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Urteil

L 3 R 254/05 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2006:0529.L3R254.05.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres im Verlauf des Verfahrens verstorbenen Ehemannes (im folgenden Versicherter) Regelaltersrente. Streitig ist dabei insbesondere, ob Arbeitszeiten des Versicherten im Ghetto Sosnowitz (Polen, Provinz Oberschlesien) von Mai 1940 bis Februar 1943 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen sind. Der am 00.07.1923 in E (Polen) geborene Versicherte ist jüdischer Abstammung und anerkannter Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Im Jahre 1949 wanderte er nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Anlässlich eines von ihm im Januar 1954 eingeleiteten Entschädigungsverfahrens wurde dem Versicherten für die Zeit von Dezember 1939 bis Mai 1945 eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt (Bescheide des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Koblenz vom 11.10.1967 und 27.09.1957). In einer eidesstattlichen Erklärung vom 02.09.1957 gab der Versicherte damals zu seinem Verfolgungsschicksal an, er habe nach Eindringen der Deutschen in Polen etwa im Herbst 1939 in Sosnowitz und Umgebung Zwangsarbeit geleistet, und zwar habe er dabei helfen müssen, eine Baustelle zu errichten. Sie seien von Polen, die unter deutschem Oberkommando gestanden hätten, bewacht worden. Im April 1943 sei er in das Zwangsarbeitslager Kattowitz gebracht worden. S D führte in einer eidlichen Erklärung vom 18.12.1955 aus, den Versicherten Anfang 1940 im Ghetto Sosnowitz kennengelernt zu haben. Sie hätten dort täglich Zwangsarbeit bei einer Baustelle geleistet. Etwa im April 1943 seien sie voneinander getrennt und in verschiedene Lager gebracht worden. Im Jahre 1996 beantragte der Versicherte erstmals bei der Beklagten Altersruhegeld sowie die Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel (ZA-DISVA) und machte in dem Antragsformular u.a. geltend, von 1940 bis Februar 1943 "Municipalarbeiten in Sosnowitz (Zwangsarbeiten)" in Vollzeit verrichtet zu haben. Als Arbeitsverdienst - gefragt war nach der Höhe des wöchentlichen/monatlichen Entgelts - habe er Kost erhalten. Die Beklagte lehnte die Anträge des Versicherten damals u.a. mit der Begründung ab, dass es sich bei den behaupteten Arbeiten in Sosnowitz um Zwangsarbeit gehandelt habe (Bescheid vom 15.08.1997). Aus dem selben Grund lehnte die Beklagte einen weiteren, im Jahre 1998 gestellten Antrag des Versicherten auf Gewährung von Altersruhegeld ab, anlässlich dessen der Versicherte angegeben hatte, im Ghetto Sosnowitz von 1940 bis Februar 1943 Gassen gereinigt zu haben (Bescheid vom 18.08.1998). Am 12.11.2002 beantragte der Versicherte erneut Altersrente, nunmehr unter Anerkennung einer Beitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), und gab an, von Mai 1940 bis Februar 1943 im Ghetto Sosnowitz verschiedene Arbeiten verrichtet zu haben. In dem daraufhin von der Beklagten übersandten Fragebogen zum ZRBG führte er unter dem 05.11.2003 aus, von Juni 1942 bis Februar 1943 innerhalb des Ghettos acht Stunden täglich Reinigungsarbeiten verrichtet und als Gegenleistung von der Ghettoverwaltung zwar keine Sachbezüge, aber 15 bis 20 Zloty erhalten zu haben. Der Arbeitseinsatz sei freiwillig durch Vermittlung der Ghettoverwaltung zustande gekommen. Die Frage nach der Bewachung - gefragt war nach einer etwaigen Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit sowie während der Arbeit - ließ er unbeantwortet. T M und K B könnten die geltend gemachten Arbeitszeiten als Zeugen bestätigen. Bei der Claims Conference habe er keine Entschädigungsleistungen beantragt. Der Fragebogen wurde von der Klägerin unter Hinweis auf die Unfähigkeit des Versicherten zu schreiben unterzeichnet. Nach Beiziehung der Entschädigungsakten vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 04.02.2004 mit der Begründung ab, dass eine entgeltliche versicherungspflichtige Beschäftigung im Ghetto Sosnowitz nicht glaubhaft gemacht sei. Nachdem der Versicherte am 00.01.2004 verstorben war, legte die Klägerin, die bis zu seinem Tod mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, am 07.04.2004 Widerspruch ein und führte aus, der Versicherte habe ihr immer über seine Zeit im Ghetto Sosnowitz erzählt, welche Arbeiten er dort verrichtet und wie er gelitten habe. Im Ghetto habe man nicht Zwangsarbeit geleistet, sondern seinen Lebensunterhalt selbst verdienen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ergänzend wies die Beklagte dabei darauf hin, dass das Ghetto Sosnowitz nach den Ausführungen des Sachverständigen C in seinem historischen Gutachten über die Verhältnisse in Ostoberschlesien frühestens ab Herbst 