Urteil
L 6 AS 530/17 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2020:1112.L6AS530.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auf Übernahme der Kosten der Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage in ihrer selbstgenutzten Immobilie. Die 1963 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit 2005 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld II. Nach zwischenzeitlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit (von September 2019 bis August 2020) bezieht sie derzeit Arbeitslosengeld I. Die Klägerin lebte mit ihrer 2016 verstorbenen Mutter, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezog, in einem im Jahr 1963 erbauten Einfamilienhaus in der H-Straße 25, Meerbusch, dessen Miteigentümerinnen beide jeweils zur Hälfte waren und dessen Wohnfläche 98 m 2 betrug. Im Rahmen der Unterkunftskosten übernahm der Beklagte die jeweiligen anteiligen Hauslasten der Klägerin vollständig als Neben- bzw. Betriebskosten. Nach dem Tod der Mutter bewohnt die Klägerin das Haus bis heute alleine. Mit E-Mails vom 26.05.2015, 12.06.2015 und 19.06.2015 beantragte die Klägerin, im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehend, bei dem Beklagten die Übernahme der hälftigen Kosten für die Erneuerung bzw. Reparatur ihrer Heizungsanlage und reichte drei Kostenvoranschläge über 8.313,45 € (Firma U), 10.396,41 € (Firma F) und 10.695,57 € (Firma S) ein. Sie verwies auf eine Mängel-Meldung des Schornsteinfegermeisters E vom 20.05.2015, nach der der Grenzwert des Kohlenmonoxidgehalts im unverdünnten Abgas von 1.300 ppm überschritten wurde und der Mangel bis zum 04.07.2015 zu beseitigen war. Mit Bescheid vom 25.06.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten seien nicht übernahmefähig. Es handele sich um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. Berücksichtigungsfähig seien nur Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führten und angemessen seien. Da eine Wertsteigerung grundsätzlich bei jeder Investition in eine Immobilie erfolge, seien Instandhaltungen/Instandsetzungen und Reparaturen nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach dem Ziel der Maßnahme bzw. danach zu unterscheiden, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dienten. Anpassungen an den Stand der Technik seien oftmals unvermeidlich und daher hinzunehmen. Bei dem Austausch der kompletten Heizungsanlage handele es sich nicht um eine kleine, eher unregelmäßig auftretende Instandsetzung bzw. periodisch wiederkehrende Instandhaltung, sondern um eine Erneuerung, die zwar auch den technischen Fortschritt in die Immobilie einbringe, aber in erster Linie als wertsteigernde Erneuerung anzusehen sei und zu einer Verbesserung des Standards führe. Der Beklagte eröffnete der Klägerin die Möglichkeit, drei Kostenvoranschläge einzureichen, die sich nur auf die erforderlichen Reparaturarbeiten beschränkten. Im Widerspruchsverfahren wandte die Klägerin ein, zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten bei Wohneigentümern auch die Kosten für Instandhaltung und Reparatur. Mit Blick auf ihre Heizungsanlage handele es sich nicht um eine wertsteigernde Modernisierungsmaßnahme, sondern um eine Maßnahme zur Erhaltung bzw. zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses. Die Heizung stamme aus dem Jahr 1963 und entspreche schon aufgrund ihres Alters nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Eine Instandsetzung und ein gefahrloser Weiterbetrieb seien nach geltendem Recht nicht möglich. Nach der Energieeinsparverordnung dürfe die Anlage auch seit dem Jahr 2015 nicht mehr betrieben werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte ergänzend aus, eine etwaige Kostenerstattung sei ohnehin auf die angemessene Bruttokaltmiete innerhalb eines Jahres begrenzt. Einen Eilantrag der Klägerin auf vorläufige Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen lehnte das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 13.08.2015 ab (S 12 AS 2452/15 ER). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (L 7 AS 1609/15 B ER) verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin während der Heizperiode Heizradiatoren zur Verfügung zu stellen und die dadurch anfallenden Stromkosten zu übernehmen. Am 21.10.2015 hat die Klägerin vor dem SG Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, es handele sich um eine unabweisbare Instandhaltungsmaßnahme und keine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. Aufgrund des Eigentümerwechsels bestehe auch eine Nachrüstungspflicht nach der Energieeinsparverordnung. Die Klägerin hat ausgeführt, eine Reparatur habe die Firma S als unrentabel und im Hinblick auf den Zustand des Hauses als unmöglich angesehen. Der Sozialhilfeträger habe bereits mehrfach Reparaturkosten übernommen. Äußerst hilfsweise habe sie einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2015 zu verpflichten, zu ihren Gunsten die hälftigen Kosten für eine neue Heizungsanlage (Gesamtkosten 4.156,73 €), hilfsweise die Kosten der Reparatur der aktuellen Heizungsanlage, zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. In einem Parallelverfahren vor dem SG Düsseldorf (S 12 AS 1381/14; vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.11.2020, L 