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Beschluss

L 7 AS 681/11 B

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGNRW:2011:0803.L7AS681.11B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1 Gründe: 2 I. 3 Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch den erkennenden Senat für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz bewilligten Prozesskostenhilfe. 4 Mit Beschluss des erkennenden Senats wurde den Antragstellern des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin U aus L beigeordnet. 5 Nach Beendigung des Verfahrens machte die Beschwerdeführerin mit Kostenrechnung vom 17.01.2011 für das Beschwerdeverfahren folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend: 6 Verfahrensgebühr Nr. 3204, 1008 VV RVG 320,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 300,00 Euro Einigungs-/Aussöhnungsgebühr Nr. 1005, 1007 250,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten DB 34,80 Euro Summe 924,80 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 175,71 Euro Summe 1.100,51 Euro 7 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest: 8 Verfahrensgebühr (einschließlich 2 weiterer Antragsteller 140,00 Euro Nr. 3501, 1008 VV RVG) Terminsgebühr Nr. 3515 VV RVG 87,50 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten DB/Termin 06.01.2011 34,80 Euro Summe 472,30 Euro Umsatzsteuer 89,74 Euro Gesamtbetrag 562,04 Euro 9 Zur Begründung führte sie aus, die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren nach den Nrn. 3204 i.V.m. 1008, 3205 und 1005/1007 VV RVG mit 320,00 Euro, 300,00 Euro und 250,00 Euro seien unzutreffend. Es handele sich nicht um ein Berufungsverfahren, sondern um ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Es könnten nur die für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgesehenen Gebühren nach den Nrn. 3501 i.V.m. 1008 und 3515 VV RVG mit dem erheblichen geringeren Gebührenrahmen in Ansatz gebracht werden. Da ein Berufungs- oder Revisionsverfahren nicht anhängig gewesen sei, könne zudem in Bezug auf den Vergleich nur die verminderte Einigungsgebühr aus Nr. 1006 VV RVG berücksichtigt werden. Die Gesamtumstände des Beschwerdeverfahrens seien insgesamt lediglich als "durchschnittlich" zu werten. 10 Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 24.02.2011 Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, dass sich ihrer Auffassung nach die Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV RVG richte. Der Vorbemerkung zu Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 VV RVG sei zu entnehmen, dass sich u.a. die Gebühren in einstweiligen Anordnungsverfahren der Sozialgerichtsbarkeit nach Abschnitt 1 richten, wenn das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache sei. Im Umkehrschluss würden sich dann die Gebühren nach Abschnitt 2 richten, sofern das, wie vorliegend, nicht der Fall sein sollte. Zudem sei Unterabschnitt 2 von Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG nicht nur, sondern auch bei den dort genannten Verfahren anzuwenden. Dies bedeute, dass es auch andere Verfahren, z. B. das hiesige Verfahren gäbe, bei denen auch Nr. 3204 VV RVG anzuwenden sei. Dementsprechend sei die Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Erörterung in Höhe von 300,00 Euro festzusetzen. 11 Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat das SG mit Beschluss vom 16.03.2011 auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2011 abgeändert und die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 624,52 Euro festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Die Gebühren und Auslagen setzte das SG wie folgt fest: 12 Verfahrensgebühr Nr. 3501, 1008 VV RVG 140,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3515 VV RVG 140,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten DB/Termin 06.01.2011 34,80 Euro Umsatzsteuer 99,72 Euro Gesamtbetrag 624,52 Euro 13 Zur Begründung führte es aus, die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht sei nicht nach Nr. 3204 VV RVG, sondern nach Nr. 3501 VV RVG abzurechnen, da ein Fall von Nr. 3204 VV RVG nicht vorläge. Die Terminsgebühr im Beschwerdeverfahren folge aus Nr. 3515 VV RVG mit einem grundsätzlichem Gebührenrahmen von 15,00 Euro bis 160,00 Euro. Der Ansatz lediglich eine Mittelgebühr in Höhe von 87,50 Euro sei im Hinblick auf den zwei Stunden und 20 Minuten dauernden Erörterungstermin unangemessen. Unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache sei die Festsetzung einer deutlich über der Mittelgebühr liegenden Terminsgebühr in Höhe von 140,00 Euro gerechtfertigt. Die hinsichtlich der Einigungsgebühr festgesetzte Gebühr in Höhe der Mittelgebühr von 190,00 Euro entspreche der Billigkeit und sei ihm Übrigen von der Erinnerungsführerin nicht beanstandet worden. 14 Gegen den ihr am 17.03.2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin 31.03.2011 Beschwerde eingelegt und ihre Begründung aus dem Erinnerungsverfahren wiederholt. 15 Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. 16 II. 17 Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Senat gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). 18 Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Beschwerdegegner ist die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht beteiligt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011; § 56 RVG, Rn. 4; LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2010, L 9 AS 878/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009, L 12 B 159/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 15.07.2009, L 20 B 27/09 AS). 19 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Sie wurde auch fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). 20 Zu Recht hat das SG bei der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht nicht Nr. 3204 VV RVG, sondern Nr. 3501 VV RVG zugrunde gelegt. Die Terminsgebühr im Beschwerdeverfahren folgt aus Nr. 3515 VV RVG. 21 Der Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV RVG ist bei Beschwerden in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht einschlägig (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2011, L 2 SF 205/10 E m.w.N.; Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 20 B 139/07 SO). Dieser Gebührentatbestand befindet sich in Abschnitt 2, der sich mit "Berufung, bestimmten Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht" befasst. Nach der Nr. 3204 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in den Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 50,00 Euro bis 570,00 Euro. Eine Anwendung der Nr. 3204 VV RVG käme dann in Betracht, wenn es sich vorliegend um eine bestimmte Beschwerde im Sinne der oben genannten Überschrift handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Welche Beschwerdeverfahren erfasst werden, wird in der Vorbemerkung zu 3.2 Abs. 2 zum Gebührentatbestand aufgeführt. Hierzu gehören Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht. Vom Anwendungsbereich der Nr. 3501 VV RVG sollten nur diejenigen Beschwerdeverfahren ausgenommen werden, die in der Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und 3.2.1 genannt werden. Beschwerden gegen den Erlass bzw. die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss der Sozialgerichte sind hiervon jedoch nicht erfasst (vgl. Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, Kommentar zum RVG, 3. Auflage 2009, Nrn. 3204-3205 Teil 3, Rn. 8). Kommt nach alledem Nr. 3204 VV-RVG nicht zur Anwendung, erfolgt die Berechnung nach Nr. 3501 VV RVG (Gebührenrahmen: 15,00 bis 160,00 Euro). Demzufolge ist bezüglich der Terminsgebühr Nr. 3515 VV RVG (Gebührenrahmen: 15,00 bis 160,00 Euro) einschlägig. Hinsichtlich der weiteren Begründung sowie der Berechnung ist dem SG zu folgen. 22 Zwar hat das SG die Umsatzsteuer und damit den Gesamtbetrag fehlerhaft ermittelt. Denn hinsichtlich der Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von 99,71 Euro (statt 99,72 Euro). Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von 624,51 Euro (statt 624,52 Euro). Da nur die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt hat, verbleibt es im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius bei dem vom SG festgesetzten Betrag. 23 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). 24 Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).