Urteil
L 9 SO 266/19 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2020:0618.L9SO266.19.00
2mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Köln vom 17.07.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Köln vom 17.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitgegenstand ist die Bescheidung diverser Anträge im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersuchen des damals im Sozialhilfebezug der Beklagten stehenden Klägers zu einem Wohnungswechsel Anfang der 2000er Jahre. Der am 00.00.1971 geborene Kläger - gebürtiger Iraker und nach eigenen Angaben seit 1997 in der Bundesrepublik lebend - wohnte u.a. in dem Zeitraum von 1999 bis 2002 in Mietwohnungen im Stadtgebiet der Beklagten, und zwar ab Februar 1999 unter der Anschrift C-Straße 0 und ab Juni 2002 in der N-Straße 00. Im August 2009 ist er nach L verzogen. Im Januar 2000 suchte der damals im Sozialhilfebezug stehende Kläger bei der Beklagten um Zustimmung zur Anmietung einer neuen Wohnung nach und begründete dies mit Feuchtigkeitsflecken, die im Laufe des Jahres in der Küche und im Wohnraum aufgetreten seien, und den daraus resultierenden Gesundheitsgefahren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheiden vom 07.02.2000 und 03.04.2000 ab. Am 27.08.2002 besichtigten Mitarbeiter des Gesundheitsamtes der Beklagten die Wohnung des Klägers in der N-Straße 00. In einem hierüber gefertigten Bericht vom 02.09.2002 wurde festgehalten, dass Schimmelbefall in Wohnraum, Küche und Duschecke vorgelegen habe, der auf mangelnde Lüftung zurückzuführen sei. Der Kläger leidet mittlerweile an mehreren Gesundheitsstörungen, u.a. an allergischem Asthma Bronchiale. Er führt diese Erkrankungen u.a. auf die Schimmelpilzbelastung der genannten Wohnungen zurück. In diesem Zusammenhang führt der Kläger seit September 2002 Klagen, Beschwerden und Petitionen, die sich an eine Vielzahl von Adressaten und gegen eine Vielzahl von privaten wie öffentlichen Personen und Institutionen, u.a. die Beklagte, richteten. Seine im Jahre 2003 beim Landgericht F erhobene Amtshaftungsklage (Az. 0 O 00/03), in der er die Beklagte wegen der im Jahre 2000 versagten Zustimmung zum Umzug für seine durch Schimmelpilz verursachten Erkrankungen verantwortlich machte, wurde durch Urteil vom 04.03.2004 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht I durch Urteil vom 24.10.2007 zurück (Az. 0 U 00/04). In den Begründungen der vorgenannten Entscheidungen wurde jeweils näher ausgeführt, dass seitens des Klägers der Nachweis für eine Erkennbarkeit der Unbewohnbarkeit der Wohnung in der C-Straße 0 nicht erbracht worden sei. Mit einem an das „Bergamt/Umweltamt in H“ gerichteten Schreiben vom 02.09.2013 forderte der Kläger, ihm „alle Informationen, die im Zusammenhang mit Gebäuden, die durch ihre Vergangenheit mit allen Umwelt-Tests und ihren Auswirkungen im Besitz“ zu geben. Er erwähnte „Krankheiten dauerhaftes Ergebnis“, die er in einen Zusammenhang mit „Giftstoffen“, „extreme Feuchtigkeit, Pilze“, „Ausgrabungen auf dem Boden“ und Bergschäden setzte. Ferner verwies er auf Blutproben, „Stuhlproben“, „Meldepflichtige Krankheiten u.a.“ sowie medizinische Tests aus den Jahren 2000 und 2002. Unter dem 27.09.2013 richtete der Kläger eine „Untätigkeitsbeschwerde“ mit ähnlichem Inhalt an die Beklagte. Mit Schreiben vom 11.10.2013 nahm die Beklagte Bezug auf die Forderung des Klägers vom 02.09.2013 und führte aus, deren Begründung lasse nicht erkennen, welche Informationen er zu welchem Zweck benötige. Richtig sei, dass im Jahre 2000 eine Stuhlprobe des Klägers wegen einer übertragbaren Erkrankung untersucht worden und am 27.11.2000 als „negativ“ vermerkt worden sei. In welchem Zusammenhang der Hinweis auf diese Stuhlprobe mit dem Antrag des Klägers stehe, erschließe sich nicht. Unter dem 12.11.2013 meldete sich ein Rechtsanwalt für den Kläger und machte einen möglichen Zusammenhang zwischen dessen gesundheitlichen Problemen und dem Schimmelbefall „in der damals von ihm bewohnten Wohnung“ geltend. Weiterhin sei die Frage der Verantwortlichkeit „in Zusammenhang mit Bergschäden“ zu klären. Um überprüfen zu können, ob noch Ansprüche des Klägers gegen die Verursacher bestünden, benötige er „Unterlagen und Ergebnisse aus dem Umwelt- oder Gesundheitsamt“ der Beklagten. Er bitte ferner um Ergebnisse von Proben, die seinerzeit aus der Wohnung und den Wasserleitungen genommen worden seien. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03.12.2013, ob und durch welche Stelle im Jahr 2000 Proben aus der Wohnung entnommen worden seien, lasse sich nicht mehr nachvollziehen, da hierüber keine Unterlagen vorlägen. Das Gesundheitsamt habe keine Proben entnommen. Für den Zeitraum vom 30.04.1999 bis zum 16.11.2008 existierten allerdings Unterlagen über sozial-medizinische Untersuchungen sowie von anderen Stellen veranlasste Untersuchungen im Rahmen der Feststellungen von Leistungsansprüchen. Diese dürften jedoch mit dem Anliegen des Klägers in keinem Zusammenhang stehen. Im April 2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht H unter dem Az.0 K 00/14 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die „Originalunterlagen“ zum Ergebnis der Untersuchung bezüglich der chronischen meldepflichtigen Erkrankung herauszugeben. Er machte hierzu geltend, die Beklagte habe ihn „vergiftet“. Bei ihm sei eine chronische Vergiftung mit Schimmelpilz, Schwermetallen und Bakterien festgestellt worden. Dies liege „am Trinkwasser und an der Wohnung“. Seine Wohnung sei „nach dem Gutachten nicht bewohnbar“. „Das Protokoll der Besichtigung vom 21.01.2000“ sei „insoweit unzutreffend“. Trotz des schlimmen Zustands der Wohnung habe er keine Hilfe bekommen, man habe ihn „gezwungen, in der Wohnung weiter zu wohnen“. Wegen des Zustands der Wohnung und „der umliegenden Bergschäden“ sei er krank geworden. Die Beklagte trug in Ergänzung ihrer Darstellung in den vorprozessualen Schreiben an den Kläger vor, im Jahr 2000 habe keine Besichtigung der Wohnung in der C-Straße 0 stattgefunden. Unterlagen seien nicht vorhanden. In Bezug auf die Besichtigung der Wohnung N-Straße 00 lägen außer einer Kopie des Berichts vom 02.09.2002 noch Kopien eines Aktenvermerks vom 30.08.2002 und eines an den Kläger gerichteten Schreibens des Referats Gesundheit vor, in dem auf Schreiben vom 17.09.2002 Bezug genommen werde. Diese Kopien könnten noch einmal zur Verfügung gestellt werden. Weitere Originalunterlagen seien nicht vorhanden. Mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 hat das Verwaltungsgericht H die Klage mit der Begründung abgewiesen, Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren seien nicht ersichtlich, darüber hinaus bestehe kein Anhalt dafür, dass die vom Kläger genannten „Originalunterlagen“ existierten bzw. im Besitz der Beklagten seien, zuletzt fehle es am Rechtschutzbedürfnis, da die Beklagte bereit sei, ihm die vorhandenen Kopien betreffend die Besichtigung der Wohnung N-Straße 00 im Jahre 2002 zur Verfügung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.02.2015 (Az. 0 A 00/15) verworfen. Bereits am 15.11.2013 erhob der Kläger beim Sozialgericht Köln unter dem Az. S 39 SO 486/13 Untätigkeitsklage gegen die Beklagte. Er begehrte im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses die Bescheidung von Anträgen aus den Jahren 1999 und 2000 auf Zustimmung zum Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2014 wies das Sozialgericht Köln die Klage wegen der entsprechenden Ablehnungsentscheidungen und der damit fehlenden Untätigkeit ab. Mit Beschluss vom 27.01.2015 (Az. L 9 SO 366/14) wies der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurück. Der Kläger erhob am 13.05.2015 eine weitere Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Köln unter dem Az. S 35 SO 196/15. Streitgegenständlich ist die Bescheidung mehrerer in den zurückliegenden Jahren bei der Beklagten gestellter Anträge und erhobener Widersprüche betreffend die Herausgabe von Originalunterlagen zu den im Rahmen des Sozialhilfebezugs erfolgten Wohnungsbesichtigungen in den Jahren 2000 und 2002 sowie Untersuchungen zur Klärung der Ursache und des