Urteil
L 18 KN 94/03 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2006:0523.L18KN94.03.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Tatbestand: Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit hat. Der am 00.00.1966 in der Türkei geborene Kläger wurde am 15.09.1981 im Deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und begann dort zunächst eine Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann, die er jedoch vorzeitig abbrach. Nach einer Ausbildung zum Jungbergmann folgten im wesentlichen Tätigkeiten als Strebhauer 2, Hauer in der Aus- und Vorrichtung sowie als Hauer in der Gewinnung. Vor seiner Arbeitsunfähigkeit ab 03.09.1999 war er zuletzt als Hauer in der Gewinnung nach Lohngruppe 11 des Tarifvertrages für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau (Lohnordnung) beschäftigt. Der Kläger führte vom 06.01.2000 bis 03.02.2000 wegen Beschwerden seitens der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule bei nachgewiesenen Protrusionen L4/5 und L5/S1 in der Klinik C ein stationäres Heilverfahren durch. Die Klinikärzte entließen den Kläger als arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, vertraten jedoch die Auffassung, dass die bisherige Tätigkeit mittelfristig wieder aufgenommen werden könne. Am 30.09.2000 kehrte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen aus dem Steinkohlebergbau ab. Er bezieht seit dem 01.10.1999 von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau. Zuvor hatte der Kläger am 06.04.2000 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt, woraufhin diese seine Untersuchung durch den sozialmedizinischen Dienst veranlasste. In einem nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten vom 13.07.2000 diagnostizierte Dr. F unter Berücksichtigung des Rehaentlassungsberichts sowie eines CT-Befundes der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 06.09.1999 bei dem Kläger ein chronisch wiederkehrendes Schmerzsyndrom der LWS bei CT-nachgewiesenen Protrusionen in den Etagen L4/5 und L5/S1, Irritation des lleosakralgelenkes (ISG) links, gelegentlich wiederkehrende Schmerzsyndrome im Halswirbelsäulenbereich und Zehenmykose beidseits. Im Rahmen ihrer Leistungsbeurteilung gelangte Dr. F zu der Ansicht, dass die von ihr erhobenen objektiven Befunde die vom Kläger geklagte Schmerzausprägung nicht nachvollziehbar erscheinen lassen; außerdem sei während des Untersuchungsganges eine Verdeutlichungstendenz nicht zu übersehen gewesen. Zusammenfassend sei der Kläger damit noch in der Lage, mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Gestützt auf diese medizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.08.2000 ab und vertrat die Auffassung, der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zahlreiche, von ihr näher benannte Tätigkeiten, unter anderem als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel sowie auch als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen auszuüben. Mit dem Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage des Entlassungsberichts der Klinik für neurologische und klinische Neurophysiologie der Klinik S vom 20.02.2001 geltend, seine Leistungsfähigkeit sei auf Grund der Einschränkungen im orthopädischen Bereich sowie Depressionen, schwankendem Bluthochdruck und Schlafstörungen auf weniger als die Hälfte herab gesunken. Eine Verweisung auf die von der Beklagten genannten Tätigkeiten sei medizinisch unzumutbar. Die Beklagte zog darauf hin über den den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. A, der selbst keinen Befundbericht abgab, einen Durchgangsarztbericht von Dr. U vom 23.02.1999, Behandlungsberichte des Radiologen Dr. B vom 09.03.1999 und des Radiologen D vom 23.10.1998 und 06.09.1999 sowie des Internisten Dr. E vom 17.09.1999 bei und leitete diese an den Sozialmedizinischen Dienst. In einer nach Aktenlage verfassten Stellungnahme vom 03.04.2001 gelangten die Ärztin für Sozialmedizin R und der Internist und Sozialmediziner Dr. G zusammenfassend zu der Feststellung, dass aus ihrer Sicht eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel unter laufender Medikation eine gewisse Gefährdung für den Kläger und insbesondere auch andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringe. Auf diese Tätigkeit solle daher im Rentenverfahren nicht verwiesen werden. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2001 zurück. Von einer Verweisung auf die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel sah der Widerspruchsausschuss ab, sah den Kläger aber für in der Lage, unter anderem eine Tätigkeit als Hauswart in der Wohnungswirtschaft und als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen tätig zu werden. Im Klageverfahren hat der Kläger sein Rentenbegehren weiter verfolgt und unter Bezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung geltend gemacht, die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten zu können, so dass vor diesem Hintergrund ein Zustand der Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Im Übrigen hätten sich seine Beschwerden in orthopädischer Hinsicht sowie in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2001 zu verurteilen, bei ihm für die Zeit ab 06.04.2000 einen Zustand von Berufsunfähigkeit anzunehmen und entsprechende Leistungen nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, dessen Begründung sie weiterhin für zutreffend halte. Das Sozialgericht hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Orthopäden M. Der Sachverständige, der bei dem Kläger eine erhebliche Verdeutlichungstendenz festgestellt hat, hat in seinem Gutachten vom 20.11.2001 bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: rezidivierend auftretendes LWS-Syndrom ohne Wurzelreizsymptpmatik bei computertomographisch nachgewiesenen Protrusionen L 4/5 und L 5/S 1 sowie auf nativ-radiologischen Röntgenaufnahmen beginnende Veränderungen bei L 5/S 1, anamnestisch zu erfragendes rezidivierendes HWS-/BWS-Syndrom ohne radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen zum Zeitpunkt der Untersuchung ohne klinische Symptomatik, Polyarthralgien der