Beschluss
L 19 B 16/05 AL – Arbeitslosenversicherung
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2005:0912.L19B16.05AL.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.02.2005 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.02.2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.03.2005), ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass Prozesskostenhilfe wegen verzögerter Mitwirkung auf der Grundlage von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZP0 abzulehnen war. Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die zeitgleich mit der Beschwerdeeinlegung erfolgt Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.03.2005 berüht die Richtigkeit der angefochtenen Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZP0 nicht (aus der neueren Rechtsprechung: BAG Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03; 0LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2003, I-5 W 49/03 MDR 2004, 410 m.w.N.). 0b in der verspäteten Vorlage der PKH-Erklärung ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht anfechtbar.