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Urteil

L 17 U 628/16 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:0810.L17U628.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen . Tatbestand: Streitig ist die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Unfallfolge. Der 1932 geborene Kläger erlitt am 28.06.1971 als Landwirt einen Arbeitsunfall, als er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Er erlitt dabei zahlreiche Verletzungen, insbesondere eine Schenkelhalsfraktur, eine Oberschenkelschaftfraktur und eine Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenkes sowie eine Schädelprellung mit Verdacht auf Gehirnerschütterung. Im Durchgangsarztbericht des Dr. M vom Städtischen Krankenhaus M1 heißt es, der Kläger sei in einem schweren Schockzustand ins Krankenhaus eingeliefert worden und habe über den Unfallhergang keine Angaben machen können. Bei dem Unfall wurde auch die Ehefrau des Klägers, die Beifahrerin war, erheblich verletzt; sie erlitt u.a. eine Hirnschädigung. Die Beklagte ließ den Kläger internistisch, chirurgisch und neurologisch begutachten und bewilligte ihm aufgrund dieser Gutachten ab dem 01.01.1973 eine Verletztenrente wegen Unfallfolgen auf chirurgisch/orthopädischem Fachgebiet nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 60 v.H. Der neurologische Sachverständige Prof. Dr. L, Chefarzt der Neurologischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten P, hatte in seinem Gutachten vom 09.12.1973, das er aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 06.11.1973 (also ca. zwei Jahre nach dem Unfall) erstattet hatte, ausgeführt, dass keine psychopathologischen Auffälligkeiten erkennbar seien. Auch neurologische Abweichungen oder Ausfallerscheinungen seien nicht vorhanden. Insbesondere bestehe kein Anhalt dafür, dass es bei dem Unfall zu einer substantiellen Hirnschädigung im Sinne einer Contusio cerebri oder einer intracraniellen Hirnblutung gekommen sei. Es sei lediglich möglich, dass es bei dem Unfall zu einer leichten Gehirnerschütterung gekommen sei. Eine solche stelle jedoch eine funktionelle und stets reversible Schädigung dar, die nur vorübergehende Folgen hinterlasse. Längstens nach Ablauf von zwei Jahren seien postcommotionelle Beschwerden nach nervenärztlicher Erfahrung abgeklungen. Verschlimmerungsanträge des Klägers aus den Jahren 1978, 1980 und 1982 wurden von der Beklagten bestandskräftig abgelehnt. Aufgrund eines weiteren Verschlimmerungsantrags bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.10.1990 ab dem 01.09.1989 eine Rente nach einer MdE von 70 v.H. Grundlage hierfür waren Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. N vom 12.12.1989 und des Internisten Prof. Dr. T vom 27.06.1990, beide vom C in C1. Seit dem 01.11.1992 erhält der Kläger auf Grund der Bescheide vom 24.08.1993, 25.08.1995 und 07.05.1996 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 80 v.H.. An Unfallfolgen sind anerkannt: „In O-Stellung knöchern fest konsilidierter Schenkelhals- sowie achsengerecht konsolidierter Oberschenkelschaftbruch links. Daraus resultierende Bewegungseinschränkungen des linken Hüft- und Kniegelenkes. Im Wesentlichen durch posttraumatische Weichteilverkalkungen bedingte Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes. Beinverkürzung links von 3,5 cm. Durch Schwerpunktverlagerung nach rechts Beugekontraktur in beiden Hüftgelenken, links stärker ausgeprägt als rechts, besteht im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Krankheit (S-förmige Torsionsskoliose mit rechtskonvexem Schwerpunkt) eine unphysiologische Steilstellung der Lendenwirbelsäule. Knöchern konsolidierter Knöchelbruch mit mäßiger Bewegungseinschränkung des rechten oberen sowie Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, daraus resultierende Gang- und Standbehinderung trotz notwendiger orthopädischer Maßschuhanfertigung. Deutliche, linksseitige Gesäß- und Oberschenkel-Muskelminderung sowie reizlose, tragfähige Narbenverhältnisse. Unterschenkel betonte Venenverbildung im Sinne einer sekundären Varicosis mit venenverschlußplethysmographisch objektivierbarer Verschlechterung der venösen Abstromverhältnisse. Röntgenologisch nachweisbare Veränderungen.“ Als Unfallfolgen wurden nicht anerkannt: „Rotationsskoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule. Ausgeprägte degenerative Veränderungen im Sinne der osteophytären Ausziehungen als auch Veränderungen der Dornfortsätze der Lendenwirbelsäule. Kapselveränderung am rechten Hüftgelenk. Fehlhaltung der oberen Wirbelsäule im Sinne eines Morbus Bechterew.