Zeitpunktes seiner Erkrankungen bzw. einer Kostenübernahme für solche Ermittlungsmaßnahmen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 abgewiesen. Die Berufung ist durch Urteil von heute zurückgewiesen worden (L 9 SO 262/19). Am 09.10.2015 erhob der Kläger unter dem Az. S 35 SO 454/15 eine weitere Untätigkeitsklage und machte geltend, dass die Beklagte seine ab dem Jahr 2000 im Rahmen des Sozialhilfebezuges gestellten Anträge auf Zustimmung zu einem Umzug und auf Herausgabe von Originalunterlagen zu in den Jahren 2000 und 2002 erfolgten Wohnungsbesichtigungen sowie auf Untersuchungen zur Klärung der Ursache und des Zeitpunktes seiner Erkrankungen bzw. einer Kostenübernahme für solche Ermittlungsmaßnahmen unbeschieden gelassen habe. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 abgewiesen. Die Berufung ist durch Urteil von heute zurückgewiesen worden (L 9 SO 264/19). Der Kläger hat am 07.10.2015 eine weitere Untätigkeitsklage erhoben und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren zum Az. S 35 SO 454/15 wiederholt. Der Kläger hat - ausweislich der anwaltlichen Schriftsätze vom 11.12.2017 und 27.02.2018 - beantragt, die Beklagte 1. „zu verpflichten, die Anträge aus 2000, 2001 usw. bis heute, zuletzt ab 05.02.2015 - betreffend die Zustimmung der Beklagten zu einem Wohnungswechsel, die Herausgabe von Originalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen der Beklagten in den Jahren 2000 und 2002 sowie die Kostenübernahme bzgl. einer bautechnischen Untersuchung der Wohnungen in der C-Straße 0 und N-Straße 00 - umgehend zu bescheiden“, und 2. „zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 29.11.2002, 30.04.2004, 30.09.2004, 20.06.2005 und vom 15.09.2005 etc. auf Kostenübernahme ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung von Giftstoffen in seinem Körper und seine Anträge zur Einholung von Gutachten zur Feststellung von Schwermetallquellen in den Wohnungen C-Straße 0 und N-Straße 00 in H sowie an seinem Arbeitsplatz bei der Stadt H umgehend zu bescheiden.“ Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei wegen des Verbots doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Überdies habe der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Entscheidungen. Soweit der Kläger im Klageverfahren auch die Bescheidung von Anträgen und Widersprüchen durch das Integrationscenter für Arbeit H (Jobcenter) begehrt hat, hat das Sozialgericht diese Klage durch Beschluss vom 29.02.2016 abgetrennt und die gegen vorgenannte Behörde gerichtete Klage unter dem Az. S 37 AS 889/16 fortgeführt. Auf das Klagebegehren bezogene Anträge des Klägers auf Erlass einstweiliger Anordnungen vom 28.08.2018 und 23.04.2019 sind mit Beschlüssen des Sozialgerichts vom 12.10.2018 (Az. S 35 SO 342/18 ER) und 24.04.2019 (Az. S 35 SO 176/19 ER) abgelehnt worden. Die hiergegen jeweils vom Kläger eingelegten Beschwerden sind vom LSG NRW mit Beschlüssen vom 20.12.2018 (Az. L 20 SO 631/18 B ER) und 08.05.2019 (Az. L 9 SO 161/19 B ER) zurückgewiesen worden. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 abgewiesen: Hinsichtlich des Klagebegehrens sei Rückgriff auf die in den Schreiben des damals noch bevollmächtigten Rechtsanwalts L1 vom 11.12.2017 und 27.02.2018 formulierten Klageanträge zu nehmen. Dieser habe den gesamten Akteninhalt hinsichtlich des Klagebegehrens eingehend ausgewertet und Rücksprache mit dem Kläger gehalten. Hiernach sei Gegenstand des Verfahrens allein eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem in den vorgenannten anwaltlichen Schreiben im Einzelnen aufgeführten Bescheidungsbegehren. Aus den zahlreichen inhaltlich oft nur als verquer zu bezeichnenden Schreiben des Klägers selbst lasse sich für das Gericht ein hinreichend bestimmter Klageantrag dagegen nur schwerlich destillieren. Das Gericht sehe dabei zunächst für die vorliegende (öffentlich-rechtliche) Streitigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als eröffnet an. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richte sich nach dem Streitgegenstand. Diese werde durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt. Soweit der Kläger von der Beklagten Bescheidungen über die Zustimmung zu einem Wohnungswechsel, über die Herausgabe von Unterlagen sowie der Sache nach über weitere Ermittlungen fordere, seien die Entscheidungen sozialrechtlich dem - bis zum 31.12.2004 geltenden - BSHG zuzuordnen bzw. knüpften inhaltlich an den Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X und die in § 20 SGB X normierte Ermittlungspflicht der Behörde sowie die damit nach § 21 SGB X verbundenen Beweismittel an, und stünden damit in Gänze noch in einem hinreichenden Kontext zu den von der Beklagten als Sozialhilfeträger wahrgenommenen Sachaufgaben. Die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit in den Parallelverfahren S 35 SO 196/15 und S 35 SO 454/15 prozessual unzulässig. So habe der vormalige Klägerbevollmächtigte Rechtsanwalt L1 in seinem Schreiben vom 11.12.2017 ausdrücklich eingeräumt, dass das Klagebegehren zu Ziff. 1 des Klageantrages „wortwörtlich“ dem Klagebegehren zu Ziff. 1 des Klageantrags im Klageverfahren zum Az. S 35 SO 454/15 entspreche und die Klage insoweit schon nicht erfolgversprechend sei, der Kläger aber auf eine Entscheidung bestehe. Doppelte Rechtshängigkeit liege auch für die Ziff. 2 des Klageantrages vor, seien doch mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2018 in den drei vor der 35. Kammer anhängigen Untätigkeitsklagen jeweils identische Bescheidungsanträge gestellt worden. In der weiteren Korrespondenz sei dem Klageverlangen auch aus den Entscheidungsgründen der Gerichtsbescheide des erkennenden Gerichts in den vorgenannten Parallelverfahren vom 17.07.2019, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden, kein Erfolg beschieden. Gegen den ihm am 23.07.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.07.2019 bei dem erkennenden Gericht Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Klagevorbringen und beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Köln vom 17.07.2019 zu ändern und 1. die Beklagte zu verpflichten, die Anträge aus 2000, 2001 usw. bis heute, zuletzt ab 05.02.2015, - betreffend die Zustimmung der Beklagten zu einem Wohnungswechsel, die Herausgabe von Originalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen der Beklagten in den Jahren 2000 und 2002 sowie die Kostenübernahme bzgl. einer bautechnischen Untersuchung der Wohnung in der C-Straße 0 und N-Straße 00 - umgehend zu bescheiden, und 2. die Beklagte zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 29.11.2002, 30.04.2004, 30.09.2004, 20.06.2015 und vom 15.09.2005 etc. auf Kostenübernahme ärztlicher Untersuchung zur Feststellung von Giftstoffen in seinem Körper und seine Anträge zur Einholung von Gutachten zur Feststellung von Schwermetallquellen in den Wohnungen C-Straße 0 und N-Straße 00 in H sowie an seinem Arbeitsplatz bei der Stadt H umgehend zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes vom 17.07.2019, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt hat, durch Beschluss vom 04.10.2019 zurückgewiesen. Der Senat hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 20.11.2019 gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie der Streitakten zu den Az. L 20 SO 631/18 B ER, L 9 SO 161/19 B ER, L 9 SO 262/19, L 9 SO 264/19 und 0 K 00/14 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch diesen zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Soweit der Kläger diese Entscheidung beanstandet, ist ihm kein Unrecht geschehen. Denn er ist ebenso wie die Beklagte zu der Absicht der Übertragung angehört worden, wie es das Gesetz vorsieht. Er irrt allerdings, wenn er meint, die Übertragung bedürfe der Zustimmung der Beteiligten. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. §§ 143, 144 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG). II. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Mit der Berufung sind keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht worden. Sie ist mithin nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.