großen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten und ohne klinisch und radiologisch nachweisbare Veränderungen sowie Senk-Speizfuß beidseits. Im Rahmen seiner Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige den Kläger für noch in der Lage gehalten, körperlich mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm, idealer Weise im Gehen, Stehen und Sitzen zu gleichen Teilen, in geschlossenen Räumen wie auch im Freien unter Witterungsschutz - insofern sei es ausreichend, wenn witterungsangepaßte Kleidung getragen würde - unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung sowie unter weiterer Meidung von Gefährdungen durch Nässe, Hitze, Kälte, Zugluft und starken Temperaturschwankungen vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Der Kläger sei nicht gehindert, sein Kraftfahrzeug zu benutzen. Anschließend hat er die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Zusatzgutachtens angeregt. Dieser Anregung ist das Sozialgericht gefolgt und hat im Weiteren Beweis durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Neurologen Dr. L erhoben. Der Sachverständige hat mit Gutachten vom 01.06.2002 bei dem Kläger auf nervenärztlichem Fachgebiet eine leichte, nur operativ feststellbare Schädigung des Nervus tibialis links ohne Funktionsstörungen diagnostiziert. Psychische Ausfallerscheinungen lägen nicht vor, sondern eine bewußte Aggravation der Wirbelsäulenbeschwerden sowie ein eindeutiger Simulationsversuch hinsichtlich psychischer Ausfallerscheinungen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht eingeschränkt. Ebenso wenig sei der Kläger gehindert, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, Insbesondere sei eine Dauermedikation nicht erforderlich und werde auch eindeutig nicht eingenommen, was sich aus dem im Rahmen der Begutachtung erhobenen Laborbefund ergebe. Dieser habe nämlich keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Kläger das von ihm angegebene Medikament Carbamazepin tatsächlich einnehme. Das Sozialgericht hat sodann eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen M eingeholt. Dieser hat unter dem 09.07.2002 dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger seiner Auffassung nach noch in der Lage sei, die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel zu verrichten. Auf Antrag des Klägers hat sodann der Arzt für Orthopädie Dr. K ein fachorthopädisches Gutachten und der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H ein neurologisch/psychiatrisches Zusatzgutachten erstattet. Der Sachverständige Dr. K hat in seinem Gutachten vom 20.11.2002 die folgenden Diagnosen erhoben: Lendenwirbelsäulensyndrom, Halswirbelsäulen-, Schulter-Arm-Syndrom und Brustwirbelsäulensyndrom. Die seitens des Klägers angegebenen Beschwerden könnten nach Umfang und Intensität im Übrigen orthopädischerseits nicht vollends verobjektiviert werden. Der Sachverständige hat sich im Wesentlichen der Leistungsbeurteilung des Orthopäden M angeschlossen und ausgeführt, dass der Kläger in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 Kilo in wechselhaften Belastungen unter Vermeidung von Zwangshaltung bzw. Haltungskonstanz lang anhaltender Natur vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Wegen der bekannten Wetterfühligkeit bei Störungen des Bewegungsapperates sollten die noch zumutbaren Tätigkeiten entweder im Freien unter Witterungsschutz, besser noch in geschlossenen Räumen ausgeübt werden. Gefährdungen durch Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft seien zu vermeiden. Der Kläger sei medizinisch in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu steuern. Der Sachverständige Dr. H ist in seinem neurologisch/psychiatrischen Zusatzgutachten vom 04.11.2002 zu folgenden Diagnosen gelangt: Spannungskopfschmerz bei muskulären Verhärtungen der Hals- und Nackenmuskulatur, leichtes lumbales Wurzelreizsyndrom der Etage L5/S1 links sowie depressive Anpassungsstörung. Der Sachverständige Dr. H hat in seinem Gutachten weiterhin ausgeführt, dass sich eine affektiv unausgeglichene Stimmung zeige und der Kläger überdies leicht depressiv gewirkt habe. Er habe im Rahmen seiner Untersuchung bei dem Kläger weder Aggravationen noch eine Simulation festgestellt. Die Leistungsfähigkeit werde infolge der depressiven Anpassungsstörung nur geringgradig beeinträchtigt. Zusammenfassend ist der Sachverständige zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne geistige Beanspruchung und Verantwortung, ohne Zeitdruck und Stress, ohne Wechsel und Nachtschicht sowie unter Meidung von Akkordarbeiten vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Die Nutzung eines Kraftfahrzeug sei zur Zeit auf Grund der durchgeführten medikamentösen Behandlung sowie infolge der depressiven Anpassungsstörung nicht möglich. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat die Klage durch Urteil vom 13.06.2003 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger, der als bergmännischer Facharbeiter zu qualifizieren sei, könne mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel vollschichtig und regelmäßig verrichten. Diese Tätigkeit stünde im Einklang mit dem Restleistungsvermögen des Klägers. In den Gutachten von Herrn M und Dr. L seien nur leichtgradige Bewegungseinschränkungen festgestellt worden, so dass der Kläger in der Lage sei, eine solche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung und unter Berücksichtigung der weiteren Leistungseinschränkungen zu verrichten. Der Kläger sei insbesondere nicht gehindert, ein Kraftfahrzeug auch beruflich zu nutzen. Die Kammer hat sich insofern den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L angeschlossen, der ausgeführt hatte, dass die vom Kläger angegebene Dauermedikation nicht erforderlich und ausweislich des Laborbefundes auch nicht eingenommen würde. Die Kammer ist den anderslautenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H nicht gefolgt, Angesichts der vom Sachverständigen Dr. L erhobenen Laborbefunde hätte es sich ihm aufdrängen müssen, die Angaben des Klägers über die eingenommene Medikation kritisch zu hinterfragen und ggf. eigene weitere