“ Grundlage für die Bescheide waren chirurgische Gutachten des Prof. Dr. N vom 22.04.1993 und 26.01.1995, ein angiologisches Gutachten des Prof. Dr. C2, C C1, vom 28.05.1993 und ein internistisch-pneumologisches Zusatzgutachtens von Prof. Dr. T1, C C1, vom 19.05.1995. Im Jahre 2002 erkannte die Beklagte bei dem Kläger wegen der Unfallfolgen Pflegebedürftigkeit an und bewilligte Pflegegeld nach einem Satz von 25 v.H. (Bescheid vom 17.09.2002). Aus dem Pflegegutachten vom 25.06.2002 ergaben sich keinerlei Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen des Klägers. Im April 2002 teilte der Chirurg und Durchgangsarzt P mit, dass der Kläger an Schulterbeschwerden leide, die seiner Meinung nach auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Aufgrund des Verschlimmerungsantrags des Klägers holte die Beklagte chirurgische Gutachten von Prof. Dr. N (Gutachten vom 06.01.2003) und Prof. Dr. N1 (Gutachten vom 11.11.2003) ein und lehnte sodann den Verschlimmerungsantrag mit Bescheid vom 21.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003 ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster (SG - S 13 U 11/04 -) wurde ein unfallchirurgisches Gutachten von Dr. K (Gutachten vom 12.12.2005), N2-Hospital P, und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch ein Gutachten von dem Arzt für Orthopädie und Rehabilitation Prof. Dr. X (Gutachten vom 19.01.2007) eingeholt. Prof. Dr. X hielt in seinem Gutachten eine zusätzliche, offensichtlich bisher nicht erfolgte psychiatrische Beurteilung des Klägers zur Festlegung der unfallbedingten psychischen Folgeschäden für dringend erforderlich. Im Rahmen des Klageverfahrens hatte der Kläger einen Bericht des Dr. P vom 22.02.2005 für das Versorgungsamt vorgelegt, in dem dieser die Auffassung vertrat, dass bei dem außergewöhnlichen Polytrauma noch eine PTBS mit unkontrollierbaren Flash-Back-Syndromen hinzukomme. Der Kläger erzähle jedem, der ihm begegne, über das Unfallgeschehen. Das Klageverfahren und das anschließende Berufungsverfahren (L 17 U 8/08) sowie die Nichtzulassungsbeschwerde (B 2 U 5/09 C) endeten für den Kläger ohne Erfolg, nachdem der im Berufungsverfahren beauftragte Sachverständige, der Orthopäde Dr. U, in seinem Gutachten vom 28.05.2009 zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Funktionsstörungen an der Wirbelsäule, des rechten Kniegelenkes sowie der Schultergelenke nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stünden. Am 02.06.2004 hatte der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Innere Medizin Dr. I, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie M1, über eine Untersuchung des Klägers vom 02.06.2004 berichtet, wonach beim Kläger keine psychische Funktionsstörung vorlag. Die Beklagte liess den Kläger während des Klageverfahrens im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung eines Bewegungstrainers auch noch einmal durch Prof. Dr. N begutachten. Dieser konnte in seinem Gutachten vom 12.05.2009 auf seinem Fachgebiet keine wesentliche Änderung feststellen, empfahl aber die Einholung eines neurologischen Zusatzgutachtens von Prof. Dr. U1 (C C1). Ein entsprechendes Gutachten wurde jedoch nicht eingeholt. Im Mai 2012 teilte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie W mit, dass sich bei der Exploration des Klägers Anfang des Jahres Hinweise auf eine schwerwiegende PTBS ergeben hätten. Beigefügt war ein nervenärztlicher Befundbericht vom 12.03.2012, den er an den Kläger selbst gerichtet hatte. Hierin hatte er ausgeführt, Symptome, die letztendlich einer schweren PTBS entsprächen, seien bei den Unfallfolgen noch nicht berücksichtigt worden. Diese hätten dazu geführt, dass „…durch die Schwere des Unfalls und den Ablauf des Ehepaares soziale Kontakte immer mehr in den Hintergrund gerückt …“ seien und gar nicht mehr gepflegt werden könnten, dass sich das ganze Leben um die Folgen des Unfalls gedreht habe. Es habe keine Wahrnehmung mehr außerhalb des Unfalls gegeben. Der Sohn sei von der Mutter abgegeben worden, es habe auch erhebliche Ungerechtigkeiten bei der Schadensregulierung gegeben. Im Juli 2012 beantragte der Kläger sodann die Anerkennung einer PTBS sowie die Beeinträchtigung des rechten Knies und der Schultergelenke als Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.06.1971. Zur Begründung führte er aus, in den letzten Jahrzehnten hätte es durchgehend immer wieder Anhaltspunkte und Hinweise auf eine bestehende psychische Beeinträchtigung in Form einer PTBS gegeben, denen die Beklagte aber nicht nachgegangen sei. So habe der Durchgangsarzt Dr. M in seiner ersten Stellungnahme zum Unfall einen schweren Schockzustand diagnostiziert, aus dem heraus sich die PTBS entwickelt habe. Prof. Dr. N (Gutachten für die BG) und Prof. Dr. X (Gutachten für das SG) hätten festgestellt, dass eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung des Klägers zur Festlegung der unfallbedingten psychischen Folgeschäden dringend erforderlich sei. Auch Dr. P habe in seinem Bericht vom 22.02.2005 gegenüber dem Versorgungsamt ausgeführt, bei ihm liege ein außergewöhnliches Polytrauma vor nebst PTBS. Im Verlauf des Verfahrens zog die Beklagte Berichte der behandelnden Ärzte des Klägers bei. Auch der Kläger legte entsprechende Berichte vor: - Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B, der in seinem Bericht vom 18.01.2013 mitteilte, er habe den Kläger einmalig am 09.12.2003 gesehen. Weitere Aussagen außer denen, die er in seinem Brief vom 09.12.2003 (gemeint ist wohl der Bericht vom 10.12.2003) getroffen habe, könne er nicht machen. In seinem