Urteil
L 6 V 13/05 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2006:0620.L6V13.05.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16.06.2005 wrid als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16.06.2005 wrid als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Umstritten ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 226,00 EUR. Der 1943 geborene Kläger leidet an einer als Impfschaden anerkannten Multiple Sklerose. Er führt eine Vielzahl von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinsichtlich Art und Umfang der Versorgung sowie sonstiger Angelegenheiten. Der Kläger beantragte am 11.02.2004 bei dem Beklagten, ihm „Kosten des Vorverfahrens gemäß § 116 SGG über 226,00 EUR" zu erstatten. Mit Schreiben vom 16.02.2005 bat der Beklagte den Kläger, ihm das Aktenzeichen und das Datum des entsprechenden Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides mitzuteilen. Ohne nähere Angaben sei wegen der Vielzahl der anhängigen Verfahren des Klägers eine Zuordnung des Kostenerstattungsantrages nicht möglich. Hierzu trug der Kläger mit Fax vom 05.03.2005 vor, dass er die Anfrage vom 16.02.2005 ohne eine ihm zu stellende Assistenz nicht beantworten könne. Ebenfalls am 05.03.2005 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag vom 11.02.2004 „zu bescheiden zwecks Auszahlung“ oder den Betrag auszuzahlen und dabei insbesondere festzustellen, dass es generell nicht Sache des Bürgers sei, die Arbeit für eine übersteigerte Bürokratie zu erledigen. Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegen den ihm am 22.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 01.07.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger meint, der Gerichtsbescheid sei unzulässig ergangen und enthalte nur ein Gewirre von Vorwürfen und Entlastung der Arbeit der Beklagten. Die Sache sei an das Sozialgericht zurück zu verweisen, damit keine Tatsacheninstanz verloren gehe. Dem Kläger ist die Terminsmitteilung für den 20.06.2006 ausweislich Postzustellungsurkunde am 26.05.2006 zugestellt worden. Das Gericht hat ihm mit Übersendung der Terminsmitteilung aufgegeben, eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Amtsarztes beizubringen, falls er am Termin teilnehmen wolle, dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht könne. Der Kläger hat wegen Erkrankung um Vertagung des Termins gebeten. Die Anforderung eines amtsärztlichen Attests hat er als unverhältnismäßig angesehen; er sei allerdings bereit zu einem Amtsarzt nach Essen anzureisen, wenn das Gericht diesen bestelle und die Kosten übernehme. In einem vom Bruder des Klägers Herrn X Q i.A. Unterzeichneten Fax vom 17.06.2006 ist klargestellt worden, dass X Q "nicht Prozessbevollmächtigter des G Q sei, noch ein Terminsvertreter". Es werde Befangenheitsantrag gegen die Berufsrichter des Senats gestellt. Der Kläger hat am Spätnachmittag (16:23) und Abend (20:35) vor dem Terminstag eine Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters L übersandt, wonach er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen am 20.06.2006 nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen könne. Auf telefonische Rückfrage des Gerichts am Terminstag hat der Arzt mitgeteilt, den Kläger zuletzt am 14.06.2006 gesehen zu haben. Der Kläger habe am 19.06.2006 um die ärztliche Bescheinigung gebeten und ihm auch den Wortlaut vorgegeben. Kognitiv bestünden beim Kläger keine Einschränkungen. Zum Termin ist für den Kläger niemand erschienen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16.06.2005 als unzulässig zu verwerfen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts insbesondere der umfangreichen Schriftsätze des Klägers beziehungsweise seines Bruders wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Der Senat konnte in der Besetzung, wie sie der Geschäftsverteilungsplan vorsieht, entscheiden, obwohl der Bruder des Klägers, X Q, die Berufsrichter des Senats im Auftrag des Klägers abgelehnt hat. Dieser Antrag ist nicht wirksam gestellt worden. Nach der ausdrücklichen Mitteilung im Fax vom 15.06.2006 ist X Q nicht nicht prozessbevollmächtigt und konnte daher auch keine prozesswirksamen Erklärungen für den Kläger abgeben. Im Übrigen wäre der Antrag auch unzulässig, weil der Kläger sein Ablehnungsrecht, das er erst einen Tag vor dem Termin geltend gemacht hat, missbraucht, um den Termin noch zu verhindern. Dies wird durch die Prozessgeschichte und das entsprechende Verhalten des Klägers in den zahlreichen von ihm im Senat geführten Verfahren verdeutlicht, in denen er von dem Ablehnungsrecht immer wieder dann Gebrauch gemacht hat, wenn er auf den Verfahrensfortgang Einfluss nehmen wollte oder mit der richterlichen Vorgehensweise nicht einverstanden war. Wird das Ablehnungsrecht missbraucht, so ist eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) entbehrlich (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1960, 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11,1, 5f.; BFH, Beschluss vom 01.04.2003, VII S 7/03 = BFH/NV 2003, 1331). Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch zugleich mit der Entscheidung über die Berufung befinden (BSG, Beschluss vom 16.02.2001, Az: B 11 AL 19/01 B = SozSich 2003, 397; BVerwG, Beschluss vom 14.06.2005, 6 C 11/05). Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des nicht persönlich geladenen Klägers entscheiden, ohne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) zu verletzen. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zum Termin ausdrücklich hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1,110 Abs. 1 S.2 SGG). Dem Verlegungsantrag des Klägers ist der Senat nicht gefolgt, weil der Kläger keine erheblichen Gründe dafür angeführt hat, nicht selbst am Termin teilnehmen oder sich vertreten lassen zu können. Die vom Kläger behauptete gesundheitliche Verhinderung ist nicht glaubhaft gemacht. In der Vielzahl der vom Kläger bisher im 6. Senat geführten Verfahren hat der Kläger mit behaupteten Krankenhausaufenthalten, behaupteter längerer Ortsabwesenheit, mit Arbeits- und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und Anträgen auf Akteneinsicht Terminsaufhebungen provoziert und den Verfahrensfortgang blockiert. Dies war sogar dann der Fall, wenn Termine zuvor ausdrücklich mit dem Kläger abgestimmt wurden. Im Hinblick darauf hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, den Grund der Verhinderung durch Vorlage einer Bescheinigung des für ihn zuständigen Amtsarztes zu belegen. Eine solche Bescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt. Das eingereichte Attest des Arztes L ist bei dieser Sachlage kein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung. Dies gilt um so mehr, als die telefonische Rückfrage ergeben hat, dass der Kläger die von ihm eingereichten Atteste auf telefonischen Abruf erhält und er dem Arzt auch noch den Wortlaut der Bescheinigung vorgibt. Wie das Verfahren des Arztes standesrechtlich zu werten ist, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Die vom Sozialgericht nicht zugelassene Berufung ist nicht statthaft. Sie betrifft einen auf Zahlung von Kosten in Höhe 226,00 Euro gerichteten Verwaltungsakt. Es geht danach um einen in einer Summe zu zahlenden Betrag, der den Beschwerdewert von 500,00 Euro damit nicht erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.