1942 bestanden habe, so dass eine Anerkennung der behaupteten Arbeitszeiten des Versicherten vor Herbst 1942 auch aus diesem Grunde ausscheide. Mit ihrer am 14.06.2005 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und ausgeführt, der Versicherte habe im Ghetto schwer gearbeitet, aber auch Geld verdient. Er sei gleich nach Kriegsbeginn in das Ghetto Sosnowitz gebracht worden. Genaue Daten seien beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg oder Koblenz zu erhalten. Sie selbst sei sehr krank und auf das Geld angewiesen. Mit Urteil vom 10.11.2005 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein freiwilliges und entgeltliches Beschäftigungsverhältnis des Versicherten im Ghetto Sosnowitz von 1940 bis Februar 1943 im Hinblick auf die Angaben des Versicherten im Entschädigungs- bzw. Beitragsnachentrichtungsverfahren, dort Zwangsarbeiten für Kost verrichtet zu haben, nicht glaubhaft gemacht sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das ihr am 30.11.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.12.2005 Berufung eingelegt und ausgeführt, der Versicherte habe sich selbst gezwungen zu arbeiten, um Geld zu verdienen, damit er sein Leben habe erhalten könne. Da er im Ghetto schwer gearbeitet habe, stehe ihr sicher eine Rente zu. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.11.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 zu verurteilen, ihr aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten T1 X unter Anerkennung einer Ghettobeitragszeit von Mai 1940 bis Februar 1943 Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg über den Versicherten geführten Entschädigungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in ihren Rechten; denn diese hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente aus der Versicherung des im Verlauf des Verfahrens verstorbenen Versicherten. Zwar stehen der Klägerin, die zurzeit des Todes des Versicherten mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, nach dessen Tod gemäß § 56 Abs.1 S.1 Nr. 1 des Ersten Buches - Sozialgesetzbuch - (SGB I) als Sonderrechtsnachfolgerin fällige Ansprüche des Versicherten auf laufende Geldleistungen zu. Der Versicherte hatte jedoch im Zeitpunkt seines Todes keinen Anspruch auf Regelaltersrente. Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zwar hat der Versicherte das 65. Lebensjahr bereits im Juli 1988 vollendet. Er kann jedoch die erforderliche Wartezeit nicht vorweisen. Als anrechnungsfähige Versicherungszeiten kommen insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs.1 Nr.1, 51 Abs.1 und Abs.4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs.1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesei in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., §! 250 RdNr. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Der Versicherte hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Gemäß §§ 55 Abs.1, 247 Abs.3 S.1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 2 Abs.1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt und werden als sog. "Ghetto- Beitragszeiten" bei der Anrechnung auf die Wartezeit als Beitragszeiten berücksichtigt. Bei der von der Klägerin behaupteten Beschäftigung des Versicherten im Ghetto Sosnowitz von Mai 1940 bis Februar 1943 handelt es sich jedoch nicht um eine "Ghetto-Beitragszeit" in diesem Sinne, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG nicht erfüllt sind. Danach erhalten Verfolgte im Sinne des BEG Leistungen nach dem ZRBG, die (1.) sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und (2.) dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben. Insoweit mag vorliegend dahin stehen, ob die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG über den Wortlaut des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG hinaus voraussetzt, dass der Versicherte gemäß § 17 a Fremdrentengesetz (FRG) bzw. § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) in den dort genannten Zeitpunkten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehörte und der Versicherte diese Voraussetzung erfüllt; denn es fehlt vorliegend schon an dem - in § 1 Abs.1 ZRBG ausdrücklich genannten - Erfordernis der Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt. Dabei kann offen bleiben, ob diese Beschäftigung nachgewiesen oder - in entsprechender Anwendung des § 4 FRG bzw. § 3 WGSVG - lediglich glaubhaft gemacht sein muss; denn die Klägerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte im Ghetto Sosnowitz in der streitgegenständlichen Zeit eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene, entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG ausgeübt hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 4 Abs.1 FRG, § 3 