Urteil
L 8 R 10/07 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2007:0822.L8R10.07.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der am 00.00.1969 geborene Kläger, der keine reguläre Berufsausbildung absolviert hat, war von November bis Dezember 1988, von November 1990 bis Januar 1991, von März bis November 1991 und von März bis November 1992 versicherungspflichtig erwerbstätig. Von 1993 bis 1994 war er selbstständig mit dem Betrieb eines Fitnessstudios. In der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1998 verbüßte er eine Haftstrafe. Die während dessen von Mai 1996 bis April 1997 begonnene Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker brach der Kläger ab. In dem Zeitraum von 1999 bis 2000 absolvierte er eine von ihm selbst finanzierte Ausbildung zum Fitnesstrainer. Von April bis September 2001 war er als Pflegeperson versicherungspflichtig. Außerhalb der genannten Zeitäume war bzw. ist der Kläger arbeitslos. Er beantragte am 28.03.2002 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung berief er sich auf chronische Durchfälle sowie eine Hüftgelenksdysplasie. Die Beklagte ließ den Kläger von Frau C (Sozialmedizin/Leiterin der Ärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten in Wuppertal) untersuchen und begutachten. Diese Ärztin stellte in ihrem Gutachten vom 20.08.2002 folgende Diagnosen: chronischer Reizdarm; leichte Hüftgelenkspfannenminderbildung links, geringer auch rechts; Fettstoffwechselstörung; Übergewicht; diskrete Verschleißschädigung der LWS. In ihrer arbeitsmedizinischen Beurteilung gelangte die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass der Kläger in Vollzeit leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne. Es müsse gewährleistet sein, dass er jederzeit eine Toilette erreichen könne. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird verwiesen. Auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung der Gutachterin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2002 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Der Kläger sei in seiner Leistungsfähigkeit zwar durch die bei ihm vorliegenden Leiden beeinträchtigt, er sei jedoch in der Lage täglich mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Mit seinem am 11.09.2002 erhobenen Widerspruch trug der Kläger unter anderem vor, er müsse sich wegen seiner Gesundheitsstörungen täglich mehrere Stunden auf der Toilette aufhalten. Er sei deshalb in rentenberechtigendem Grade erwerbsgemindert. Zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung zog die Beklagte medizinische Unterlagen des Arbeitsamtes Solingen bei. Diese enthielten ein ärztliches Gutachten der MedDir'in Dr. K vom 11.05.2001, nach dem der Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Aufgrund des Reizdarmes mit Verdauungsbeschwerden sollten zeittaktgebundene Tätigkeiten und anderweitiger besonderer Zeitdruck, Hitzearbeiten sowie die Magen- und Darmschleimhaut reizende Gase und Dämpfe vermieden werden. Auf den weiteren Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die nachträglich beigezogenen Unterlagen ließen eine vom angefochtenen Bescheid abweichende sozialmedizinische Beurteilung nicht zu. Betriebsunübliche Pausen fielen nicht an. Die vom Kläger angegebenen sechs bis sieben Toilettenbesuche täglich entfielen nicht nur auf die Arbeitszeit und seien im Übrigen während der üblichen Arbeitszeit möglich. Die Angaben in der Widerspruchsbegründung zur Häufigkeit der Toilettenaufenthalte ließen sich nicht durch entsprechende ärztliche Unterlagen objektivieren. Mit seiner zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 07.03.2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, dass er bereits auf Grund seiner chronischen Darmerkrankung auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er müsse mehrfach in der Stunde für einen längeren Zeitraum die Toilette aufsuchen. Dadurch, dass er unkontrollierbare und unbeeinflussbare Anfälle von Durchfall mit kolikartigen Bauchschmerzen und häufigen Blähungen bekomme, könne er nicht wie jeder andere Arbeitnehmer in der Pause oder in der ihm zustehenden persönlichen Verteilzeit die Toilette aufsuchen. Er könne aufgrund dieser Beschwerden keine Nacht durchschlafen und so die nötige Erholung bekommen. Er verlasse auf Grund der Erkrankung nur selten das Haus. Des Weiteren leide er an einer Hüftgelenksdyplasie, die es ihm verbiete, schwer zu heben und Arbeiten in kniender und hockender Position zu verrichten. Er leide zudem unter einem hyperreagiblen Bronchialsystem, Schmerzen am ganzen Körper, Kopfschmerzen und Migräne. Hinzu kämen Ängste und Stress. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2003 zu verurteilen, ihm ausgehend von einem Versicherungsfall am 17.04.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass die Benutzung einer Toilette durch den Kläger während der persönlichen Verteilzeit geschehen könne. Das SG Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der Dres. G, X und H sowie Gutachten der Sachverständigen Dr. W (Arzt für Orthopädie) vom 17.05.2006 und Dr. U (Arzt für Innere Medizin) vom 10.07.2006. Diese Sachverständigen haben in ihren Gutachten folgende Diagnosen gestellt: 1. Glaubhaft rezidivierendes (chronisches) Hals-, vor allem Lendenwirbelsäulensyndrom bei mäßiger Fehlstatik (Hohlkreuz), Körperübergewicht, knapp ausreichenden Muskelverhältnissen, leichter bis mittelgradiger Bewegungsbehinderung der Halswirbelsäule sowie mittelgradiger Bewegungsbehinderung der Lendenwirbelsäule, radiologisch: beginnende Verschleißerscheinungen der HWS und LWS, zusätzlich durch CT nachgewiesener Bandscheibenvorfall L 4/5, außerdem Bandscheibenvorwölbungen L 2/3, L5/S1 2. Leichte Coxa valga beidseits bei geringer Hüftkopfdysplasie beidseits mit allenfalls geringer Bewegungsbehinderung der Hüftgelenke, guten Muskelverhältnissen ohne Anhalt für eine erhebliche Arthrose der Hüftgelenke 3. Ausgeprägte Knick-Senk-Füße beidseits 4. Fettleber 5. Adipositas 6. Hypertriglyceridämie 7. Sodbrennen 8. Arterielle Hypertonie 9. Verdacht auf Reizkolonsyndrom Der Hauptsachverständige Dr. W hat den Kläger in seiner abschließenden Gesamtbeurteilung vom 25.07.2006 unter Einbeziehung der Leistungsbeurteilung von Dr. U für in der Lage erachtet, körperlich leichte Arbeiten in gelegentlich wechselnder Körperhaltung zumindest 6 Stunden täglich mit den betriebsüblichen Pausen zu verrichten. Wegen der Durchfallerkrankung des Klägers müsse bei seiner Arbeit eine Toilette für ihn schnell erreichbar sein. Auf den weiteren Inhalt der Gutachten der Sachverständigen wird verwiesen. Mit Urteil vom 27.11.2006 hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gem. § 43 SGB VI. Aus den Gutachten der Sachverständigen Dres. W und U sowie den im Rahmen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eingeholten Befundberichten ergebe sich, dass der Kläger unter den in den Gutachten der Sachverständigen genannten Gesundheitsstörungen leide. In Kenntnis dieser Erkrankungen beschrieben die Sachverständigen ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 6 Stunden. Aufgrund der mitgeteilten Befunde sei dies für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Kläger insbesondere auf eine Beeinträchtigung durch eine Hüftgelenksdysplasie, durch chronische Durchfälle und ein hyperreagibles Bronchialsystem hinweise, sei anzumerken, dass ausweislich der Gutachten diesbezüglich keine so schwerwiegenden Einschränkungen vorlägen, als dass Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht regelmäßig verrichtet werden könnten. Bezüglich der Hüftgelenksdysplasie beschreibe der Sachverständige Dr. W eine leicht- bis mittelgradige Belastungsbehinderung der Beine. Bezüglich der beklagten chronischen Durchfälle bleibe anzumerken, dass diese im vom Kläger behaupteten Umfang nicht nachgewiesen seien. Vor dem Hintergrund seiner Übergewichtigkeit erschienen Durchfälle im beschriebenen Umfang auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Der insoweit möglicherweise vorliegenden Gesundheitsstörung sei dadurch genügend Rechnung getragen, dass bei Arbeitsaufnahme eine Toilette aufgesucht werden könne. Der Sachverständige Dr. U beschreibe darüber hinaus ein unauffälliges Ergebnis seiner Lungenfunktionsprüfung. Insoweit sei das beklagte hyperreagible Bronchialsystem für die Entscheidungsfindung ohne weitere Bedeutung. Gegen das ihm am 11.