Laborbefunde zu veranlassen. Im Übrigen könne die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. H auch in der Sache nicht überzeugen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Sachverständige einerseits ausführe, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers infolge der von ihm diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung nur geringfügig beeinträchtigt sei, andererseits doch erhebliche Leistungseinschränkungen vornehme. Gegen die Verweisung des Klägers auf den Beruf eines Auslieferungsfahrers spreche auch nicht, dass ihm im vergangenen Jahr (also im Jahr 2002) Medikamente wie z. B. Imipramin-Neuraxpharm, Anafranil, Stangyl oder Trevilor verordnet worden seien. Zum Einen sei nämlich nicht nachgewiesen, dass diese Arzneimittel tatsächlich vom Kläger eingenommen worden seien und werden. Zum Anderen sei es im Hinblick auf den im Jahr 1966 geborenen Kläger unerheblich, ob nunmehr die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgehoben oder eingeschränkt sei. Denn ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne daraus angesichts des Umstandes, dass der Kläger nicht zu dem durch § 240 Abs. 1 SGB VI „priviligierten“ Personenkreis gehört, nicht entstanden sein. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente begehrt. Entgegen der Meinung des Sozialgerichts scheide die Verweisung auf die Tätigkeit des Medikamentenauslieferers bereits deshalb aus, weil es bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung des Klägers am 06.04.2000, insbesondere aber seit dem 30.11. 2000, nicht genügend Vollzeitarbeitsplätze in dieser Tätigkeit gegeben habe und gebe, die es erlauben würden, diese Tätigkeit als Verweisungstätigkeit anzusehen. Abgesehen davon, komme eine Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit wie auch auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Dies ergebe sich bereits aus den Feststellungen der beiden orthopädischen Gutachter M und Dr. K, die die Vermeidung der Ausführung von Tätigkeiten, die mit Gefährdung unter anderem durch Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Nässe verbunden seien, bzw. die Beschränkung des Zeitdrucks auf ein Minimum gefordert haben. Mit beiden Einschränkungen lasse sich die Tätigkeit des "Medikamentenauslieferers" nicht in Einklang bringen. Unabhängig davon, komme eine Verweisbarkeit auch im Hinblick auf den psychischen Zustand des Klägers nicht in Betracht. Die ihm von Dr. L unterstellten Aggravationen seien aus seiner Sicht nicht ausreichend belegt. Eine Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers ließe sich im Übrigen mit tragenden Grundsätzen der Verfassung nicht in Einklang bringen. Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger ergänzend eine Kopie des Vertrages über seine Ausbildung als Jungbergmann vom 21.07.1984 sowie eine Ausbildungsbescheinigung vom 31.07.1984 vorgelegt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2001 zu verurteilen, bei ihm ab dem 01.10.2000 den Zustand der Berufsunfähigkeit anzunehmen und entsprechende Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer ablehnenden Entscheidung fest. Der Senat hat die Personalakte des Klägers sowie auf Anregung des Klägers einen Entlassungsbericht der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des V-Krankenhauses in J beigezogen. Danach befand sich der Kläger vom 19.09.2003 bis 17.10. 2003 wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der Kläger sei nach Terminabsprache mit Einweisung zur stationären Aufnahme erschienen. Im Rahmen der Therapie hat der Kläger dem Bericht zufolge einerseits sich oft zurückgezogen und sei bei Kontaktaufnahme kaum bereit gewesen, etwas zu sagen. Wenn, dann habe er über Symptome bzw. somatische Beschwerden wie Schwindel und diffuse Schmerzen geklagt, andererseits habe der Kläger regelmäßig bei Besuchen der Ehefrau mit ihr gemeinsam die Station verlassen, habe die Ausgangszeiten genutzt und habe auch seine Belastungsurlaube wahrnehmen können. Es sei daraufhin zum 17.10.2003 eine auf 14 Tage anberaumte Probeentlassung vereinbart worden. Im Nachgespräch am 03.11.2003, habe der Kläger erklärt, dass er die Medikation abgesetzt habe, was zu keinen negativen Effekten geführt habe. Das Medikament habe ihn nur müde gemacht. Im Vergleich zu seinem Klinikaufenthalt fühle er sich etwas besser, weil er wieder mehr Kontakt zu seiner Frau und den Kindern habe. Aus diesem Grund sei von einer Wiederaufnahme abgesehen worden, der Kläger plane die Aufnahme einer psychosomatischen Kur. Ihm sei darüber hinaus dringend die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie geraten worden. Nach Hinweis des Senats auf die den Beteiligten in vielfachen Parallelverfahren übersandten berufskundlichen Unterlagen für die Verweisungstätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers hat der Kläger die Auffassung vertreten, eine Verweisung auf diese Tätigkeit sei im Übrigen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. II. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den von ihm angefochtenen Bescheid vom 21.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2001 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Bestimmung des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI a.F). Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. ist berufsunfähig der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Nach den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12. 2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend. Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit ist bis zum 31.12.2000 nicht eingetreten. Ausgangspunkt ist bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des Versicherten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist „bisheriger Beruf in der Regel die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit (BSG Urteil vom 14.03.1979 -1,RJ 84/78- in SozR § 1246 RVO Nr. 41; Urteil vom 11.09.1980 -1 RJ 94/79- in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 66 mit weiteren Nachweisen). Ein derartig starkes Gewicht ist der letzten Tätigkeit aber nur dann beizumessen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist. Bei anderen Fallgestaltungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf abgehoben, als Hauptberuf nicht unbedingt die letzte, sondern diejenige Berufstätigkeit zugrunde zulegen, die der Versicherte bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt habe (BSG Urteil vom 30.10.1985 -4a RJ 53/94- in SozR 2200 § 1246 Nr. 130 mit weiteren Nachweisen). Eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung bleibt zudem maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSGE 2,181,187; BSG SozR RVO § 1246 Nr. 33, 57, 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). „Bisheriger Beruf des Klägers ist dementsprechend seine bis zum Jahr 1999 ausgeübte Tätigkeit als Hauer. Diese hat er für längere Zeit und bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft ausgeübt, bevor er sie aus gesundheitlichen Gründen zum 30.09.2000 endgültig aufgegeben hat. Als Hauer kann der Kläger nach den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen und der damit übereinstimmenden Auffassung der Beklagten nicht mehr arbeiten. Der Rentenanspruch hängt mithin davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar ist und von ihm gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Bewertung hat das BSG ein Mehrstufenschema entwickelt und die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Schema werden-die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG Urteil vom 22.10.1996 -13 RJ 35/96- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18.02.1998 -B 5 RJ 34/97 R- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61). Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt zum einen nach der Dauer der absolvierten Ausbildung und zum anderen nach der Qualität der verrichteten Arbeiten. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (BSG Urteil vom 25.07.2001 -B 8 KN 14/00 R- mit weiteren Nachweisen, vgl auch BSG Urteil vom 17.06.1993 -13 RJ 33/92- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Der Kläger kann für sich Berufsschutz als bergmännischer Facharbeiter in Anspruch nehmen. Er war langjährig als Hauer an verschiedenen Betriebspunkten (Streb, Gewinnung sowie Aus- und Vorrichtung) mit entsprechender Facharbeiterentlohnung zuletzt nach der Lohngruppe 11 der Lohnordnung tätig. Als Facharbeiter kann der Kläger nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (Berufsgruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters). Darüber hinaus müssen sich Facharbeiter auch auf solche ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, die sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten herausheben und die wegen ihrer besonderen Qualität oder betrieblichen Wichtigkeit wie sonstige Ausbildungsberufe tariflich eingestuft sind (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 17, 29, 34). Diese Grundsätze berücksichtigend ist der Kläger zur Abwendung von Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers verweisbar. Dies steht aufgrund der im ersten Rechtszug durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme fest. Anlass, die im wesentlichen übereinstimmenden Feststellungen und Bewertungen der gehörten Sachverständigen M, Dr. K und Dr. L anzuzweifeln, besteht nicht. Danach ist der Kläger zumindest noch in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg, wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte und Zugluft im Freien unter Witterungschutz bzw. mit witterungsangepasster Kleidung und in geschlossenen Räumen ohne Zeitdruck vollschichtig verrichten. Der Umstand, dass auch Dr. K gelegentliche Einwirkungen von wetterabhängigen Einflüssen bei einer (zeitweiligen) Tätigkeit im Freien nicht in Gänze ausschließt, ist seiner Einschätzung zu entnehmen, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und so seinen Arbeitsplatz bzw. seine Wohnung zu erreichen, was die Zumutbarkeit zumindest kurzfristiger Aufenthalte im Freien und die damit gelegentlich einher gehenden Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte und Zugluft belegt, denen der Kläger zudem mit witterungsangepasster Kleidung begegnen kann. Dies entspricht auch der sozialmedizinischen Beurteilung des Sachverständigen M, der Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz (witterungsangepasster Kleidung) ohne besondere Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte und Zugluft und insofern insbesondere mit ergänzender Stellungnahme vom 09.07.2002 (in Hinblick auf die Witterungseinflüsse) vergleichbare Tätigkeiten als Auslieferungsfahrer ausdrücklich für medizinisch zumutbar gehalten hat. Dem ist der Sachverständige Dr. K in seinem Gutachten vom 20.11.2002 nicht entgegengetreten. Auch der Sachverständige Dr. H geht grundsätzlich noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Kläger für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus. Soweit er - anders als die Sachverständigen M, Dr. K und Dr. L - einschränkend die Nutzung eines Kraftfahrzeuges auf Grund der durchgeführten medikamentösen Behandlung sowie infolge der depressiven Anpassungsstörung, die die Leistungsfähigkeit des Klägers nur geringgradig einschränke, ausschließt, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte es sich dem Sachverständigen in Anbetracht der vom Sachverständigen Dr. L erhobenen Laborwerte, die die Einnahme des vom Kläger angegeben Medikaments Carbamazepin nicht bestätigt hat, aufdrängen müssen, die Angaben über die vom Kläger behauptete Medikamenteneinnahme kritisch zu hinterfragen und ggf. eigene weitere Laborbefunde zu veranlassen und auch zur Frage der Notwendigkeit der Medikation, die der Sachverständige Dr. L ausdrücklich verneint hatte, Stellung zu nehmen. Auch soweit Dr. H die Nutzung eines Kraftfahrzeuges aufgrund der von ihm beim Kläger diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung ausschließt, sind seine Feststellungen nicht nachvollziehbar. Der Senat schließt sich insofern der Auffassung der Neurologin und Psychiaterin I vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten an, die zu recht bemängelt, dass - anders als im Gutachten des Sachverständigen Dr. L - der