Abs.1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr.4). Nach der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände ist es schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte die behaupteten Arbeiten - wie von § 1 Abs.1 S.1 ZRBG vorausgesetzt - in einem Ghetto verrichtet hat; denn seine eigene Angaben sind insoweit uneinheitlich. So gab der Versicherte zwar in seinem Rentenantrag zum ZRBG vom 12.11.2002 an, ab Mai 1940 im Ghetto Sosnowitz verschiedenen Arbeiten nachgegangen zu sein. In dem zeitnäheren Entschädigungsverfahren hatte er hingegen erklärt, ab Herbst 1939 in Sosnowitz und Umgebung gearbeitet zu haben, ohne - anders als die damals schriftlich gehörte Zeugin S D in ihrer eidlichen Erklärung vom 18.12.1955 - den Aufenthalt in einem Ghetto zu erwähnen. Für die Richtigkeit seiner damaligen Angaben und gegen die nunmehr behauptete Beschäftigung im Ghetto Sosnowitz bereits ab Mai 1940 sprechen im Übrigen auch die historisch gesicherten Erkenntnisse über die Existenz dieses Ghettos; denn nach der "ARC Ghetto List" ( www.deathcamps.org/occupation/ghettolist.htm ) bestand das Ghetto Sosnowitz - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen C in seinem von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Gutachten vom 24.11.1997 (erstattet in dem Verfahren S 4 (3) J 105/93 bei dem Sozialgericht Düsseldorf) - erst ab Herbst 1942. Letztlich kann jedoch offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt das Ghetto Sosnowitz errichtet wurde. Selbst wenn zugunsten des Versicherten unterstellt wird, dass bereits ab Mai 1940 in Sosnowitz ein Ghetto existierte, ist jedenfalls nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellbar, ob und gegebenenfalls welchen Arbeiten er dort in welchem Zeitraum nachgegangen ist. So lässt sich dem Vortrag des Versicherten schon nicht entnehmen, welche Arbeiten er in der Zeit von Mai 1940 bis Juli 1942 ausgeübt haben will. Anlässlich seines - dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden - Rentenantrags aus November 2002 gab der Versicherte lediglich an, von Mai 1940 bis Februar 1943 "verschiedene Arbeiten" verrichtet zu haben, ohne diese näher zu beschreiben, In dem von der Klägerin Unterzeichneten ZRBG- Fragebogen vom 05.11.2004 konkretisierte er seine Angaben zwar dahingehend, innerhalb des Ghettos Reinigungsarbeiten verrichtet zu haben, machte diese aber lediglich für den Zeitraum von Juni 1942 bis Februar 1943 geltend, ohne darzulegen, welcher Art von Arbeiten er vor Juni 1942 nachgegangen ist. Unabhängig davon lassen sich die Angaben des Versicherten in dem aktuellen Renten verfahren auch nicht ohne weiteres mit seinen früheren Erklärungen in Einklang bringen; denn anlässlich seines im Jahre 1998 gestellten Rentenantrags hatte der Versicherte angegeben, in dem (gesamten) streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 1940 bis Februar 1943 Reinigungsarbeiten (= Reinigen von Gassen) verrichtet zu haben. Im Rahmen seines im Jahre 1996 gestellten früheren Rentenantrags hatte er hingegen geltend gemacht, in dem genannten Zeitraum "Municipalarbeiten" nachgegangen zu sein, ohne dies jedoch zu konkretisieren. Es ist zwar möglich, dass es sich bei den damals geltend gemachten "Municipalarbeiten" (auch) um die im nunmehr im ZRBG-Fragebogen vom 05.11.2004 behaupteten Reinigungsarbeiten handelte. Es erstaunt aber jedenfalls, dass der Versicherte die jetzt geltend gemachten Reinigungsarbeiten in seinem im Januar 1954 eingeleiteten Entschädigungsverfahren gänzlich unerwähnt ließ. Dort berichtete er - bestätigt durch die eidliche Erklärung von S D vom 18.12.1955 - im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Sosnowitz nach Eindringen der Deutschen etwa im Herbst 1939 bis zu seiner Übersiedlung in das Zwangsarbeitslager Kattowitz im April 1943 lediglich von Zwangsarbeiten bei der Errichtung einer Baustelle. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass freiwillig ausgeübten Tätigkeiten im Entschädigungsverfahren keine anspruchsbegründende Bedeutung zukam. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Versicherte die nunmehr behaupteten Reinigungsarbeiten in einem zeitlichen Umfang von acht Stunden pro Tag verrichtet haben will, hätte es jedoch nahe gelegen, diese - wenn auch nur um Rande - bereits in seinem zeitnah zu den damaligen Geschehnissen eingeleiteten Entschädigungsverfahren zu erwähnen. Da der Versicherte die Reinigungsarbeiten in Vollzeit ausgeübt haben will, ist es im Übrigen auch nicht wahrscheinlich, dass er diese zeitgleich mit den im Entschädigungsverfahren genannten Arbeiten bei einer Baustelle verrichtet hat bzw. nur hin und wieder bei der Baustelle eingesetzt wurde. Das gilt umso mehr, als die im Entschädigungsverfahren des Versicherten schriftlich gehörte Zeugin S