Beschluss
L 5 KR 68/06 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2007:1126.L5KR68.06.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.03.2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.415,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.03.2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 3.415,58 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.415,58 €. Die Klägerin betreibt einen Obst- und Gemüsehandel in Bottrop. Im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 30.04.2003 beschäftigte sie die Beigeladenen zu 3) bis 7) in geringfügigem Umfang. Mit Bescheid vom 16.09.2003 forderte die Beklagte für die Beigeladenen zu 3) bis 7) Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.415,58 € für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 30.04.2003 mit der Begründung nach, dass sie im Rahmen der vom 10.09. bis 16.09.2003 durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt habe, dass die Klägerin bei der Beitragsberechnung nicht den bis zum 31.03.2000 für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, den Tarifvertrag über Sonderzahlungen und die Lohn- und Gehaltstarifverträge beachtet habe. Durch den Tarifvertrag über die Sonderzahlungen ergebe sich für alle Beschäftigten ab 01.01.1997 Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld; dies gelte nach § 10 Nr. 5 des Manteltarifvertrages auch für die Teilzeitbeschäftigten. Ebenfalls für alle Beschäftigten sei aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit der Lohn- und Gehaltstarife mindestens ein Stundenlohn in tariflich zustehender Höhe zu zahlen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergebe sich die Nachforderung in Höhe von 3.415,58 €. Den dagegen am 16.10.2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2004 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.07.2004 (Az.: B 12 KR 1/04 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 7/03 R und B 12 KR 7/04 R) zurück. Die Klägerin hat am 28.09.2004 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge dürfe nicht der tarifvertraglich geschuldete Lohn, sondern lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt zugrunde gelegt werden. Es gelte das sogenannte Zuflussprinzip, nicht etwa das Entstehungsprinzip. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das ihr am 04.04.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, bekräftigt ihre Auffassung, dass die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem tarifvertraglich geschuldeten Entgelt verfassungswidrig sei und verweist auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren (1 BvR 2007/05). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.03.2006 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte sowie das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen. II. Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich gehalten hat. Die Beteiligten sind auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2004 ist rechtmäßig. Grundsätzlich waren gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen während des Prüfzeitraums gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Kranken-, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der Pflege-, gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Renten- und gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit bestand in allen genannten Versicherungszweigen ausnahmsweise bei einer geringfügigen Beschäftigung, vgl. § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Wann eine solche geringfügige Beschäftigung vorlag, richtet sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der jeweils gültigen Fassung). Auf den Betrieb der Klägerin fanden vom 01.01.1999 bis 31.03.2000 die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (Manteltarifvertrag vom 20.09.1996; Tarifvertrag über die Sonderzahlungen vom 20.09.1996, Lohn- und Gehaltstarifverträge) Anwendung, da diese für den klägerischen Betrieb sowohl räumlich als auch betrieblich-fachlich einschlägig und für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) gelten die Rechtsnormen, eines Tarifvertrages bei beiderseitig tarifgebundenen Verbandsmitgliedern unmittelbar und zwingend, also gesetzesähnlich. Ist ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden, so erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 4 TVG). Von der zwingenden Wirkung des normativ geltenden Tarifvertrages kann außerhalb tarifvertraglicher Gestattung nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 4 Abs. 3 TVG). Individualvertragliche Abweichungen von den zwingenden Normen eines Tarifvertrages sind, soweit sie dem betreffenden Arbeitnehmer ungünstig sind, gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 TVG unwirksam. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt, dass den Beigeladenen zu 3) bis 7) nach den Regeln der Tarifverträge ein höherer Arbeitslohn zugestanden hat, und diesen der Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt. Diese Feststellungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen in der Anlage zum Bescheid vom 16.09.2003 hat die Klägerin nicht im Einzelnen angegriffen. Berechnungsfehler sind auch sonst nicht ersichtlich. Für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Beitragshöhe ist das sogenannte Entstehungs- und nicht das sogenannte Zuflussprinzip maßgebend. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber - wie hier - tatsächlich Arbeitsentgelt in geringerer als in der tarifvertraglich geschuldeten Höhe ausbezahlt. Auf den Zufluss kommt es dagegen nur an, soweit dem Beschäftigten über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.2004, Az.: B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2). Bezüglich der Geltung des Entstehungs- und nicht des Zuflussprinzips für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht, der Beitragshöhe sowie der Berücksichtigung des tarifvertraglich zustehenden, nicht lediglich des zugeflossenen Arbeitsentgelts bei untertariflicher Bezahlung bezieht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des BSG in dem Urteil vom 14.07.2007 (a.a.O). Schließlich greifen die Einwände der Klägerin auch zur Bemessungsgrundlage nicht durch. Aus § 14 Abs. 2 SGB IV (Nettolohnvereinbarung) ergibt sich, dass auch die auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteile zur Sozialversicherung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 14 SGB IV Rdn. 14 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe des Nachforderungsbetrages (3.415,58 €).