Sachverständige Dr. H keine ausführliche Anamneseerhebung wiedergibt. Die Beschwerdesymptomatik sowie das Lebensumfeld des Klägers werden kaum differenziert exploriert. Krankheitsentwicklung, Behandlungsversuche und Lebensführung wurden offensichtlich nicht erfragt, zumindest nicht im Gutachten wiedergegeben. Die Darstellung des psychischen Befundes ist im Gegensatz zum Vorgutachten oberflächlich und undifferenziert. Die üblichen geistig-seelischen Grundfunktionen werden nicht ausführlich dargestellt. Die mitgeteilten geistig-seelischen Dimensionen lassen keine schwerwiegenden krankhaften Veränderungen erkennen, insbesondere keine leistungsrelevanten Störungen von Vigilanz, Auffassung, Antrieb und Denkabläufen. Auch ein wesentliches dynamisches Defizit kommt nicht zur Darstellung, es werden allenfalls leichte unspezifische Affektveränderungen mitgeteilt. Schließlich kommt der Sachverständige Dr. H selbst zu dem Ergebnis, dass psychiatrischerseits die Leistungsfähigkeit des Klägers nur "geringgradig beeinträchtigt" würde. Der dargestellte psychische Befund und die psychiatrische Exploration ergeben keine bzw. zumindest keine ausreichende Begründung für die von dem Sachverständigen Dr. H dargestellten sozialmedizinischen Einschränkungen. Seine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung ist daher unverwertbar. Das von den Sachverständigen im Übrigen dargestellte Restleistungsvermögen des Klägers stimmt mit den Anforderungen an das Berufsbild des Zigarrettenautomatenauffüllers überein. Nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. Q handelt es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt wird und nur normale durchschnittliche Anforderungen an seelisch-geistige Qualitäten stellt, wie sie bei dem Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L bedenkenlos vorausgesetzt werden können. Was die körperliche Belastung im übrigen anbelangt, ist davon auszugehen, dass bei einer städtischen Tour täglich 40 - 44 und bei einer ländlichen Tour täglich 35 - 40 Zigarettenautomaten angefahren, gewartet und nachgefüllt werden müssen. Dabei sind durchschnittlich täglich insgesamt etwa 3000 Packungen, was 150 Stangen zu 20 Packungen und einem Warenwert von rund 12000,00 Euro entspricht, nachzufüllen. Jeder zu versorgende Automat ist somit durchschnittlich mit 75 Packungen nachzufüllen bei einem Geldgesamtanfall von durchschnittlich etwa 300,00 Euro. Von diesen durchschnittlichen Werten ausgehend fallen je Zigarettenautomat nur geringe Gewichte an Zigaretten und an Geld an. Ausgehend von einem Packungsgewicht von etwa 25 g - Stange von maximal 510 g bei 20 Packungen - ist ein Warengewicht bei 75 Packungen von unter 2 Kg in dem 2,2 Kg wiegenden Füllkorb zu bewältigen. Entsprechend stellt sich das Gewicht des Geldes dar. Bei einem ausschließlich mit Münzgeld zu bedienenden Automaten und bei einem Packungspreis von durchschnittlich 4,00 Euro können 300 1,00-Euro-Münzen durchschnittlich anfallen, was zu einem Gewicht von max. 2550 g führt. Dabei ist der Senat, der Annahme des Sachverständigen folgend von einem Münzgewicht bei einer 1,00-Euro- Münze von etwa 8,5 g - münzfrisch 7,5 g plus Verschmutzung - ausgegangen. Variationen wegen anderer Münzzusammenstellungen oder -mischung mit Notengeld sind möglich. Abweichungen nach oben und nach unten sind aber nur in einem Maße möglich, mit dem die 5 Kilo Grenze regelmäßig nicht überschritten wird. In Ausnahmefällen können zwar höhere Gesamtgewichte sowohl bei der Ware als auch beim Geld anfallen. Zigarettenkartons mit einem Inhalt von 16 Stangen zu 510 g können bis knapp unter 9 Kg wiegen. Zu entnehmende Geldmengen können insgesamt das Gewicht von 20 Kg nach den Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen erreichen/ überschreiten. Diese Gewichte können aber, wie der Sachverständige auch dargelegt hat, in Teilmengen transportiert werden. Der Automatenauffüller kann sie sich seinem Leistungsvermögen entsprechend aufteilen. Weitere körperliche Belastungen mit den vorbeschriebenen (Gesamt)Höchstgewichten treten auf beim Beladen des Lieferfahrzeugs. Gleich ob die aus dem Warenlager des Tabakwarengroßhändlers zu entnehmenden Waren von einem Kommissionierer vorbereitet bereitgestellt werden oder ob der Auffüller sie selbst aus dem Lager holt. Diese Gewichte können ebenfalls - soweit vorliegend überhaupt erforderlich - belastungsgerecht aufgeteilt werden. Das an den Automaten eingesammelte Geld fällt nach dem Zählen mittels einer Zählmaschine in einen im Lieferwagen eingebauten Tresor, der auf dem Gelände des Tabak-Warengroßhändlers nur noch aus dem Lieferwagen auf ein Rollenförderband gezogen werden muss, das bis an den Lieferwagen heranreicht. Mit der Geldentnahme oder einem Transport ins Kassenbüro hat der Automatenauffüller nichts zu tun. Beim Beladen des Fahrzeugs werden entweder die Zigaretten-Kartons oder-Stangen in in dem Wagen eingebaute Regale gelegt. Beim Nachfüllen der Automaten sind die erforderlichen Mengen wieder aus diesen Regalen herauszunehmen. Dabei können jeweils naturgemäß einzelne kurzfristige Bückvorgänge notwendig sein, die dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner orthopädisch bedingten Leistungseinschränkungen nach den Feststellungen der Sachverständigen M und Dr. K zeitweilig bzw. kurzfristig aber medizinisch zumutbar sind, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich die jeweils nachzufüllenden Zigarettenpackungen bei jedem Automaten ausschließlich auf dem Boden des Lieferfahrzeugs - als dem untersten "Regalboden" - befinden. An die geistig-seelischen Qualitäten wie Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, verantwortliches und zuverlässiges Handeln werden normale, durchschnittliche Anforderungen gestellt, wie sie beim Kläger - wie ausgeführt - im Anschluss an die Sachverständigen Dr. L bedenkenlos vorausgesetzt werden können. Zeitdruck kann allenfalls in dem allenthalben bei jeder Arbeit anfallenden Ausmaß entstehen bzw. vorhanden sein. Der Zigarettenautomatenauffüller ist in der Gestaltung seines Arbeitstages weitestgehend frei. Das hat seine Grundlage darin, dass er für die