Bericht vom 10.12.2003 hatte er ausgeführt, der Kläger klage seit etwa einem Jahr über zunehmende Konzentrationsstörungen, Minderung des Gedächtnisses und Merkfähigkeitsstörungen. Diagnostiziert hatte er eine cerebrovasculäre Insuffizienz, einen Zustand nach Polytrauma, einen Zustand nach fraglichem Schädel-Hirn-Trauma mit hirnorganischem Psychosyndrom und eine Stenose der A. carotis externa rechts. Ein Teil der geklagten Beschwerden sei mit Sicherheit Unfallfolge, ein Teil der Beschwerden sei jedoch Folge eines arteriosklerotischen Prozesses. - Berichte der Ärztin für Neurologie Dr. U2, die in ihrem Bericht vom 20.05.2010 ausführte, beim Kläger bestehe der Verdacht auf ein Parkinsonsyndrom, eine mittelgradige ACI-Stenose beidseits und der Zustand nach Polytrauma. Die bildgebenden Verfahren hätten Zeichen einer mäßiggradigen Hirnatrophie sowie einer mikro- und makrovaskulären Encephalopathie mit kleinem Insultareal links ergeben. In ihrem Bericht vom 01.06.2011 führte Dr. U2 aus, in psychischer Hinsicht sei eine deutlich bedrückte Stimmung aufgefallen, affektiv sei der Kläger nur eingeschränkt schwingungsfähig. Der Antrieb erscheine etwas reduziert, keine Wahrnehmungsanomalien. Der Kläger habe in den letzten ein bis zwei Jahren eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt. - Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C3 (in Praxisgemeinschaft mit Dr. U2), der in seinem Bericht vom 22.04.2013 den Verdacht auf eine Amnesie und den Zustand nach Polytrauma äußerte. Der Kläger habe angegeben, neulich bei der Hitze am Steuer plötzlich für einen Moment die Orientierung verloren zu haben. Der Kläger sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen. Es hätten keine gravierenden mnestischen Störungen und auch keine Psychosezeichen vorgelegen. Die beklagte Orientierungsstörung dürfte auf eine flüchtige amnestische Episode zurückgehen, vielleicht auch nur auf einen Blendeffekt mit nachfolgender Verunsicherung. Beginnende degenerative zerebrale Beeinträchtigungen könnten angenommen werden. - Bericht der Ärztin für Neurologie Dr. C4, die in ihrem Bericht vom 12.03.2013 ausführte, der Kläger habe sich am 13.11.2007 bei ihr vorgestellt; bei diesem habe nach Polytrauma initial eine Schlafstörung bestanden, die jetzt medikamentös zufriedenstellend eingestellt sei. Die Beklagte ließ die medizinischen Unterlagen durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. X1 auswerten. Dieser gelangte in seinen Stellungnahmen vom 25.05.2013 und 03.07.2013 zu dem Ergebnis, der schlüssige Nachweis einer unfallursächlichen PTBS könne nicht geführt werden. Zeitnah zum Unfall seien keine akuten seelischen Belastungsreaktionen aufgetreten. In dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. L vom 09.12.1973, also ca. zweieinhalb Jahre nach dem Unfall, sei der Kläger psychopathologisch unauffällig gewesen; Dr. L habe aus nervenärztlicher Sicht keine Verletzungsfolgen festgestellt. Die zeitliche Latenz spreche gegen eine PTBS. Mit Bescheid vom 18.07.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer PTBS als Folge des Unfalls vom 28.06.1971 ab. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Dr. Dr. X1. Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 zurück. Am 10.06.2014 hat der Kläger Klage vor dem SG erhoben, mit der er zunächst die Anerkennung einer PTBS sowie die Beschwerden im Bereich des rechten Knies und beider Schultergelenke als Folge des anerkannten Arbeitsunfalls geltend gemacht hat. Er leide an einer PTBS nebst Depression, reduziertem Antrieb und Reizbarkeit sowie Schlafstörungen. Diese Gesundheitsstörungen seien auf den anerkannten Arbeitsunfall zurückzuführen. Die Beklagte sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die PTBS schon allein wegen der zeitlichen Latenz zwischen dem Unfall und dem ersten Auftreten von Symptomen nicht vorliegen könne. Denn es sei durchaus möglich, dass Anzeichen einer PTBS schon in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall aufgetreten seien, aber als solche nach dem damaligen medizinischen Standard nicht erkannt und ärztlich adäquat behandelt worden seien. Im Übrigen sei er unmittelbar nach dem Unfall vorrangig mit den im Vordergrund stehenden und sofort diagnostizierten orthopädischen Beeinträchtigungen und Dauerschäden befasst gewesen. Fest stehe, dass er aufgrund des Unfalls eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Das Ausmaß der Gehirnerschütterung sei allerdings damals nicht dokumentiert und etwa bildgebend so erfasst worden, dass es heute zur Überprüfung auf etwaige Anhaltspunkte einer PTBS herangezogen werden könne. Zumindest habe der Durchgangsarzt damals einen schweren Schockzustand dokumentiert. Die Beklagte habe ihre Amtsermittlungspflicht nicht erfüllt. Es sei durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klären, ob es sich bei ihm tatsächlich um eine PTBS handele und worauf seine psychischen Beeinträchtigungen zurückzuführen seien. Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat das SG die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Anerkennung der Beschwerden im Bereich des rechten Knies und beider Schultergelenke als Folge des Unfalls vom 28.06.1971 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 10 U 28/15 fortgeführt. Mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2015 hat das SG diese Klage abgewiesen. Der Kläger hat sodann sinngemäß nur noch beantragt, den Bescheid vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Arbeitsunfalls vom 28.06.1971 anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend gehalten. Auf Antrag des Klägers hat das SG ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. T nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 13.09.2015, aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers und unter Berücksichtigung der ab 2010 aktenkundigen medizinischen Unterlagen, zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Kläger liege keine PTBS, aber eine depressive Anpassungsstörung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit ausgeprägten depressiven, somatoformen und posttraumatischen Störungen vor, die zumindest zum Teil auf den Unfall zurückzuführen sei. Der Kläger habe durch den Arbeitsunfall keine substantielle Hirnschädigung erlitten. Dies ergebe sich aus den Erstberichten und den Befundberichten der behandelnden Neurologin Dr. U2 vom 20.05.2010 und 01.06.2011 mit der wohl erstmals durchgeführten Bildgebung im Sinne einer cerebralen Computertomographie, die darauf hinweise, dass eine mäßige Gehirnatrophie sowie eine mikro-und makrovaskuläre Encephalopathie mit kleinem Insultareal links ohne Zeichen eines Hirnsubstanzdefektes bestehe. Den Berichten der Dr. U2 sei allerdings zu entnehmen, dass sich das Bild einer anhaltenden depressiven Verstimmung im Sinne einer Dystonie gezeigt habe. Nach den von ihr erhobenen Befunden lasse sich eine PTBS jedoch nicht objektivieren, allerdings unfallunabhängig eine mittelgradige ACI Stenose beidseits mit mikroangiopathischen Veränderungen in den bildgebenden Verfahren einschließlich eines älteren, offenbar stumm verlaufenen Hirninfarktes. Insoweit teile er die Auffassung des behandelnden Neurologen Dr. B aus dem Jahre 2003, wonach ein Teil der geklagten Beschwerden mit Sicherheit Unfallfolge sei, ein Teil der Beschwerden aber auch ohne Folge eines arteriosklerotischen Prozesses unfallunabhängig bestehe. Auch Dr. B habe keinen Hinweis für eine PTBS gegeben. Zusammenfassend könne aber festgehalten werden, dass frühzeitig von Seiten der unfallchirurgischen und orthopädischen Sachverständigen auf die Notwendigkeit neurologisch/psychiatrischer Zusatzgutachten hingewiesen worden sei (Prof. Dr. X und Prof. Dr. N). Zweifelsohne wäre, wenn von Anfang an dokumentiert, eine PTBS durchaus gegeben. Bezüglich der Diagnose einer PTBS sei eine oftmals strittige Frage, in welcher zeitlichen Latenz die Symptome auftreten müssen. Eine PTBS trete selten mit verzögertem Beginn auf. Grundsätzlich schließe aber eine Latenz von vielen Jahren die Diagnose nicht aus. Beim Kläger bestünden zum jetzigen Zeitpunkt ein- bis zweimal pro Monat das wiederholte Erleben des Traumas sowie wiederauftretende Erinnerungen und Flashbacks, darüber hinaus Teilnahmslosigkeit gegenüber der Umgebung mit Vermeidung von Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Der gesamte Gesprächsinhalt sei nach Auskunft des Sohnes um das Unfallereignis herum ausgerichtet. Es bestehe aber zweifelsohne eine Depressionsentwicklung, die als Anpassungsstörung imponiere, und nach entscheidenden Lebensveränderungen und belastenden Lebensereignissen aufgetreten sei. Letztlich seien die psychopathologischen Veränderungen, die den Kläger betreffen, mit Angst, Depressionen, Neigung zu Somatisierung und mit vegetativer Übererregbarkeit, Schreckhaftigkeit sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen der Maßstab aller Dinge. Der Kläger zeige ein dysfunktionelles Verhalten mit inadäquater Krankheitsverarbeitung und belastenden Rückzug aus seinem gesamten privaten und sozialen Gefüge. Aufgrund der langjährigen ständigen Auseinandersetzungen mit den Unfallfolgezuständen sei es zu einem Verbitterungssyndrom gekommen. Der Kläger erlebe den Unfall und seine Folgen so stark als Einbruch in die körperliche Integrität, dass seine unbefangene Einstellung den somatischen Funktionen gegenüber erheblich gestört sei. Es bestehe eine Kränkung durch eine ungerechte und unverständliche Begutachtung, aber auch durch unzureichende Untersuchungen. Der Kampf gegen Behörden, Gerichte und Ärzte habe weniger die Versorgung der eigenen Person zum Ziel, als vielmehr die Korrektur der Fehlbeurteilung, also eine Wiederherstellung des Rechtes. Insbesondere das nicht selten formalistisch-bürokratische Vorgehen der zuständigen Institutionen könne im Rentenstreit immer neue Anlässe und Impulse geben und zu einer Persönlichkeitsstörung führen. Die Anpassungsstörung werde akzentuiert durch die sekundären Folgen des Unfallereignisses, die zu einem Zusammenbruch der Familienstrukturen, der Lebensplanung und der körperlichen Integrität geführt hätten. Insgesamt handele es sich um eine stärker behindernde Störung