D in ihrer eidlichen Erklärung vom 18.12.1955 ausdrücklich angegeben hat, der Versicherte habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum "täglich" Zwangsarbeit bei einer Baustelle geleistet. Unabhängig davon ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den behaupteten Arbeiten - seien es nun Reinigungs- oder andere Arbeiten gewesen - um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr.15,16,17). Dabei ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses danach zu beurteilen, ob die Beschäftigung aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen wurde und den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt hatte. Die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von “Zwangsarbeit” genügt dazu nicht (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr.2 S.6 ff und Nr.3 S.18 ff). Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3-2200 § 1248 Nr.15). Typisch ist dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr.12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 - 4 RJ 15/74 -; BSG SozR 5070 § 14 Nr.9). Entsprechendes gilt für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können (zur Abgrenzung vgl. BSGE 12, 71 = SozR Nr. 18 zu § 537 RVÖ). Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R). Diese Grundsätze gelten auch für Rentenansprüche, die - wie hier - auf das ZRBG gestützt werden. Mit § 1 Abs.1 ZRBG, der die Zahlbarmachung einer Rente nur für aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene, gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigungen in einem Ghetto vorsieht, knüpft der Gesetzgeber erkennbar an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG als auch aus der Gesetzesbegründung (BT- Drucks 14/8583, S.1, 5; 14/8602, S.1,5). Danach ist das ZRBG ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung des BSG verabschiedet worden, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der "Ghetto-Rechtsprechung" begünstigten hinaus ist hingegen ersichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien des BSG zur Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu nichtversicherter Zwangsarbeit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte im Ghetto Sosnowitz einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen, entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen ist. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei den behaupteten (Reinigungs-)Arbeiten um eine freiwillige, aufgrund zweiseitiger Vereinbarung aufgenommene Beschäftigung handelte. Es ist zwar möglich, dass der Versicherte diese - entsprechend seinem Vorbringen im Rentenverfahren - durch Vermittlung der Ghetto- Verwaltung aufgrund eines eigenen freien Willensentschlusses aufgenommen hat. Eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch die Ghetto-Verwaltung bzw. den Judenrat reicht allein jedoch nicht aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03). Sofern der Versicherte mit den im Rentenantrag aus November 2002 geltend gemachten "verschiedenen" Arbeiten (auch) die im Entschädigungsverfahren erwähnten Arbeiten bei der Errichtung einer Baustelle bzw. die in seinem im Jahre 1996 gestellten Rentenantrag erwähnten "Municipalarbeiten" gemeint haben sollte, stehen im übrigen schon seine damaligen eigenen Angaben und die eidliche Erklärung der im Entschädigungsverfahren schriftlich gehörten Zeugin S D der Freiwilligkeit dieser Arbeiten entgegen. So hatte der Versicherte die mit seinem Rentenantrag aus dem Jahre 1996 geltend gemachten "Municipalarbeiten" damals selbst als "Zwangsarbeiten" bezeichnet. Gleiches gilt im Hinblick auf die von ihm im Entschädigungsverfahren ausschließlich erwähnten Arbeiten bei der Errichtung einer Baustelle. Auch diese hat der Versicherte in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 02.09.1957 - bestätigt durch die Angaben der Zeugin S in ihrer eidlichen Erklärung vom 18.12.1955 - als "Zwangsarbeiten" bezeichnet. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass dem Versicherten und der seinerzeit schriftlich gehörten Zeugin anlässlich ihrer damaligen Erklärungen nicht die rechtliche Ausprägung des Begriffs der Zwangsarbeit bekannt und bewusst war. Das Wort "Zwang" hat jedoch - neben seiner inhaltlichen - Bedeutung in dem Rechtsbegriff der "Zwangsarbeit" - auch und insbesondere einen allgemein gültigen Sinngehalt dahingehend, dass er das Merkmal der Freiwilligkeit ausschließt. Gerade weil dem Versicherten und der Zeugin der (genaue) rechtliche Gehalt des Begriffs der Zwangsarbeit nicht bekannt war, spricht vieles dafür, dass durch die Verwendung dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Verständnis zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass sich die Betroffenen dem Arbeitseinsatz gerade