Versorgung seines Bezirks und nicht nach geleisteten Arbeits- und/oder Überstunden entlohnt wird. Deshalb kann er seine Nachfüll-Tour, die für den jeweiligen Tag vorgegeben wird, in ihrem Ablauf frei gestalten, Pausen nach den Vorgaben der Arbeitszeitordnung planen und einhalten oder zusätzliche Pausen einlegen. Daran ist er durch nichts, vor allem nicht durch eine Verpflichtung zur Einhaltung von Terminen, gehindert. Er kann z.B. in einem innerstädtischen Bereich ganz früh morgens mit seiner Arbeit beginnen, um sie relativ "bequem” und zügig erledigen zu können, weil er sich als Lieferant bis 10 Uhr morgens problemlos in seinem Fahrzeug sowohl in der Fußgängerzone als auch in dem anderen Innenstadtbereich bewegen kann. Hat er auf seiner Tour vornehmlich z.B. Kantinen, Wirtschaften und Kioske aufzusuchen, wird er wegen möglicher späterer Öffnungszeiten seinen Arbeitstag auch erst später am Tag beginnen mit der Folge, dass es an diesem Tage später werden kann. Bei normalem Ablauf eines durchschnittlichen Tourentages ist deshalb das Entstehen von Zeitdruck über das normale Maß hinaus nicht zu erwarten. Zeitdruck wird regelmäßig nur dadurch entstehen können, worauf auch der Sachverständige hinweist, dass sich der Auffüller selbst unter Druck setzt mit dem Ziel seine Arbeit schnellstmöglich hinter sich zu bringen. Da es von dieser Art Arbeitsplätze in Deutschland etwa 2500 gibt, in Nordrhein-Westfalen allein mehr als 500, wobei die Arbeitsplätze und die Bevölkerungszahlen ins Verhältnis gesetzt sind, demnach von einer beachtlichen und nach der Rechtsprechung der Rentensenate des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des BSG in RozR 3-2600 § 43 Nr. 13) bei weitem für eine Verweisungstätigkeit ausreichenden Anzahl dieser Arbeitsplätze, seien sie frei oder besetzt, auszugehen ist, sind die vorbeschriebenen Arbeitsbedingungen die des allgemeinen Arbeitsmarktes für diese Tätigkeit (vgl. BSG Urteil in SozR 2200 § 1247 Nr. 43, Urteil in SozR 4100 § 168 Nr. 7). Diese üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q nicht darin, nach Stunden und Überstunden für eine Arbeit entlohnt zu werden, sondern in der Versorgung der Automaten in dem, dem Zigarettenautomatenauffüller anvertrauten Bezirk. Der Sachverständige hat insofern in seiner Stellungnahme vom 20.07.2005 (in einem Verfahren des 2. Senats des LSG NRW, Aktenzeichen hier unbekannt) dazu ausgeführt, dass die Fahr- verkäufer/Automatenauffüller in der Regel ein festes Monatsgehalt erhalten, mit dem alle eventuellen Überstunden abgegolten sind. Vom Stelleninhaber würde erwartet, dass er seinen von ihm selbst gestalteten Tourenplan einhalte und die Tagesarbeit erledige. Sei ihm das in weniger als 38,5 Stunden pro Woche (tarifliche Wochenarbeitszeit im Groß- und Aussenhandel NRW) möglich, würde danach genau so wenig gefragt, wie wenn er 42 Stunden aufgrund Staus oder wegen langsamerer Arbeitsweise benötige. Der Senat sieht keinen Grund, diese Äußerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die vom Marktführer erstellte Stellenbeschreibung des Fahrverkäufers, die nach Ausführung des Sachverständigen die in der Branche übliche Arbeit des Automatenauffüllers beschreibt, haben sowohl der Zeuge Stahn als auch der Sachverständige, der seinerseits davon ausgeht, dass die treffendere Bezeichnung die des Zigarrettenautomatenauffüllers sei, vorgelegt. Die Bezeichnung des Fahrverkäufers ist ausdrücklich in den Tätigkeitsbeispielen der Lohngruppe 6 des einschlägigen Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen (NRW) aufgeführt. Damit haben die Tarifvertragsparteien als die besonderen Kenner dieser Materie zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgehen, dass diese Arbeit auch grundsätzlich in der diesem Tarifvertrag zugrunde liegenden Arbeitszeit (§ 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW) zu erledigen ist. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die von dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der Q GmbH & Co KG, Z, in dem Verfahren L 18 (4) RJ 107/03 überreichte Übersicht über die „Ready-Zeiten/MDE-Zeiten“ für den Monat April 2005, geltend macht, die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Zigarrettenautomatenauffüller liege bei 10,29 Stunden (und insoweit sich die Frage stelle, ob der Kläger einer Tätigkeit in diesem Umfang gesundheitlich gewachsen sei), ist die vorgelegte Übersicht nicht geeignet, die von dem Sachverständigen (sowie den Tarifvertragsparteien) zugrunde gelegte Arbeitszeit zu widerlegen. Wie der Zeuge Z in der Verhandlung am 23.08.2005 (im Rahmen des Verfahrens L 18 (4) RJ 107/03) ausgesagt hat, wird mit dem mobilen Datenerfassungsgerät (MDE, dem sogenannten „Ready“), das bei neueren Zigarettenautomaten zum Einsatz kommt, nicht nur der jeweils aktuelle Bestand und letzte Abverkauf registriert, sondern auch die „Zeit des Nachfüllvorganges“. Dabei wird das Gerät - der Zeugenaussage zufolge - beim Auslesen des ersten Automaten auf der Tagestour eingeschaltet und nach dem Auslesen des letzten Automaten an diesem Tag ausgeschaltet. Diese Zeiten sowie zusätzliche pauschale Zeiten (zwei Stunden täglich) für die Abrechnung und Fahrzeiten zum/ab Lager liegen der vom Zeugen überreichten Übersicht „Ready-Zeiten“ zugrunde, derzufolge eine durchschnittliche Zeit von 10,29 Stunden (einschließlich pauschal abgerechneter Zeiten für „Abrechnung und Fahrzeiten“) täglich errechnet worden ist. Diese „Ready-Zeiten“ sind als Grundlage für die Berechnung einer täglichen Arbeitszeit ungeeignet. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich daraus tatsächlich nicht eine entsprechende Arbeitszeit der Beschäftigten, sondern allein die Zeit zwischen Ein- und Ausschalten des Ready-Gerätes. Es ergeben sich wegen der ununterbrochenen Aufzeichnung keine Aussagen/Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang in der aufgezeichneten Gesamtzeit Zeiten für das Auffüllen, das Fahren zwischen den Automaten und/oder ggf. zum Lager, Unterbrechungen welcher Art auch immer und die nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einzuhaltenen Pausen. Schon deshalb ist die auf der Übersicht vorgenommene Berechnung nicht geeignet, die Angaben des Sachverständigen Dr. Q, der grundsätzlich von der tariflichen Arbeitszeit ausgeht, zu entkräften, da die ohnehin - wie dargestellt- nur theoretischen - Berechnungen in sich nicht schlüssig sind. Die Zeiten sind im einzelnen nicht nachvollziehbar, so dass weder das Gesamtergebnis noch einzelne Zeiten nachgerechnet werden können. .. Nach dem oben beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger durchaus in der Lage diesen Beruf auszuüben. Er wird weder körperlich noch seelisch-geistig durch die zu ver- richtenden Tätigkeiten, einschließlich der kleinen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, überfordert (zu der Verweisungstätigkeit des Zigarrettenautomatenauffüllers auch Urteile des Senats vom 22.03.2005 im Rechtsstreit L 18 KN 91/01, vom 19.07.2005 im Rechtsstreit L 18 KN 101/03 und L 18 KN 25/02, vom 08.11.2005 im Rechtsstreit L 18 KN 95/02 und L18 KN 70/03, vom 29.11.2005 im Rechtsstreit L 18 KN 37/02 und L18 KN 5/03, vom 13.12.2005 im Rechtsstreit L 18 KN 7/03 und vom 07.03.2006 im Rechtsstreit L 18 KN 6/03). Bei den in der Vergangenheit zu verrichtenden Arbeiten hat er auch mit Werkzeugen umgehen müssen, so dass dem Senat nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen ist, warum er die erforderlichen kleinen Reparaturen und die in der Stellenbeschreibung weiter beschriebenen Aufgaben des Zigarettenautomatenauffüllers nicht durchführen könnte. Es gibt schließlich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er diese Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten soweit erlernen könnte, dass er sie vollwertig verrichten kann. Der Kläger hat unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges unter Beweis gestellt, dass er unterschiedlichen Anforderungen bei der Durchführung von Tätigkeiten gewachsen ist. Er war in der Lage höherwertige Tätigkeiten im Bergbau zu verrichten. Dafür spricht allein schon der Umstand, dass er als Facharbeiter mit dem daraus fließenden Verweisungsschutz anzusehen ist. Die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers ist dem Kläger auch mit Rücksicht auf den hier anzunehmenden Facharbeiterschutz sozial zumutbar, da er nach der Lohngruppe VI des Lohnrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels in Nordrhein- Westfalen (Verkaufsfahrer) vom 14. März 1980, nach der auch solche Tätigkeiten entlohnt werden, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen, entlohnt wird. Die hohe tarifliche Einstufung ist gerechtfertigt dadurch, dass der Zigarettenautomatenauffüller mit hohen Waren- und Geldwerten umgeht und deswegen eine für den Betrieb hochwertige Arbeit ausführt. Der Senat hat keine Bedenken die Feststellungen des beruflichen Sachverständigen Dr. Q zu der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Er ist als Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Y e.V. hinreichend mit der Materie befasst und hat in dieser Funktion ganz wesentlich mit dem Tabakgroßhandel zu tun. Er hat sich im Einzelfall Kenntnisse durch Gespräche und Rücksprachen mit den Tabakwarengroßhändlem verschafft und mit diesem Kenntnisstand die an ihn gerichteten Fragen beantwortet. Seine Ausführungen sind - entgegen der Auffassung des Klägers, der seine Auffassung weder belegt noch auch nur schlüssig darlegt - insbesondere nicht widersprüchlich oder gar unverwertbar. Soweit der Kläger desweiteren geltend macht, die Rechtsordnung könne von ihm generell nicht verlangen, dass er sich am Handel mit Drogen - nämlich Nikotin - beteilige, übersieht er zunächst, dass er gerade mit dieser Tätigkeit in ganz erheblichem Maße mit jeder von ihm nachgefüllten Zigarettenpackung auf die gesundheitliche Gefährlichkeit des Tabakrauchens schriftlich hinweist. Jede Packung weist in einem Aufdruck auf die gesundheitliche Schädlichkeit des Rauchens hin. Darüberhinaus scheint er sich insoweit, wie in dem ähnlich gelagerten Fall L 18 KN 25/02, im Ansatz auf ein Grundrecht aus Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) berufen zu wollen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, die zur Frage einer zulässigen Ablehnung einer angebotenen Arbeit im Rahmen der Arbeitlosenversicherung ergangen ist, hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass eine Beeinträchtigung von Belangen der Versichertengemeinschaft nur dann als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn und soweit der Schutzbereich des Art. 4 GG eröffnet ist und bei der gebotenen Rechtsgüterabwägung der Gewissensposition des einzelnen ein höheres Gewicht zukommt als den verfassungsrechtlich angeordneten Gemeinschaftsaufgaben, hier: Sicherung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Sozialversicherung, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (BSG Urteil vom 23.06.1982, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 19, vgl. BVerfG in SozR 4100 § 119 Nr. 22). Art. 4 GG soll ein allgemeines Recht auf Verwirklichung von Gewissensentscheidungen gewährleisten (BSG Urteil vom 18.02.1987, SozR4100 § 119 AFG Nr. 30). Verlangt wird hierbei jedoch, dass der Versicherte eine Gewissensentscheidung getroffen hat, an deren Ernsthaftigkeit kein Zweifel besteht. Es muss durch die Ausübung der "angebotenen" Arbeit zu einem aufgezwungenen Gewissenskonflikt kommen. Dazu hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Gewissensnot substantiiert vorzutragen. Das Gericht hat zu überprüfen, ob diese Darlegungen glaubhaft sind. Die für den Bereich der Arbeitslosenversicherung an Art. 4 GG orientierten und entwickelten Grundsätze des BSG sind gleichermaßen tragend für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es geht ausschließlich um die Zumutbarkeit einer Tätigkeit/ eines Berufes. An den aufgeführten Voraussetzungen eines „aufgezwungenen Gewissenskonflikts“ fehlt es hier gänzlich. Allein der Umstand, dass die vom Kläger dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen eine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers gleichlautend schriftsätzlich in zahlreichen anderen Verfahren „ohne wenn und aber“ in die