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Urteil

L 12 AS 640/19 ZVW Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:0701.L12AS640.19ZVW.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 25.05.2016 des Sozialgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 25.05.2016 des Sozialgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den „Änderungsbescheid“ vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015, welcher den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 betrifft. Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 25.11.2014 ist der Beklagte gemäß seines Anerkenntnisses vom 10.01.2014 verurteilt worden, dem Kläger für den Monat Januar 2012 weitere 0,55 € und für die Monate Februar bis Juni 2012 weitere 0,70 € monatlich an Kosten der Heizung zu gewähren (vgl. LSG NRW Urteil vom 25.11.2014, L 2 AS 564/14). Durch Bescheid vom 17.06.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat Januar 2012 weitere 0,55 € und für die Monate Februar bis Juni 2012 pro Monat 0,70 € mehr als bislang. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 als unzulässig verwarf. Der Beklagte führte aus, dass durch den Bescheid vom 17.06.2015 lediglich das Urteil des LSG NRW vom 25.11.2014 (L 2 AS 564/14) umgesetzt worden sei. Ein weitergehender Regelungsgehalt, der gesondert anfechtbar wäre, sei nicht gegeben. Der Kläger hat am 14.10.2015 Klage erhoben. Durch das Urteil des LSG NRW L 2 AS 564/14 sei er widerrechtlich beschwert. Er heize seit 2005 (auch) mit einem Elektroradiator. Der Beklagte hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2016 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei mangels eigenständigen Regelungsgehaltes des Änderungsbescheides vom 17.06.2015 unstatthaft. Bei diesem Bescheid handele es sich um einen Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG NRW vom 25.11.2014 (L 2 AS 564/14). Mit diesem Urteil sei der Beklagte verurteilt worden, dem Kläger für den Monat Januar 2012 weitere 0,55 € und für die Monate Februar bis Juni 2012 pro Monat 0,70 € monatlich als Kosten der Heizung zu gewähren. Der Änderungsbescheid setze dies um. Ein eigenständiger Regelungsgehalt, der gerichtlich überprüfbar wäre, existiere nicht. Ausführungsbescheide würden grundsätzlich keine eigenständige Regelung treffen, soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten Verpflichtung entspreche. Gegen den ihm am 31.05.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.06.2016 Berufung eingelegt (Aktenzeichen L 12 AS 1329/16). Er hat nichts Neues vorgetragen und auf seine bisherigen Ausführungen und Anträge verwiesen, insbesondere auf einen Schriftsatz vom 29.06.2016. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.03.2017 hat die Berichterstatterin die Beteiligten dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf sie zu übertragen. Ein Übertragungsbeschluss ist in der Folge nicht ergangen. Mit Schriftsatz vom 18.07.2017 hat der Kläger in allen Parallelverfahren zahlreiche Anträge gestellt, die bereits aus anderen Verfahren gerichtsbekannt sind. Auf die Einzelheiten wird verwiesen. Am 19.07.2017 hat – ebenso wie in 11 weiteren Streitsachen des Klägers – eine mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der der Senat mit der Berichterstatterin als Vorsitzende sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.07.2017 beantragt. Der Senat hat durch Urteil die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit Telefax vom 20.07.2017 hat der Kläger „sofortige Beschwerde“ eingelegt und erklärt, er sehe sich beschwert. Ihm müsse der Rechtsweg offenstehen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2017 hat er seine Ausführungen ergänzt und aufgrund des dokumentierten widerrechtlichen Handels des Beklagten eine Erstattung seiner Rechtsmittelkosten und Kostenfestsetzung durch das Gericht beantragt. Des Weiteren hat der Kläger nochmals das Gericht aufgefordert, die streitgegenständlichen Bescheide und Gerichtsentscheidungen aufzuheben, weil sie u. a. höherrangiges Recht verletzen würden. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des Landessozialgerichts vom 19.07.2017 (L 12 AS 1329/16) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (B 14 AS 173/18 B). Es habe an einem Übertragungsbeschluss auf die Berichterstatterin gefehlt (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 1 und § 134 SGG). Hierdurch beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG und der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter sei verletzt (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; vgl. auch die Beschlüsse des BSG vom 21.03.2019, B 14 AS 171/17 B bis B 14 AS 176/18 B, zu allen in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 in dieser Spruchkörperbesetzung entschiedenen Streitverfahren des Klägers). Nach Wiedereintragung beim Landessozialgericht (L 12 AS 640/19 ZVW) und Anhörung hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 11.07.2019 auf die Berichterstatterin übertragen. Mit Schriftsatz vom 08.10.2019 hat der Kläger zahlreiche aus anderen Verfahren gerichtsbekannte Anträge gestellt. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 25.05.2016 zu ändern und den Bescheid vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 aufzuheben sowie die Anträge aus seinen Schriftsätzen vom 08.10.2019 und 18.07.2017 zu berücksichtigen und noch die Kosten für die Inbetriebnahme des Radiators ihm zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 S. 1 SGG). Sie wurde auch nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 zu Recht als unzulässig verworfen. Streitgegenstand ist der „Änderungsbescheid“ vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015, welcher den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.06.2012 betrifft; hierzu hat der Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgetragen. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er erging ausschließlich und inhaltlich in Ausführung des Urteils des LSG NRW vom 25.11.2014 (L 2 AS 564/14). Das rechtskräftige Urteil entfaltet Bindungswirkung nach § 141 SGG. Mit Änderungsbescheid vom 17.06.2015 war dieses Urteil vom Beklagten umzusetzen und die Leistungen entsprechend rechnerisch festzusetzen. Ein weiterer Regelungsgehalt, welcher isoliert anfechtbar wäre, ist nicht gegeben. Soweit der Kläger darüber hinaus auf seine Anträge aus den Schreiben vom 08.10.2019 und vom 18.07.2017 verweist und begehrt, ihm noch die Kosten für die Inbetriebnahme des Radiators zu erstatten, ist schon fraglich, ob diese Begehren nicht unzulässige Erweiterungen wären, da sie erst im Berufungsverfahren gestellt worden sind, jedenfalls wiederholen diese Begehren lediglich die aus den vielen anderen Verfahren des Klägers bereits bekannten stereotypen und unsubstantiierten Anträge bzw. Vorträge, für die der Senat keinen Anlass für eine weitere Auseinandersetzung sieht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als sich das LSG NRW bereits in mehreren rechtskräftigen Entscheidungen hiermit auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu Parallelentscheidungen des Senates vom 19.02.2020, L 12 AS 637/19 ZVW; vom 01.07.2020, L 12 AS 638/19 ZVW und L 12 AS 639/19 ZVW). Der Senat lässt dahinstehen, ob insoweit nicht auch bereits eine entgegenstehende Rechtskraft mit der Folge von unzulässigen Klage- bzw. Berufungsbegehren besteht. Denn jedenfalls vermag der Senat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sich stetig wiederholende Auseinandersetzung zu erkennen. Darüber hinaus wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Anträge in den Schriftsätzen vom 08.10.2019 und 18.07.2017 im Wesentlichen Verfahrensanträge bzw. schlichten Parteivortrag und keine Sachanträge darstellen, die über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag hinausgehen. Die geltend gemachten „Schadensersatzansprüche“ sind unsubstantiiert (vgl. Antrag 11 im Schriftsatz des Klägers vom 08.10.2019) und hinsichtlich der Rechtsmittelkosten wird auf die Kostengrundentscheidung verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.