im Sinne einer unfallbedingten depressiven Anpassungsstörung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, eine Entwicklung von Krankheitswert einschließlich somatoformen Störungen und Anteilen einer PTBS. Man könne davon ausgehen, dass psychiatrische Gesundheitsstörungen als Teil der geklagten Beschwerden durch den Unfall verursacht worden seien, ein Teil der Beschwerden jedoch Folge des arteriosklerotischen Prozesses sei. Die unfallbedingte MdE schätze er auf 20 v.H. ein. Die Ausführungen des Dr. Dr. X1 seien schon deshalb nicht relevant, da dieser lediglich eine Beurteilung nach Aktenlage abgegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Prof. Dr. T verwiesen. Die Beklagte hat gegen das Gutachten eingewandt, dass dem Sachverständigen offensichtlich nur die Aktenvorgänge ab März 2010 vorgelegen hätten. Sie halte deshalb eine Übersendung sämtlicher Aktenvorgänge an den Sachverständigen für erforderlich, damit dieser ergänzend Stellung nehmen könne. Außerdem hat sie eine Stellungnahme des Dr. Dr. X1 vom 08.12.2015 vorgelegt. Dieser hat die Auffassung vertreten, dass sich die psychiatrischen Aspekte dieser Unfallangelegenheit sicherlich nicht auf der Ebene des psychopathologischen Befundes vom heutigen Datum her beurteilen ließen, da sich der zur Diskussion stehenden Unfall vor mehr als 44 Jahren ereignet habe und der Kläger in der Zwischenzeit auch schon 83 Jahre alt geworden sei. Prof. Dr. T habe nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Kläger eine unfallursächliche PTBS nicht zu diagnostizieren sei. Die von ihm gestellte alternative Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Nach den einschlägigen Diagnosemanualen handele es sich bei einer Anpassungsstörung um eine zeitlich befristete psychische Störung, die sich als Reaktion auf einen identifizierbaren Belastungsfaktor innerhalb einer Zeitlatenz von drei Monaten nach Beginn der Belastung entwickele und, sofern die Belastung oder deren Folgen beendet seien, nicht länger als weitere sechs Monate anhalte. Mit der Diagnose des Prof. Dr. T hätte er dann kein Problem, wenn nachgewiesen wäre, dass bei dem Kläger in einer zeitlichen Latenz von drei Monaten nach dem Unfall Symptome einer Anpassungsstörung aufgetreten seien. Die körperlichen Verletzungsfolgen aus dem Unfallgeschehen wären auch hinlänglich schwer, eine derartige Diagnose zu begründen. Tatsächlich aber mangele es am Vollbeweis eines diesbezüglichen psychischen Primärschadens beim Kläger. Aus dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. L vom 09.12.1973 ergäben sich aber keinerlei Beschwerden des Klägers in Bezug auf eine depressive Anpassungsstörung. Auch im zeitlichen Vorfeld dieser Begutachtung seien keine ärztlichen Befund- und Behandlungsberichte dokumentiert, die auf eine begleitende psychische Störung hinwiesen. Das SG hat den Kläger sodann von Amts wegen von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C5 untersuchen und begutachten lassen. Dr. C5 ist in seinem Gutachten vom 05.03.2016, das er nach Aktenlage erstattet hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet cerebrovasculäre Insuffizienzen bei Encephalopathie und Insult (im CT nachgewiesen), Stenosen der A.carotis interna bds., Konzentrationsstörungen, eine Minderung der Gedächtnisleistungen, eine Affektlabilität, depressive Verstimmungen und ein hypokinetisch-rigides Syndrom vorliegen, es sich hierbei aber nicht um Unfallfolgen handele. Ein primärer psychischer Unfallschaden sei nicht belegt. Die Symptomatik, die sich ab dem Jahr 2003 in zunehmendem Maße gezeigt habe, sei keine Spätfolge des Unfalls. Die sich hier darstellende psychische Symptomatik sei in Korrelation zu der nachgewiesenen vaskulären Hirnschädigung manifest geworden und nur damit zu begründen. Für die aufgrund von Durchblutungsstörungen gegebene Hirnleistungsschwäche sei ein buntes Bild zahlreicher Störungen (Ängste und Depressionen, Konzentrationsstörungen, eingeschränkte Merkfähigkeit, Denkstörungen, Affektlabilität), wie sie von Prof. Dr. T beschrieben worden seien, typisch. Hierbei handele es sich um eine Symptomatik, die von einer PTBS nicht abgedeckt sei. Eine PTBS liege auch nicht als Teilsymptomatik vor. Bei der PTBS zeigten sich im Prinzip dieselben Verlaufsdaten wie bei körperlichen Verletzungsfolgen, nämlich die maximale Ausprägung der Symptomatik unfallnah mit dann langsamer Abschwächung bis zur Ausheilung oder auch zum chronischen Dauerzustand. Ein Unfall, wie er hier zur Debatte stehe, bedinge auch nicht als selbstverständliche Unfallfolge eine PTBS. Eine solche sei nach allgemeiner Erfahrung lediglich eine Ausnahme. Man diskutiere in Einzelfällen sogenannte Late-onset-Formen der PTBS, also eine Symptomatik, die im Einzelfall erst Jahrzehnte nach einem stattgehabten Ereignis manifest werde. Es handele sich dabei allerdings um absolute Ausnahmen, die keineswegs unumstritten seien. Außerdem werde in diesen Fällen gefordert, dass als Primärschaden eine gravierende Bedrohung vorgelegen haben müsse, etwa ein Kriegstrauma. Einen solchen Stellenwert habe der hier geschehene