nicht entziehen konnten und gegen ihren Willen zur Arbeit gezwungen wurden. Im Übrigen hat der Versicherte den von ihm im Entschädigungsverfahren verwendeten Begriff der "Zwangsarbeit" durch die Schilderung der damaligen Arbeitsbedingungen in dem Antragsformular vom 27.01.1954, nämlich die Bewachung von Polen unter deutschem Oberkommando, auch inhaltlich ausgefüllt. Abgesehen von den aufgezeigten Zweifeln des Senats an der Freiwilligkeit des geltend gemachten Beschäftigungsverhältnisses im Ghetto Sosnowitz ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte die behaupteten Reinigungs- und sonstigen Arbeiten gegen Entgelt verrichtet hat. Wie bereits erwähnt, erfordert das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt. Zwar ist die Höhe des Entgelts grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Art und Umfang der gewährten Leistungen können aber Anhaltspunkte dafür geben, ob das Entgelt als Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der geleisteten Arbeit oder zu anderen Zwecken, wie z.B. nur als “Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft” des zur Arbeit gezwungenen Beschäftigten, gedacht ist. Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keine Entgeltcharakter mehr (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -). Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt (BSG, Urteil vom 07.10.2004; a.a.O.). Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte für die behaupteten (Reinigungs-)Arbeiten ein Entgelt erhalten hat, das über die Gewährung freien Unterhalts bzw. allzu geringfügige Leistungen hinausging. Der Bezug von Barlohn in dem genannten Umfang ist auch unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Versicherten und der Klägerin nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellbar. Zwar hat der Versicherte in dem ZRBG-Fragebogen vom 05.11.2003 angegeben, für seine Reinigungsarbeiten (von Juni 1942 bis Februar 1943) 15 bis 20 Zloty erhalten zu haben. Auch hat die Klägerin im Klageverfahren behauptet, der Versicherte habe für seine Arbeiten ein Entgelt erhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund des anderslautenden Vortrags des Versicherten anlässlich seines im Jahre 1996 gestellten Rentenantrags ist es jedoch schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er tatsächlich in Form von Bargeld entlohnt wurde. Damals hatte er für den gesamten - hier streitigen - Zeitraum von 1940 bis Februar 1943 "Municipalarbeiten" geltend gemacht, für die er Kost erhalten habe. Von einem Entgelt in Form von Bargeld war seinerzeit hingegen nicht die Rede, obwohl in dem Rentenantragsformular konkret nach dem Erhalt eines Entgelts und dessen Höhe gefragt worden war. Im Übrigen ist dem jetzigen Vortrag des Versicherten und der Klägerin - dessen Richtigkeit unterstellt - auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, wie hoch der Lohn konkret war und ob das behauptete Gehalt noch in einem angemessen Verhältnis zu dem nach den Angaben des Versicherten täglichen Arbeitseinsatz von acht Stunden stand; denn es bleibt unklar, für welche Zeitabschnitte (Woche, Monat oder Jahr?) die von dem Versicherten behaupteten 15 bis 20 Zloty gewährt worden sein sollen. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass der Versicherte für die behaupteten Arbeiten Sachbezüge in versicherungspflichtigem Umfang erhalten hat. Den Erhalt von Sachbezügen hat weder die Klägerin noch der Versicherte selbst in dem aktuellen Renten- und Streitverfahren behauptet. In dem ZRBG-Fragebogen vom 05.11.2003 wurde die entsprechende Frage vielmehr ausdrücklich verneint. Zwar hatte der Versicherte demgegenüber anlässlich seines im Jahre 1996 eingeleiteten Rentenverfahrens erklärt, für die in Sosnowitz verrichteten "Municipalarbeiten" Kost erhalten zu haben. Seinem damaligen Vortrag lassen sich - dessen Richtigkeit zugunsten des Versicherten unterstellt - jedoch Umfang, Wert und konkrete Menge der erhaltenen Gegenleistungen nicht entnehmen, so dass jedenfalls nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellbar ist, in welchem Umfang diese gegebenfalls über die Gewährung freien Unterhalts hinausgingen. Die Verwendung des Begriffs “Kost” spricht im Übrigen lediglich für eine Verpflegung am Arbeitsplatz und damit die - versicherungsfreie - Gewährung freien Unterhalts. Im Hinblick auf die dargestellten widersprüchlichen Angaben des Versicherten zu der Art der von ihm verrichteten Arbeiten, deren Zeitraum und der Entlohnung sah sich der Senat schließlich nicht veranlasst, den Sachverhalt durch Vernehmung von Zeugen weiter aufzuklären. Im Übrigen fehlt es schon unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin und des Versicherten an einem versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.