6 AS 383/17) ist durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A zur Frage des baulichen Zustandes des Hauses und der Kosten notwendiger Sanierungsarbeiten Beweis erhoben worden. Der Sachverständige hat (in dem Gutachten vom 26.01.2016 und in einer ergänzenden Stellungnahme dazu vom 05.10.2016) ausgeführt, in dem Wohnhaus der Klägerin herrsche seit Jahrzehnten ein Totalausfall wohnlicher Zustände. Dieser resultiere daraus, dass seit über 30 Jahren an den einzelnen Bauteilen keinerlei Wartung und Pflege vorgenommen worden sei. Diese seien nicht mehr gebrauchstauglich und funktionsfähig. Hinsichtlich der Heizungsanlage hat der Sachverständige festgestellt, dass es sich um eine völlig veraltete Ölheizung handele, bei der zwar noch eine Funktionsfähigkeit durch Anschalten habe nachgewiesen werden können, bei der aber die Mauerwerke der Schornsteinwangen gerissen seien. Der Sachverständige hat daraus gefolgert, dass die erforderlichen Maßnahmen einen wesentlichen höheren Einsatz voraussetzten, als es übliche Wiederherstellungsmaßnahmen erforderten. Im Laufe des Klageverfahrens wurden im Frühjahr 2016 Reparaturarbeiten an der Heizungsanlage im Werte von 1.281,46 € durchgeführt. Die Kosten dafür wurden von der Klägerin über die Gebäudeversicherung gedeckt. Weitere Arbeiten von Handwerksfirmen wurden an der Heizungsanlage danach bislang nicht mehr durchgeführt. Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG am 15.12.2016 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung - dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 19.01.2017 - in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizung unabweisbar seien. Es bestehe eine Alternative zur kostenintensiven Erneuerung der Heizungsanlage. Das Sachverständigengutachten belege die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage und im Übrigen sei die Beheizung des Hauses durch die Verpflichtung des Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sichergestellt. Darüber hinaus seien die Kosten nicht angemessen. Dies sei der Fall, wenn sich das Haus in einem derart schlechten Zustand befinde, dass auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher Reparaturkosten zu rechnen sei, um die Nutzbarkeit des Hauses zu gewährleisten. Es sei nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Im vorliegenden Fall sei nach dem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von einem Totalausfall wohnlicher Zustände seit Jahrzehnten und von Sanierungsarbeiten im Wert von 103.973 € auszugehen. Auch darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II kämen nicht in Betracht, da die geltend gemachten Kosten bereits nicht vom Regelbedarf umfasst seien. Am 20.02.2017 (einem Montag) hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Bewertung des Sachverständigen sei unzutreffend. Dieser habe einen überhöhten Sanierungsbedarf zugrunde gelegt. Das Gesamtvolumen betrage maximal 25.000 €. Ein Verständnis des SGB II in der Weise, dass die Erhaltung eines Eigenheims nicht geschützt sei, sei nicht haltbar. Die Erneuerung der Heizungsanlage sei auch unabweisbar. Zwar habe diese repariert werden können, sei aktuell betriebsbereit und halte auch die Emissionsgrenzwerte ein. Sie sei aber derart veraltet, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis sie dauerhaft ausfalle. Nach dem Tod ihrer Mutter begehre sie außerdem nunmehr die Übernahme nicht nur der hälftigen, sondern der gesamten Kosten einer etwaigen Sanierung der Heizungsanlage. Da sie nicht in Vorleistung getreten sei, könne sie Ansprüche ihrer Mutter gegen den Sozialhilfeträger nicht verfolgen. Die Gewährung von Leistungen als Darlehen macht die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht mehr geltend. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2015 zu verpflichten, zu ihren Gunsten Kosten für einen Austausch der Heizungsanlage in dem Haus H-Straße 25 in Meerbusch i.H.v. 8.313,45 € zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf das aus seiner Sicht überzeugende erstinstanzliche Urteil und das Sachverständigengutachten. Die Immobilie sei nicht erhaltungswürdig. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie Prozessakten des SG Düsseldorf, S 12 AS 1381/14), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens ist allein das (sich aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma A) ergebende Begehren der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die (Rund-)Erneuerung der Heizungsanlage durch den Beklagten. Die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von (ggf. geringeren) Reparaturkosten ist demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung, weil die Klägerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, insoweit Voranschläge einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10.08.2016, B 14 AS 58/15 R). Soweit - anders als im Klageverfahren - nunmehr nicht nur die hälftigen, sondern die vollen Kosten für die Erneuerung beansprucht werden, steht dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 25.