Unfall nicht. Die von Dr. Dr. X1 geäußerten Zweifel an der Kausalität könne er bestätigen. Er habe nun auch die aktenkundigen unfallnahen Erhebungen überprüft. Hieraus hätten sich keine Hinweise auf eine unfallnahe psychische Symptomatik ergeben. An dem Gutachten des Prof. Dr. T sei zu beanstanden, dass dieser den hirnorganischen Störungsanteil nicht hervorgehoben und auch keine klare Abgrenzung zu dem psychoreaktiven Anteil vorgenommen habe. Die von diesem diagnostizierte Anpassungsstörung könne nicht in Betracht kommen, da eine Anpassungsstörung definitionsgemäß nur vorübergehend sei. Prof. Dr. T habe sich auch nicht mit den unfallnahen Verlaufsdaten befasst. Der Kläger hat daraufhin beantragt, eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C5 einzuholen, damit sich dieser noch einmal mit den Anerkennungskriterien für eine PTBS auseinandersetze. Im Sinne der Chancengleichheit sei das Gutachten des Dr. C5 auch Prof. Dr. T zur Gegenkontrolle vorzulegen. Nachdem die Kammervorsitzende den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt seien, hat er einen Befangenheitsantrag gegen diese gestellt, der mit Beschluss des SG vom 06.07.2016 zurückgewiesen worden ist. Mit Urteil vom 08.09.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in Übereinstimmung mit Dr. Dr. X1 und Dr. C5 habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass bei dem Kläger eine PTBS vorliege. Dagegen sprächen die unzureichende (objektive) Bedrohungslage und die zeitliche Latenz. Prof. Dr. T habe sich in seinem Gutachten nicht klar auf das Vorhandensein einer PTBS festgelegt. Der Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung könne aber nicht gefolgt werden, da eine solche definitionsgemäß nur für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren anzunehmen sei. Im Übrigen habe sich Prof. Dr. T nicht mit den unfallnahen Verlaufsdaten befasst. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 23.09.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Die Auffassung des SG, für die Feststellung einer PTBS fehle es bereits an einer objektiven Bedrohungslage, könne nicht geteilt werden. Nach den einschlägigen Diagnosemanualen sei der Verkehrsunfall mit entsprechend schweren Verletzungen geeignet, eine PTBS auszulösen. Das SG habe auch nicht ermittelt, ob er durch den Unfall schwer traumatisiert gewesen sei. Schließlich sei das SG auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die zeitliche Latenz zwischen dem Unfall und dem Auftreten der ersten psychischen Symptome eine PTBS ausschließe. Denn es sei offenkundig in Teilen der medizinischen Lehrmeinung anerkannt, dass das dramatisierende Ereignis und die Symptome einer PTBS durchaus Jahrzehnte auseinanderfallen könnten. Dies gelte zwar nur für Einzelfälle, er gehe jedoch davon aus, dass in seinem Einzelfall eine exakt solche Ausnahme vorliege. Bei den bei der Untersuchung durch Prof. Dr. T geschilderten Symptomen handele es sich auch um Symptome einer PTBS (Wiedererleben, Flashback). Der Auffassung des Dr. C5, dass die ab 2003 manifestierte psychische Symptomatik nicht mit dem Unfall in Verbindung stehe, sondern vielmehr mit einer Hirngefäßveränderung zu begründen sei, könne er nicht folgen. Hier werde seine lange Leidensgeschichte, die von dem Unfall ausgehe, außer Betracht gelassen, insbesondere aber auch die immer wieder zutage getretenen psychischen Probleme. Zur Stützung seiner Auffassung hat er mehrere wissenschaftliche Artikel vorgelegt, die sich mit dem Thema PTBS, insbesondere bei alten Menschen, befassen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Münster vom 08.09.2016 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2014 zu verurteilen, bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Arbeitsunfalls vom 28.06.1971 anzuerkennen und hilfsweise den Sachverhalt weiter aufzuklären durch Einholung eines Gutachtens nach § 106 Sozialgerichtsgesetz zur Frage, ob bei ihm eine PTBS als Folge des Arbeitsunfalls vom 28.06.1971 vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2014 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, eine PTBS als Unfallfolge anzuerkennen. Denn eine PTBS lag bei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt vor. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle wiederum sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Erforderlich ist zunächst eine Verrichtung der Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das "infolge" also u.a. nach dieser Verrichtung eingetreten sein muss, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat. Nur dies begründet ihre Versichertenstellung in und ihren Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die den Versicherungsschutz in der jeweiligen Versicherung begründende "Verrichtung", die (möglicherweise dadurch verursachte) "Einwirkung" und der (möglicherweise dadurch verursachte) "Erstschaden" müssen (vom Richter im Überzeugungsgrad des Vollbeweises) festgestellt sein, während für die Kausalzusammenhänge jeweils der Maßstab der Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 24 ff.). Gleiches gilt für etwaige Folgeschäden: Auch hier ist der Gesundheitsschaden im Vollbeweis festzustellen, während für die (haftungsausfüllende) Kausalität der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung einer PTBS als Folge des 1971 erlittenen Unfalls. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass bei ihm keine PTBS nachweisbar ist. Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist die exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (zum Beispiel ICD-10, DSM-V) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist ( BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R -, NZS 2012, 390). Weder Prof. Dr. T noch Dr. C5 haben unter Berücksichtigung der einschlägigen Diagnosemanuale (ICD-10-F43.1, DSM-V) bei dem Kläger eine PTBS festgestellt. Der Senat folgt den insoweit übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen, da diese ihre Einschätzungen nachvollziehbar und überzeugend begründet haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die im Tatbestand dargelegten Ausführungen der Sachverständigen Bezug. Im Übrigen haben auch die den Kläger behandelnden Psychiater/Neurologen Dres. B, U2, C3 und C4 bei dem Kläger keine PTBS diagnostiziert und ausweislich ihrer aktenkundigen Berichte auch noch nicht einmal in Betracht gezogen. Schließlich hat auch der Beratungsarzt der Beklagten, Dr. Dr. X1 in seinen Stellungnahmen mit überzeugender Begründung die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht an einer PTBS leidet. Soweit Prof. Dr. T behauptet, „zweifelsohne wäre, wenn von Anfang an dokumentiert, eine PTBS gegeben“, handelt es sich um eine reine Spekulation; ein Nachweis liegt, auch nach den Ausführungen des Prof. Dr. T, aufgrund der fehlenden Dokumentation unfallnaher psychischer Befunde eben gerade nicht vor. Dasselbe gilt für den Vortrag des Klägers, die Symptome einer PTBS seien nur deshalb nicht unfallnah festgestellt worden, weil zum damaligen Zeitpunkt die bereits anerkannten chirurgisch/orthopädischen Unfallfolgen im Vordergrund gestanden hätten, die psychischen Beeinträchtigungen nach dem damaligen Wissensstand möglicherweise übersehen worden seien und die Beklagte die Anregungen des Prof. Dr. N (2009) und des Prof. Dr. X (2007), ihn neurologisch bzw. psychiatrisch untersuchen zu lassen, nicht aufgegriffen habe. Soweit Prof. Dr. T eine Anpassungsstörung „mit Anteilen einer PTBS“ festgestellt hat, handelt es sich nicht um die Diagnose einer PTBS. Dies ergibt sich eindeutig aus den eigenen Ausführungen des Sachverständigen, der eine PTBS mangels unfallnaher Dokumentation psychischer Befunde gerade nicht festgestellt und stattdessen eine Anpassungsstörung diagnostiziert hat. Abgesehen davon kennen die einschlägigen Diagnosemanualen keine "Mischung" mehrerer Diagnosen noch ihre Einordnung als "Elemente" innerhalb einer Leitdiagnose, sondern nur die Unterscheidung zwischen einer Hauptdiagnose und Neben- bzw. Zusatzdiagnosen. Die von dem Kläger zur Stützung seines Begehrens genannten Arztberichte der Dres. M, P und W sind nicht geeignet, die Einschätzung der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dr. M hat zwar in seinem Durchgangsarztbericht beim Kläger nach dem Unfall einen schweren Schockzustand festgestellt. Inwiefern sich hieraus eine PTBS entwickelt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des Dr. P in seinem Bericht von Februar 2005, bei dem Kläger liege eine PTBS mit unkontrollierbaren Flash-Back-Syndromen vor, überzeugt schon deshalb nicht, weil er seine Auffassung nicht einmal ansatzweise begründet hat. Abgesehen davon dürfte ihm als Facharzt für Chirurgie auch die erforderliche Fachkompetenz für die Diagnose einer PTBS fehlen. Die Berichte des Dr. W von März und Mai 2012, aufgrund derer das Verfahren zur Anerkennung einer PTBS erst ins Rollen gekommen ist, enthalten ebenfalls keine Begründung für die Diagnose einer PTBS; in seinen Berichten hat Dr. van Velsen keinerlei Symptome einer PTBS genannt. Eine PTBS kann aber nur festgestellt werden, wenn die einzelnen Diagnosekriterien umfassend geprüft und durch jeweils korrespondierende Befunde belegt sind (siehe Schönberger/Mehrtens /Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Seite 154). Die Diagnose einer PTBS scheitert zur Überzeugung des Senats im Übrigen aber auch daran, dass beim Kläger das sowohl nach dem ICD-10 als auch nach dem DSM-V erforderliche Vermeidungsverhalten (ICD-10 - F43.1: Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten; DSM V, Kriterium C: Anhaltendes starkes Vermeidungsverhalten von traumaassoziierten Reizen nach dem traumatischen Erlebnis - mindestens eines -: Traumaassoziierte Gedanken oder Gefühle oder traumaassoziierter externer Reize, z. B. Menschen, Orte, Unterhaltungen, Tätigkeiten, Objekte oder Situationen) nicht erkennbar ist. Der Kläger hat vielmehr entsprechende Aktivitäten, Erinnerungen und externe Reize ganz offensichtlich nicht gemieden. Aus dem Bericht des Dr. C3 aus 2013 ergibt sich, dass der Kläger noch 2013 - da war er bereits 81 Jahre alt - ein Fahrzeug gesteuert hat. Den Verwaltungsakten ist auch