jeweiligen Verfahren eingeführt wurden, lässt eine konkrete Einzelfallbezogenheit vermissen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen gegen das Rauchen und die Unzumutbarkeit, den Kläger und „sämtliche anderen Versicherte“ rentenrechtlich auf eine Tätigkeit zu verweisen, die "Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin abverlangt", lassen noch keine vom Kläger individuell und ernsthaft getroffene und detailliert vorgetragene Gewissensentscheidung dagegen erkennen. Ganz im Gegenteil: die Äußerung seines Bevollmächtigten, die Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin sei „unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles immer und in jedem einzelnen Fall strikt abzulehnen", macht deutlich, dass es ihm nicht um eine - nämlich seine - individuelle Gewissensposition der und des Versicherten - wie vorliegend - geht. In einem solchen pauschalen Vortrag, kann der Senat weder eine substantiierte Darlegung der Einzelgründe für eine Gewissensentscheidung überhaupt geschweige denn für deren Ernsthaftigkeit entnehmen. In einem solchen, ganz allgemein gehaltenen Vortrag, sieht der Senat keinen Grund, die Versichertengemeinschaft mit einer Rentenleistung zu belasten. Da bislang Produktion und Vertrieb von Zigaretten gesetzlich nicht verboten sind, sieht der Senat durch die Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers keine Rechtsverletzung und deshalb auch - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Verstoß gegen die durch Art.1 GG geschützte „unantastbare“ Menschenwürde. Art.1 GG schützt den Einzelnen vor einer staatlichen Behandlung, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfGE 30,1, 25 f., 87, 209, 228; 96, 375, 399; 109, 279, 312; Schmidt-Bleibtreu/Klein GG-Kommentar zu Art.1 Rdnr.1; ähnlich auch Maunz/Dürig/Herzog zu Art.1 Rdnr.28 m.w.N.). Dabei gehört zum Schutz der Menschenwürde nicht nur Schutz vor materieller Not, sondern auch vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw. (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein a.a.O.). Die durch Art.1 GG geschützte Würde des Klägers ist durch die Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers nicht verletzt. Es ist mit Art.1 GG vereinbar, auf eine nicht sittenwidrige und von der Rechtsordnung nicht sanktionierte, sondern in jeder Hinsicht im öffentlichen Leben anerkannte Tätigkeit zu verweisen. Das will der Kläger zwar in nicht zu rechtfertigender Weise in Abrede stellen, indem er den Zigarrettenautomatenauffüller einem „Drogendealer“ gleichsetzt, was der Senat ausdrücklich missbilligt. Ein Vergleich mit dem Handel von illegalen Drogen verbietet sich. Insbesondere mit Rücksicht auf die im Arbeitsverhältnis stehenden Zigarrettenautomatenauffüller hieße das, ihnen verbotene, sittenwidrige Geschäfte und den unerlaubten Handel mit Drogen zu unterstellen. Soweit der Kläger als Ausgangspunkt der von ihm geltend gemachten Grundrechtsverletzung ausführt, das Rauchen - und damit auch die Tätigkeit des Zigarrettenäutomatenauffüllers - sei gesellschaftlich „geächtet“, findet diese Annahme in den tatsächlichen Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland keine Bestätigung. Das Rauchen ist zwar aus medizinischen Gründen sowohl für die Raucher - wie den Kläger - als auch für die sogenannten Passivraucher grundsätzlich als gesundheitsschädlich anzusehen, was aber ebenso u.a. für das Nichtbetreiben von Sport, das Ausüben von Extremsport und ungesunde Ernährung gilt, deshalb aber nicht zu einer „Ächtung“ dieser Personengruppen führt. Auch umfangreiche Kampagnen gegen das Rauchen haben nicht erreicht, Millionen von Menschen vom Rauchen abzuhalten. Es ist weder das Rauchen in der Öffentlichkeit verboten, noch im öffentlichen Leben verpönt. Von einer gesellschaftlichen Ächtung zu sprechen und dies zudem als Begründung einer Grundrechtsverletzung heranzuziehen, ist abwegig. Es kann daher von niemandem objektiv als Diskriminierung, Abwertung oder unwürdiger Unterordnung empfunden werden, wenn er auf eine Tätigkeit als Zigarrettenautomatenauffüller verwiesen wird. Durch die Verweisung auf eine legale und tariflich erfasste Erwerbstätigkeit wird die Subjektqualität des einzelnen Versicherten nicht berührt. lm Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 09.03.1994 (u.a. 2 BvL 43/92; 51/92 und 63/92, BverfGE 90,145) entschieden, dass es der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG nicht verbietet, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber habe ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol und Nikotin andererseits unterschiedlich regeln können. Was den Schutz der Kinder und Jugendlichen, auf den sich der Kläger auch beruft, anbelangt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, inwieweit sich der Kläger in seiner Menschenwürde verletzt fühlen könnte. Es gehört zuförderst zu dem von Art.6 Abs.2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Driten gegenüber zu schützen. Werden Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht, kommt das „Wächteramt des Staates“ nach Art.6 Abs.2 Satz 2 GG zum Tragen. Dem Kläger insoweit erweiterte Verantwortung im Sinne eines „verlängerten Arms“ des Staates zuzubilligen und deshalb von einer Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarrettenautomatenauffüllers abzusehen, überspannt die Schutzfunktion des Art.1 GG bei Weitem. Nach alledem bestehen für den Kläger eine medizinisch und sozial zumutbare Verweisungsmöglichkeit, die die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließt. Unabhängig davon, dass der Senat den Kläger auch über den 31.12.2000 auf diese Tätigkeiten als verweisbar sieht, findet jedenfalls die Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01. 2001 geltenden Fassung keine Anwendung, da der Kläger aufgrund seines Geburtsjahrganges 1966 nicht unter diese Regelung fällt. Aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens kommt - unabhängig von der Frage, ob der Klageantrag des Klägers insoweit ergänzend auszulegen ist - ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ebenfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.