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass in dem angefochtenen Urteil unzutreffend nur von einem Verdacht auf Reizkolonsyndrom die Rede sei. Bei ihm liege vielmehr das chronische Krankheitsbild eines Reizdarmsyndroms vor. Soweit eine Begutachtung stationär erfolge, würden sich seine Behauptungen als objektiver Befund feststellen lassen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 17.04.2002 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers einen Bericht der Orthopäden Dr. L und U1 vom 02.08.2007 sowie Bescheinigungen des Internisten Dr. X vom 15.02.2007 und 27.07.2007 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG Düsseldorf hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gem. §§ 43, 240 SGB VI. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 SGB VI besteht bei den im Übrigen selben Voraussetzungen, wenn Versicherte außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung liegen bei dem Kläger nicht vor. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. U und Dr. W liegen bei dem Kläger die im Tatbestand genannten Erkrankungen vor, deren Auswirkungen sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben dergestalt einschränken, dass er noch körperlich leichte Arbeiten in gelegentlich wechselnder Körperhaltung mit Gehen, Stehen und Sitzen, mit Bücken, Heben und Tragen von leichten Gegenständen bis 5 kg, ausnahmsweise bis 10 kg, in der Regel in geschlossenen Räumen mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig verrichten kann. Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht können verrichtet werden. Wegen der Durchfallerkrankung muss eine Toilette für ihn schnell erreichbar sein. Ausgeschlossen sind Arbeiten in länger dauernder, einseitiger Zwangshaltung, vor allem für die Wirbelsäule, aber auch für die Beingelenke, sowie Arbeiten mit Bücken, Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten. Arbeiten im Freien und unter widrigen Witterungsverhältnissen, wie Kälte, Nässe und Zugluft sowie Arbeiten im Akkord und unter Zeitdruck sind nicht mehr zumutbar. Der Kläger ist in der Lage, Fußwege von mehr als 500 Metern ohne Pausen und ohne zumutbare Beschwerden in etwa 15 Minuten zurückzulegen. Er kann öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Der Senat schließt sich hinsichtlich der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung vollinhaltlich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. W und Dr. U an und macht sich diese zu Eigen. Die Sachverständigen sind nach jeweils eingehender Untersuchung des Klägers und der Auswertung der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten vorliegenden medizinischen Unterlagen zu ihren Beurteilungen gelangt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Befunde unvollständig erhoben haben. Ihre Ausführungen sind widerspruchsfrei und ausführlich begründet, so dass sich ihre sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen nachvollziehbar daraus ableiten lassen. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die Leistungsbeurteilungen der Sachverständigen Dr. W und Dr. U dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Klägers entsprechen. Ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich auch nicht unter den Gesichtspunkten einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen der Notwendigkeit betriebsunüblicher Bedingungen bzw. mangelnder Wegefähigkeit (a) oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bzw. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (b). Sowohl das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, als auch das Berufungsvorbringen des Klägers und die im Verhandlungstermin beigebrachten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch unter den vorgenannten Gesichtspunkten zu begründen. (a) Der Kläger kann körperlich leichte Arbeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen arbeitstäglich mindestens sechs Stunden verrichten. Bei einem derartigen Leistungsvermögen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es den gesundheitlichen Störungen angepasste Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland gibt. Ausnahmsweise ist von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen, wenn die versicherte Person nicht mehr dazu in der Lage ist, die ihr an sich zumutbare Arbeit unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004, Az.: B 