zu entnehmen, dass der Kläger nach dem Unfall kontinuierlich selber ein KFZ gefahren hat. Den Berichten des Dr. W und dem Gutachten des Prof. Dr. T ist zu entnehmen, dass sich das ganze Leben des Klägers nur noch um den Unfall gedreht hat. Sein Sohn hat bei Prof. Dr. T explizit erklärt, der gesamte Gesprächsinhalt sei um das Unfallereignis herum ausgerichtet. Auch das häufige und entschlossene Einfordern seiner (vermeintlichen) Ansprüche sowohl gegenüber dem Unfallgegner als auch gegenüber der Beklagten, das ja immer wieder eine Auseinandersetzung mit dem Unfallereignis notwendig macht, spricht deutlich gegen ein Vermeidungsverhalten des Klägers. Letztlich führt auch der Vortrag des Klägers, eine PTBS könne nicht allein wegen der zeitlichen Latenz zwischen dem Arbeitsunfall (1971) und dem Auftreten der ersten psychischen Symptome (2002) ausgeschlossen werden, nicht zu einem anderen Ergebnis. Sogenannte Late-onset-Formen der PTBS werden zwar in der medizinischen Wissenschaft diskutiert. Dies war sowohl Prof. Dr. T als auch Dr. C5 bei der Erstattung ihrer Gutachten bewusst, sie haben aber gleichwohl zu Recht keine PTBS diagnostiziert. Wie Dr. C5 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei Late-onset-Formen der PTBS nämlich um absolute Ausnahmen, die keineswegs unumstritten sind. Da sich eine PTBS in der Regel nach einer Latenz von maximal sechs Monaten zeigt, sind bei verzögertem Beginn sorgfältige differenzialdiagnostische Abgrenzungen erforderlich (ICD-10-F43.1, Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 154). Im Falle des Klägers liegt ein derartiger Ausnahmefall nicht vor, auch wenn er, allerdings ohne Begründung, davon ausgeht, dass „in seinem Einzelfall eine exakt solche Ausnahme“ vorliege. Wie Dr. C5 ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt hat, lässt sich die ab 2002/2003 erstmals dokumentierte psychische Symptomatik schon deshalb nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückführen, weil diese Symptomatik zeitlich mit der erstmals 2003 von Dr. B dokumentierten cerebrovasculären Insuffizienz korrelierte und die psychische Symptomatik ohne Weiteres auch allein auf die Durchblutungsstörungen zurückgeführt werden kann. Im Übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte (z.B. eine Retraumatisierung) dafür ersichtlich, warum sich bei dem Kläger erst 30 Jahre nach dem Unfall eine PTBS entwickelt haben sollte. Ob der Verkehrsunfall eine so gravierende Bedrohung war, dass die Symptome mit einer zeitlichen Latenz von über 30 Jahren gestellt werden könnte, kann der Senat deshalb nach alledem offenlassen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der von Prof. Dr. T diagnostizierten Anpassungsstörung als Unfallfolge. Selbst wenn der Senat deren Anerkennung zu Gunsten des Klägers als „Minus“ zu einer PTBS als vom Streitgegenstand umfasst ansehen würde, weil sie im ICD-10-F43 unter F43.2 auch unter den Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen aufgeführt ist, käme eine Anerkennung nicht in Betracht. Denn sie ist jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Auch insoweit schließt sich der Senat den übereinstimmenden Auffassungen des Dr. C5 und des Dr. Dr. X1 an, da sich diese im Einklang befinden mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Danach handelt es sich bei einer Anpassungsstörung um eine zeitlich befristete psychische Störung, die sich als Reaktion auf einen identifizierbaren Belastungsfaktor innerhalb einer Zeitlatenz von drei Monaten nach Beginn der Belastung entwickelt und nicht länger als sechs Monate anhält. Eine Anpassungsstörung kann lediglich bis zu einer Zeitdauer von maximal zwei Jahren diagnostiziert werden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Seite 152). Da beim Kläger aber erstmals 30 Jahre nach dem Unfall psychische Symptome, die einer Anpassungsstörung zugeordnet werden könnten, dokumentiert worden sind, überzeugt das Gutachten des Prof. Dr. T den Senat auch bezüglich der von ihm angenommenen (Teil)-Kausalität zwischen der von ihm diagnostizierten Anpassungsstörung und dem Arbeitsunfall nicht. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG war im Hinblick auf die ausreichende Sachverhaltsaufklärung durch die bereits vorliegenden Gutachten kein Raum. Der Senat musste sich nicht nach § 103 SGG, § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO zu weiteren Ermittlungen des Sachverhalts gedrängt sehen. Selbst in dem Fall, dass mehrere Gutachten vorliegen und das erkennende Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend hält, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Bei einer derartigen Konstellation ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (vgl. BSG Beschluss vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - Juris RdNr 13 ff). Dies muss erst recht gelten, wenn bereits mehrere Sachverständigengutachten vorliegen, welche hinsichtlich der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Umstände, hier der Feststellung einer PTBS, zu dem gleichen Ergebnis kommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.