Urteil
L 13 R 82/05 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2007:0717.L13R82.05.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.2.2005 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.2.2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Abzug von Beiträgen zur Pflegeversicherung von seiner Altersrente. Der 1930 geborene Kläger bezieht seit 1990 Altersrente von der Beklagten. Er ist in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Mit Bescheid vom 8.3.2004 stellte die Beklagte u.a. den ab 1.4.2004 vom Kläger - nunmehr allein - zu tragenden und von ihr einzubehaltenden Beitrag zur Pflegeversicherung auf 25,83 Euro (1,7% des Rentenbetrages <1.519,44 Euro>) fest. Zur Begründung verwies sie auf die zum 1.4.2004 eintretende Gesetzesänderung, wonach der Beitrag zur Pflegeversicherung nicht mehr zu Hälfte, sondern von den Rentnern allein zu tragen sei. Den Widerspruch des Klägers, der sich gegen die Neuberechnung seines Beitrags zur Pflegeversicherung richtete, wies die Beklagte durch Bescheid vom 22.7.2004 als unbegründet zurück; sie sei an § 59 SGB XI gebunden. Mit der am 25.8.2004 beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat sich in verfassungswidriger Weise zu Beiträgen zur Pflegeversicherung herangezogen gesehen. Versorgungsansprüche stünden unter dem besonderen Schutz der Verfassung und seien von einem Auszehrverbot geschützt. Die Pflegeversicherung habe keine solidarische Grundlage; Artikel 1, 2, 3, 14 und 20 GG seien verletzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2004 zu verurteilen, ab 1.1.2004 von seiner Rente keinen Beitrag zur Pflegeversicherung einzubehalten, hilfsweise, weiterhin lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes einzubehalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Entscheidung für gesetzesgerecht gehalten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.2.2005 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Neufassung des § 59 Abs. 1 SGB XI hätten Rentner die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung allein zu tragen. Die vom Kläger dagegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat es nicht geteilt. Gegen das am 23.3.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.4.2005 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Eines weiteren (des von der Beklagten inzwischen unter dem 14.11.0.2005 erteilten) Bescheides habe es nicht bedurft, denn er habe seine Einwände auch für die Zeit vor dem 1.4.2004 erhoben. Bereits das Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) verstoße gegen Art. 20 und 1 GG, weil jede Diskussion abgeschnitten worden sei. Weil der Bankrott der Pflegversicherung spätestens im Jahre 2010 eintreten werde, stellten die Beiträge zur Pflegeversicherung keine Versicherungsbeiträge, sondern eine Ausplünderung ohne Gegenwert dar, denn für seinen eigenen Pflegefall bestünden keine Rücklagen. Die Gesetzesänderung bedeute eine Verletzung von Art 3 und 14 GG. Die Rentner würden übergangslos von der bisherigen solidarischen Beitragsberechnung ausgeschlossen. Die bisherigen zahlreichen Eingriffe in Rentenhöhe und Rentenberechnung erführen einen weiteren kräftigen Schub. Für Rentner sei die Pflegeversicherung seit 1.4.2004 nicht mehr eine solidarische. Es handele sich um eine komplett unsolidarische und verfassungswidrige Zwangsversicherung. Anstatt die Beitragsbemessung für einzelne Personengruppen zu ändern hätte die Pflegeversicherung abgeschafft werden müssen. Er werde seine Sache der Menschenrechtskommisson der EG vorlegen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.2.2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2004 sowie den Bescheid vom 14.10.2005 aufzuheben und seine Rente ohne Abzüge für einen Beitrag zur Pflegeversicherung auszuzahlen, hilfsweise lediglich die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags abzuziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat mit Bescheid vom 14.10.2005 den Antrag auf Befreiung von der Beitragsabführungspflicht abgelehnt, weil eine Grundlage dafür nicht bestehe. Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Die Neufassung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verstoße weder gegen Art. 14 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Versicherte, die nach Einführung der Pflegeversicherung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, hätten zu keinem Zeitpunkt den Versicherungsschutz der Rentenbezieher mitfinanziert. Die (frühere) hälftige Beitragstragung stelle in diesen Fällen keine von der Eigentumsgarantie umfasste Rechtsposition dar. Art. 2 Abs. 1 GG sei- auch in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip- nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei befugt, in das Leistungsgefüge ordnend einzugreifen. Eine individuelle versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und Rentenhöhe sei nicht erforderlich. Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich gewesen und nicht unverhältnismäßig. Der Kläger werde nicht unzumutbar belastet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§ 124 Abs. 2 SGG). Angefochten sind in diesem Verfahren der Bescheid vom 8.3.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2005 sowie der Bescheid vom 14.10.2005. Letzterer ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Über ihn hatte der Senat erstinstanzlich zu entscheiden. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1.7.2007. Durch diese wurden die Ausgangsbescheide nicht abgeändert oder ersetzt im Sinne des § 96 SGG, denn sie beinhaltet lediglich eine Regelung (§ 31 SGB X) über das Ausmaß, in welchem die Rente anzupassen ist. Der Kläger hat auch nicht die Klage insoweit geändert (§ 99 SGG) sondern den Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt. Die zulässige Berufung des Klägers und seine Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2005 sind nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte war für die Entscheidungen zuständig, der Beteiligung der Pflegekasse bedurfte es nicht (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R). Die Bescheide sind auch im Übrigen gesetzesgerecht. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte seine Rente ohne Abzüge für den Beitrag zur Pflegeversicherung auszahlt bzw. hilfsweise - wie vor dem 1.4.2004 - lediglich den hälftigen Beitrag abzieht. Denn der Kläger ist gemäß § 20 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert und zu dieser beitragspflichtig. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X aF hatte der Kläger die Beiträge zur Pflegeversicherung zur Hälfte zu tragen, nach dieser Vorschrift in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 - BGBL I 3013 <SGB XI nF>) hat er sie ab 1.4.2004 allein zu tragen. Gemäß § 60 SGB XI waren deshalb, wie geschehen, von seiner Rente die geschuldeten Beiträge, deren Berechnung der Kläger nicht in Frage stellt, einzubehalten und an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiterzuleiten. Weder die Heranziehung der Rentner zur Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung ansich, noch die Auferlegung des vollen Beitrages durch § 59 SGB XI nF ab 1.4.2004 sind zur Überzeugung .des Senats verfassungswidrig. Der Senat folgt dabei der Begründung des Urteils des BSG im Urteil vom 29.11.2006 (B 12 RJ 4/05 R), welches er den Beteiligten zugeleitet hat, und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des genannten Urteils Bezug. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die dortige Argumentation zu widerlegen oder zu entkräften. Dem Kläger fällt es nach dem Eindruck des Senats offenbar schwer zu akzeptieren, dass die gesetzliche Regelung nicht seinen politischen Vorstellungen über die Einrichtung und Finanzierung einer Pflegeversicherung entspricht. Dass gerade der Kläger, der 1930 geboren ist und bereits seit 1990 Altersrente bezieht und deshalb während seiner aktiven Erwerbsphase nicht zur Finanzierung der Pflegeversicherung herangezogen worden ist und zugleich einer Altersgruppe angehört, die am ehesten noch von den Leistungen der Pflegeversicherung vor dem vom Kläger angenommenen Ende der Pflegeversicherung profitieren könnte, sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, deutet darauf, dass der Kläger bei seiner verfassungsrechtlichen Einschätzung des § 59. SGB XI nicht ausgewogen abwägt Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen, hat im Hinblick auf die inzwischen vorliegende Rechtsprechung des BSG nicht bestanden.