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Beschluss

L 14 B 26/05 R Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2006:0609.L14B26.05R.00
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Tenor

Der Beschluss des Senats vom 26.10.2005 (L 14 B 26/05) wird aufrecht erhalten.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Senats vom 26.10.2005 (L 14 B 26/05) wird aufrecht erhalten. Gründe: I. Der Senat hatte mit Bechluss vom 26.10.2005 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.09.2005, mit welchem die Berichtigung der Sitzungsniederschrift 12.08.2005 zurückgewiesen worden war, als unzulässig verworfen da eine solche Entscheidung nicht beschwerdefähig nach § 172 SGG sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 26.10.2005 Bezug genommen. Auf die frist- und formgerecht eingelegte Anhörungsrüge des Klägers vom 10.11.2005 hat der Senat mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2006 getroffenen Beschluss das Beschwerdeverfahren fortgeführt und in die Lage zurückversetzt, in der es sich am 21.10.2005 (Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.10.2005) befand (§ 178 a Abs. 5 Sozialgerichtgesetz - SGG -). Dabei hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass der Senat den Kläger nicht vor Erlass des Beschlusses vom 26.10.2005 darauf hingewiesen hat, dass der Senat die Beschwerde entgegen der anders lautenden Rechtsbehelfsbelehrung des Sozialgerichts für nicht gegeben hält. In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2006 hat der Vorsitzende des Senats den Kläger sodann darauf hingewiesen, dass nach Rechtsauffassung des Senats ein Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Berichtigung einer Sitzungsniederschrift abgelehnt wird, nicht mit der Beschwerde angefochten werden könne, weil das Rechtsmittelgericht an der Sitzung des Sozialgerichts nicht teilgenommen habe und die Frage der inhaltlichen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift nicht beantwortet werden könne. Die möglichen Ausnahmefälle seien nach Rechtsauffassung des Senats nicht gegeben. Der Kläger hat hierzu Stellung genommen und erklärt, dass es ihm nicht nur um die Protokollberichtigung, sondern vor allem um die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gehe. Insbesondere gehe es ihm um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung beantrage er, ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. II. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.09.2005 zu vertagen und dem Kläger eine weitere Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Erhebliche Gründe für eine Vertagung i. S. des § 202 i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Dem Kläger ist im ausreichendem Umfang rechtliches Gehör i.S. von § 62 SGG eingeräumt worden. Die Rechtsauffassung des Senats zur Unzulässigkeit einer Beschwerde gem. § 172 SGG gegen einen Beschluss des Sozialgericht, mit welchem dieses die Durchführung einer Protokollberichtigung gemäß § 122 SGG i.V.m. § 164 ZPO abgelehnt hat, ist dem Kläger seit dem Beschluss des Senats vom 26.10.2005 bekannt. Der Kläger hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 10.11.2005 ausführlich Stellung genommen. Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 23.11.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die im Schriftsatz vom 10.11.2005 angesprochenen Punkte im Rahmen der für das erste Quartal 2006 geplanten Verhandlung in der Hauptsache L 14 R 241/05 zu erörtern. Auf den Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28.12.2005, dass er beruflich stark belastet sei, hat der Senat eine Terminierung im ersten Quartal 2006 zurückgestellt und die Sache nunmehr im zweiten Quartal 2006 verhandelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2006 ist dem Kläger die Rechtslage eingehend erläutert und ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beschluss vom 26.10.2005 ist aufrecht zu erhalten. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Berichtigung einer Sitzungsniederschrift abgelehnt wird, nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann, weil das Rechtsmittelgericht an der Sitzung des Sozialgerichts nicht teilgenommen hat und die Frage der inhaltlichen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift deshalb nicht beantworten kann. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist damit in der Regel unzulässig (vgl. VGH Baden- Württemberg vom 23.07.2002 - 8 S 1500/02 LSG Erfurt vom 17.05.2005 - L 6 B 12/05 R -, Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz 8. Auflage § 122 Rdnr. 9 m.w.N.). Ausnahmen von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer solchen Beschwerde sind nur dann denkbar, wenn dem Sozialgericht im Rahmen der Beschlussfassung schwere Verfahrensfehler (z.B. fehlerhafte Besetzung) unterlaufen sind oder der Antrag als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. Meyer-Ladewig aaO). Eine fehlerhafte Besetzung der 11. Kammer des Sozialgerichts bei der Beschlussfassung vom 16.09.2005 ist jedoch nicht ersichtlich, darüber hinaus hat sich das Sozialgericht auch inhaltlich mit den vom Kläger vorgebrachten Rügen befasst. Allein die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung stellt keinen solchen schweren Verfahrensfehler dar und eröffnet insbesondere auch nicht das Rechtsmittel, welches gesetzlich nicht vorgesehen ist (BSG Breithaupt 78, 998). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.