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Beschluss

L 10 B 17/05 SB Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2006:0322.L10B17.05SB.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2005 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2005 wird zurückgewiesen. Gründe Auf ihren im Juli 2004 gestellten Antrag stellte der Beklagte nach Beiziehung des Entlassungsberichts der A-Klinik, U, über das im Mai /Juni 2004 durchgeführte stationäre Heilverfahren sowie Einholung des Befundberichts des Internisten Dr. Z und Auswertung dieser Unterlagen mit Bescheid vom 28.09.2004 und Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004 den Grad der Behinderung (GdB) mit 30 fest. Dabei berücksichtigte erfolgende Funktionsstörungen: 1. Diabetes mellitus Typ II durch Diät und Insulininjektion eingestellt 2. Speiseröhrenentzündung 3. Wirbelsäulenfunktionsstörung bei Verschleiß mit Nervenreizungen, Bandscheibenvorwölbung 4. Bluthochdruck. Der Gesundheitsstörung zu 1) hat der beratende Arzt des Beklagten ein GdB von 30 und den übrigen Gesundheitsstörungen jeweils einen GdB von 10 beigemessen. Mit ihrer beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage hat die Klägerin einen GdB von 50 geltend gemacht. Das SG hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. C vom 10.02.2005 eingeholt. Dieser hat die Feststellungen des beratenden Arztes des Beklagten im wesentlichen bestätigt; sollte sich als weitere Gesundheitsstörung eine Polyneuropathie nachweisen lassen, zu deren Abklärung von Seiten des Hausarztes weitergehende neurologische Untersuchungen in die Wege geleitet seien, lasse sich aufgrund deren eher nur geringen Ausprägung ein höherer GdB nicht rechtfertigen. In dem dann von der Klägerin übersandten Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N ist aufgrund der Untersuchung am 08.03.2005 die Diagnose einer Polyneuropathie bei Diabetes mellitus bestätigt worden. Auf den Hinweis des SG, die Auswirkungen der nunmehr gesicherten Polyneuropathie habe der gerichtliche Sachverständige C in seinem Gutachten bereits berücksichtigt, beantragte die Klägerin eine Begutachtung gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Chirurgen Dr. L und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. Der Sachverständige L hat ein Gesamt-Wirbelsäulen-Syndrom, ein Schulter-Arm-Syndrom mit Teilsteife sowie Funktionsstörungen im Hüft-Knie-Fußbereichfestgestellt und diesen jeweils einen GdB von 20 beigemessen. Der Sachverständige J hat ein psychovegetatives und seelisches Störungssyndrom sowie ein Polyneuropathie-Syndrom diagnostiziert und mit jeweils einem GdB von 20 bewertet. Unter Einbeziehung der auf chirurgischem und internistischem Gebiet festgestellten Funktionsstörungen (Diabetes mellitus 30, Bluthochdruck 10 und Refluxkrankheit 10) hat er den Gesamt-GdB mit 60 eingeschätzt. Das Angebot des Beklagten, den GdB ab März 2005 mit 50 festzustellen, weil ab diesem Zeitpunkt die Polyneuropathie aktenkundig sei, hat die Klägerin angenommen. In der dem Angebot zugrunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. E sind folgende Funktionsstörungen berücksichtigt worden: 1. Funktionsstörung der Wirbelsäule GdB 20 2. Schulter-Arm-Syndrom GdB 20 3. Funktionseinschränkung der unteren Gliedmaße bei degenerativen Veränderungen und Fußfehlform, Polyneuropathie GdB 30 4. Zuckerkrankheit GdB 30 5. Seelische Störungen GdB 20 6. Refluxkrankheit GdB 10 7. Bluthochdruck GdB 10 Eine Kostenübernahme hat der Beklagte abgelehnt, weil die angefochtenen Bescheide im Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtens gewesen seien und sein Angebot auf einer nachträglichen Änderung beruhe, der auch in einem Verwaltungsverfahren Rechnung getragen worden wäre. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass auch in einem solchen Fall der Beklagte zumindest einen Teil der Kosten tragen müsse. Das SG hat mit Beschluss vom 17.11.2005 entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die Beweisaufnahme habe die Unrichtigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ergeben. Vielmehr sei erst nach Klageerhebung eine wesentliche Änderung insofern eingetreten, als eine Polyneuropathie festgestellt worden sei, die den Beklagten zu dem von der Klägerin angenommenen Vergleichsvorschlag veranlasst habe. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt und unter Hinweis auf - teilweise zitierte - Entscheidungen des Bayrischen Landessozialgerichts (LSG) und des LSG Berlin beantragt, den Beschluss vom 17.11.2005 aufzuheben und dem Beklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es entspreche der gefestigten Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen, die Kostenerstattung abzulehnen, da die angefochtenen Bescheide richtig gewesen seien und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätten. II. Die gegen den Beschluss vom 17.11.2005 fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gem. §193 SGG nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage und die Frage, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (LSG NRW vom 21.08.1998 - L 11 SKa 52/97-). Hierzu rechnet die falsche Sachbehandlung, eine fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (Senatsbeschlüsse vom 18.01.1999 - L 10 B 9/98 - und vom 28.05.1999 - L 10 B 6/99 P -). Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen (z.B. verspätete Vorlage einer Vollmacht oder unzureichender Sachvortrag). Abweichend vom Zivilprozess und vom Verwaltungsgerichtsprozess sind die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung des Rechtsstreits auch dann im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen, wenn der Kläger letztlich mit seinem Begehren durchgedrungen ist (Zeihe, SGG, § 193 Rdn. 7h; Senatsbeschlüsse vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P - und vom 14.03.2000 - L 10 B 1/00 SB -). Für die Kostenentscheidung wesentlich ist im übrigen, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er ggf. keine Kosten zu tragen (vgl. (Strassfeld in Berliner Kommentare, SGG, 2. Aufl., § 193 Rn. 10; Zeihe § 193 Rdn. 7h; LSG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1998 - L 7 B 78/98 - sowie LSG Schleswig-Holstein in NZS 1997, 392; Senatsbeschlüsse vom 16.08.1999 - L 10 B 11/99 P -, 13.09.1999 L 10 B 15/99 P -, 30.03.2001 - L 10 B 2/01 SB - und vom 09.08.2004 - L 10 B 11/04 SB - ). Im Beschluss vom 13.09.1999 hat der Senat dies dahin präzisiert, dass das Anerkenntnis unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) abgegeben werden muss, um kostenrechtlich beachtlich zu sein. Eine angemessene Prüfungsfrist ist dabei einzuräumen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin, auch nicht teilweise, aufzuerlegen. Der Beklagte hat nämlich unverzüglich auf die nach Klageerhebung eingetretene Änderung reagiert und dieser durch das Regelungsangebot vom 06.10.2005 Rechnung getragen. Soweit der Beklagte ab März 2005 einen GdB von 50 anerkannt hat, beruht dies auf einer wesentlichen Änderung, die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgewiesen ist. Dem liegen die Feststellungen der gem. § 109 SGG gehörten Sachverständigen L und J zugrunde. Zwar hat der behandelnde Neurologe Dr. N bereits im März 2005 die Diagnose „Polyneuropathie bei Diabetes mellitus“ gestellt. Das vom Sachverständigen J mit einem GdB von 20 beurteilte Polyneuropathie-Syndrom, das der Sachverständige L dem bereits mit einem GdB von 30 bewerteten Diabetes mellitus zugeordnet hat, ohne dass sich dieser GdB-Wert erhöht hat, hätte jedoch eine Anhebung des Gesamt-GdB auf 50 nicht gerechtfertigt und den Beklagten nicht schon zu diesem Zeitpunkt zur Abgabe eines entsprechenden Angebotes veranlassen müssen. Denn erst die das Funktionssystem „Beine“ insgesamt betreffenden Funktionsstörungen, die nicht nur die durch die Polyneuropathie bedingten Sensibilitätsstörungen und Neigung zu Gangunsicherheit und Dysästhesien sondern auch Funktionsstörungen bei degenerativen Veränderungen und Fußfehlform umfassen und denen in der versorgungsärztlich Stellungnahme vom 24.09.2005 ein GdB von 30 zugemessen worden ist, rechtfertigten die Anhebung des GdB von 30 auf 50. Die übrigen das Funktionssystem „Beine“ betreffenden Funktionsstörungen bei degenerativen Veränderungen und Fußfehlform sind ebenfalls erstmalig im Gerichtsverfahren durch den Sachverständigen L festgestellt und mit einem GdB von 20 bewertet worden. Zwar pflegen sich Verschleißveränderungen über einen längeren Zeitraum zu entwickeln und mag auch die Fußfehlform schon vor Beendigung des Verwaltungsverfahrens bestanden haben; es ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits damals das vom Sachverständigen L festgestellte Ausmaß erreicht hatten. Die Klägerin hat weder im Antrags- noch im Widerspruchsoder im Klageverfahren, auch nicht gegenüber dem Sachverständigen C, entsprechende Beschwerden vorgetragen. Ebenso wenig sind den in den Verwaltungsakten enthaltenen ärztlichen Unterlagen oder dem Gutachten des Sachverständigen C insoweit entsprechende Befunde zu entnehmen. Desgleichen rechtfertigten das erstmalig von dem Sachverständigen J mit einem GdB von 20 diagnostizierte seelische Leiden und das vom Sachverständigen L mit einem GdB von ebenfalls 20 diagnostizierte Schulter-Arm-Syndrom nicht die Anhebung des Gesamt-GdB auf 50 oder auch nur auf 40 bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahren. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren hat die Klägerin entsprechende Beschwerden vorgetragen. Auch sind dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. Z für die genannten Funktionsstörungen sprechende Befunde oder Beschwerden nicht zu entnehmen. Im Entlassungsbericht der A-Klinik, U, über das im Mai / Juni 2004 durchgeführte stationäre Heilverfahren wird die Psyche als stabil bezeichnet. Hinsichtlich der oberen Extremitäten wird lediglich über einen Druckschmerz im Bereich der Schulterblätter berichtet. Erst der Sachverständige C gibt bei ansonsten freier Beweglichkeit im Bereich der oberen Extremitäten eine - allerdings nur endgradig schmerzhaft - eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit an. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, jede noch so fernliegende Sachverhaltsvariante zu erforschen. Dies überspannt die Ermittlungspflicht. Hätte der Beklagte eine dermaßen umfassende Sachaufklärungspflicht, müsste er, ohne dass sich aus dem Antrags- oder Widerspruchsvorbringen hierzu ein Anhalt ergibt, in jedem Einzelfall umfangreiche Untersuchungen durchführen lassen, um alle medizinisch denkbaren Funktionsbeeinträchtigungen zu ermitteln. Dem kann der Senat schon deswegen nicht beitreten, weil von jedem Antragsteller zu verlangen ist, dass er, wenn er einen Feststellungs- oder Änderungsantrag stellt, den Fragebogen des Beklagten korrekt und umfassend ausfüllt, um hierdurch entsprechende Ermittlungen zu veranlassen. Geschieht dies nicht, kann sich der insoweit säumige Antragsteller im nachgängigen Gerichtsverfahren nicht darauf berufen, der Beklagte habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit die Klage veranlasst (hierzu Senatsbeschlüsse vom 14.03.200 - L 10 B 1/00 SB -, vom 10.03.1999 - L 10 B 5/98 SB - und vom 02.10.2000 - L 10 B 9/00 SB). Der Auffassung der Klägerin, wenigstens teilweise Kostenerstattung komme auch dann in Betracht, wenn der Verwaltungsträger einer im Gerichtsverfahren eingetretenen Änderung unverzüglich nach Kenntnis im Wege eines Vergleichsangebots Rechnung trägt, weil dieses auch nicht sinngemäß einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. 93 Zivilprozessordnung (ZPO) gleichgesetzt werden könne, folgt der Senat nicht. Denn die Kostenvorschriften der §§91-107 ZPO gelten im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht (Meyer- Ladewig, SGG, 8.Aufl. 2005, vor §183 , Rdn. 14). Die Kostenentscheidung gem. § 193 SGG ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach sachgerechtem Ermessen zu treffen, wobei allerdings der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen ist (Strassfeld in Berliner Kommentare, SGG 2. Aufl. § 193 Rdn. 10). Ebenso wenig vermag der Senat der Auffassung der Klägerin folgen, die völlige Kostenfreiheit der Beklagtenseite käme einer unbilligen Sanktion dafür gleich, dass sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, durch Klageerhebung eine sozialgerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Beklagten einzuleiten; zwar hätte sie unter Umständen denselben Erfolg im Wege eines von ihr nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingeleiteten Neufeststellungsverfahrens erreichen können; sie hätte dann anders als im Klageverfahren keine Überprüfung der Entscheidung hinsichtlich zurückliegender Zeiträume erwarten können; durch einen Verzicht auf die Klageerhebung hätte sich somit ihre Rechtsposition verschlechtert. Diese Auffassung der Klägerin würde dazu führen, dass auch im Falle, dass während des Gerichtsverfahrens eine Änderung zugunsten der Klägerin nicht eingetreten wäre, eine teilweise Kostenerstattung in Betracht kommen müsste, um ihr eine Überprüfung der Entscheidung für einen zurückliegenden Zeitraum zu ermöglichen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).