Beschluss
L 10 B 5/06 SB – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2006:0818.L10B5.06SB.00
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Tenor
Die Beschwerden des Beklagten und der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.02.2006 werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Beklagten und der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.02.2006 werden zurückgewiesen. Gründe I. Bei der an einer Alzheimer-Krankheit leidenden Klägerin waren mit Bescheid vom 17.02.2003 der Grad der Behinderung mit 100 und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und mit Bescheid vom 10.09.2003 die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „H“ (Hilflosigkeit) festgestellt worden. Auf ihren im Dezember 2003 gestellten Antrag auf Zuerkennung weiterer Merkzeichen zog der Beklagte das für die Private Pflegeversicherung erstellte Gutachten des Arztes Z (31.10.2003) bei, in dem weiterhin die Pflegestufe 2 befürwortet worden ist; und holte Berichte der behandelnden Ärzte der Klägerin ein. Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen durch seinen beratenden Arzt stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2004 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) fest; die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) lehnte er ab. Auf den Widerspruch der Klägerin holte der Beklagte einen weiteren Befundbericht und dazu eine beratungsärztliche Stellungnahme ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2004 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren holte das Sozialgericht (SG) Duisburg zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie H vom 13.01.2005 ein. Dieser hat aufgrund einer Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuches (06.01.2005) der seit Juli 2003 in einer Altenpflegeeinrichtung lebenden bettlägerigen Klägerin eine inzwischen weit fortgeschrittene Alzheimerdemenz und zusätzlich seit Frühjahr 2003 eine Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen beschrieben. Die seit 2-3 Monaten vollständig bettlägerige Klägerin sei schwerstpflegebedürftig. Krankentransporte in einem privaten PKW erschienen nicht mehr verantwortbar. Sie sei nicht mehr in der Lage, auch nur kleinste Fußwegstrecken zurückzulegen. Eigenständiges Gehen und Stehen sei seit mindestens 2 - 3 Monaten nicht mehr möglich. Die Mobilisation in eine sitzende Position in einem Rollstuhl gelinge nur mit fremder Hilfe. Sowohl im Rollstuhl als auch im Krankenbett müsse sie mit einem Beckengurt fixiert werden. Sie sei mit einer Querschnittsgelähmten, bei der alle Extremitäten betroffen seien, zu vergleichen. Daraufhin hat die Klägerin die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.01.2005, bei Gericht am 31.01.2005 eingegangen, die Hauptsache für erledigt erklärt, da sie nicht mehr auf den Nachteilsausgleich „aG“ angewiesen sei, und beantragt, dem Beklagten ihre erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte hat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligten außergerichtliche Kosten einander nicht zu erstatten haben. Er hat unter Übersendung der auf seine Anforderung vom 19.01.2005 erstatteten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 15.02.2005, in der die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ ab Begutachtung vorgeschlagen worden ist, vorgetragen, erst durch das Gerichtsgutachten sei das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ nachgewiesen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung beim Gehen vor Klageerhebung sei nicht belegt. Darauf, dass ein Behinderter wegen Störung der Orientierungsfähigkeit auf fremde Führung angewiesen sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht an. Er, der Beklagte, hätte, falls das Verfahren nicht zuvor beendet worden wäre, der Klägerin entsprechend der versorgungsärztlichen Stellungnahme einen Regelungsvorschlag unterbreitet. Das SG hat mit Beschluss vom 14.02.2006 dem Beklagten ¾ der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin auferlegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe es nicht fest, dass die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung unbegründet gewesen sei. Bei der gebotenen summarischen Überprüfung sprächen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene ärztliche Berichte dafür, dass schon im Herbst 2003 ein Zustand vorgelegen habe, in dem die Klägerin nur noch mit fremder Hilfe in der Lage gewesen sei, mehr als wenige Schritte außerhalb eines Kraftfahrzeuges zurückzulegen. Dies rechtfertige, dem Beklagten die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Voraussetzungen des Klageanspruchs spätestens ab Herbst 2004 erfüllt gewesen seien, sei es gerechtfertigt, dem Beklagten ¾ der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass auch unter Zugrundelegung der Auffassung des SG, die Unbegründetheit der Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung könne im Rahmen der summarischen Prüfung nicht als nachgewiesen angesehen werden, die Quote von ¾ im Hinblick auf seine Bereitschaft zu einem entsprechendem Anerkenntnis nicht akzeptabel sei. Die Kostenbeteiligung könnte sich unter diesen Voraussetzungen allenfalls in einem Rahmen von ¼ bis ½ bewegen. Die Klägerin hat ebenfalls Beschwerde eingelegt. Dem Beklagten seien die gesamten erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, denn die die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" hätten ausweislich der aktenkundigen medizinischen Unterlagen bereits seit Antragstellung vorgelegen. II. Die gegen den Beschluss vom 14.02.2006 eingelegten Beschwerden sind nicht begründet. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gem. §193 SGG nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage und die Frage, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (LSG NRW vom 21.08.1998 - L 11 SKa 52/97-). Hierzu rechnet die falsche Sachbehandlung, eine fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (Senatsbeschlüsse vom 18.01.1999 - L 10 B 9/98 - und vom 28.05.1999 - L 10 B 6/99 P -). Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen (z.B. verspätete Vorlage einer Vollmacht oder unzureichender Sachvortrag). Abweichend vom Zivilprozess und vom Verwaltungsgerichtsprozess sind die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung des Rechtsstreits auch dann im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen, wenn der Kläger letztlich mit seinem Begehren durchgedrungen ist (Zeihe, SGG, § 193 Rdn. 7h; Senatsbeschlüsse vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P - und vom 14.03.2000 - HOB 1/00 SB -). Für die Kostenentscheidung wesentlich ist im übrigen, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er ggf. keine Kosten zu tragen (vgl. Strassfeld in Berliner Kommentare, SGG, 2. Aufl., § 193 Rn. 10; Zeihe § 193 Rdn. 7h; LSG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1998 - L 7 B 78/98 - sowie LSG Schleswig-Holstein in NZS 1997, 392; Senatsbeschlüsse vom 16.08.1999 - L 10 B 11/99 P -, 13.09.1999 L 10 B 15/99 P -, 30.03.2001 - L 10 B 2/01 SB - und vom 09.08.2004 - L 10 B 11/04 SB -). Im Beschluss vom 13.09.1999 hat der Senat dies dahin präzisiert, dass das Anerkenntnis unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) abgegeben werden muss, um kostenrechtlich beachtlich zu sein. Eine angemessene Prüfungsfrist ist dabei einzuräumen. Davon ausgehend ist die Entscheidung des SG, dem Beklagten ¾ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits hätte die Klage jedenfalls insoweit Erfolg gehabt, als ab Oktober 2004 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“ festzustellen gewesen wären. Zwar gehört die Klägerin nicht zu dem in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Ziff. 1 Straßenverkehrsordnung aufgeführten Personenkreis. Der Nachteilsausgleich „aG“ steht einem Behinderten indes auch zu, wenn er dem in der genannten Vorschrift aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Das ist dann der Fall, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie der genannte Personenkreis oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann. Unter Beachtung der vom BSG in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 (B 9 SB 7/01 R) aufgestellten Grundsätze kommt es allein darauf an, unter welchen Bedingungen sich der schwerbehinderte Mensch - nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an zumutbar noch bewegen kann. Davon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des SG, dass zumindest ab Herbst 2004 die genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen sind. Denn dem Gutachten des Sachverständigen H, der die Klägerin am 06.01.2005 untersucht hat, ist zu entnehmen, dass die Klägerin laut Angaben der Pflegekräfte auf der Pflegestation seit 2-3 Monaten vollständig bettlägerig ist, mit einem Becken- und Bauchgurt fixiert wird und mindestens seit dieser Zeit nicht mehr eigenständig gehen und stehen kann. Zwar ist die Änderung nachweislich erst nach Klageerhebung eingetreten. Dieser Änderung wollte der Beklagte jedoch nicht - wie es erforderlich gewesen wäre, um eine Kostenbelastung zu vermeiden - sofort mit einem entsprechenden Angebot Rechnung tragen. Denn die Versorgungsärztin, deren Stellungnahme sich der Beklagte hatte anschließen wollen, hatte ausgeführt, da die Klägerin seit ca. 3 Monaten bettlägerig sei und mittels eines Bauchgurtes sowohl in der Fortbewegung im Rollstuhl als auch im Bett fixiert werde, werde vorgeschlagen, ab der Begutachtung den Nachteilsausgleich „aG“ anzuerkennen. Begutachtungstermin war der 06.01.2005. Hinzu kommt, dass auf Grund des Ergebnisses der im Rahmen der Kostenentscheidung gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vieles dafür spricht, dass sich die Klägerin auch schon vorher, auch schon vor Klageerhebung, nur noch mit fremder Hilfe vorwärtsbewegen konnte. Zu Recht hat das SG auf den im Verwaltungsverfahren eingeholten Bericht des behandelnden Orthopäden R hingewiesen, wonach die Klägerin bei einer Untersuchung im September 2003 „kaum noch in der Lage“ gewesen sei, „auch nur wenige Schritte selbständig zu gehen“. Desgleichen sprechen die Angaben in dem ebenfalls vom SG zitierten Pflegegutachten des Arztes Z vom 31.10.2003, nämlich „Gehen mit Wand- und Möbelhalt ausreichend sicher im Wohnbereich“, dafür, dass schon damals ein selbständiges Gehen nicht mehr möglich war. In diesem Zusammenhang ist - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - zu beachten, dass es auf die Einschränkung bei der Fortbewegungsfähigkeit ankommt, nicht dagegen darauf, ob Hilfe beim Gehen wegen Orientierungslosigkeit erforderlich ist. Da das zitierte Pflegegutachten auch den Hinweis enthält, dass beim Gehen „Begleitung mangels Orientierung“ erforderlich sei, und die Klägerin im Antrag angegeben hat, sie sei „immer mehr“ auf den Rollstuhl angewiesen, und im Klageverfahren, sie gehöre zu „einem Personenkreis, der nicht in der Lage ist, den mechanisch zwar möglichen Vorgang des Gehens geistig zu steuern“ (Schriftsatz vom 01.09.2004), hätte es hinsichtlich der Frage, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilausgleichs „aG“ bereits ab Antrag oder einem anderen späteren Zeitpunkt vorgelegen haben, weiterer Ermittlungen, z.B. einer ergänzenden Anfrage bei dem gerichtlichen Sachverständigen, bedurft. Denn dieser hat sich dazu, weil in der Beweisanordnung eine entsprechende Frage nicht enthalten war, nicht geäußert. Das Ermittlungsergebnis vermag der Senat nicht zu prognostizieren. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte nicht der Änderung der Sachlage entsprechend Rechnung getragen hätte, und im Hinblick auf die Ungewissheit des Verfahrensausganges im übrigen ist die vom SG ausgesprochene Quotelung angemessen und gerechtfertigt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).