5 RJ 48/03 R, m.w.N., www.sozialgerichtsbarkeit.de ) oder wenn sie außerstande ist, Arbeitsplätze in dieser Art von ihrer Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2002, Az.: B 5 RJ 12/02 R, m.w.N., www.sozialgerichtsbarkeit.de ). Der Kläger kann die ihm gesundheitlichen zumutbaren Tätigkeiten unter den in Betrieben üblichen Bedingungen verrichten. Er benötigt aufgrund der von ihm beklagten Darm- und Magenbeschwerden keine betriebsunüblichen Bedingungen in der Form von betriebsunüblichen Arbeitspausen. Die erforderlichen Toilettengänge sind in den jedem Arbeitnehmer zustehenden sog. persönlichen Verteilzeiten möglich (vgl. zur Problematik LSG NRW, Urteile vom 18.12.2006, Az.: L3 R 8/05, und vom 15.08.2003, Az.: L 14 RJ 137/01, m.w.N., jeweils www.sozialgerichtsbarkeit.de ). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob im Hinblick auf die Darm- und Magenbeschwerden des Klägers von einer feststehenden Diagnose eines chronischen Reizdarmsyndröms oder insoweit noch von einer Verdachtsdiagnose auszugehen ist. Denn für die sozialmedizinische Beurteilung sind nicht Diagnosen, sondern funktionelle Beeinträchtigungen ausschlaggebend. Diesbezüglich ist allein entscheidend, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit die Darm- und Magenbeschwerden auftreten und zu welchen funktionellen Beeinträchtigungen sie führen. Jedenfalls ist die vom Kläger im Klage- und Berufungsverfahren behauptete Häufigkeit und Dauer der Durchfallattacken mit kolikartigen Bauchschmerzen und häufigen Blähungen nicht nachgewiesen. Ein pathologisch organischer Darmbefund konnte bis heute nicht erhoben werden. In den zuletzt vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Internisten Dr. X werden neue Befunde insoweit nicht mitgeteilt. Dieser Arzt beschränkt sich auf die Wiedergabe eigenanamnestischer Angaben des Klägers und verweist auf die aktuelle Diagnose „09.10.2006: Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe, V.a. (K58.0V)“. Das Vorbringen des Klägers selbst hierzu ist nicht einheitlich. Gegenüber der Gutachterin im Verwaltungsverfahren und dem internistischen Sachverständigen Dr. U hat er die im Verwaltungs- und Streitverfahren beklagten Beschwerden von Seiten des Darmleidens nicht in derselben Weise geäußert. Nach dem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten der Ärztin C hat der Kläger ihr gegenüber angegeben, kurz nach dem Aufstehen bis zu drei mal und sechs bis sieben Mal am Tag zur Toilette zu müssen. Gegenüber Dr. U hat er hingegen behauptet, dass es nach dem Verzehr bestimmter Speisen zu Bauchschmerzen, Blähungen und Durchfall komme. Den dahingegehenden der Sachverständigen hat der Kläger während des Verwaltungs- bzw. Streitverfahrens nicht widersprochen. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten Ärzte die vom Kläger angegebenen Beschwerden unzutreffend wiedergegeben haben. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger sich in ähnlicher Weise gegenüber der MedDir’in Dr. K geäußert hatte. Dieser gegenüber hat er angegebem, tagsüber bis zu 10 diarrhoeische Stuhlgänge zu haben. Die Beschwerdeschilderung des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. W, er sei wegen der Neigung zu chronischem Reizdarm und chronischen Durchfällen gezwungen, jede halbe Stunde die Toilette aufzusuchen und dort ca. eine halbe Stunde zu verbringen, so dass die Hälfte der Arbeitszeit für die Toilettenbenutzung benötigt werde, ist nicht allein aufgrund der abweichenden Schilderungen gegenüber den Ärztinnen C und Dr. K sowie dem Sachverständigen Dr. U nicht glaubhaft. Auch das Alltags- und Freizeitverhalten des Klägers und seine Angaben hierzu zeigen deutlich, dass die Angaben des Klägers zu seinen Darm- und Magenbeschwerden gegenüber Dr. W nicht den Tatsachen entsprachen. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, der Kläger habe zum Gehvermögen erklärt, draußen zu ebener Erde könne er (bei längeren Gängen mit einem Gehstock) durchgehend ca. 2 Stunden unterschiedlich lange Wegstrecken gehen. Soweit der Kläger dieser Darstellung in einem Schriftsatz vom 24.11.2006 widersprach, kann er damit die Angaben von Dr. W nicht entkräften. Es spricht nichts dafür, dass der Sachverständige die Angaben des Klägers zu seinem Gehvermögen unrichtig wiedergegeben hat, zumal der Sachverständige diese Angaben wenige Tage nach der Untersuchung am 05.05.2006 in seinem Gutachten vom 17.05.2006 wiedergegeben hat und sich damit auf eine noch ungetrübte Erinnerung stützen konnte. Dies gilt für den Kläger nicht, denn er hat sich zu seinen Angaben zum Gehvermögen erst über ein halbes Jahr nach der Untersuchung durch Dr. W und damit in einem deutlich größeren zeitlichen Abstand geäußert. Zudem hatte sich der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber der Gutachterin C in ähnlicher Weise geäußert. Dieser gegenüber gab er an, dass er bis zu 1 Stunde spazieren gehen könne, bevor er eine Pause machen müsse. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass er länger als 1 Stunde spazieren gehen kann. Schließlich ist der Kläger seinen Angaben nach auch in der Lage, trotz der Darm- und Magenbeschwerden zweimal pro Woche schwimmen zu gehen. Auch konnte er zu den Untersuchungen durch die Gutachterin C und die Sachverständigen Dres. W und U jeweils in Wuppertal erscheinen. Er war ebenfalls in der Lage, verschiedene Ärzte zu Untersuchungen und Behandlungen aufzusuchen. Bei sämtlichen Begutachtungen konnten keine gravierenden Beeinträchtigungen des Klägers durch Darm- und Magenbeschwerden von den Untersuchern beobachtet werden. Schließlich hinderten die seit 1997 beklagten Darm- und Magenbeschwerden den Kläger nicht, von 1999 bis 2000 eine Ausbildung zum Fitnesstrainer zu absolvieren. Der Kläger war und ist danach durchaus in der Lage, sich auch längere Zeit außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten, ohne in den von ihm behaupteten Abständen eine Toilette aufsuchen zu müssen. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich dies bei der Verrichtung einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit anders verhalten würde. Soweit insofern Zweifel, sowohl an der Häufigkeit und Beeinträchtigung durch die Toilettengänge, als auch bezüglich der hieraus folgenden gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers verbleiben, gehen diese nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. Nach den danach allein glaubhaften Angaben des Klägers gegenüber den Ärzten C, Dr. K und Dr. U ist von ca. drei bis vier auf die Arbeitszeit entfallenden Toilettengängen auszugehen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach den eigenen Angaben des Klägers bereits etwa drei Toilettengänge kurz nach dem Aufstehen erfolgen müssen. Die übrigen sechs bis sieben pro Tag anfallenden Toilettengänge entfallen mithin nicht allein auf eine sechsstündige Arbeitszeit, sondern auch auf die restliche Zeit des Tages von etwa acht bis zehn Stunden. Derartige auf die Arbeitszeit entfallende Stuhlfrequenzen liegen sogar noch im Bereich des Üblichen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 18.12.2006, Az.: L 3 R 8/05), die keinesfalls die Notwendigkeit zusätzlicher, betriebsunüblicher Pausen begründen, sondern lediglich Arbeitsunterbrechungen zur Folge haben, die den sog. persönlichen Verteilzeiten zuzuordnen sind, wie sie im Arbeitsleben schlechterdings üblich sind (vgl. LSG NRW a.a.O.). Der Kläger ist auch in der Lage, die ihm gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplätze von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2002, Az.: B 5 RJ 12/02 R, m.w.N.). Diese Wegefähigkeit besteht, da der Kläger Gehstrecken von vier Mal mehr als 500 Metern mit zumutbaren Zeitaufwand zurücklegen und zwei Mal am Tag öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann (vgl. BSG a.a.O.). Dabei ist die Gehfähigkeit des Klägers wegen der leichten Hüftdysplasie nur wenig beeinträchtigt, so dass die genannten Gehstrecken ohne unzumutbare Beschwerden in etwa 15 Minuten bewältigt werden können. Ein zeitlicher Aufwand von bis zu 20 Minuten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zumutbar (BSG, Urteil vom 30.01.2002, Az.: B 5 RJ 36/01 R, m.w.N.). Der Kläger ist ebenfalls in der Lage, öffentliche, Verkehrsmittel zu benutzen. Dies ergibt sich bereits aus seinen oben dargelegten Angaben zu seinem Alltagsverhalten mit auch längeren Aufenthalten außerhalb seiner Wohnung (z. B. Spaziergänge, Schwimmbadbesuche) und den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen, die keine Gesundheitsstörungen bei dem Kläger objektivieren konnten, die einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entgegen stehen. (b) Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit, die der Kläger noch ausüben kann, ist nicht erforderlich. Die Benennung einer solchen Tätigkeit muss dann nicht erfolgen, wenn ein Versicherter noch in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten (vgl. BSG GS, BSGE 80, 24, 33 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.08.1997, Az.: 13 RJ 55/96). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann zu machen, wenn bei dem Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur dann vor, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.1997, Az.: 13 RJ 55/96). Unter dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ werden vom BSG diejenigen Fälle erfasst, wo bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG a.a.O.). Hingegen trägt das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, diejeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Bei dem Kläger sind die Voraussetzungen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen der von ihm beklagten Darm- und Magenbeschwerden. Der Kreis der leichten Tätigkeiten wird durch das Erfordernis der schnellen Erreichbarkeit einer Toilette nicht wesentlich weiter eingeschränkt, da diese ohnehin im Wesentlichen in Gebäuden, z. B. als Tätigkeiten in einem Büro, einer Poststelle oder Registratur bzw. beim Sortieren oder Verpacken von Kleinteilen, verrichtet werden, bei denen auch jederzeit eine Toilette aufgesucht werden kann. Denn nach § 37 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in der bis zum 24.8.2004 geltenden Fassung mussten und nach §§ 6 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 1 ArbStättV i. V. m. Ziff. 4.1 Abs. 1 der Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 in der ab dem 25.08.2004 geltenden Fassung müssen sich Toilettenräume in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Die übrigen qualitativen Leistungseinschränkungen sind ebenfalls ersichtlich nicht geeignet, den Kreis der leichten Tätigkeiten weiter einzuschränken. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Ermittlungen drängt sich dem Senat nicht auf. Es muss insbesondere keine stationäre internistische Begutachtung zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers im Erwerbsleben erfolgen. Der Sachverständige Dr. U hat eine solche entgegen der Auffassung des Klägers für eine arbeitsmedizinische Leistungsbeurteilung nicht für erforderlich gehalten. Lediglich zur Objektivierung des Leidensdrucks des Klägers hielt er eine stationäre Reha-Maßnahme, bei der der Kläger unter geeigneter Kost und Psychotherapie beobachtet werden könne, für erwägenswert. Es sind darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich nach der Begutachtung im erstinstanzlichen Verfahren verschlechtert haben könnte. Dies trägt der Kläger auch selbst nicht vor. Mit seinem Berufungsvorbringen wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich gegen die Leistungsbeurteilungen der in der ersten Instanz gehörten Sachverständigen. Auch den vom Kläger im Berufungsverfahren beigebrachten ärztlichen Berichten und Bescheinigungen ist eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht zu entnehmen. Weder neue Gesundheitsstörungen, noch die Verschlechterung bestehender werden darin angegeben. Weitergehende krankheitsbedingte Funktionseinschränkungen als in den Gutachten der Sachverständigen Dres. W und U festgestellt werden ebenfalls nicht beschrieben. Der Senat kann es für die Entscheidung daher letztlich dahinstehen lassen, ob dem Kläger zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben die Verwendung von Hilfsmitteln (Vorlagen, Analtampons etc.) gem. § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i. V. m. den Richtlinien über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung zumutbar ist. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 SGB VI besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger am 00.00.1969 und damit nicht vor dem 02.01.1961 geboren wurde (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Nach allem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.