Urteil
L 11 SF 279/20 EK AL – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2020:1104.L11SF279.20EK.AL.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Münster unter dem Aktenzeichen S 5 AL 162/14 geführten Klageverfahrens. Am 2. Juni 2014 erhob die Klägerin vor dem SG Münster Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel, die Beklagte zur Kostenübernahme für eine Hörgeräteversorgung in Höhe von insgesamt 6.155 Euro zu verurteilen. Das SG wies die Klage ab (Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2017, der Klägerin zugestellt am 24. Februar 2017). Mit der am 24. März 2017 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Berufungsverfahren endete am 1. Juli 2019 durch übereinstimmende Erledigungserklärung nach vorangegangener Einigung. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensablaufs in erster Instanz wird auf die folgende Tabelle Bezug genommen: Datum Beteiligter Aktivität 2. Juni 2014 Kl.-Bev. Klageerhebung 3. Juni 2014 SG Übersendung Klageschrift an Bekl. Auflage an Kl.-Bev.: Bezifferung Klageantrag, ergänzender Sachvortrag, Bitte um Übersendung der Bescheide anderer Leistungsträger 23. Juni 2014 Bekl. Klageerwiderung (Eingang 26. Juni 2014) 27. Juni 2014 SG Übersendung Klageerwiderung an Kl.-Bev. z. St. (Vfg. ausgeführt am 10. Juli 2014) 21. August 2014 Kl.-Bev. Überreichung Prozessvollmacht im Original; Mitteilung, dass Rückfragen des SG nach Rücksprache mit Kl. beantwortet werden sollen 25. August 2014 SG Übersendung des Schriftsatzes v. 21. August 2014 an Bekl.; WV: 25. Oktober 2014 30. September 2014 Kl.-Bev. Ergänzender Schriftsatz (Eingang beim SG per Fax am 1. Oktober 2014) 1. Oktober 2014 SG Aufforderung zu weiterem Sachvortrag mit Frist bis zum 30. November 2014 (gefertigt am 5. Oktober 2014) 7. Oktober 2014 Kl.-Bev. Überreichung Einverständniserklärung d. Kl. mit Beiziehung medizinischer Unterlagen 15. Oktober 2014 SG Übersendung Schriftsatz v. 7. Oktober 2014 an Bekl. 30. Oktober 2014 Bekl. Schriftsatz (Eingang 31. Oktober 2014) 31. Oktober 2014 SG Übersendung Schriftsatz v. 30. Oktober 2014 an Kl.-Bev. z. St. mit weiteren Auflagen 1. Dezember 2014 Kl.-Bev. Schriftsatz mit Anlagen und Ankündigung, nach Rücksprache mit Kl. weiter vorzutragen 2. Dezember 2014 SG Übersendung Schriftsatz an Bekl. z. St. (gefertigt am 16. Dezember 2014) 23. Dezember 2014 Bekl. Schriftsatz (Eingang am 24. Dezember 2014) 29. Dezember 2014 SG Übersendung Schriftsatz an Kl.Bev. z. St. und Erfüllung weiterer Auflagen; Frist 15. Februar 2015 (gefertigt am 29. Dezember 2014) 31. Januar 2015 Kl.-Bev. Schriftsatz (Eingang am 3. Februar 2015) 4. Februar 2015 SG Übersendung Schriftsatz an Bekl. z. St. 16. Februar 2015 Bekl. Schriftsatz mit Antrag auf Beiziehung des Vorgangs der BG 20. Februar 2015 SG Übersendung Schriftsatz an Kl.-Bev. mit Erinnerung an Übersendung angeforderter Bescheide und Bitte um Anschriftenmitteilung (WV: 25. Mai 2015) 2. Juni 2015 SG Erinnerung an Kl.-Bev. wg. Vfg. v. 20. Februar 2015 20. Juli 2015 SG Erneute Erinnerung an Erledigung d. Vfgen v. 3. Juni 2014 und 20. Februar 2015 (Frist: 15. August 2015) 19. August 2015 SG Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (Frist: 15. Oktober 2015) 8. Oktober 2015 Kl.-Bev. Übersendung von Bescheiden anderer Sozialversicherungsträger 9. Oktober 2015 SG Übersendung Schriftsatz an Bekl. z.St. 22. Oktober 2015 Bekl. Schriftsatz 26. Oktober 2015 SG Übersendung Schriftsatz an Kl.-Bev. z.St. (Frist: 15. Dezember 2015) 15. Dezember 2015 Kl.-Bev. Schriftsatz 16. Dezember 2015 SG Übersendung Schriftsatz an Bekl. z.St. 5. Januar 2016 Bekl. Schriftsatz 7. Januar 2016 SG Übersendung Schriftsatz an Kl. z.K.; Mitteilung an Bet., dass die Sache für einen Erörterungstermin (ET) vorgesehen sei (Vfg.: zum ET) 29. Juni 2016 Kl.-Bev. Erhebung Verzögerungsrüge 7. Dezember 2016 SG Ladung zum ET auf 13. Januar 2017 19. Dezember 2016 Kl.-Bev. Antrag auf Terminsverlegung 20. Dezember 2016 SG Terminsaufhebung; Ladung auf den 20. Januar 207 20. Januar 2017 SG ET. Abschließend Hinweis auf beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Stellungnahmefrist: 14 Tage 3. Februar 2017 Kl.-Bev. Schriftsatz 9. Februar 2017 SG Übersendung Schriftsatz an Bekl. z.K. 22. Februar 2017 SG Gerichtsbescheid 24. Februar 2017 Kl.-Bev. Vollzug EB (Eingang beim SG am 08.03.17) Die Klägerin hat am 29. Juni 2016 Verzögerungsrüge und am 21. August 2017 Entschädigungsklage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe am 4. Dezember 2013 einen Unfall erlitten, aus dem sie Ansprüche geltend mache. Seither warte sie auf eine endgültige Versorgung mit dem von ihr begehrten und benötigten Hörgerät. Durch die momentane Nutzung eines Hörgerätes minderer Qualität seien ihr berufliche Perspektiven verwehrt, sodass ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.500 Euro angemessen sei. Wegen des seinerzeit noch laufenden Berufungsverfahrens hat der Senat das Verfahren ausgesetzt (Beschluss vom 29. Oktober 2017). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich ihr Entschädigungsbegehren nur auf das Verfahren in erster Instanz bezieht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens S 5 AL 162/14 SG Münster zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der Akte des Ausgangsverfahrens S 5 AL 162/14 SG Münster verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Zuständiges Gericht für die Klage, die auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem SG Münster unter dem Az. S 5 AL 162/14 geführten Verfahrens gerichtet ist, ist das LSG Nordrhein-Westfalen (hierzu I.). Die zulässige (hierzu II.) Klage ist unbegründet (hierzu III.). I. Für die Entscheidung über die Klage ist das LSG Nordrhein-Westfalen erstinstanzlich zuständig. Nach § 200 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen das Land ist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren geführt wurde. Für das sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 bis 201 GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Hieraus folgt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil das der Entschädigungsklage zugrunde liegende Ausgangsverfahren im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen (§ 20 Abs. 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen) geführt wurde. II. Die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 ff. – juris-Rn. 15; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4 – juris-Rn. 20; jeweils m.w.N.). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG); einer vorherigen außergerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 -, juris, Rn. 19). 2. Die Klägerin hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Hiernach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 4 – juris-Rn. 17). Die Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) hat die Klägerin am 29. Juni 2016 wirksam (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG) erhoben. Bezogen hierauf hat sie die Klage nach Ablauf der Wartefrist erhoben (vgl. § 94 Satz 2 SGG). Sie hat die Klage am 21. August 2017 beim Entschädigungsgericht anhängig gemacht. 3. Die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist gewahrt. Hiernach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Ausgangsverfahren endete durch übereinstimmende Erledigungserklärung am 1. Juli 2019. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits anhängig gemacht worden. 4. Die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG sind erfüllt, da die Klage die Beteiligten und den Gegenstand, nämlich eine Entschädigungsforderung von 1.500 Euro für die Länge des Ausgangsverfahrens, hinreichend präzise benennt. Die weiteren zur Begründung dienenden Tatsachen, die auf eine Darlegung der Verzögerungen im Gerichtsverfahren gerichtet sein sollten, sind zwar nicht angegeben. Insoweit handelt es sich jedoch bei § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG lediglich um eine Soll-Vorschrift (vgl. zu den Zulässigkeitsanforderungen an eine Klage zuletzt BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 10 ÜG 4/16 R SozR 4-1500 § 92 Nr. 5 – juris Rn. 11 f.). 5. Ebenfalls zulässig ist die Begrenzung der Entschädigungsklage auf das Klageverfahren erster Instanz (vgl. BSG, Urteil v. 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 ff. – juris-Rn. 21). III. Die Klage ist unbegründet. 1. Das beklagte Land ist für die Entschädigungsklage nach § 200 Satz 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von unangemessener Verfahrensdauer bei seinen Gerichten entstehen. 2. Eine Entschädigung ist hier nicht nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG ausgeschlossen. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, wobei die Verzögerungsrüge erst erhoben werden kann, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; insbesondere hat die Klägerin am 29. Juni 2016 ausdrücklich Verzögerungsrüge erhoben. 3. Die Entschädigungsklägerin, die als Klägerin des Ausgangsverfahrens i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 GVG Verfahrensbeteiligte war, hat jedoch keinen entschädigungspflichtigen Nachteil erlitten. Denn es liegt bereits keine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens vor, die zu entschädigen ist. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GVG mit 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Dauer des Klageverfahrens vor dem SG Münster war bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. a) Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R – BSGE 117, 21 ff.). Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. bis zum Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 – juris-Rn. 24 m.w.N.). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 34). Dieser Maßstab gilt auch, wenn – wie hier – der Entschädigungsanspruch auf einen Teilzeitraum des Gesamtverfahrens beschränkt wird. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens bleibt gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 C 1/13 D - NVwZ 2014, 1523 ff. – juris-Rn. 12 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben begann das Verfahren S 5 AL 162/14 mit Einreichung der Klage beim SG Münster am 2. Juni 2014 und endete im Verhandlungstermin vor dem LSG am 1. Juli 2019 durch übereinstimmende Erledigungserklärung. Dieser insgesamt 62 Kalendermonate umfassende Zeitraum ist als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen. b) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz <GG>) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 10 – juris-Rn. 27; Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 34 m.w.N.). aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens als durchschnittlich einzustufen. Es ging um den Anspruch der Versorgung der Klägerin mit einem Hilfsmittel, dessen Kosten sich nach eigenen Angaben entsprechend einem Kostenvoranschlag auf insgesamt 6 155 Euro beliefen. Gemessen an vergleichbaren Streitigkeiten, in denen regelmäßig auch die Frage des zuständigen Leistungsträgers zu klären ist, war das Verfahren zudem nicht überdurchschnittlich schwierig. bb) Eine dem Verhalten der Klägerin zurechenbare Verlängerung der Ausgangsverfahren lässt sich für den Zeitraum von August 2014 bis September 2015 feststellen. Die Klägerin ist der Aufforderung des SG vom 3. Juni 2014, etwaige Bescheide anderer als zuständig in Betracht kommender Leistungsträger zu übersenden, erst mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 nachgekommen. Auch wenn man für die Beantwortung einer solchen Frage eine Frist von sechs Wochen einräumt, ist die Verzögerung des Ausgangsverfahrens in den Monaten August 2014 bis September 2015 mithin der Klägerin zuzurechnen. cc) Mit Blick auf die Prozessleitung des Ausgangsgerichts lässt sich der Zeitraum von Februar 2016 bis November 2016, also insgesamt zehn Monate als „inaktiver“ Zeitraum feststellen wobei auch hier wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 34). Zuvor hatte das SG der Klägerin den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Januar 2016 übersandt, mit dem diese die Auffassung vertreten hatte, aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. Dezember 2015 ergäben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme sie daher auf die bisherigen Ausführungen Bezug. Dementsprechend hatte das SG diesen Schriftsatz „nur“ zur Kenntnisnahme übersandt. Ein Zuwarten auf eine mögliche Reaktion der Klägerin war hiernach nicht veranlasst. Eine erneute Verfahrensförderung durch das SG fand erst wieder mit der Ladungsverfügung vom 7. Dezember 2016 zum (beabsichtigten) Erörterungstermin am 13. Januar 2017 statt. c) Die sodann in einem dritten Schritt vorzunehmende abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen führt nicht zur Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer. Eine solche Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R – a.a.O. – juris-Rn. 33; Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – Rn. 43 ff.; jeweils m.w.N.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 45; Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R – SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 – juris-Rn. 47; jeweils m.w.N.). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können. (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 34; Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – a.a.O. – juris-Rn. 50). Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung sind hiernach von den Bearbeitungslücken des Ausgangsverfahrens (insgesamt zehn Monate) die im Regelfall zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit pro Instanz in Abzug zu bringen, so dass ein entschädigungsrechtlich erheblicher Sachverhalt, der einer weiteren Würdigung bedürfte, nicht gegeben ist. Ein Ausnahmefall, in dem die regelmäßige Vorbereitungs- und Bedenkzeit kürzer zu bemessen ist (hierzu auch Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 10.12.2020, § 198 Rn. 79 m.w.N.), liegt mit Blick auf die bereits unter b) aa) dargestellten Kriterien, die dort zur Beurteilung der Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens als durchschnittlich geführt haben, nicht vor. IV. Da ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, war nicht über die geltend gemachten Prozesszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog zu entscheiden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. VI. Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. VII. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz und entspricht der von der Klägerin begehrten pauschalierten Entschädigung i.H.v. 1.500 Euro gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG.