischenübergangsgeld vom 10.02.2015 bis 01.02.2017. Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist gelernter Handweber und Textilingenieur und war zuletzt bis 31.08.2013 als angestellter Modedesigner versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum 1997 bis 1998 infizierte er sich mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) und ist an AIDS erkrankt. In 2010 litt er an einem HIV-assoziierten hochmalignen B-NHL (Non-Hodgkin-Lymphom) duodenal, das nach Polychemotherapie komplett remittiert ist. Nachdem der Kläger ab 12.08.2013 arbeitsunfähig erkrankt und sein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2013 aufgelöst worden war, bezog er ab 01.09.2013 Krankengeld. Auf seinen Antrag vom 16.08.2013 hin bewilligte ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation, die der Kläger vom 04.03.2014 bis 15.04.2014 in der Klinik, Abteilung Innere/Onkologie, im Ostseebad Schönhagen durchführte. Laut Entlassungsbericht vom 16.04.2014 wurde er im Hinblick auf seine letzte Tätigkeit als Textildesigner auf Dauer arbeitsunfähig entlassen, da er der hohen Stressbelastung und dem sehr kompetitiven Arbeitsumfeld nicht mehr gewachsen sei. Sinnvoll und notwendig sei aber eine Umschulung / Weiterqualifikation im sozialen Bereich. Der Kläger stellte daraufhin mit Datum vom 14.04.2014, bei der Beklagten eingegangen am 28.04.2014, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation). In der Anlage zum Antrag gab er als aktuelle gesundheitliche Probleme Infektanfälligkeit, Konzentrationsstörungen, Einschlaf- und Durchschlafstörungen und Erschöpfungs- und Schmerzsituationen an. Mit Bescheid vom 13.05.2014 bewilligte die Beklagte ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Der Kläger bemühte sich selbst um eine berufliche Neuorientierung und teilte der wegen seines Hauptwohnsitzes in Breese zunächst zuständigen Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 30.07.2014 mit, er wolle zum 01.09.2015 eine Erzieherausbildung beginnen, die am X-Hof in Bad Oeynhausen für drei Jahre stattfinden solle. Die mündliche Zusage habe er von der Berufsfachschule bereits erhalten. Die Ausbildung erfordere ein 900-stündiges Vorpraktikum. Auch hierfür habe er schon eine mündliche Zusage von einer Kindertagesstätte. Er bitte, die Kostenübernahme für diese Maßnahme zu bestätigen. Nachdem der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach Bad Oeynhausen verlegt hatte, bewilligte ihm die Beklagte im Hinblick auf die vom Kläger angestrebte Umschulung zum Erzieher mit Bescheid vom 07.10.2014 eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung vom 27.10.2014 bis 07.11.2014 bei der Berufsförderungswerk Köln GmbH mit internatsmäßiger Unterbringung. Während der Teilnahme bezog der Kläger Krankengeld. Laut dem psychologischen Ergebnisbericht vom 01.12.2014 verfügt der Kläger über ein im oberen Durchschnittsbereich liegendes intellektuelles Leistungspotential und ist Qualifizierungen auf gehobenem Ausbildungsniveau gewachsen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht seien bei einer Umschulung im kaufmännischen Bereich oder in der Zeichentechnik keine medizinischen Eignungsrisiken vorhanden. Bezüglich des Berufswunsches Jugend- und Heimerzieher seien Eignungsrisiken zu bejahen, da es sich um eine Tätigkeit mit erhöhter Infektgefährdung, mit erhöhtem Zeitdruck, hoher psychosozialer Belastung bzw. hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz handele. Eben solche Tätigkeiten seien nach der erfolgten arbeitsmedizinischen Begutachtung aber ausgeschlossen. Auch aus psychologischer Sicht sei die angestrebte Ausbildung aufgrund des gezeigten Arbeits- und Sozialverhaltens wenig empfehlenswert. Der Kläger sei wenig in der Lage, eine leidensgerechte Alternative aufzubauen, sei impulsiv und emotional; es gelinge ihm nicht, seinen Berufswunsch selbstkritisch zu reflektieren. Der Kläger teilte der Beklagten nach Einsicht in den Ergebnisbericht mit Schreiben vom 03.01.2015 mit, eine Eignungsprüfung für soziale Berufe sei gar nicht durchgeführt worden. Vielmehr habe man ihn vehement auf kommerzielle Berufe orientieren wollen. Mit Schreiben vom 19.01.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Zwischenübergangsgeld ab 10.02.2015 bis zu Realisierung der Rehabilitationsmaßnahme. Die dem Grunde nach bewilligte Leistung auf Teilhabe am Arbeitsleben sei weiterhin nicht umgesetzt und am 09.02.2015 werde er von der Krankenversicherung ausgesteuert. Laut Aktenvermerk fand am 06.02.2015 ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Rehabilitationsfachberatung der Beklagten statt, in dem auf die Möglichkeit einer Qualifizierung des Klägers im kaufmännischen Bereich hingewiesen wurde. Der Kläger habe davon aber Abstand genommen, da er in seiner früheren Position massive Mobbingerfahrungen gemacht habe. Ab 10.02.2015 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I. Am 17.02.2015 erließ die Beklagte mehrere Bescheide. Sie lehnte zum einen den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für eine Qualifizierung zum Erzieher ab. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien zielorientiert und sachgerecht in dem Umfang einzusetzen, in dem sie notwendig seien, um Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen zu befähigen, am Arbeitsleben möglichst dauerhaft teilzuhaben. Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe für die angestrebte Tätigkeit als Erzieher keine gesundheitliche Eignung, so dass es überwiegend unwahrscheinlich sei, dass damit eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gelinge. Die hiergegen nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens am 29.07.2015 erhobene Klage bei dem Sozialgericht (SG) Detmold, die dort unter S 6 R 723/15 geführt wurde, nahm der Kläger im Oktober 2016 zurück. Aus gesundheitlichen Gründen kämen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr in Frage. Er habe ein Verfahren zur Feststellung einer Erwerbsminderung eingeleitet. Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2015 stellte die Beklagte Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber in Aussicht. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.03.2015 Widerspruch ein. Er sei in Erwartung einer Leistung zur Teilhabe in Form einer Aus- und Weiterbildung im sozialen Bereich. Mit Bescheid vom 16.07.2015 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid. Seit Juli 2013 liege bei dem Kläger volle Erwerbsminderung vor. Mit dem in diesem Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld ab. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) seien nicht erfüllt. Die angestrebte Qualifizierung zum Erzieher sei abgelehnt und Vermittlungshilfen für eine gesundheitsgerechte Tätigkeit bewilligt worden. Eine Entscheidung darüber, ob oder inwieweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Übergangsgeldanspruch auslösen, bewilligt werden, sei noch nicht getroffen worden. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 19.03.2015 Widerspruch ein. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien am 15.04.2014 abgeschlossen worden. Zusammen mit dem Reha-Abschlussbericht habe er den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Mit Bescheid vom 13.05.2014 seien Teilhabeleistungen dem Grunde nach auch bewilligt worden und damit auch Leistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen. Dass die Leistung bisher nicht erbracht worden sei, sei nicht von ihm zu vertreten. Er sei in Erwartung der ausstehenden Leistung arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Daher seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB IX erfüllt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2015 als unbegründet zurück. Für die Bewilligung von Zwischenübergangsgeld sei Voraussetzung, dass die nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation folgende Teilhabeleistung einen Anspruch auf Übergangsgeld begründe und aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten habe, nicht unmittelbar im Anschluss durchgeführt werden könne. Hier sei die beantragte qualifizierte Umschulung zum Erzieher abgelehnt worden und eine andere einen Anspruch auf Übergangsgeld begründende Leistung weder bewilligt noch durchgeführt worden. Daher seien die Voraussetzungen für die Zahlung von Zwischenübergangsgeld nicht erfüllt. Hiergegen hat der Kläger am 28.07.2015 Klage vor dem SG Detmold erhoben und zur Begründung vorgetragen, während der medizinischen Rehabilitation sei die Notwendigkeit einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme im sozialen Bereich ausdrücklich festgestellt worden. Bis 09.02.2015 habe er Krankengeld bezogen und beziehe nunmehr seit dem 10.02.2015 Arbeitslosengeld I. Er sei aber weiterhin arbeitsunfähig und in Erwartung der einen Übergangsgeldanspruch begründenden Teilhabeleistung. Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 17.03.2015 im Hinblick auf das Verfahren S 6 R 723/15 zum Ruhen gebracht. Nach Wiederaufnahme durch den Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2016 hat dieser ergänzend vorgetragen, zwar sei das Parallelverfahren wegen der gesundheitlichen Entwicklung durch Klagerücknahme rechtskräftig abgeschlossen. Es seien aber damals weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gewesen. Diese Erforderlichkeit genüge für den Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, der tatsächlichen Umsetzung bedürfe es nicht. Er begehre den Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und dem Übergangsgeld. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 aufzuheben und ihm Zwischenübergangsgeld rückwirkend ab dem 10.02.2015 zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den angefochtenen Bescheid aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig gehalten. Neben dem erforderlichen Abschluss einer vorangegangenen Leistung verlange § 51 Abs. 1 SGB IX, dass anschließend weitere Leistungen erforderlich seien, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben sei. Hier fehle es an einer solchen Leistung; diese sei vielmehr – nach Klagerücknahme nunmehr auch bestandskräftig – abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 01.02.2017 hat die Beklagte dem Kläger ab 01.02.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ausgehend von einem Leistungsfall am 12.08.2013 bewilligt. Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 31.07.2017 zu einer Entscheidung nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2019 abgewiesen. Dem Kläger seien der Leistung zur medizinischen Rehabilitation sich anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weder konkret bewilligt noch seien solche durchgeführt worden. Sie seien auch im Zeitraum ab der begehrten Bewilligung (10.02.2015) nicht mehr erforderlich gewesen, da von einem aufgehobenen Leistungsvermögen von nicht absehbarer Dauer für den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen gewesen sei. Zudem habe auch kein Vorbezug vorgelegen, da der Kläger seit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durchgehend Krankengeld bezogen habe. Gegen den am 11.01.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.02.2019 Berufung eingelegt. Das SG gehe davon aus, dass er an einer symptomlosen oder remittierten HIV-Erkrankung leide. Das sei unzutreffend. Er leide an AIDS und fühle sich durch die Aussagen des SG allumfassend diskriminiert. Seine gesundheitliche Situation sei in den Gutachten während der Arbeitserprobung nicht richtig eingeschätzt worden. Seine körperliche Leistungsfähigkeit sei durch die HIV-Erkrankung nicht eingeschränkt gewesen. Die Gutachterin komme zu dem völlig falschen Ergebnis, dass er keine Tätigkeit mit erhöhter Infektgefährdung ausüben könne. Das unterstelle, dass der Kläger aufgrund seiner HIV-Erkrankung andere Menschen gefährden könne. Daher sei der Beruf eines Erziehers als ungeeignet abgelehnt worden. Das sei grob fehlerhaft. Mit HIV könne man jeden Beruf ausüben. Er sehe sich durch dies Beurteilung diskriminiert. Die Ablehnung der Reha-Maßnahme zum Erzieher verstoße gegen Art. 8 und 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Er sei so zu stellen, wie er ohne Diskriminierung stehen würde. Ihm sei daher Übergangsgeld zu gewähren. Es sei ihm damals auch keine Umschulung, z. B. im kaufmännischen Bereich angeboten worden. Die Rentenbewilligung sei für ihn völlig überraschend gewesen. Weder habe er einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt, der in einen Rentenantrag hätte umgedeutet werden können, noch sei er dazu aufgefordert worden. Da kein fiktiver Antrag auf Rente vorliege, sei ihm Zwischenübergangsgeld ab dem 10.02.2015 bis zum Erlass des Rentenbescheides am 01.02.2017 zu gewähren. Das im Hinblick auf den Rentenbescheid geführte Klageverfahren vor dem SG Detmold sei abgeschlossen worden, nachdem der Kläger ausgeführt habe, er sei mit der Rente eigentlich einverstanden, mache aber eine Schadensersatzanspruch geltend, da die Qualifizierung zum Erzieher damals zu Unrecht abgelehnt worden sei. Nunmehr sei das Verfahren, nachdem das Landgericht Münster die Klage abgewiesen habe, bei dem OLG Hamm anhängig. Einen Bescheid, mit dem die Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach aufgehoben worden sei, habe er nicht bekommen. Eine Umschulung im kaufmännischen Bereich sei ihm nie angeboten worden. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 22.07.2020) hat der Senat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.09.2020 gem. § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 zu verurteilen, ihm Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 10.02.2015 bis zum 01.02.2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Bescheid vom 13.05.2014, mit dem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt worden seien, sei mit Bescheid vom 15.07.2015 aufgehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte des SG Detmold – S 6 R 723/15 – sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte aufgrund des Beschlusses vom 21.09.2020 gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 17.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da die Bescheide rechtmäßig sind. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 4, 56 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Weiterzahlung von Übergangsgeld für die Zeit vom 10.02.2015 bis 01.02.2017. Anspruchsgrundlage für das begehrte Übergangsgeld ist § 51 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Darin heißt es: Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld weitergezahlt, wenn 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. Dabei ist das Übergangsgeld auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 SGB IX nach dem Gesetzeswortlaut zwischen zwei Maßnahmen weiterzugewähren. Denn alleiniger Grund der Übergangsleistung nach § 51 Abs. 1 SGB IX bzw. dessen Vorgängervorschriften ist das spezifisch rehabilitationsbedingte Sicherungsbedürfnis des Versicherten in Folge der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme. Es ist nach Sinn und Zweck nur zu gewähren, wenn der Versicherte sich wegen einer Rehabilitationspause nach Abschluss einer Maßnahme bereithalten muss, an einer weiteren Veranstaltung eines Rehabilitationsträgers teilzunehmen, und typischerweise deswegen eine wirtschaftliche Einbuße hinnehmen müsste, wenn das Übergangsgeld nicht weitergewährt würde. Das gilt bei arbeitsfähigen Betreuten, solange sie während einer von ihnen nicht zu vertretenden Rehabilitationspause in keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden können und bei arbeitsunfähigen Betreuten, wenn sie keinen Krankengeldanspruch haben (vgl. so zu den vergleichbaren Vorschriften § 18e Abs. 1 AVG und § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI BSG, Urteil vom 10.08.89 – 4 RA 46/88 -, Rn. 19, 20, juris; Urteil vom 12.06.2001 – B 4 RA 80/00 R -, sozialgerichtsbarkeit.de). Eine solche Fallkonstellation liegt im Falle des Klägers nicht vor. Zwar sind ihm nach Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Bescheid vom 13.05.2014 dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden. Diese lösen aber nicht per se auch einen Anspruch auf Übergangsgeld aus. Vielmehr ist beispielsweise auch die dem Kläger mit Bescheid vom 17.02.2015 zunächst in Aussicht gestellte Leistung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber eine solche Teilhabeleistung, die aber keinen Übergangsgeldanspruch auslöst. Eine Teilhabeleistung zum Arbeitsleben, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht – so wie es § 51 Abs. 1 SGB IX verlangt -, ist dem Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt bewilligt und auch nicht konkret in Aussicht gestellt worden. Vielmehr ist die vom Kläger erstrebte Umschulung / Qualifizierung zum Erzieher nach der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung auf der Grundlage des psychologischen Ergebnisberichts vom 01.12.2014 mit Bescheid vom 17.02.2015 abgelehnt worden. Diese Ablehnung ist nach Abschluss des Klageverfahrens bei dem SG Detmold – S 6 R 723/15 – durch Klagerücknahme auch bestandskräftig geworden. Ein weiteres Angebot hat die Beklagte dem Kläger nicht gemacht, nachdem laut psychologischem Ergebnisbericht und dem Aktenvermerk der Reha-Fachberatung vom 06.02.2015 von Klägerseite keine andere Art der Umschulung gewünscht war und die Gutachterin der Agentur für Arbeit Herford Dr. D in der gutachterlichen Äußerung vom 02.02.2015 zudem festgestellt hatte, dass von einer verminderten oder aufgehobenen Leistungsfähigkeit des Klägers für voraussichtlich länger als 6 Monate auszugehen, das Erreichen von Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht absehbar sei und medizinische Maßnahmen im Vordergrund stünden. Da das (Zwischen-) Übergangsgeld keine rentengleiche Dauerleistung, sondern maßnahme- bzw. überbrückungsbezogen ist, kommt auch aus diesem Grund eine Gewährung ab 10.02.2015 ohne konkrete Aussicht auf eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeldanspruch nicht in Betracht. Soweit der Kläger mit seinem Anliegen, er sei „so zu stellen, wie er ohne Diskriminierung gestanden hätte“, ihm also die Umschulung zum Erzieher gewährt worden wäre, sinngemäß einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen möchte, kann er damit nicht durchdringen. Eine weitere Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, die aber tatsächlich nicht stattgefunden hat, kann für die Vergangenheit auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden und einen (Zwischen-)Übergangsgeldanspruch auslösen. Soweit der Kläger in der Ablehnung der Umschulung zum Erzieher einen Verstoß gegen Art. 8 und 14 EMRK sieht, ist dies für das vorliegende Verfahren über die Gewährung von Zwischenübergangsgeld nicht relevant. Das Klageverfahren gegen die Ablehnung der Umschulung zum Erzieher, das bei dem SG Detmold – S 6 R 723/15 - geführt wurde, ist aber nach Klagerücknahme abgeschlossen. Der Kläger verfolgt sein Anliegen nach eigenen Angaben im Wege eines Schadensersatzanspruchs zivilgerichtlich weiter. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG bestehen nicht.