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Beschluss

L 18 R 681/17

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2019:0621.L18R681.17.00
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Tenor

Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.