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2015, mit dem der Beklagte ihren Antrag auf Übernahme der Kosten der Erneuerung ihrer Heizungsanlage ablehnte, nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Erneuerung ihrer Heizungsanlage nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob es für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen auf den Tag der mündlichen Verhandlung (12.11.2020), den Zeitpunkt der Antragstellung (26.05.2015) oder etwa den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (21.09.2015) ankommt. Sollte der Tag der mündlichen Verhandlung maßgebend sein, wäre die Klage schon deshalb unbegründet, weil sich die Klägerin - mangels Bedürftigkeit - derzeit nicht im Leistungsbezug bei dem Beklagten befindet und ihr daher schon aus diesem Grund keine Leistungsansprüche nach dem SGB II zustehen. Doch selbst, wenn man zu ihren Gunsten für die Prüfung einen früheren Zeitpunkt zu Grunde legt, sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der hier maßgebenden seit dem 01.04.2013 geltenden Fassung) werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Berücksichtigungsfähig sind periodisch anfallende Aufwendungen, wenn sie nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Wohneigentums führen (BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R; Piepenstock in jurisPK-SGB II, Stand: 09.04.2020, § 22 Rn. 182). Ob es sich bei einer beabsichtigten Maßnahme noch um eine (wert-)erhaltende Reparatur oder schon um eine wertsteigernde Renovierung handelt, ist nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach dem Ziel der Maßnahme bzw. danach zu unterscheiden, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dient; eine mit notwendigen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen verbundene Wertsteigerung der Immobilie ist nur eine Folge der notwendigen Erhaltung und schließt deshalb deren Berücksichtigungsfähigkeit nicht von vornherein aus (Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2019, L 5 AS 365/19 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2018, L 5 AS 336/16). Instandhaltung bedeutet die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands des Wohnobjekts; bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung; beide betreffen Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2018, L 5 AS 336/16). Dabei ist stets zudem in den Blick zu nehmen, ob sich die jeweils beanspruchte Maßnahme auch unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes der Immobilie insgesamt (noch) als angemessen darstellt. Denn es ist nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II, Leistungsberechtigten dauerhaft Mittel zur Verfügung zu stellen, um ein Hausgrundstück, bei welchem notwendige Reparaturen über Jahre nicht durchgeführt worden sind, in seiner Nutzbarkeit zu erhalten (so etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2007, L 9 B 136/07 AS ER, juris Rn. 22; SG Neuruppin, Urteil vom 29.10.2010, S 18 AS 1314/07, juris Rn. 30 m.w.N.). Davon ausgehend sind die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die beabsichtigte Erneuerung ihrer Heizungsanlage nicht mehr als im Rahmen von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II übernahmefähig anzusehen. Die beabsichtigte Maßnahme bewirkt letztlich einen völligen Wandel des Standards der Immobilie. Sie dient damit nicht lediglich der Erhaltung ihres ordnungsgemäßen Zustandes, sondern erst der Herstellung eines solchen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A, welches der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet und ebenso wie das SG insoweit für überzeugend hält, herrscht in dem Wohnhaus der Klägerin seit Jahrzehnten ein Totalausfall wohnlicher Zustände. Dieser resultiert nach den plausiblen und anhand der Fotodokumentation gut nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen daraus, dass seit über 30 Jahren an den einzelnen Bauteilen keinerlei Wartung und Pflege vorgenommen wurde. Diese seien nicht mehr gebrauchstauglich und funktionsfähig. Hinsichtlich der Heizungsanlage stellte der Sachverständige fest, dass es sich um eine völlig veraltete Ölheizung handele, bei der zwar noch eine Funktionsfähigkeit durch Anschalten habe nachgewiesen werden können, bei der aber die Mauerwerke der Schornsteinwangen gerissen seien. Der Sachverständige folgerte daraus überzeugend, dass die erforderlichen Maßnahmen einen wesentlich höheren Einsatz voraussetzen, als es sonst übliche Wiederherstellungsmaßnahmen erfordern. Der Senat hat keine Zweifel an der Expertise des Sachverständigen. Dieser hat eine Maurerlehre sowie ein Studium an der technischen Universität Hannover abgeschlossen. Er ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handelskammer Hamburg für Schäden an Gebäuden und Lehrbeauftragter der Universität Duisburg-Essen im Bereich konstruktiver Ingenieurbau. Das Gutachten ist sachlich abgefasst und bietet keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen. Mangelt es somit schon an den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, kommt es nicht darauf an, ob ggf. noch eine weitere Leistungsvoraussetzung fehlt. Es war daher insbesondere nicht mehr zu prüfen, ob die Klägerin - wie der Beklagte (inzwischen) meint - ein ungemessen großes Hausgrundstück bewohnt, welches nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II einsatzpflichtiges Vermögen darstellen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.